{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"KZR 6/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PETCYCLE GWB § 131; VerpackV § 8 a) Ist ein Rationalisierungskartell vor dem 1. Juli 2005 lediglich als Normen- und Typenkartell angemeldet worden, ist eine nach § 131 GWB fortwirken- de Freistellung ausgeschlossen. b) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackV zur Erstattung des Pfan- des bei Rücknahme einer Einweggetränkeverpackung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV besteht auch dann, wenn das Pfand auf einer früheren Stufe der Rücknahmekette nicht erstattet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 6/06\n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n6. März 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nPETCYCLE \n\nGWB § 131; VerpackV § 8 \n\na) \n\nIst ein Rationalisierungskartell vor dem 1. Juli 2005 lediglich als Normen- \nund Typenkartell angemeldet worden, ist eine nach § 131 GWB fortwirken-\nde Freistellung ausgeschlossen. \n\nb) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackV zur Erstattung des Pfan-\ndes bei Rücknahme einer Einweggetränkeverpackung nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 VerpackV besteht auch dann, wenn das Pfand auf einer früheren \nStufe der Rücknahmekette nicht erstattet worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 6. März 2007 – KZR 6/06 – OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. November 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch, die Vorsitzenden Richter Ball und Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Koblenz vom 2. März 2006 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt bundesweit einen Flaschengroßhandel mit Leergut; \n\nsie übernimmt und sortiert insbesondere Pfandflaschen für Getränkehersteller, \n\ndie gemischtes Leergut zurückgenommen haben. Die sortierten Flaschen gibt \n\ndie Klägerin an diejenigen Hersteller zurück, die die Flaschen befüllt und in den \n\nVerkehr gebracht haben. \n\n2 \n\nDie Beklagte betreibt mit Unternehmen (\"Systempartnern\"), die mit ihr ei-\n\nnen beim Bundeskartellamt als Normen- und Typenvereinbarung im Sinne des \n\n§ 2 Abs. 1 GWB 1999 angemeldeten \"Systemvertrag\" geschlossen haben, un-\n\nter der Bezeichnung PETCYCLE ein Stoffkreislaufsystem für Kunststoffeinweg-\n\nflaschen aus Polyäthylenterephthalat (PET). \n\n3 \n\nUnter dem von der Klägerin von ihren Kunden übernommenen Leergut \n\nbefinden sich auch PETCYCLE-Flaschen. Die Systempartner der Beklagten \n\nweigern sich jedoch, diese Flaschen – gegen Erstattung des nach der Verpa-\n\nckungsverordnung erhobenen Pfandes – von der Klägerin zurückzunehmen. \n\nDie Klägerin begehrt daher Aufnahme in das PETCYCLE-System als System-\n\npartner. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat \n\nsie abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin den Antrag weiter, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen \n\nwie folgt begründet: \n\nDer Klägerin stehe ein Anspruch aus § 20 Abs. 1 GWB 1999 nicht zu. \n\nZwar sei die Beklagte als ein ein Normen- und Typenkartell bildendes Unter-\n\nnehmen Normadressatin und die Klägerin in einem Geschäftsverkehr tätig, der \n\ngleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich sei. Ihre Ungleichbehand-\n\nlung sei jedoch sachlich gerechtfertigt und stelle keine unbillige Behinderung \n\ndar. Die Klägerin erfülle zwar als Logistikunternehmen, das sich aktiv am PET-\n\nStoffkreislauf beteilige, nach der Definition des Systemvertrages die an einen \n\nPETCYCLE-Systempartner zu stellenden Anforderungen. Es könne jedoch \n\nnicht angenommen werden, dass die Klägerin, wie nach 1.4.1 des Systemver-\n\ntrages gefordert, diesen Vertrag anerkenne. Nach der Regelung zu 3.2.2 des \n\nSystemvertrages verpflichteten sich jeder zur Rücknahme autorisierte System-\n\npartner und von ihm autorisierte Dritte, die Rücknahme und die damit verbun-\n\ndene Rückerstattung der Pfandgelder durch geeignete organisatorische Vor-\n\nkehrungen zu sichern. Die