{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"1 StR 601/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 601/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. August 2006 \n\nwerden verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt \n\ndie Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu acht \n\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde er in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus untergebracht. Vom Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts \n\nwurde er wegen Rücktritts freigesprochen. \n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der \n\nStaatsanwaltschaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Freispruch \n\nbeschränkt. \n\nBeide Rechtsmittel bleiben erfolglos. \n\n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nI. \n\nFolgendes ist festgestellt: \n\nDer jetzt 80 Jahre alte Angeklagte war in einem Heim untergebracht. \n\nSeine im Nachbarzimmer untergebrachte Freundin hatte wegen einer hormo-\n\nnellen Störung ständig Hunger und konnte ihre Nahrungsaufnahme nicht kon-\n\ntrollieren. Der Angeklagte, der diese Zusammenhänge nicht verstand, gab ihr \n\nimmer wieder zusätzlich zu essen, was sie gesundheitlich gefährdete. Dies \n\nführte oftmals zu Streit mit den Pflegekräften. Als er wegen seines Verhaltens in \n\nein anderes Zimmer verlegt werden sollte, wurde er aggressiv und bedrohte das \n\nPflegepersonal mit dem Stock. Er musste deshalb über mehrere Tage mit Me-\n\ndikamenten sediert werden. \n\n6 \n\nAm 2. November 2005 erklärte er seinem Betreuer, der ihn aufsuchte, \n\num ihm Taschengeld zu bringen, er wolle sofort in ein anderes Heim. Über die \n\nErklärung des Betreuers, das ginge nicht so schnell, wurde er sehr wütend. Der \n\nAngeklagte hatte sich schon früher - näheres war in diesem Zusammenhang \n\nnicht feststellbar - insgesamt vier Liter Benzin besorgt, das er in einem Eimer \n\naus Plastik aufbewahrte. Außerdem hatte er aus Mullbinden und Tesafilm eine \n\nLunte gefertigt. Er rief den im Weggehen begriffenen Betreuer zurück und ver-\n\nsuchte, ihn mit Benzin zu übergießen. Der Versuch scheiterte zunächst, der \n\nBetreuer flüchtete, der Angeklagte verfolgte ihn und versuchte, ihn nochmals zu \n\nübergießen. Letztlich wurde der Betreuer nur „von einigen Spritzern Benzin“ \n\ngetroffen. Der Versuch des Angeklagten, den Betreuer dann mit einem Feuer-\n\nzeug anzuzünden, hatte aus letztlich nicht feststellbaren Gründen keinen Erfolg. \n\nInsbesondere steht nicht fest, dass das Feuerzeug defekt gewesen wäre. Es \n\nwar zwar alsbald nach der Tat in der Hosentasche des Angeklagten von der \n\nPolizei gefunden worden, dann aber verloren gegangen. Jedenfalls steckte der \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nAngeklagte zunächst sein Feuerzeug in die Hosentasche. Kurz darauf ging er \n\nauf den Betreuer los und schlug ihn mehrfach heftig mit dem Eimer und mit den \n\nHänden auf den Kopf, ehe er überwältigt werden konnte. \n\nII. Revision des Angeklagten \n\n1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Körperverletzung \n\nsind den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler weder von der Revision \n\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n2. Der Generalbundesanwalt hat Bedenken hinsichtlich der nach sach-\n\nverständiger Beratung getroffenen Feststellung der Strafkammer zur Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten geäußert. Die Strafkammer geht davon aus, die \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung der Tat trotz erhaltener \n\nEinsichtsfähigkeit wegen nur eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zwar erheb-\n\nlich vermindert (§ 21 StGB), nicht