{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"IX ZR 81/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 546, 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 103 a) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer be- weglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausga- be der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt. b) Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröff- nung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung. c) Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- nutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 81/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. März 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB §§ 546, 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 103 \n\na) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer be-\nweglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausga-\nbe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des \nMietvertrages wählt. \n\nb) Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröff-\nnung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich \neine Insolvenzforderung. \n\nc) Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-\nnutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des \nVermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar. \n\nBGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 im Kosten-\n\npunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von \n\n42.262,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2003 abgewiesen worden ist. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird - unter Zu-\n\nrückweisung im Übrigen - das genannte Urteil dahingehend abge-\n\nändert, dass der Beklagte Zinsen auf den Betrag von \n\n42.262,65 Euro bereits vom 1. Mai 2003 an zu zahlen hat. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-\n\nverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie A. AG (fortan: Schuldnerin) hatte bei der Klägerin Fahrzeuge ge-\n\nleast und an Dritte weitervermietet. Nachdem beantragt worden war, das Insol-\n\nvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen, wurde der Beklagte am 11. Sep-\n\ntember 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt \n\nbestellt. Auf einer vom Beklagten veranlassten Sitzung der Geschäfts- und \n\nFahrzeugfinanzierungsbanken am 31. Oktober 2002, an der auch ein Vertreter \n\nder Klägerin teilnahm, wurde ein \"Beschluss\" gefasst, nach dem die Schuldne-\n\nrin während des Eröffnungsverfahrens nur 35 % der Leasingraten zu zahlen \n\nhatte. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die für den 1. Dezember 2002 \n\nvorgesehen war, sollten die Raten \"im Rahmen der Liquidität der Masse\" mög-\n\nlichst im vollen Umfang gezahlt werden. Die beteiligten Gläubiger wollten eine \n\nFortführung der Schuldnerin sowie der anderen zur A. -Gruppe gehörenden \n\nUnternehmen bis zum 28. Februar 2003 mit tragen. \n\n2 \n\nAm 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; der Be-\n\nklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 4. Dezember 2002 schrieb er \n\nan die Klägerin sowie an weitere Gläubiger, der Geschäftsbetrieb werde vorerst \n\nweitergeführt. Wörtlich heißt es weiter: \"Die von Ihnen im Zusammenhang mit \n\nder Geschäftsfortführung erbrachten Lieferungen und Leistungen werden als \n\nMasseverbindlichkeiten bezahlt.\" \n\n3 \n\nIm Berichtstermin am 13. Februar 2003 beschloss die Gläubigerver-\n\nsammlung, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 28. Februar 2003 einzu-\n\nstellen. Die Klägerin hatte zuvor, am 12. Februar 2003, erklärt, sie bestehe auf \n\nvollständiger Zahlung der Leasingraten bis zur tatsächlichen Rückgabe der \n\nFahrzeuge. Der Beklagte ließ bestehende Untermietverträge über die Fahrzeu-\n\nge der Klägerin auslaufen. Soweit und solange Untermietverträge bestanden, \n\nzahlte er die vollen Leasingraten. \n\n4 \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin -soweit in der Revisi-\n\nonsinstanz noch von Interesse - Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe \n\ndes vereinbarten Leasingentgelts für den Zeitraum vom Ende der Untermietver-\n\nträge an bis zur \"Freigabe\" der Fahrzeuge durch den Beklagten. Das Landge-\n\nricht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abge-\n\nwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den \n\nAnspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch die verspätete Rückgabe \n\nder Fahrzeuge keine Masseschuld nach § 55 InsO entstanden. Der Beklagte \n\nhabe nicht die Erfüllung der Leasingverträge verlangt, so dass § 55 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO nicht anwendbar sei. Für einen Anspruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO fehle \n\nes an einer Handlung des Beklagten als Insolvenzverwalters. Es habe Einigkeit \n\ndarüber bestanden, dass die vermieteten Fahrzeuge bis zur Beendigung der \n\nUntermietverträge bei den jeweiligen Mietern verbleiben sollten. Die verspätete \n\nRückgabe habe auf organisatorischen Schwierigkeiten beruht, nicht auf einer \n\n„aktiven“, auf Besitzentziehung gerichteten Handlung des Beklagten. Ein An-\n\nspruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO komme deshalb nicht in Betracht, weil die \n\nMasse nach Ende der Untermietverträge nicht auf Kosten der Klägerin berei-\n\nchert worden sei. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Klägerin hat Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsprechend \n\n§ 546a BGB. \n\na) Die Vorschrift des § 546a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge \n\nanwendbar (BGHZ 107, 123, 128 f). \n\n10 \n\nb) Wählt der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung eines Mietvertrages \n\nüber bewegliche Sachen, den der Schuldner geschlossen hatte, ist er entspre-\n\nchend § 546 BGB von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Heraus-\n\ngabe der Mietsachen an den Vermieter verpflichtet. \n\n11 \n\naa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet ein Mietverhältnis \n\nüber eine bewegliche Sache nicht. Die Vorschriften der §§ 108, 109 InsO gelten \n\n- vom hier nicht einschlägigen Ausnahmefall des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO ab-\n\ngesehen - zwar nur für Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen. \n\nMiet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen unterfallen § 103 InsO; \n\nder Insolvenzverwalter kann also den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen \n\noder die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach der neueren Rechtsprechung \n\ndes Senats führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht zu einem \n\nErlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche (so noch BGHZ 103, 250; \n\n106, 236; 116, 156; 129, 336). Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leis-\n\ntung und Gegenleistung bleiben vielmehr bestehen. Sie verlieren lediglich zu-\n\nnächst, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters, ihre \n\nDurchsetzbarkeit (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90). \n\n12 \n\nbb) In der Insolvenz des Mieters einer beweglichen Sache bedeutet das, \n\ndass der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Mieten nicht mehr durchset-\n\nzen kann. Gleiches gilt für den Anspruch des Mieters auf die (weitere) Überlas-\n\nsung der Mietsache. Ebenso wie das Besitzrecht des Vorbehaltskäufers in des-\n\nsen Insolvenz erlischt (MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 177), endet auch \n\ndas Besitzrecht des Mieters einer beweglichen Sache, über dessen Vermögen \n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter hat die Mietsache \n\nfolglich an den Vermieter herauszugeben, wenn er nicht die Erfüllung des Miet-\n\nvertrages wählt (§ 103 Abs. 1 InsO). Einer Kündigung bedarf es nicht. \n\n13 \n\ncc) Das gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat durch sein \n\nSchreiben vom 2. Dezember 2001 nicht die Erfüllung der Leasingverträge ge-\n\nwählt. Die Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 1 InsO ist eine \n\neinseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die allgemeinen Bestimmun-\n\ngen über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) finden An-\n\nwendung (z.B. OLG Düsseldorf ZIP 2003, 1306, 1307). Die Erklärung vom \n\n2. Dezember 2002, die im Zusammenhang mit der Geschäftsfortführung er-\n\nbrachten Leistungen würden als Masseverbindlichkeit behandelt, ist auf der \n\nGrundlage der vorangegangenen Vereinbarung vom 31. Oktober 2002 zu wer-\n\nten, wonach der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bis