Klägerin erhalte jedoch von Mehrwegabfüllern \n\nPETCYCLE-Flaschen ohne Zahlung von Pfandentgelten im Tausch gegen \n\nMehrweg-Flaschen, was gegen die Pflicht zur Pfanderstattung verstoße. Ferner \n\nlasse sich die Arbeitsweise der Klägerin nicht mit dem im 4. Teil des Systemver-\n\ntrages geregelten Verwertungskreislauf in Einklang bringen. Danach hätten die \n\nSystempartner sämtliche zurückgenommenen Flaschen der Verwertung zuzu-\n\nführen und alles zu unterlassen, was den Kreislauf des PETCYCLE-Materials \n\nstören könne. Das System sei demnach darauf ausgelegt, PETCYCLE-\n\nFlaschen im Vertikalverhältnis, d.h. vom Abfüller über den Handel bis zum \n\nVerbraucher und zurück, der Wiederverwertung zuzuführen, wodurch unnötige \n\nund umweltbelastende Leerguttransporte vermieden werden sollten. Solche \n\nTransporte fänden jedoch statt, wenn die Klägerin einen Austausch von Fla-\n\nschen und Flaschenpfand im Horizontalverhältnis mit den verschiedenen Mine-\n\nralbrunnen und Abfüllern vornehme. Auch die Auswirkungen einer fortbeste-\n\nhenden Aufnahmeverweigerung auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin \n\nrechtfertigten einen Aufnahmeanspruch nicht. \n\n9 \n\nII. \n\nDas hält der Nachprüfung nicht stand. Mit Erfolg wendet sich die \n\nRevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine in der Aufnahme-\n\nverweigerung liegende Ungleichbehandlung der Klägerin sei sachlich gerecht-\n\nfertig\n\nt. \n\n10 \n\n1. \n\nRechtsfehlerfrei ist allerdings die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, \n\nin der Weigerung der Beklagten, die Klägerin als PETCYCLE-\n\nSystempartnerin zu akzeptieren, liege eine Ungleichbehandlung gegenüber \n\ngleichartigen Unternehmen. \n\n11 \n\nDa das Tatbestandsmerkmal der Zugänglichkeit des Geschäftsverkehrs \n\nfür gleichartige Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung nur einer ver-\n\nhältnismäßig groben Sichtung dient, genügt es, wenn die zu vergleichenden \n\nUnternehmen nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion \n\nim Verhältnis zur Marktgegenseite dieselben Aufgaben erfüllen (BGHZ 101, 72, \n\n79 – Krankentransporte I; BGHZ 129, 53, 60 – Importarzneimittel; BGH, Urt. \n\nv. 13.11.1990 – KZR 25/89, WuW/E 2683, 2686 – Zuckerrübenanlieferungs-\n\nrecht I; Urt. v. 17.3.1998 – KZR 30/96, WuW/E DE-R 134 f. – Bahnhofsbuch-\n\nhandel; Urt. v. 27.4.1999 – KZR 35/97, WuW/E DE-R 357 f. – Feuerwehrgeräte; \n\nUrt. v. 4.11.2003 – KZR 2/02, WuW/E DE-R 1203 f. – Depotkosmetik im Inter-\n\nnet). Diese Voraussetzung ist im Streitfall zu bejahen, da auch Abfüller, die \n\nSystempartner der Beklagten sind, Flaschen sortieren und das Pfand für bei \n\nihnen angefallene Fremdflaschen über die Clearingstelle der Beklagten ausge-\n\nglichen erhalten. Die Revisionserwiderung beruft sich daher vergeblich darauf, \n\ndass die Beklagte bislang auch keinen anderen Flaschensortierer aufgenom-\n\nmen habe. Ebenso ist unerheblich, welchen Umfang die Annahme von Fremd-\n\nflaschen bei den Systempartnern der Be\n\nklagten hat. \n\n12 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung einer unterschiedlichen Be-\n\nhandlung eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen \n\nerfordert, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion \n\ndes Gesetzes orientiert (BGHZ 38, 90, 102 – Treuhandbüro; BGHZ 52, 65, 71 – \n\nSportartikelmesse; BGHZ 107, 273, 280 – Staatslotterie; BGHZ 160, 67, 77 – \n\nStandard-Spundfass). Rechtsfehlerfrei ist des Weiteren seine Annahme, an der \n\nso verstandenen sachlichen Rechtfertigung fehle es, wenn die Klägerin die Auf-\n\nnahmevoraussetzungen des Systemvertrages erfülle und ihre Arbeitsweise mit \n\ndem PETCYCLE-System \"kompatibel\" sei. Denn bereits nach der Präambel des \n\nVertrages soll jedem Unternehmen, das zur Mitarbeit und zum Beitritt bereit ist, \n\ndie Teilnahme am Kreislaufsystem im Rahmen des Vertrages offenstehen. \n\nSchließlich lässt auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin \n\nerfülle nach der Definition des Systemvertrages