aber ausgeschlossen gewesen (§ 20 StGB). \n\nDer Generalbundesanwalt hält es, wie er näher darlegt, sowohl für möglich, \n\ndass der Angeklagte bei der Tat in vollem Umfang schuldfähig war, als auch, \n\ndass er schuldunfähig war. \n\n10 \n\nDer Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler, unbeschadet des \n\nvom Generalbundesanwalt hervorgehobenen Gesichtspunkts, dass eine einge-\n\nhendere Darlegung der die Strafkammer überzeugenden Ausführungen des \n\nSachverständigen hätte zweckmäßig sein können. Angesichts der Feststellun-\n\ngen zu Tat und Täter einerseits und den auf den Sachverständigen zurückge-\n\nhenden Diagnosen andererseits (z B. eine „leichte Demenz mit einhergehender \n\nhirnorganisch bedingter Persönlichkeitsstörung bei prämorbid vorhandenen dis-\n\nsozial-impulsiven Zügen“ bzw. - der Sache nach identisch - „demenzielles Syn-\n\ndrom mit affektiver Labilität“ sowie eine „hirnorganische Persönlichkeitsstö-\n\nrung“) ist die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit letztlich in keiner \n\nRichtung zu beanstanden. Ergänzend bemerkt der Senat lediglich: \n\n11 \n\na) Die Auffassung des Generalbundesanwalts zur mangelnden Aussage-\n\nkraft der Diagnose „Persönlichkeitsstörung“ hinsichtlich der Schuldfähigkeit trifft \n\nzwar zu, hier ist jedoch nicht die Diagnose einer „Persönlichkeitsstörung“ im \n\nSinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB \n\ngestellt, sondern die Diagnose einer „hirnorganischen Persönlichkeitsstörung“, \n\noffenbar im Sinne einer seelischen Erkrankung gemäß §§ 20, 21 StGB (vgl. ICD \n\n10-F 01.2). \n\n12 \n\nb) Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, dass dem Angeklagten die \n\nZusammenhänge zwischen hormoneller Störung, dauerndem Hunger, dement-\n\nsprechendem unkontrolliertem Essverhalten und daraus resultierenden Ge-\n\nsundheitsgefahren bei seiner Freundin nicht klar waren. Der darin zum Aus-\n\ndruck kommende Realitätsverlust, so folgert er, könne auf Schuldunfähigkeit \n\ndes Angeklagten bei der abgeurteilten Tat hindeuten. Der Senat teilt diese Auf-\n\nfassung nicht. Die fehlende Einsicht in die eher komplexen, jedenfalls nicht of-\n\nfen auf der Hand liegenden gesundheitlichen Besonderheiten bei der Freundin \n\ndrängt nicht die Annahme auf, verlangt auch nicht entsprechende Erörterungen, \n\ndem Angeklagten habe - entgegen sachverständiger Bewertung - die Einsicht \n\ngefehlt, dass man nicht auf einen anderen einschlagen darf. \n\n13 \n\n3. Auch sonst hat der Rechtsfolgenausspruch letztlich Bestand. Zum Re-\n\nvisionsvorbringen, das teilweise in gleicher Weise die Strafhöhe, den Maßre-\n\ngelausspruch und die Frage einer Bewährung betrifft, merkt der Senat an: \n\n14 \n\na) Die Revision meint, aus den Urteilsgründen ergebe sich nicht, worauf \n\nsich die Feststellung wiederholter Aggressionen des Angeklagten gegen das \n\nPflegepersonal stütze. Die Strafkammer hat jedoch, wie auch die Revision nicht \n\nverkennt, mehrere Angehörige des Pflegepersonals als Zeugen gehört. Die Auf-\n\nfassung der Revision läuft letztlich darauf hinaus, in den Urteilsgründen sei \n\nstets in allen Einzelheiten darzulegen, auf welche Weise der Richter zu be-\n\nstimmten Feststellungen gelangt ist, und das Beweisergebnis hinsichtlich jedes \n\nDetails der Feststellungen im Einzelnen genauestens zu dokumentieren. Dies \n\nwiderspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum notwendi-\n\ngen Umfang der Urteilsgründe (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO \n\n49. Aufl. § 267 Rdn. 12 mit zahlr. Nachw.), an der der Senat auch unter Berück-\n\nsichtigung des Revisionsvorbringens festhält. Konkrete Gesichtspunkte des \n\nEinzelfalls, die hier weitergehende