zum 28. Februar 2003 \n\nfortgeführt werden sollte. Länger dauernde Verbindlichkeiten wollte der Beklag-\n\nte - für die Klägerin erkennbar - nicht eingehen. Also wollte er auch die Lea-\n\nsingverträge nicht vollständig erfüllen, sondern die Fahrzeuge nur bis zu einer \n\nendgültigen Entscheidung über das weitere Schicksal des Unternehmens der \n\nSchuldnerin nutzen, welche die Gläubigerversammlung treffen sollte. Eine Er-\n\nklärung unter Vorbehalt oder mit Einschränkungen ist grundsätzlich als Ableh-\n\nnung der Erfüllung zu behandeln (Huber \n\nin Gottwald, \n\nInsolvenzrechts-\n\nHandbuch 3. Aufl. § 35 Rn. 5). Noch näher liegt im vorliegenden Fall die An-\n\nnahme, dass der Beklagte eine endgültige Entscheidung über die Erfüllung der \n\nVerträge erst nach dem Berichtstermin treffen wollte. Analog § 107 Abs. 2 InsO \n\nkönnte er dazu berechtigt gewesen sein (vgl. HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 107 \n\nRn. 37 f; aA Uhlenbruck/Sinz, InsO 12. Aufl. § 108 Rn. 71). Jedenfalls hat er \n\nnicht zum Ausdruck gebracht, die Leasingverträge auch über den Berichtster-\n\nmin hinaus erfüllen zu wollen. Auch später hat er keine entsprechenden Erklä-\n\nrungen abgegeben. Damit blieb es bei seiner Herausgabepflicht analog § 546 \n\nBGB. \n\n14 \n\nc) Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache \n\nnicht nach, kann der Vermieter entsprechend § 546a BGB für die Dauer der \n\nVorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. \n\n15 \n\naa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt die Vorschrift des \n\n§ 546a BGB keine aktiv auf Besitzentziehung gerichtete Handlung des Mieters \n\nvoraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Miet-\n\nsache bereits dann im Sinne von § 546a BGB (= § 570 BGB a.F.) \"vorenthal-\n\nten\", wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der \n\nHerausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (z.B. BGHZ 90, 145, 148; \n\nBGH, Urt. v. 22. März 1960 - VIII ZR 177/59, NJW 1960, 909 f; v. 28. Februar \n\n1996 – XII ZR 123/93, NJW 1996, 1886, 1887; vgl. auch Erman/Jendrek, BGB \n\n11. Aufl. § 546a Rn. 4; MünchKomm-BGB/Schilling, 4. Aufl. § 546a Rn. 4). \n\n16 \n\nbb) Für den hier in Frage stehenden Zeitraum zwischen dem Ende der \n\nUntermietverträge und der \"Freigabe\" der Fahrzeuge durch den Beklagten war \n\ndie Klägerin nicht damit einverstanden, dass ihr der Besitz der Fahrzeuge vor-\n\nenthalten wurde. Der \"Beschluss\" der Gläubiger vom 31. Oktober 2002 und die \n\nErklärungen des Beklagten gemäß Schreiben vom 2. Dezember 2002 ändern \n\ndaran nichts. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten bezog sich die Zu-\n\nstimmung der Gläubiger - auch der Klägerin - zur weiteren Nutzung der Fahr-\n\nzeuge durch ihn nur auf die Dauer der Untermietverträge, also den Zeitraum, in \n\ndem sie Erträge brachten und der Beklagte die Leasingraten zahlte. \n\n17 \n\nJedenfalls vom Ende der Untermietverträge an galten etwaige Abspra-\n\nchen der Parteien nicht mehr. Der Beklagte hatte angekündigt, für nicht genutz-\n\nte Fahrzeuge keine Leasingraten mehr zu zahlen; die Klägerin ihrerseits hatte \n\nklargestellt, auf Zahlung bis zur Rückgabe zu bestehen. Weitergehende Verein-\n\nbarungen haben die Parteien auch am 13. Februar 2002 nicht getroffen. \n\n18 \n\ncc) Ein Verschulden des Mieters wird für den Anspruch aus § 546a BGB \n\ngerade nicht vorausgesetzt. Eine gewisse Ausnahme hat der Bundesgerichts-\n\nhof nur für den gewerblichen Zwischenmieter anerkannt (Urt. v. 28. Februar \n\n1996, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat die \n\nFahrzeuge nicht deshalb verspätet zurückgegeben, weil die Untermieter die \n\nHerausgabe verweigert hätten. Er hat sich vielmehr auf \"organisatorische \n\nSchwierigkeiten\" berufen, die für die Anwendung des § 546a BGB jedoch nicht \n\nvon Bedeutung sind. \n\n19 \n\nd) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 2 BGB. Ein \n\nAnspruch aus § 546a BGB wird entsprechend den Bestimmungen des voran-\n\ngegangenen Vertrages fällig (BGH, Urt. v. 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/92, \n\nNJW 1974, 556; Soergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. § 557 Rn. 16; Staudin-\n\nger/Rolfs, BGB [Bearb. 