grundsätzlich die an einen \n\nPETCYCLE-Systempartner zu stellenden Anforderungen, keinen Rechtsfehler \n\nerkennen und wird auch von der Revisionserwiderung hingenommen. \n\n13 \n\n3. \n\nZu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht die \n\nAufnahmeverweigerung gleichwohl für gerechtfertigt gehalten hat, weil nicht \n\nangenommen werden könne, dass die Klägerin den Systemvertrag im Sinne \n\nvon dessen Abschnitt 1.4.1 anerkenne. \n\n14 \n\nEntgegen seiner Auffassung steht die Bestimmung des Abschnitts 3.2.2 \n\ndes Vertrages, nach der jeder zur Rücknahme autorisierte Systempartner sich \n\nverpflichtet, die Rücknahme und die damit verbundene Rückerstattung der \n\nPfandgelder durch geeignete organisatorische Vorkehrungen zu sichern, nicht \n\nim Widerspruch zur Geschäftstätigkeit der Klägerin. \n\n15 \n\nDenn durch die Sortierung von Leergut und die unmittelbare oder mittel-\n\nbare Zuführung von PETCYCLE-Flaschen zur stofflichen Wiederverwertung \n\nfördert die Klägerin die Rücknahme von Systemflaschen und führt dem System \n\nauch solche Flaschen zu, die ohne \n\nihre Tätigkeit dem PETCYCLE-\n\nStoffkreislaufsystem entzogen würden. Dass die Klägerin – jedenfalls in aller \n\nRegel – ihrerseits bei Annahme der Flaschen kein Pfand erstattet, steht mit der \n\nvertraglichen Verpflichtung eines Systempartners, auch die Rückerstattung der \n\nPfandgelder zu sichern, nicht im Widerspruch. Denn diese Verpflichtung ist als \n\nVerweis auf die gesetzliche Erstattungspflicht zu verstehen. Die Klägerin könnte \n\ndie Rückerstattung indes nur an ihre Kunden leisten, die ihr – im Rahmen der \n\nüberlassenen Menge unsortierten Leergutes – auch PETCYCLE-Flaschen \n\nüberlassen. Bei diesen Kunden handelt es sich jedoch nach den Feststellungen \n\ndes Landgerichts um Getränkehersteller; das Berufungsgericht hat nichts Ab-\n\nweichendes festgestellt. Wenn die Klägerin an diese kein Pfand erstattet, so ist \n\ndies unschädlich. \n\n16 \n\nSoweit diese Getränkehersteller Erstvertreiber von Getränken in Ein-\n\nweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 l sind, sind sie \n\nihrerseits nach § 6 Abs. 2 VerpackV zur Rücknahme von Verpackungen der Art, \n\nForm und Größe sowie von Verpackungen solcher Waren, welche sie selbst in \n\nVerkehr bringen, verpflichtet und haben nach § 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackV bei \n\nder Rücknahme das auf die zurückgenommenen Verpackungen erhobene \n\nPfand zu erstatten. Die zurückgenommenen Verpackungen haben sie der \n\n(stofflichen) Verwertung zuzuführen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV). Da sie am \n\nEnde der gesetzlich vorgeschriebenen Rücklaufkette stehen, steht ihnen ein \n\nAnspruch auf Pfanderstattung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackV, den die \n\nKlägerin zu erfüllen hätte, nicht mehr zu. \n\n17 \n\nSoweit die Getränkehersteller selbst nicht Erstvertreiber von Getränken \n\nin Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 l sind, \n\nsind sie im (rechtmäßigen) Besitz der Flaschen und daher nach § 8 Abs. 1 Satz \n\n4 VerpackV berechtigt (aber nicht verpflichtet), Erstattung des Pfandes zu ver-\n\nlangen. Wenn sie im Rahmen der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen \n\nauf eine solche Erstattung verzichten bzw. die Pfanderstattung durch anderwei-\n\ntige Vergütungsregelungen ersetzen, steht das weder im Widerspruch zur Ver-\n\npackungsverordnung noch zu Sinn und Zweck des PETCYCLE-Systems. Dem \n\nVertreiber ist lediglich der Vertrieb von Einweggetränkeverpackungen, die der \n\nPfanderhebungs- und Rücknahmepflicht unterliegen, ohne Erhebung des Pfan-\n\ndes untersagt. Dagegen ist es ihm nicht untersagt, solche Verpackungen zu-\n\nrückzunehmen, wenn bei der Rückgabe die Erstattung des Pfandes – aus wel-\n\nchen Gründen auch immer – nicht verlangt wird. Zweck des Pfandes ist es, die \n\nRückgabe zu sichern, damit die Verpackung dem Stoffkreislauf wieder zuge-\n\nführt werden kann (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Dazu