{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"III ZB 21/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 1060, 727 Ein Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 21/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nauf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 1060, 727 \n\nEin Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und \n\ngegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 8. März 2007 - III ZB 21/06 - OLG Karlsruhe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe, 10. Zivilsenat, vom 31. Januar \n\n2006 aufgehoben. \n\nDer am 3. Juni 2005 von D. erlassene \n\n\"Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt\" wird zugunsten des An-\n\ntragstellers zu 2 in Bezug auf A. III. des Tenors gegen den An-\n\ntragsgegner zu 2 für vollstreckbar erklärt. \n\nDie Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nEntsprechend einer Vereinbarung der Parteien erließ der Schiedsrichter \n\nD. in der Schiedsverhandlung vom 3. Juni 2005 einen \"Schiedsspruch \n\nmit vereinbartem Inhalt (Vergleich)\", worin es - soweit die von dem Antragsteller \n\nzu 2 und dem Antragsgegner zu 2 gebildete OHG betroffen ist - unter anderem \n\nheißt: \n\n\"A. Die Herren W. und F. schließen einen Schiedsver-\ntrag für die OHG wie die GbR mit der Maßgabe, dass der Ob-\nmann Schiedsrichter sein soll und treffen folgende Vereinba-\nrung. \n\nI. Die Parteien sind sich einig, dass die OHG zum 31.12.2005 \n\ngekündigt ist. \n\nII. … \n\nIII. Die Parteien sind sich einig, dass das Anlagevermögen incl. \nder geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallati-\nonsmaterial von Herrn F. käuflich erworben wird für \n10.000 €. \n\nDieser Betrag ist bis 01.10.2005 fällig. \n\nIV. Die Herren W. und F. beenden zum 31.08.2004 die \nOHG. Der Geschäftsanteil von Herrn F. geht auf \nHerrn W. zu diesem Zeitpunkt über.\" \n\n2 \n\n3 \n\nDie Antragsteller begehren, den Schiedsspruch bezüglich A. III. des Te-\n\nnors zugunsten des Antragstellers zu 2 gegen den Antragsgegner zu 2 für voll-\n\nstreckbar zu erklären. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechts-\n\nbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ersuchen um Vollstreckbarerklärung \n\ndes Schiedsspruch weiter. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerklärung versagt, weil der \n\nSchiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Aus A. III. des \n\nSchiedsspruchs ergebe sich nämlich nicht, wem die darin genannte Forderung \n\ngegen den Antragsgegner zu 2 zustehe. Geregelt sei lediglich, dass von dem \n\nAntragsgegner zu 2 das Anlagevermögen (incl. der geringwertigen Wirtschafts-\n\ngüter ohne das Elektroinstallationsmaterial) für 10.000 € käuflich erworben wer-\n\nde. Ungeklärt bleibe jedoch, ob der Antragsteller zu 2 oder die - im Schieds-\n\nspruch ebenfalls als Beteiligte des Schiedsverfahrens genannte - OHG Inhaber \n\ndes Anspruchs sei. \n\n2. \n\nDer Antrag, den am 3. Juni 2005 ergangenen \"Schiedsspruch mit verein-\n\nbartem Inhalt\" für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. \n\na) Der vorliegende, als Schiedsspruch mit vereinbartem \"Inhalt\" bezeich-\n\nnete Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hat \n\ndieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften \n\n(vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376, 379); maßgeblich ist somit § 1060 ZPO. \n\n8 \n\nb) Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Vollstreckbarerklärung \n\nden Antrag einer (wenigstens teilweise siegreichen) Partei voraussetzt (vgl. \n\n§ 1060 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO; Hartmann, ZPO 65. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 6). \n\nDass diesem Erfordernis genügt ist, ziehen die Parteien nicht in Zweifel und \n\nbegegnet auch keinen Bedenken. \n\n9 \n\nc) Die von dem Oberlandesgericht festgestellte Unklarheit, ob durch \n\nA. III. des schiedsgerichtlichen Tenors dem Antragsteller zu 2 oder der OHG \n\neine Forderung - auf Zahlung von 10.000 € durch den Antragsgegner zu 2 - zu-\n\ngesprochen wurde, hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Denn der An-\n\ntragsteller zu 2 ist in beiden Fällen anspruchsberechtigt, entweder originär oder \n\n- was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat - als Rechtsnachfolger der \n\nOHG, und kann deshalb in jedem Fall die Vollstreckbarerklärung von A. III. des \n\nSchiedsspruchs zu seinen Gunsten verlangen. Damit erledigt sich zugleich die \n\nvon dem Oberlandesgericht aus der von ihm angenommenen Unbestimmtheit \n\nder schiedsgerichtlichen Verurteilung gefolgerte Nichtvollstreckbarkeit des \n\nSchiedsspruchs (vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der man-\n\ngelnden Vollstreckbarkeit \n\nim Exequaturverfahren Senatsbeschluss vom \n\n30. März 2006 - III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, 996 Rn. 9 ff). \n\n10 \n\naa) Der Antragsteller zu 2 ist (alleiniger) Rechtsnachfolger der von ihm \n\nund dem Antragsgegner zu 2 gebildeten W. & F. OHG. Das ergibt \n\nsich, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, aus A. IV. des \n\nSchiedsspruchs, dem diese OHG betreffenden Auszug aus dem Handelsregis-\n\nter des Amtsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2005 und aus dem eigenen \n\nVorbringen des Antragsgegners zu 2 in einem anderen, gegen den Antragstel-\n\nler zu 2 geführten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Staufen (vgl. Schriftsatz \n\ndes Antragstellervertreters in jenem Rechtsstreit vom 29. August 2005). Danach \n\nbeendeten der Antragsteller zu 2 und der Antragsgegner zu 2 die gemeinsame \n\nOHG zum 31. August 2004. Der Gesellschaftsanteil des Antragsgegners zu 2 \n\nging auf den Antragsteller zu 2 über; dieser führt die Firma als Alleininhaber \n\n(\"Elektro W. e.K.\") fort. \n\n11 \n\nbb) Ist die schiedsgerichtliche Verurteilung zu A. III. zugunsten des An-\n\ntragstellers zu 2 erfolgt, ist dem Ersuchen um Vollstreckbarerklärung ohne wei-\n\nteres stattzugeben, weil Aufhebungsgründe weder geltend gemacht noch sonst \n\nerkennbar sind (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO). Nichts \n\nanderes gilt, wenn die Verurteilung zu A. III. zugunsten der OHG erfolgt sein \n\nsollte. \n\n12 \n\nDenn im Fall der Rechtsnachfolge ist die Vollstreckbarerklärung im Ver-\n\nfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zu-\n\nlässig; insoweit kann der Grundgedanke des § 727 ZPO herangezogen werden \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1969 - VII ZR 163/68 - LM Nr. 6 zu § 1044 ZPO \n\nunter I. 2. b bb; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 14; Zöl-\n\nler/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 \n\n§ 1060 Rn. 7; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 27 \n\nRn. 5; Wagner in Böckstiegel/Berger/Bredow <Hrsg.>, Die Beteiligung Dritter \n\nam Schiedsverfahren 2005 S. 33; a.A. MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 \n\n§ 1060 Rn. 4 <Leistungsklage scheint der \"ehrlichere Weg\"> und 16, anders \n\naber wohl § 1064 Rn. 7 <Vorwegnahme einer Umschreibung für und gegen \n\nRechtsnachfolger im Beschlussverfahren nach § 1064 ZPO zulässig>). Die \n\nAnalogie zu § 727 ZPO erstreckt sich aber nicht auf den von dieser Vorschrift \n\ngeforderten Nachweis der (nicht offenkundigen) Rechtsnachfolge durch öffentli-\n\nche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Letztere sind im Verfahren nach \n\n§ 1060 ZPO entbehrlich. Die Beschränkung des Gläubigers auf solche an-\n\nspruchsvollen Beweismittel ist nur im Verfahren des § 727 ZPO gerechtfertigt. \n\nDenn zuständig für die Erteilung einer übertragenden Klausel ist der Rechts-\n\npfleger, der seine Entscheidung in einem als nicht kontradiktorisch angelegten \n\nVerfahren ohne Anhörung der Parteien trifft. Im Exequaturverfahren nach \n\n§ 1060 ZPO entscheidet indessen der Senat eines Oberlandesgerichts, der den \n\nAntragsgegner zwingend anzuhören hat (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1063 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO). Der Antragsgegner hat folglich die Gelegenheit, den Eintritt \n\nder Rechtsnachfolge zu bestreiten und so gegebenenfalls das Gericht zur \n\nDurchführung einer Beweisaufnahme zu veranlassen. In diesem Fall nimmt das \n\nExequaturverfahren die Rechtsschutzfunktion der Klauselklage des § 731 ZPO \n\nin sich auf, für die die Beweismittelbeschränkung des § 727 ZPO ebenfalls nicht \n\ngilt (vgl. Wagner aaO S. 33 f; Schwab/Walter aaO; Musielak/Voit aaO; s. auch \n\nStein/Jonas/Schlosser aaO <Verzicht auf den Nachweis gemäß § 727 ZPO oh-\n\nne mündliche Verhandlung nur, wenn - wie hier - Rechtsnachfolge unstreitig>). \n\n13 \n\nDementsprechend ist es hier zulässig, eine etwa zugunsten der OHG \n\nergangene schiedsgerichtliche Verurteilung (A. III. des Schiedsspruchs) gemäß \n\n§ 1060 ZPO zugunsten des Antragstellers zu 2 für vollstreckbar zu erklären; \n\ndenn er ist unstreitig Rechtsnachfolger der OHG geworden. \n\nSchlick \n\n Kapsa \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanz: \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.01.2006 - 10 Sch 9/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/iii-zb-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1053","ref_norm":"1053","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1044","ref_norm":"1044","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1063","ref_norm":"1063","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1064","ref_norm":"1064","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/iii-zb-21-06","retrieved":"2026-07-10 21:27:26.149096+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-08/iii-zb-21-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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