{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"IX ZB 163/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 163/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2007 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 6, 7, 34 \n\nDer Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des \n\nEröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen. \n\nBGH, Beschluss vom 8. März 2007 - IX ZB 163/06 - LG Kiel \n\n AG Norderstedt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 8. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kiel vom 8. September 2006 wird auf Kosten \n\ndes weiteren Beteiligten zu 2. als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.455,43 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gläubiger) beantragte die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin \n\nwidersprach, weil sich die Forderung nicht gegen sie richte, sondern gegen eine \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterin sie sei. Über das \n\nVermögen dieser Gesellschaft war bereits am 7. Februar 2006 das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet worden. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 24. Mai 2006 ist das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin eröffnet worden; der weitere Beteiligte zu 2. ist zum \n\nInsolvenzverwalter bestellt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldne-\n\nrin ist der Eröffnungsbeschluss aufgehoben worden, weil die Schuldnerin nur \n\nals Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Forderung des \n\nGläubigers einzustehen habe; gemäß § 93 InsO könne die persönliche Haftung \n\neines Gesellschafters für die Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermö-\n\ngen der Gesellschaft jedoch nur von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht \n\nwerden. \n\n3 \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren \n\nBeteiligten zu 2., der die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der \n\nSchuldnerin erreichen will. Seiner Ansicht nach ist nach Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens nur noch das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes zu prüfen. Die \n\nForderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin bestehe nach wie vor. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. \n\n1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige \n\nBeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September \n\n2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM \n\n2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 26. Oktober 2006 \n\n- IX ZB 163/05, WM 2007, 169). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Ent-\n\nscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem \n\nRechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde einräumt \n\n(§ 6 InsO). Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht \n\nnur dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung der \n\nEröffnung mangels Masse kann auch der Schuldner sofortige Beschwerde ein-\n\nlegen. Der Insolvenzverwalter hat kein Beschwerderecht. \n\n6 \n\n2. Der weitere Beteiligte zu 2. meint demgegenüber, der hier gegebene \n\nFall, dass ein Eröffnungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde des Schuld-\n\nners aufgehoben werde, sei in § 34 InsO nicht geregelt. Diese Ansicht trifft nicht \n\nzu. Der (endgültige) Insolvenzverwalter, der erst im Eröffnungsbeschluss be-\n\nstellt wird (§ 27 InsO), kann durch die Entscheidung des Insolvenzgerichts über \n\nden Eröffnungsantrag nie beschwert sein. Eine ihm nachteilige Entscheidung, \n\ndie ein Rechtsmittel sinnvoll erscheinen ließe, kann frühestens im Verfahren der \n\nsofortigen Beschwerde getroffen werden. Hätte der Gesetzgeber ihm deshalb \n\nabweichend von § 7 InsO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts das \n\nRechtsmittel der Rechtsbeschwerde einräumen wollen, hätte er dies im Rege-\n\nlungszusammenhang des § 34 InsO getan. Das ist jedoch nicht geschehen. Es \n\nbleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsbeschwerden nur ge-\n\ngen Entscheidungen des Beschwerdegerichts und nur von Personen eingelegt \n\nwerden können, welche schon zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt \n\ngewesen wären (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, \n\n239). \n\n7 \n\n3. Eine analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO kommt eben-\n\nfalls nicht in Betracht. § 59 InsO regelt die Entlassung des Insolvenzverwalters \n\naus wichtigem Grund. Vor einer derartigen Maßnahme ist dem Verwalter recht-\n\nliches Gehör zu gewähren; ihm steht gegen die Entlassung die sofortige Be-\n\nschwerde zu. Endet das Amt des Verwalters nicht durch eine Entlassung nach \n\n§ 59 InsO, sondern durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse \n\n(§ 207 InsO), wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) oder mit \n\nZustimmung der Gläubiger (§ 213 InsO), steht dagegen kraft ausdrücklicher \n\ngesetzlicher Anordnung nur den Insolvenzgläubigern und, wenn die Einstellung \n\nnach § 207 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 216 \n\nAbs. 1 InsO). Der Verwalter ist nicht beschwerdeberechtigt. Allein der Umstand, \n\ndass die Einstellung des Verfahrens das Ende des Amts des Insolvenzverwal-\n\nters bedeutet, eröffnet diesem kein Rechtsmittel gegen die Einstellung des Ver-\n\nfahrens. Für das Ende des Amtes des Verwalters wegen Aufhebung des Eröff-\n\nnungsbeschlusses gilt - ebenso wie für das Ende des Amtes des vorläufigen \n\nVerwalters durch Abweisung des Eröffnungsantrags (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, WM 2007, 169 f) - nichts anderes. \n\n8 \n\n4. Eine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt schließlich \n\nauch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde behaupteten objektiven Unrich-\n\ntigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem-\n\njenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten ver-\n\nletzt wird. Umfassenden Rechtsschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur \n\nzu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der \n\nVoraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht \n\nwird, welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (BVerfG \n\nZIP 2006, 1355, 1357). Ein Insolvenzverwalter hat kein eigenes Recht darauf, \n\ndass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, eröffnet bleibt oder nicht aufgehoben \n\noder eingestellt wird. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Norderstedt, Entscheidung vom 24.05.2006 - 66 IN 58/06 - \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 08.09.2006 - 4 T 59/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/ix-zb-163-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/ix-zb-163-06","retrieved":"2026-07-10 21:29:09.280397+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-08/ix-zb-163-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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