stünde es geradezu im \n\nWiderspruch, wenn die Rücknahme abgelehnt werden dürfte, weil das Pfand \n\nnicht erstattet werden kann, etwa weil der Berechtigte unbekannt ist. Das Ge-\n\nsetz verbietet daher die Erstattung des Pfandes ohne Rücknahme der Verpa-\n\nckung (§ 8 Abs. 1 Satz 5 VerpackV), aber nicht den umgekehrten Fall. Ferner \n\nbleibt die Verpflichtung zur Erstattung des Pfandes bei Rückgabe der Verpa-\n\nckung auch dann bestehen, wenn das Pfand an den Endverbraucher oder auf \n\neiner früheren Stufe der Rücknahmekette nicht erstattet worden ist. Denn die \n\nErstattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackV ist hiervon unabhängig und \n\nsichert damit den vollständigen Rücklauf der Verpackung. \n\n18 \n\nEs ist auch nicht zutreffend, dass die Hersteller nach § 6 Abs. 2 Ver-\n\npackV nicht verpflichtet wären, die Verpackungen von der Klägerin zurückzu-\n\nnehmen, weil die Klägerin nicht deren Vertreiber gewesen ist. Die Rücknahme-\n\npflicht nach § 6 Abs. 2 VerpackV erstreckt sich vielmehr auf alle Verpackungen, \n\ndie nach Absatz 1 der Vorschrift von Vertreibern zurückgenommen worden sind \n\nund damit auch auf solche Verpackungen, die die Klägerin von Getränkeher-\n\nstellern übernimmt, die sie ihrerseits vom Handel übernommen haben, der sie \n\nentsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung vom Endverbraucher zurück-\n\ngenommen hat. Weder nach § 6 Abs. 1 noch nach § 6 Abs. 2 VerpackV kommt \n\nes, wie sich aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 6 Abs. 2 Satz 3 VerpackV ergibt, dar-\n\nauf an, ob die konkrete Verpackung von dem Rücknahmepflichtigen (an den \n\nZurückgebenden) vertrieben worden ist. \n\n19 \n\n4. \n\nEbenso wenig kann hiernach dem Berufungsgericht in der An-\n\nnahme gefolgt werden, die Tätigkeit der Klägerin störe den im 4. Teil des Sys-\n\ntemvertrages geregelten Verwertungskreislauf. Es mag zwar sein, dass das \n\nVerwertungskreislaufsystem der Beklagten in erster Linie darauf angelegt ist, \n\nPETCYCLE-Flaschen im \"Vertikalverhältnis\" der stofflichen Wiederverwertung \n\nzuzuführen. Soweit es jedoch in der Praxis zu einer Rücklieferung im \"Vertikal-\n\nverhältnis\" nicht kommt, etwa weil ein Unternehmen die von ihm zurückgenom-\n\nmenen Flaschen nicht sortieren will, kann das Ziel, die PETCYCLE-Flaschen \n\ninnerhalb des Systems der Wiederverwertung zuzuführen, am besten dadurch \n\nerreicht werden, dass die Flaschen durch Dienstleistungsunternehmen wie die \n\nKlägerin wieder in das PETCYCLE-System eingespeist werden, damit Herstel-\n\nler und Vertreiber ihrer Produktverantwortung nach § 22 Abs. 1 KrW-/AbfG \n\nnachkommen können. \n\n20 \n\nOb der Klägerin hierbei in denjenigen Fällen, in denen die Pfanderstat-\n\ntungskette nach § 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackV bereits durchlaufen worden ist, \n\n(aus – gegebenenfalls stillschweigend – abgetretenem Recht) ein bereiche-\n\nrungsrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den jeweiligen Erstvertreiber der \n\nPETCYCLE-Flaschen zusteht, der bei der Inverkehrsetzung das Pfand erhoben \n\nhat und infolge der Rücknahme durch einen anderen Getränkehersteller von \n\nder Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackV frei geworden ist, bedarf \n\nin diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn zu befinden ist nur über \n\nden geltend gemachten Aufnahmeanspruch der Klägerin. Deswegen kann auch \n\noffenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit das gesetzlich nicht vorge-\n\nschriebene Pfandclearing der Beklagten die verpackungsrechtlichen Pfander-\n\nstattungsvorschriften sowie möglicherweise ergänzend anwendbare Vorschrif-\n\nten des bürgerlichen Rechts abbilden muss oder, sofern dies diskriminierungs-\n\nfrei geschieht, Usancen des Geschäftsverkehrs zwischen Herstellern und Han-\n\ndel Rechnung tragen kann, nach denen, wie die Beklagte in der mündlichen \n\nVerhandlung geltend gemacht hat, bei der Pfandabrechnung im Interesse der \n\neinfachen Handhabbarkeit gegebenenfalls von der