{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"IX ZB 278/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 278/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. März 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 1. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 2005, berichtigt \n\ndurch Beschluss vom 4. November 2005, wird auf Kosten des wei-\n\nteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 30.363,49 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beschwerdeführer war vom 12. Mai 2000 bis 9. November 2000 vor-\n\nläufiger Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, \n\nab 18. Juli 2000 als starker vorläufiger Verwalter. Er beantragte die Vergütung \n\neinschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 85.912,50 € festzusetzen. Aus-\n\ngehend von einer Bemessungsgrundlage von 1,309 Mio. € berechnete er eine \n\nRegelgebühr von 53.750 € und machte hieraus eine Grundgebühr von 35 % \n\nsowie Zuschläge für einen obstruierenden Geschäftsführer von 5 %, für die Un-\n\nternehmensfortführung mit 46 Arbeitnehmern für sechs Monate von 60 %, für \n\ndie Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes von 5 % und für die Vorbereitung der \n\nSanierung von 10 % geltend. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatz-\n\nsteuer auf 48.673,31 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des (weiteren) \n\nBeteiligten hat das Landgericht die Vergütung auf 55.549,01 € heraufgesetzt. \n\nDabei hat es einen Ausgangsvergütungssatz von 25 % der nach § 2 Abs. 1 \n\nInsVV berechneten Vergütung zugrunde gelegt sowie Zuschläge von \n\n60 Prozentpunkten bewilligt, nämlich 5 % wegen eines obstruierenden Ge-\n\nschäftsführers, 40 % für die Unternehmensfortführung, 5 % für die Vorfinanzie-\n\nrung des Insolvenzgeldes und 10 % für die Vorbereitung der Sanierung. \n\n3 \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter sei-\n\nnen ursprünglichen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde nimmt an, das Beschwerdegericht hätte einen \n\nhöheren Zuschlag als die bewilligten 40 Prozentpunkte zugesprochen, wenn es \n\nsich um eine Unternehmensfortführung über die Zeit des Insolvenzeröffnungs-\n\nverfahrens hinaus gehandelt hätte. Die Frage, ob es für die Vergütung des vor-\n\nläufigen Verwalters von Bedeutung sei, ob dieser das Unternehmen nur für die \n\nZeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens weitergeführt habe oder ob es auch \n\ndarüber hinaus fortgeführt werden sollte, sei deshalb von grundsätzlicher Be-\n\ndeutung, zumindest sei die Frage zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Frage ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich. \n\nFür die Bemessung des Zuschlags für den vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nter entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV macht es keinen Unterschied, ob \n\ndas Unternehmen auch noch nach der Verfahrenseröffnung weitergeführt wird \n\noder werden soll. Entscheidend ist allein der Arbeitsaufwand des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters in der Zeit der tatsächlichen Unternehmensfortführung \n\nwährend seiner Amtszeit. \n\n8 \n\nDas Beschwerdegericht hat den Zuschlag bemessen anhand der Zahl \n\nder Arbeitnehmer, der Dauer der Fortführung sowie des Umstandes, dass zwei \n\ngroße alte und ein neuer, größerer Auftrag abgewickelt wurden. Es hat zugrun-\n\nde gelegt, dass je nach Einzelfall für Unternehmensfortführungen Zuschläge \n\nzwischen 25 % und 75 % angesetzt werden. Dies betrifft allerdings, wie die in \n\nBezug genommene Literaturstelle zeigt, die Zuschläge für den endgültigen \n\nVerwalter (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 72), während für \n\nden vorläufigen Verwalter dort Zuschläge von 10 % bis 50 % bei kleinen bis \n\nmittleren Unternehmen nach § 267 HGB genannt sind. Einen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Beschwerdeführers lässt dies nicht erkennen. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat allerdings ausgeführt, aus den Berichten des An-\n\ntragstellers habe sich frühzeitig ergeben, dass es mangels ausreichender Mas-\n\nse keine dauerhafte Fortführung geben werde, sondern eine Abwicklung, letzt-\n\nlich begrenzt auf die Zeit der vorläufigen Verwaltung. Dass dieser Umstand zur \n\nHerabsetzung der Höhe des Zuschlags geführt hätte, ist den Ausführungen des \n\nLandgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Diese Feststellung ist - entgegen der \n\nAnsicht der Rechtsbeschwerde - im Übrigen auch nicht verfahrensfehlerhaft. \n\nBereits der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2000 - auf den sich die \n\nRechtsbeschwerde beruft - kann in diesem Sinn verstanden werden. Der dort \n\nerwähnte, angeblich vor dem Abschluss stehende große Auftrag ist nicht erteilt \n\nworden. Im Bericht des Beschwerdeführers vom 6. November 2000 wurde so-\n\ndann ausdrücklich mitgeteilt, dass bis auf den (berücksichtigten) einzelnen grö-\n\nßeren Auftrag keine anderen wesentlichen Aufträge hereingeholt werden konn-\n\nten, weshalb der Betrieb geschlossen werden müsse. \n\n10 \n\n2. Für rechtsgrundsätzlich hält die Rechtsbeschwerde die Frage, ob un-\n\nabhängig von einzelnen Zuschlägen stets geprüft werden müsse, ob die so er-\n\nmittelte Vergütung einer angemessenen Honorierung der geleisteten Tätigkeit \n\nentspreche. \n\n11 \n\nDiese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Die Bemessung der Zu- und