{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"XII ZB 165/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 91 a Abs. 2, 93 a Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 5, 626 Abs. 1 a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Schei- dungsverbund zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache, soweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der Beschwerde anfechtbar. b) Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nach § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Ermessensfehler überprüfen und darf ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine ei- gene Ermessensentscheidung ersetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 165/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 91 a Abs. 2, 93 a Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 5, 626 Abs. 1 \n\na) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Schei-\n\ndungsverbund zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache, \n\nsoweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der \n\nBeschwerde anfechtbar. \n\nb) Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nach § 93 a \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Ermessensfehler überprüfen und darf ein vom \n\nerstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine ei-\n\ngene Ermessensentscheidung ersetzen. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 - Kammergericht Berlin \n\nAG Pankow/Weißensee \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Se-\n\nnat für Familiensachen vom 1. August 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kam-\n\nmergericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 900 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um die Kosten aus einem Scheidungsver-\n\nbundverfahren. \n\nIm Scheidungsverfahren der Parteien hatte der Antragsgegner einen Stu-\n\nfenantrag auf Ehegattenunterhalt erhoben. Nachdem die Parteien den Aus-\n\nkunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, bezifferte der An-\n\ntragsgegner den Zahlungsantrag zunächst, nahm ihn später aber zurück. Das \n\nAmtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich \n\nausgesetzt und die Kosten der Ehesache dem Antragsgegner zu 80 % sowie \n\nder Antragstellerin zu 20 % auferlegt. \n\n3 \n\nGegen diese Kostenentscheidung hat der Antragsgegner sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen hat. \n\nDagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbe-\n\nschwerde des Antragsgegners. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO) und hat auch in der Sache Erfolg. \n\nDas Kammergericht, dessen Entscheidung in KGR Berlin 2007, 118 ver-\n\nöffentlicht ist, hat die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verwor-\n\nfen, weil gegen die nach § 93 a ZPO getroffene Kostenentscheidung im Schei-\n\ndungsurteil keine isolierte Beschwerde zulässig sei. Das hält den Angriffen der \n\nRechtsbeschwerde nicht stand. \n\n6 \n\n1. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung \n\nzwar grundsätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der \n\nHauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Von diesem Grundsatz sieht das \n\nGesetz allerdings für Fälle, in denen die betreffende Hauptsache - auch unab-\n\nhängig von der Beschwer - nicht mehr angefochten werden kann, Ausnahmen \n\nvor: \n\n7 \n\na) Danach kann die Kostenentscheidung in wenigen Ausnahmefällen iso-\n\nliert angefochten werden, etwa wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines \n\nAnerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist (§ 99 Abs. 2 ZPO), \n\nwenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben \n\n(§ 91 a Abs. 2 ZPO) oder wenn die Klage wirksam zurückgenommen worden ist \n\n(§ 269 Abs. 5 ZPO). Gleiches gilt für die Kostenentscheidung in einer Ehesa-\n\nche, wenn der Scheidungsantrag wirksam (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom \n\n23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - FamRZ 2004, 1364 f.) zurückgenommen wor-\n\nden ist (§ 626 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 269 Abs. 5 ZPO). Diese im Gesetz gere-\n\ngelten Fälle einer isolierten Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung beschrän-\n\nken sich allerdings auf Konstellationen, in denen nicht mehr über die Hauptsa-\n\nche zu entscheiden und diese deswegen - unabhängig von der Höhe der Be-\n\nschwer – auch nicht anfechtbar ist. \n\n8 \n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch eine \n\neinheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem \n\nObsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf \n\neiner teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen \n\nAnerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). \n\n9 \n\nAuch soweit die Hauptsache also nur teilweise durch ein Anerkenntnis, \n\neine übereinstimmende Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme abge-\n\nschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich \n\ndieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung \n\nausgewirkt hat. Denn auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr \n\nin Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der \n\nHauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsa-\n\nche nachprüfbar. Soweit dies zu einer Aufgliederung der angefochtenen Kos-\n\ntenentscheidung führt, ist das Beschwerdegericht regelmäßig - wie auch hier - \n\nin der Lage, den anfechtbaren Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kos-\n\ntenentscheidung abzugrenzen und eine gegebenenfalls abweichende Bewer-\n\ntung des anfechtbaren Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kos-\n\ntenentscheidung zu berücksichtigen. Auch die dadurch entstehende Gefahr ei-\n\nner Doppelanfechtung im Wege der Beschwerde einerseits und der Berufung \n\nandererseits kann nicht dazu führen, einer Partei das Rechtsmittel zu nehmen, \n\ndas ihr nach dem Willen des Gesetzgebers zustehen soll. Dieser Gefahr ist \n\nvielmehr auf andere Weise, z.B. durch Aussetzung eines Verfahrens oder durch \n\nUmdeutung der Beschwerde in eine Anschlussberufung zu begegnen (BGHZ \n\n40, 265, 269 ff.; BGHZ 113, 362, 363 ff.; BGH Beschluss vom 28. Januar 1999 \n\n- III ZB 39/98 - NJW-RR 1999, 1741; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 99 \n\nRdn. 13 ff.). \n\n10 \n\nDiese Auffassung geht mit der Rechtsprechung des BGH einher, wonach \n\nUrteile, in denen über den restlichen Teil der Hauptsache und zugleich über die \n\nKosten eines anderweitig erledigten Teils entschieden ist, nur aufgrund der Be-\n\nschwer in der Hauptsache angefochten werden können (BGH Beschlüsse vom \n\n20. September 1962 - VII ZB 2/62 - MDR 1963, 44 und vom 17. Mai 1990 \n\n- IX ZB 9/90 - BGHR ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1). \n\n11 \n\n2. Nichts anderes gilt für die Kostenentscheidung im Ehescheidungsver-\n\nbund nach § 93 a ZPO, soweit diese im Rahmen des § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \n\nZPO auf einem Anerkenntnis, einer übereinstimmenden Erledigungserklärung \n\noder - wie hier - auf der Rücknahme des Antrags in einer Folgesache beruht. \n\nAuch dann ist über diese Folgesache als Teil des einheitlichen Verbundverfah-\n\nrens nicht mehr in der Sache zu entscheiden, wohl aber im Rahmen der einheit-\n\nlichen Kostenentscheidung im Scheidungsverbund über die kostenrechtlichen \n\nFolgen, die sich daraus ergeben. \n\n12 \n\na) § 93 a ZPO bildet eine Spezialvorschrift für die Kosten in Ehesachen \n\nund Scheidungsfolgesachen und verdrängt damit die allgemeinen Kostenregeln \n\nder §§ 91 und 92 ZPO (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 93 a Rdn. 1). Die Vor-\n\nschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass im Scheidungsverbundverfah-\n\nren ein Obsiegen und Unterliegen regelmäßig kein geeigneter Maßstab für die \n\nKostenentscheidung ist. Hinsichtlich der Ehesache kann seit der Abschaffung \n\ndes Schuldprinzips und der Einführung des Zerrüttungsprinzip nicht mehr ent-\n\nscheidend darauf abgestellt werden, auf wessen Antrag die Scheidung ausge-\n\nsprochen wird. Über die Folgesache Versorgungsausgleich ist von Amts wegen \n\nzu entscheiden, sodass die Parteien ohnehin keinen bezifferten Antrag stellen \n\nmüssen. Anträge zum Sorge- und Umgangsrecht stützen sich regelmäßig auf \n\ndas Kindeswohl, sodass sich auch insoweit ein Obsiegen oder Unterliegen re-\n\ngelmäßig nicht als Maßstab für die Kostenentscheidung eignet (zum isolierten \n\nSorgerechtsverfahren vgl. § 13 a Abs. 1 FGG und § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO). \n\n13 \n\nb) Allerdings ist das Obsiegen und Unterliegen in den Folgesachen zum \n\nKindesunterhalt, zum Ehegattenunterhalt und zum gesetzlichen Güterrecht \n\n(§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 ZPO) - ebenso wie in solchen isolierten Verfahren - \n\nals Maßstab für die Kostenentscheidung geeignet. Zwar verlangt das Gesetz \n\nauch bei Rechtshängigkeit solcher Folgesachen eine einheitliche