Ausführungen zu dem genannten Punkt er-\n\nforderlich gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, \n\nb) Die Revision wendet sich gegen die Gewichtung der Vorstrafen. \n\nDer Angeklagte musste seit 1983 neunmal bestraft werden, überwiegend \n\nwegen Verkehrsdelikten und Diebstählen, aber auch deshalb, weil er als Gast in \n\neinem Lokal wegen „Zwistigkeiten“ auf einen anderen Gast eine illegal in sei-\n\nnem Besitz befindliche geladene Pistole richtete und drohte, ihn zu erschießen, \n\nehe er letztendlich überwältigt werden konnte. Fünfmal wurden gegen den An-\n\ngeklagten Freiheitsstrafen verhängt, die höchste belief sich auf sieben Monate \n\nwegen des genannten Vorfalls in dem Lokal. Sämtliche gegen den Angeklagten \n\nverhängten Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt und schließlich \n\nerlassen, zuletzt 2004. Die Strafkammer erwägt, diese Verurteilungen hätten \n\n„offensichtlich nicht den geringsten Eindruck“ auf den Angeklagten gemacht. \n\nDamit wollte sie offensichtlich zum Ausdruck bringen, die genannten Strafaus-\n\n15 \n\n16 \n\nsetzungen zur Bewährung hätten nicht nachhaltig auf ihn eingewirkt. Diese Er-\n\nwägung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Die in § 56 Abs. 1 StGB \n\nvorausgesetzte Erwartung, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr \n\nbegehen, ist nicht auf die Dauer der jeweiligen Bewährungszeit begrenzt. Ein \n\nneuer Tatrichter darf bei der Zumessung der Strafe und beim Stellen der Prog-\n\nnose gemäß § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar meh-\n\nrere Bewährungszeiten durchgestanden hat, dann aber doch immer wieder \n\nstraffällig geworden ist (BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 1 StR 599/91 = \n\nBGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22). \n\nEs ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht die hier in Betracht kom-\n\nmenden Umstände fehlerhaft gewertet hätte. \n\nc) Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer - die im Übrigen Al-\n\nter und Gesundheitszustand des Angeklagten ausdrücklich in ihre Erwägungen \n\neinbezogen hat - habe zu Unrecht nicht erwogen, dass der Angeklagte „den \n\nVollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht überleben kann“. Abge-\n\nsehen davon, dass zunächst die Maßregel zu vollstrecken ist (§ 67 Abs. 1 \n\nStGB; vgl. auch § 67 Absätze 4 und 5 StGB), sind nachvollziehbare Anhalts-\n\npunkte, die diese Einschätzung nahe liegend erscheinen lassen könnten, weder \n\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann daher auf sich beruhen, welche \n\nrechtlichen Konsequenzen es haben könnte, wenn es sich anders verhielte (vgl. \n\nhierzu BGH NJW 2006, 2129). \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nd) Auch das sonstige, umfangreiche Revisionsvorbringen entfernt sich \n\nzum Teil von den Urteilsfeststellungen und beschränkt sich im Übrigen weitge-\n\nhend auf den schon im Ansatz im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, \n\nausreichend begründete und auch sonst rechtlich nicht zu beanstandende tat-\n\nrichterliche Erwägungen durch eine eigene Strafzumessung zu ersetzen. \n\n20 \n\nBedenken gegen die Strafzumessungserwägungen können allenfalls in-\n\nsoweit bestehen, als die Strafkammer darauf hinweist, die kriminelle Energie \n\ndes Angeklagten zeige sich auch darin, dass er zuvor den Geschädigten mit \n\nBenzin in Tötungsabsicht überschüttet habe. Ist ein Täter, wie die Strafkammer \n\nhier festgestellt hat, von einem Versuch freiwillig zurückgetreten, kann der auf \n\ndie versuchte Tat gerichtete Vorsatz nicht im Rahmen der Strafzumessung für \n\nein damit in engem Zusammenhang stehendes vollendetes Delikt