Ab-\n\nschläge ist vom Tatrichter so vorzunehmen, dass dem vorläufigen Verwalter \n\neine angemessene Vergütung gewährt wird (BGHZ 116, 233, 238; 157, 282, \n\n287; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206). Eine \n\nVergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewendeten Stunden des Ver-\n\nwalters und seiner Mitarbeiter hat dagegen, anders als die Rechtsbeschwerde \n\nmeint, nicht stattzufinden. Eine solche Vergleichsrechnung könnte, würde man \n\nsie vornehmen, auch nicht lediglich mit dem Ziel einer Heraufsetzung der Ver-\n\ngütung durchgeführt werden, sondern müsste umgekehrt auch zu einer Herab-\n\nsetzung der Vergütung führen, etwa bei hohen Bemessungsgrundlagen. Dies \n\nwiderspräche aber dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverord-\n\nnung. Der Verordnungsgeber hat die Vergütungsregelung insbesondere im Inte-\n\nresse der Rechtssicherheit, leichterer Handhabbarkeit und Entlastung der Ge-\n\nrichte so ausgestaltet, dass sich die Vergütung nach einer festzustellenden \n\nBemessungsgrundlage bemisst (vgl. BGHZ 157, 282, 287). Eine Vergütungs-\n\nbemessung nach dem Arbeits- und Kostenaufwand im Einzelfall und eine Be-\n\nrechnung nach Stundensätzen kommt danach nicht in Betracht (vgl. BGHZ 157, \n\n282, 301). \n\n12 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde meint, das Erfordernis der Einheitlichkeit der \n\nRechtsprechung erfordere die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil das \n\nLandgericht Dresden in einem vergleichbaren Fall (ZIP 2005, 1745 ff) eine Ge-\n\nsamtvergütung von 125,25 % der Regelvergütung festgesetzt habe. Dort sei für \n\neine Unternehmensfortführung von 18 Tagen ein Zuschlag von 50 % gewährt \n\nworden, weshalb im vorliegenden Fall ein Zuschlag von 40 % unangemessen \n\nsei. \n\n13 \n\nInsoweit zeigt die Rechtsbeschwerde jedoch keine Divergenz auf. Eine \n\nsolche läge nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung eine Rechtsfrage \n\nanders beantwortet hätte, als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechts-\n\nsatz aufgestellt hätte, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufge-\n\nstellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 293; \n\nBGH, Beschl. v. 24. September 2002 - VI ZB 26/02, DAR 2003, 64). Derartige \n\nRechtssätze sind weder der angegriffenen Entscheidung noch der Vergleichs-\n\nentscheidung in diesem Zusammenhang zu entnehmen. \n\n14 \n\nAuch eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ergibt sich hier-\n\naus nicht; eine solche hat die Rechtsbeschwerde zwar behauptet, aber nicht \n\ndargelegt. Es handelt sich vielmehr um Einzelfallentscheidungen. \n\n15 \n\n4. Die Rechtsbeschwerde will schließlich ihre Zulässigkeit auf eine Ver-\n\nletzung des rechtlichen Gehörs gründen, weil das Beschwerdegericht den neu-\n\nen Sachvortrag in der Beschwerde nicht berücksichtigt habe, dass der Verwal-\n\nter ein angemietetes Betriebsgrundstück bewirtschaftet habe und deshalb die \n\nBemessungsgrundlage um den Wert dieser Immobilie, also um 500.000 €, zu \n\nerhöhen gewesen sei. \n\n16 \n\nZwar trifft es zu, dass das Landgericht hierauf nicht eingegangen ist. \n\nHierauf beruht die Entscheidung aber nicht. Eine angemietete Immobilie kann \n\ndie Bemessungsgrundlage nicht erhöhen. Dies ergibt sich aus der neueren \n\nRechtsprechung des Senats, wonach die Befassung mit fremden Gegenstän-\n\nden, an denen Aussonderungsrechte bestehen, bei der Vergütung des vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalters nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichti-\n\ngen ist, sondern nur - bei einer Befassung in erheblichem Umfang - einen Zu-\n\nschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann (BGH, Beschl. v. 14. Dezember \n\n2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625; vgl. auch BGHZ 165, 266; v. 13. Juli 2006 \n\n- IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, z.V.b. in BGHZ). Diese Rechtsprechung ist \n\nzwar durch die Zweite Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Ver-\n\ngütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) teilweise über-\n\nholt. Ob § 19 Abs. 2 InsVV in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung \n\nRückwirkung auch für den vorliegenden Fall entfaltet, auf den schon die Erste \n\nVerordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom \n\n4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) keine Anwendung fand, weil das Insolvenz-\n\nverfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden war (§ 19 InsVV in der Fas-\n\nsung der Ersten Änderungsverordnung; vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX \n\nZB 109/05, ZIP 2006, 2228) kann dahinstehen. Denn auch nach § 11 Abs. 1 \n\nSatz 5 InsVV n.F. ist das angemietete Betriebsgrundstück bei der Bemes-\n\nsungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, weil es der Schuldner lediglich auf-\n\ngrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte. \n\nDr. Gero Fischer Vill Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 14.04.2005 - 10 IN 75/00 - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2005 - 6 T 626/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zb-278-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zb-278-05","retrieved":"2026-07-10 21:29:13.811896+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-01/ix-zb-278-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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