2003] § 546a Rn. 39; MünchKomm-BGB/Schilling, \n\n4. Aufl. § 546a Rn. 7). Die Leasingraten waren nach dem nicht bestrittenen Vor-\n\ntrag der Klägerin jeweils am 5. und 20. eines Monats zu zahlen. Das letzte \n\nFahrzeug ist im Laufe des Monats April 2003 zurückgegeben worden; die Ent-\n\nschädigungsansprüche hinsichtlich sämtlicher Fahrzeuge waren vor dem 1. Mai \n\n2003 - dem Tag, von dem an die Klägerin Zinsen verlangt - jeweils datumsmä-\n\nßig bestimmt fällig geworden. \n\n20 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem \n\nAnspruch auf Nutzungsentschädigung nebst Zinsen um eine Masseverbindlich-\n\nkeit, die im Wege der Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter durchge-\n\nsetzt werden kann. \n\n21 \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ \n\n130, 38, 44; BGH, Urt. v. 24. November 1993 - VIII ZR 240/92, ZIP 1993, 1874, \n\n1875 f; v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 341) stellen An-\n\nsprüche auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB (= § 557 BGB a. F.) \n\naus einem schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendeten Miet-\n\nverhältnis grundsätzlich auch insoweit nur Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) \n\ndar, als sie erst nach der Eröffnung fällig werden. Anders verhält es sich jedoch, \n\nwenn der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Verfahrens für die \n\nMasse in Anspruch nimmt. Ergreift der Verwalter für die Masse Besitz an der \n\nMietsache und schließt er zugleich den Vermieter gegen dessen Willen gezielt \n\naus, begründet er eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). \n\n22 \n\nDiese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall eines Mietverhältnis-\n\nses über bewegliche Sachen, hinsichtlich dessen der Verwalter es bei den kraft \n\nGesetzes eintretenden Rechtsfolgen belässt. Die gegenseitigen Leistungspflich-\n\nten sind nicht mehr durchsetzbar. Damit ist der Mieter zur Herausgabe der \n\nMietsache verpflichtet, ohne dass der Vermieter kündigen oder das Ende der \n\nMietzeit abwarten müsste. \n\n23 \n\nb) Der Beklagte hat die Fahrzeuge der Klägerin nach Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens für die Masse in (mittelbaren) Besitz genommen, indem er \n\nsie den Untermietern beließ und die Mieten zur Masse zog. \n\n24 \n\naa) Für die Entstehung einer Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 2 \n\nNr. 3 InsO oder einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, wo es \n\njeweils um die Inanspruchnahme der Gegenleistung aus einem Dauerschuld-\n\nverhältnis für die Masse geht, hat der Bundesgerichtshof ausreichen lassen, \n\ndass der (vorläufige) Verwalter die Gegenleistung nutzt, obwohl er dies pflicht-\n\ngemäß hätte verhindern können (BGHZ 154, 358, 364 ff; BGH, Urt. v. 21. De-\n\nzember 2006, aaO). Um das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zu verhin-\n\ndern, muss der (vorläufige) Verwalter in diesen Fällen den Vermieter von des-\n\nsen Überlassungspflicht \"freistellen\", indem er ihm die weitere Nutzung der \n\nMietsache anbietet. Ist die Rückgewähr des unmittelbaren Besitzes wegen ei-\n\nner fortdauernden Unter- oder Weitervermietung nicht möglich, so ist die Über-\n\ngabe des mittelbaren Besitzes anzubieten. Dazu gehört auch das Recht, den \n\nUntermietzins einzuziehen (BGHZ 154, 358, 366). \n\n25 \n\nbb) Im vorliegenden Fall wäre der Beklagte rechtlich nicht gehindert ge-\n\nwesen, die geleasten Fahrzeuge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-\n\nrückzugeben. Er hätte es auch im Verhältnis zu den Untermietern bei den durch \n\ndie Eröffnung eingetretenen Rechtsfolgen belassen (§ 103 Abs. 1 InsO) und die \n\nFahrzeuge gegenüber der Klägerin freigeben können. Die Untermieter hätten \n\ndas Besitzrecht aus ihren Verträgen dann nicht mehr durchsetzen können; die \n\nKlägerin hätte die Fahrzeuge zurückerhalten. Wäre es dann zu Verzögerungen \n\ngekommen, hätte die Klägerin Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus \n\n§ 546a BGB gehabt. Es hätte sich um einen Insolvenzanspruch gehandelt (§ 38 \n\nInsO). Der Beklagte hat jedoch an den Untermietverträgen festgehalten und die \n\nMieten zur Masse gezogen. Damit hat er die von der Klägerin geleasten Fahr-\n\nzeuge für die Masse in Gebrauch genommen. Der Anspruch