herangezo-\n\ngen werden. Dies gilt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn sich \n\nder Vorsatz der versuchten Tat, von der der Täter zurückgetreten ist, mit dem \n\nMotiv für das vollendete Delikt überschneidet, es sei denn, anders wäre eine \n\nzutreffende und vollständige Bewertung der vollendeten Tat nicht möglich (vgl. \n\nzusammenfassend Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 45a, 45b m. zahlr. \n\nRsprnachw.). Da der Senat jedoch unabhängig von alledem im Hinblick auf die \n\nsonstigen Feststellungen zu Tat und Täter und unter Berücksichtigung aller \n\nsonst für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkte die hier verhängte \n\nStrafe für angemessen hält (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), kann er offen lassen, \n\nob sich aus den genannten Grundsätzen zu Strafzumessung und Rücktritt hier \n\nletztlich ein Rechtsfehler ergibt oder nicht (vgl. Senge in FS für Dahs 475, 486 \n\nm. N.). \n\n21 \n\ne) Auch die Unterbringungsanordnung hält im Ergebnis rechtlicher Über-\n\nprüfung stand. Die Annahme, dass vom Angeklagten - der in einem Altersheim \n\nnicht nur vier Liter Benzin, sondern auch noch eine Lunte vorrätig hielt - zu-\n\nstandsbedingt weitere, sich steigernde Aggressionshandlungen gegen jeder-\n\nmann zu erwarten sind, der mit seiner Betreuung oder Pflege befasst ist, ist \n\n- zumal unter Berücksichtigung der ausreichend dargelegten Ausführungen des \n\nSachverständigen - nachvollziehbar und auch sonst nicht zu beanstanden. \n\nTeilweise entfernt sich das Revisionsvorbringen von den Urteilsfeststellungen. \n\nSo hat die Strafkammer eingehend erörtert, dass und warum die zwischenzeitli-\n\nche Verlegung der Freundin, mit der die hier abgeurteilte Tat allerletztlich \n\nzusammenhängt, die Prognose angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten \n\nnicht günstig beeinflussen kann. Die Revision trägt hierzu vor, die Strafkammer \n\nhabe die Verlegung der Freundin „nicht gewertet“. Vergleichbar damit vermisst \n\nsie die Feststellung, gegen „welche Personen“ sich künftige Aggressionen des \n\nAngeklagten richten würden, obwohl die Strafkammer festgestellt hat, dass \n\n„insbesondere Personen, die mit seiner Pflege oder Betreuung befasst sind“ \n\nbetroffen sind. Auch das übrige Revisionsvorbringen beschränkt sich im We-\n\nsentlichen auf die Darlegung eigener Wertung und Würdigung und kann insge-\n\nsamt die Möglichkeit eines den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlers \n\nnicht verdeutlichen. \n\n22 \n\nf) Anzumerken ist insoweit nur noch, dass angesichts der rechtsfehler-\n\nfreien Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine Aussetzung \n\nder Maßregel zur Bewährung ohnehin kein Raum war (§ 67b Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB). Sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen können daher schon im \n\nAnsatz auf sich beruhen. \n\n23 \n\nIm Übrigen hat sich der gegenwärtig im BKH K. untergebrachte \n\nAngeklagte allen Versuchen, ihn von dort in ein Heim zu verlegen, widersetzt, \n\nim Falle einer Verlegung sind „weitere Tätlichkeiten so gut wie sicher“. Sollte \n\nsich dieser Zustand des Angeklagten verbessern, sollten nicht zuletzt im Hin-\n\nblick auf das fortgeschrittene Alter des Angeklagten freilich Verhältnismäßig-\n\nkeitsgesichtspunkte eine zeitnahe Überprüfung der Möglichkeit einer Bewäh-\n\nrung nahe legen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - 1 StR \n\n410/06). \n\nIII. \n\nEbenso erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft. \n\n1. Ob die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene Verurteilung \n\nwegen eines versuchten Tötungsdelikts wirksam