Berücksichtigung von \n\nPfandfreiheit oder Pfandpflichtigkeit sowie unterschiedlich hoher Pfandbeträge \n\nbei Einweg- und Mehrwegflaschen abgesehen wi\n\nrd. \n\n21 \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben, und die Sache ist an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-\n\nscheidung reif, da die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei Norm-\n\nadressatin des Diskriminierungsverbotes, durch seine bisherigen tatsächlichen \n\nFeststellungen nicht getragen wird. \n\n22 \n\n1. \n\nDa die Klage nur Erfolg haben kann, wenn der Klägerin der gel-\n\ntend gemachte Aufnahmeanspruch gegenwärtig (noch) zusteht, ist grundsätz-\n\nlich § 20 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle maßgeblich. Danach kommt \n\nes darauf an, ob die PETCYCLE-Systempartner eine Vereinigung von mitein-\n\nander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 GWB bil-\n\nden und ihre Vereinbarung vom Verbot des § 1 GWB freigestellt ist. Handelte \n\nes sich bei dem PETCYCLE-Systemvertrag um eine nach § 1 GWB verbotene \n\nVereinbarung, käme ein Aufnahmeanspruch nicht in Betracht. \n\n23 \n\n2. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die \n\nNormadressateneigenschaft nicht aus der Freistellung des PETCYCLE-\n\nSystems als Normen- und Typenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 \n\nGWB 1999. Zwar gilt eine Freistellung nach § 9 Abs. 3 GWB 1999 nach der \n\nÜbergangsvorschrift des § 131 Abs. 1 GWB bis zum 31. Dezember 2007 fort. \n\nDie Klägerin begehrt jedoch nicht Aufnahme in ein Normen- und Typenkartell. \n\n24 \n\nFreistellungsfähige Normen- und Typenkartelle sind nach § 2 Abs. 1 \n\nGWB 1999 Vereinbarungen und Beschlüsse, die lediglich die einheitliche An-\n\nwendung von Normen oder Typen zum Gegenstand haben. Der PETCYCLE-\n\nSystemvertrag enthält aber nicht nur Bestimmungen zur Normierung von \n\nPETCYCLE-Stoffkreislaufflaschen und -Mehrwegtransportverpackungen, son-\n\ndern auch Bestimmungen über die Organisation der Flaschenrücknahme sowie \n\nden Mengen- und Pfandausgleich (\"Clearing\") und dient insofern, wie das Bun-\n\ndeskartellamt in der mündlichen Verhandlung zutreffend und ohne Widerspruch \n\nder Parteien ausgeführt hat, nicht nur der Normierung von PET-Flaschen, son-\n\ndern auch der Rationalisierung des Stoffkreislaufs und des Pfandausgleichs. \n\nGerade an diesen Funktionen des Systems will die Klägerin, die keine eigenen \n\nFlaschen in den Verkehr bringt, teilnehmen. \n\n25 \n\n3. \n\nDa ein Rationalisierungskartell im Sinne des § 4 oder des § 5 \n\nGWB 1999 weder angemeldet noch nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 GWB \n\n1999 freigestellt worden ist, kommt eine Anwendung der Übergangsvorschriften \n\ndes § 131 Abs. 1 und 2 GWB nicht in Betracht. Das Berufungsgericht wird den \n\nParteien daher Gelegenheit zu geben haben, zu den Voraussetzungen der \n\n§§ 2, 3 GWB sowie gegebenenfalls des Art. 81 EG (§ 22 Abs. 1 Satz 2 GWB, \n\nArt. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rat\n\nes vom 16.12.2002 zur Durch-\n\nführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbe-\n\nwerbsregeln, ABl. L 1 v. 4.1.2003) vorzutragen. \n\nHirsch Ball \n\n Bornkamm \n\n Raum Meier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 12.05.2005 - 12 HK.O 25/04 Kart. - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 02.03.2006 - U 799/05 Kart. -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/kzr-6-06","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1/2003","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/kzr-6-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-06/kzr-6-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2007-03-06","dockets":["KZR 6/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.03.2007 – KZR 6/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/kzr-6-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"PETCYCLE GWB § 131; VerpackV § 8 a) Ist ein Rationalisierungskartell vor dem 1. 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