{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"VIII ZR 2/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 2/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf den Antrag des Beklagten wird die Zwangsvollstreckung der \n\nKläger aus dem Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 4. August \n\n2005 und dem Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düs-\n\nseldorf vom 29. November 2006 einstweilen eingestellt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, das von ihm gemietete Ein-\n\nfamilienhaus zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Zugleich \n\nhat es die Hilfswiderklage des Beklagten abgewiesen, mit der dieser die Verur-\n\nteilung der Kläger begehrt hat, der Fortsetzung des - nach dem Mietvertrag der \n\nParteien vom 11. Januar 2000 am 31. Januar 2005 endenden - Mietverhältnis-\n\nses auf unbestimmte Zeit zuzustimmen. Das Landgericht hat die Berufung des \n\nBeklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen \n\nwendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger \n\nbetreiben inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat dem \n\nBeklagten mitgeteilt, dass er die zwangsweise Räumung des Hauses am \n\n22. März 2007 vornehmen werde. Der Beklagte beantragt die einstweilige Ein-\n\nstellung der Zwangsvollstreckung. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Antrag des Beklagten ist begründet. \n\nWird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-\n\nlegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-\n\nckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen \n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-\n\nresse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren \n\nüber die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 \n\nSatz 2 ZPO). Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung sind hier gegeben. \n\n4 \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann \n\nsich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung \n\nbringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-\n\nstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies \n\nder Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach \n\n§ 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom \n\n27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m.w.N.; \n\nSenatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 = \n\nZMR 2006, 33, unter II 1). Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann, \n\nwenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils \n\nkeine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt \n\nhat (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, \n\nunter II 2 m.w.N.). So ist es hier. Ausweislich des Protokolls haben die Kläger in \n\nder mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 - wie zuvor schon im \n\nSchriftsatz vom 17. November 2005 - durch ihren Prozessbevollmächtigten \n\nausdrücklich erklären lassen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-\n\nfahrens keine Vollstreckungshandlungen aus dem amtsgerichtlichen Urteil vor-\n\ngenommen würden. Darauf durfte der Beklagte vertrauen. Dementsprechend \n\nhat der Beklagtenvertreter den im Schriftsatz vom 15. November 2005 ange-\n\nkündigten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt. \n\n5 \n\n2. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass \n\nihm die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wür-\n\nde. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 156, 139, \n\n142) dafür, dass durch die Räumung des Hauses vollendete Tatsachen ge-\n\nschaffen werden. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum zu erwar-\n\nten, dass der Beklagte, falls er im vorliegenden Rechtsstreit letztlich obsiegen \n\nsollte, das Haus in absehbarer Zeit wieder beziehen kann, weil es entweder, \n\nwie von den Klägern behauptet, von diesen selbst bezogen oder gar, wie von \n\ndem Beklagten behauptet, anderweitig vermietet wird. Ein überwiegendes Inte-\n\nresse der Kläger steht schon deswegen nicht entgegen, weil diese, wie bereits \n\noben erwähnt, selbst erklärt haben, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss \n\ndes Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen durchführen werden. Ob die \n\nNichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Erfolg oder Misserfolg hat, lässt \n\nsich wegen der Kürze der bis zum angekündigten Räumungstermin zur Verfü-\n\ngung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ratingen, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 C 77/05 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 23 S 388/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/viii-zr-2-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/viii-zr-2-07","retrieved":"2026-07-10 21:28:25.252521+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-13/viii-zr-2-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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