wäre, wenn, wie der General-\n\nbundesanwalt meint, Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen \n\nwäre, mag dahinstehen, da dies nicht der Fall ist. \n\n2. Die Verfahrensrüge versagt. \n\nDie Revision erhebt eine Aufklärungsrüge. Sie macht geltend, wie eine \n\ndienstliche Erklärung der Staatsanwaltschaft ergäbe, sei in der Hauptverhand-\n\nlung eine bestimmte Frage nicht an den Angeklagten gerichtet worden. Hätte er \n\nsie bejaht, hätte dies der Beweiswürdigung mit von der Staatsanwaltschaft nä-\n\nher dargelegten rechtlichen Konsequenzen zu Grunde gelegt werden müssen, \n\nhätte er sie verneint, wären von ihr näher bezeichnete weitere Beweiserhebun-\n\ngen geboten gewesen. \n\nDass es sich bei solchem Vorbringen nicht um eine zulässig erhobene \n\nAufklärungsrüge handelt, bedarf keiner Darlegung. \n\nUnabhängig davon ist die vermisste Beweiserhebung darauf gerichtet, \n\ndass der Ermittlungsrichter hätte dazu vernommen werden sollen, was der An-\n\ngeklagte bei der Eröffnung des Haftbefehls gesagt hat. Jedoch war das Proto-\n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\nkoll dieser Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dies hat \n\nzwar die Revision nicht vorgetragen, es ergibt sich aber aus den Urteilsgrün-\n\nden. \n\n30 \n\n3. Die Ausführungen zur Sachrüge beschränken sich letztlich auf unbe-\n\nhelfliche Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. So hat die Straf-\n\nkammer erwogen, dass das Benzin den Geschädigten überwiegend nicht ge-\n\ntroffen hat. Daraus, dass der Angeklagte gleichwohl zunächst versucht hat, ihn \n\nanzuzünden, hat sie geschlossen, dass er nicht erkannt hat, dass sein Versuch \n\nschon im Hinblick auf das weitgehende Verschütten des Benzins gescheitert \n\nwar. Dem setzt die Staatsanwaltschaft die Erwägung entgegen, der Angeklagte \n\nkönne aus Sturheit versucht haben, den Geschädigten anzuzünden, obwohl er \n\nwusste, dass er ihn nicht getroffen hatte und die Sinnlosigkeit des Anzündens \n\nkönne ihm auch erst später aufgegangen sein. Solches Vorbringen vermag eine \n\nUnklarheit in der Gedankenführung der Strafkammer oder die Möglichkeit eines \n\nsonstigen Rechtsfehlers nicht zu verdeutlichen. \n\n31 \n\n4. Der Generalbundesanwalt hat im Zusammenhang mit dem Rücktritt \n\nnoch erwogen, der Versuch sei objektiv gescheitert, weil das Feuerzeug nicht \n\nfunktioniert habe. Für die Annahme, ein weiterer Versuch mit dem Feuerzeug \n\nhätte erfolgreich sein können, was der Angeklagte auch erkannt haben könnte \n\n- darauf beruht letztlich die Annahme eines freiwilligen Rücktritts -, fehle eine \n\nTatsachengrundlage. Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Es fehlt in erster \n\nLinie das Feuerzeug, das die Ermittlungsbehörden zwar gefunden haben, das \n\ndann aber verloren gegangen ist. Wäre es vorhanden, wären Feststellungen zu \n\nseiner Funktionsfähigkeit möglich gewesen, die möglicherweise Rückschlüsse \n\nauf die Vorstellungen des Angeklagten zugelassen hätten. Da derartige Fest-\n\nstellungen nicht möglich waren, bewegen sich die in diesem Zusammenhang \n\nangestellten Erwägungen der Strafkammer im Rahmen möglicher und daher \n\nrechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung. Darauf, ob auch eine an-\n\ndere Beweiswürdigung ebenso möglich und vielleicht sogar näher liegend ge-\n\nwesen wäre, kommt es nicht an. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/1-str-601-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/1-str-601-06","retrieved":"2026-07-10 21:27:13.220389+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-13/1-str-601-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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