aus § 546a BGB \n\nwurde so zu einem Masseanspruch. Dies gilt auch für den Zeitraum nach Aus-\n\nlaufen der Untermietverträge. Der Beklagte konnte die Inanspruchnahme der \n\nFahrzeuge für die Masse nur durch deren \"Freigabe\" beenden, was er schließ-\n\nlich auch getan hat. Der Klageanspruch bezieht sich jedoch gerade auf den \n\nZeitraum zwischen dem Ende der Untermietverträge und der \"Freigabe\" der \n\nFahrzeuge. \n\nIII. \n\n26 \n\nDas angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverlet-\n\nzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt \n\nund nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst \n\nin der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten \n\ngegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbe-\n\nrufung der Klägerin wird das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, \n\ndass Zinsen auf die Nutzungsentschädigung bereits vom 1. Mai 2003 an ver-\n\nlangt werden können. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2004 - 9 O 659/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-10 U 161/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zr-81-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zr-81-05","retrieved":"2026-07-10 21:27:30.634808+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-01/ix-zr-81-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-03-01","dockets":["IX ZR 81/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 81/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zr-81-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 546, 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 103 a) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer be- weglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausga- be der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt. b) Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröff- nung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung. c) Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- nutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. 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Mai 2003 an zu zahlen hat.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-\n\nverfahrens.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/546a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"546a","label":"§ 546a BGB","mentions":11},{"id":"InsO/55","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"55","label":"§ 55 InsO","mentions":6},{"id":"InsO/103","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"103","label":"§ 103 InsO","mentions":4},{"id":"BGB/546","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"546","label":"§ 546 BGB","mentions":2},{"id":"InsO/38","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"38","label":"§ 38 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/108","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"108","label":"§ 108 InsO","mentions":2},{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/157","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"157","label":"§ 157 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/107","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"107","label":"§ 107 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/109","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"109","label":"§ 109 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/209","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"209","label":"§ 209 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Düsseldorf","court_id":null,"court_as_stated":"LG Düsseldorf","date":"2004-09-06","docket":"9 O 659/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":"olg-duesseldorf","court_as_stated":"Oberlandesgericht Düsseldorf","date":"2005-04-07","docket":"I-10 U 161/04","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2005:0407.I10U161.04.00","id":"olg-duesseldorf/2005-04-07/i-10-u-161-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-04-07/i-10-u-161-04","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-03-01","docket":"IX ZR 81/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2007-03-01/ix-zr-81-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zr-81-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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