Kostenent-\n\nscheidung mit der Ehesache; der Erfolg dieser Folgesachen kann aber dazu \n\nführen, dass eine Kostenaufhebung in der Verbundentscheidung unbillig er-\n\nscheint und durch eine andere billige Ermessensentscheidung ersetzt werden \n\nmuss (§ 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Insoweit führt ein Obsiegen oder Unter-\n\nliegen somit zwar nicht unmittelbar - wie in isolierten Verfahren - zu einer ent-\n\nsprechenden Kostenquote; der Erfolg ist aber stets im Rahmen der Ermes-\n\nsensentscheidung im Scheidungsverbund zu berücksichtigen. \n\n14 \n\nc) Nichts anderes kann dann aber für ein Anerkenntnis, eine überein-\n\nstimmende Erledigungserklärung oder - wie hier - für eine Rücknahme des An-\n\ntrags in einer Folgesache gelten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdege-\n\nrichts verdrängt § 93 a ZPO nämlich nicht alle übrigen Kostenvorschriften, son-\n\ndern beschränkt sich nach Sinn und Zweck auf eine Sonderregelung, die im \n\nScheidungsverbund - vorbehaltlich des Obsiegens und Unterliegens in den ge-\n\nnannten ZPO-Folgesachen - an Stelle des Obsiegens und Unterliegens hin-\n\nsichtlich des Scheidungsantrags und der übrigen FGG-Folgesachen für den \n\nRegelfall eine Kostenaufhebung festlegt. Wenn das Obsiegen und Unterliegen \n\nin den ZPO-Folgesachen aber Auswirkungen auf die nach Ermessen zu be-\n\nstimmende Kostenquote im Scheidungsverbund haben kann, muss dies auch \n\nfür eine anderweitige Erledigung solcher Folgesachen gelten. Ist die Folgesa-\n\nche also durch Anerkenntnis (§§ 93, 99 Abs. 2 ZPO), durch eine übereinstim-\n\nmende Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) oder durch eine wirksame Klagrück-\n\nnahme (§ 269 ZPO) beendet, sind anstelle des Obsiegens und Unterliegens die \n\nim Gesetz für eine solche Verfahrensbeendigung vorgesehenen Kostenfolgen \n\nbei der Ermessensentscheidung im Scheidungsverbund zu berücksichtigen. \n\nEntsprechend bleibt es dann auch im Scheidungsverbund bei der im Gesetz \n\nvorgesehenen - und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Teile \n\neines Rechtsstreits ausgedehnten - isolierten Anfechtbarkeit nach dem Maß-\n\nstab der Beendigung dieser Folgesache. Die Kostenentscheidung des Amtsge-\n\nrichts war deswegen mit der Beschwerde anfechtbar, soweit sie sich auf die \n\nübereinstimmende Erledigung des Auskunftsantrags (§ 91 a Abs. 2 ZPO) und \n\ndie Rücknahme des Zahlungsantrags auf Ehegattenunterhalt (§ 269 Abs. 5 \n\nZPO) bezog. \n\n15 \n\n3. Allerdings bleibt es auch insoweit für die Erfolgsausicht der Beschwer-\n\nde bei dem Maßstab des § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO, der eine Abweichung von \n\ndem Regelfall der Kostenaufhebung nach billigem Ermessen zulässt. Ist die \n\nBemessung der Kostenquote solchermaßen in das Ermessen des erstinstanzli-\n\nchen Gerichts gestellt, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das \n\nBeschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm \n\neingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn der Sinn des \n\neingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berech-\n\ntigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeüb-\n\ntes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Statt-\n\ndessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfeh-\n\nler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung \n\nüberprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegen-\n\nden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte na-\n\nmentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebli-\n\nche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt \n\ngelassen hat (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW \n\n2001, 1652). \n\n16 \n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. \n\nDie Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das bei seiner \n\nneuen Entscheidung die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts entspre-\n\nchend den vorstehenden Ausführungen zu überprüfen haben wird. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 08.03.2006 - 17 F 2996/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 01.08.2006 - 19 WF 90/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zb-165-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zb-165-06","retrieved":"2026-07-10 21:22:24.546309+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-28/xii-zb-165-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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