{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"V ZB 154/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 a) Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist bei einer auf zwei selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entschei- dung genügt, wenn der nur auf einen Rechtsgrund bezogene Angriff aus Rechts- gründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt. b) Das Berufungsgericht muss bei der Prüfung der Zulässigkeit eines auf eine Be- gründung im erstinstanzlichen Urteil beschränkten Angriffs die Auswirkungen auf den anderen Abweisungsgrund von sich aus auch dann berücksichtigen, wenn der Berufungskläger hierzu keine Rechtsausführungen gemacht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 154/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 \n\na) Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler \nund dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist bei einer auf zwei \nselbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entschei-\ndung genügt, wenn der nur auf einen Rechtsgrund bezogene Angriff aus Rechts-\ngründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall \nbringt. \n\nb) Das Berufungsgericht muss bei der Prüfung der Zulässigkeit eines auf eine Be-\ngründung im erstinstanzlichen Urteil beschränkten Angriffs die Auswirkungen auf \nden anderen Abweisungsgrund von sich aus auch dann berücksichtigen, wenn \nder Berufungskläger hierzu keine Rechtsausführungen gemacht hat. \n\nBGH, Beschl. v. 28. Februar 2007 - V ZB 154/06 - OLG Rostock \n\n LG Schwerin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. August \n\n2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n4.136,70 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 25. Mai 2004 kaufte die Klägerin von den \n\nBeklagten ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in P. \n\nunter Ausschluss der Gewährleistung. Zur Entsorgung des Wohnhauses diente \n\neine Kleinkläranlage, deren Errichtung zwar genehmigt, die aber von der zu-\n\nständigen Wasserbehörde nicht abgenommen worden war. \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Behörde erließ nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Kläge-\n\nrin einen Verwaltungsakt, in dem sie der Klägerin die Neuherstellung der Klein-\n\nkläranlage aufgab. Die Klägerin kam dieser Verfügung der Behörde nach. \n\nSie hat von den Beklagten die dadurch entstandenen Kosten als Scha-\n\ndensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Ober-\n\nlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde will die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesge-\n\nrichts und auf ihre Berufung eine ihrem Antrag entsprechende Sachentschei-\n\ndung erreichen. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht meint, dass die Berufung nicht in der gesetzlichen \n\nForm begründet worden sei. \n\nDa die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts auf zwei \n\nselbständige Erwägungen gestützt worden sei, von denen jede für sich die Ent-\n\nscheidung trage, hätte die Berufungsbegründung jeden dieser Gründe angrei-\n\nfen müssen. Das sei nicht geschehen. Die Entscheidung des Landgerichts be-\n\nruhe auch auf der Erwägung, dass die Klägerin den Beklagten keine Gelegen-\n\nheit zur Nachbesserung gegeben habe und daher von diesen keinen Scha-\n\ndensersatz verlangen könne. Die Klägerin habe hingegen nur die Ausführungen \n\ndes Landgerichts zu der von diesem nicht festgestellten Arglist der Beklagten \n\nangegriffen, jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Erwägungen des \n\nLandgerichts zur Klageabweisung wegen Fehlens einer Aufforderung zur Nach-\n\nbesserung unzutreffend seien. \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nIII. \n\n7 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts \n\nist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig. Eine Rechts-\n\nbeschwerde gegen den eine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss \n\nist allerdings nur dann zulässig, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO bezeichne-\n\nten Zulassungsgründe vorliegt (BGHZ 155, 21, 22). \n\n8 \n\nDie Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich hier daraus, dass die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts erfordert. Dieser Zulassungsgrund liegt auch dann vor, \n\nwenn die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht, der ge-\n\neignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senat, BGHZ \n\n154, 288, 295; Beschl. v. 7. Okt. 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153). Solche \n\nFolgen haben Entscheidungen, bei denen die Vorinstanz bei der Auslegung \n\noder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrens-\n\nrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeits-\n\nanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deshalb von Verfassungs \n\nwegen einer Korrektur bedarf (Senat, BGHZ 154, 288, 295; Beschl. v. 7. Okto-\n\nber 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153). \n\n9 \n\nEin Verfahrensfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren korrigiert wer-\n\nden muss, ergibt sich dann, wenn Vorschriften, die die Zulässigkeit eines \n\nRechtsmittels regeln, fehlerhaft ausgelegt werden, so dass dadurch der Zugang \n\nzur Rechtsmittelinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen-\n\nden Weise erschwert und damit durch die Handhabung einer verfahrensrechtli-\n\nchen Vorschrift der Anspruch auf die Durchsetzung des materiellen Rechts in \n\nunzumutbarer Weise verkürzt wird (BVerfGE 84, 366, 369; Beschl. v. 25. Juli \n\n2005, 1 BvR 2419/03 und 1 BvR 2420/03, zitiert nach juris). Eine solche Hand-\n\nhabung des Verfahrensrechts verletzt den aus dem Rechtsstaatsprinzip und \n\ndem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Justizgewährungsan-\n\nspruch. \n\n10 \n\n2. Eine derartiger Verfahrensfehler liegt hier vor. Das Berufungsgericht \n\nhat bei der Auslegung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, wonach der Beru-\n\nfungskläger verpflichtet ist, die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich der \n\ndem Erstgericht vorgeworfene Rechtsfehler und dessen Erheblichkeit für die \n\nangefochtene Entscheidung ergibt, die Anforderungen an die rechtlichen Aus-\n\nführungen überspannt. \n\n11 \n\na) Allerdings ist das Berufungsgericht - wie auch von der Rechts-\n\nbeschwerdeführerin eingeräumt - bei der Auslegung der Norm von einem recht-\n\nlich zutreffenden Ansatz ausgegangen. Hat das Erstgericht - wie hier - die Ab-\n\nweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragen-\n\nde Erwägungen gestützt, muss der Kläger in seiner Berufungsbegründung das \n\nUrteil auch in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwä-\n\ngungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist sein \n\nRechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschl. v. 10. Januar \n\n1996, IV ZB 29/95, NJW-RR 1996, 572; Urt. v. 18. Juni 1998, IX ZR 389/97, \n\nNJW 1998, 3126). Die Neugestaltung des Rechts der Berufung durch das Zivil-\n\nprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I. S. 1887) hat an diesen Anfor-\n\nderungen nichts geändert (BGH, Beschl. v. 14. März 2005, II ZB 31/03, NJW-\n\nRR 2005, 793; Beschl. v. 18. Oktober 2005, VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285). \n\n12 \n\nb) § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO erfordert indes weder, dass der Be-\n\nrufungskläger in der Begründung des Rechtsmittels zu allen für ihn nachteilig \n\nbeurteilten Streitpunkten im erstinstanzlichen Urteil Stellung nimmt (BGH, Urt. v. \n\n5. Okt. 1983, VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178; Urt. v. 8. April 1991, II ZR \n\n35/90, NJW-RR 1991, 1186, 1187), noch gebietet die Vorschrift eine inhaltliche \n\nTrennung der Angriffe nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung \n\n(BGH, Urt. v. 13. November 2001, VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683). Der \n\ngesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und \n\ndessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist auch bei einer auf zwei \n\nselbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entschei-\n\ndung genügt, wenn der nur auf eine Begründung bezogene Angriff aus Rechts-\n\ngründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall \n\nbringt. \n\n13 \n\nSo ist es hier. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Angriffe \n\nder Berufung gegen die vom Landgericht verneinte Arglist der Beklagten den \n\nAnforderungen an deren ordnungsgemäße Begründung genügen, weil die Klä-\n\ngerin Schadensersatz hätte verlangen können, ohne den Beklagten noch unter \n\nFristsetzung eine Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben zu müssen, \n\nwenn den Beklagten ein arglistiges Verschweigen des Mangels zur Last gelegt \n\nwerden müsste. \n\n14 \n\naa) Richtig ist zwar, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz \n\nwegen einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 \n\nAbs. 1, 3 BGB voraussetzt, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine an-\n\ngemessene Frist zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB bestimmt hat \n\n(BGHZ 162, 219, 221; BGH, Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 1/05, MDR 2006, \n\n141, 142; Urt. v. 7. Dezember 2005, VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988, 989). \n\nKommt der Käufer dem nicht nach, steht ihm gegen den Verkäufer ein An-\n\nspruch auf Erstattung der Kosten einer selbst vorgenommenen Mängelbeseiti-\n\ngung grundsätzlich nicht zu (BGH, aaO). \n\n15 \n\nDas gilt jedoch nicht, wenn dem Verkäufer Arglist zur Last fällt. Hat der \n\nVerkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung be-\n\ngangen, so hat er selbst die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauens-\n\ngrundlage zerstört. In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse \n\ndaran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu \n\nnehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schüt-\n\nzen (Senat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZR 249/06, zur Veröffentlichung \n\nin BGHZ bestimmt). \n\n16 \n\nbb) Die vorgenannte Entscheidung des Senats ist zwar erst nach dem \n\ndie Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ergangen. Der Senat ist \n\nindes einer auch bereits zuvor ganz überwiegend im Schrifttum (vgl. Anw-\n\nKomm-BGB/Dauner-Lieb, § 281 Rdn. 42 und § 323 Rdn. 28; AnwKomm-\n\nBGB/Büdenbender § 440 Rdn. 18; AnwKomm-BGB/Raab § 636 Rdn. 23; Bam-\n\nberger/Roth/Faust, BGB, § 440 Rdn. 37; MünchKomm-BGB/Westermann, \n\n4. Aufl., § 440 Rdn. 8; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 440 Rdn. 3; Lorenz/ \n\nRiehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rdn. 521; KK-Schuldrecht/ \n\nWillingmann/Hirse, § 281 Rdn. 16 und § 323 Rdn. 17; KK-Schuldrecht/ \n\nTonner/Crellwitz § 440 Rdn. 16; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 440 Rdn. 8; \n\nPWW/Schmidt, BGB, § 440 Rdn. 8; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB \n\n[2004], § 440 Rdn. 22; Schur, ZGS 2002, 243, 248; differenzierend Lorenz, \n\nNJW 2004, 26 f; ders., NJW 2006, 1925, 1927; MünchKomm-BGB/Ernst, § 281 \n\nRdn. 60 und § 323 Rdn. 130) und auch von vielen, wenn auch nicht von allen \n\nInstanzgerichten vertretenen Rechtsauffassung beigetreten (LG Köln, Urt. v. \n\n30. August 2005, 5 O 479/04, Rdn. 25, zitiert nach juris; LG Bonn, NJW 2004, \n\n74, 75; differenzierend: OLG Celle, OLGR 2005, 185, 186; a.A. LG Berlin, Urteil \n\nvom 1. Februar 2005, 5 O 176/04, Rdn. 161, zitiert nach juris). \n\n17 \n\nDie herrschende Auffassung im Schrifttum und die veröffentlichte Recht-\n\nsprechung der Instanzgerichte zu einer Rechtsfrage des allgemeinen Kauf-\n\nrechts hat ein Gericht jedoch auch dann zu beachten, wenn die streitige \n\nRechtsfrage durch das Revisionsgericht noch nicht entschieden worden ist. Ein \n\nBerufungsgericht muss daher bei der Prüfung der Zulässigkeit eines auf eine \n\nBegründung im erstinstanzlichen Urteil beschränkten Angriffs die Auswirkungen \n\nauf den anderen Abweisungsgrund von sich aus auch dann berücksichtigen, \n\nwenn der Berufungskläger in der Begründung hierzu keine Rechtsausführungen \n\ngemacht hat. Ergibt sich jedenfalls aus dem Vortrag des Rechtsmittelführers, \n\ndass nach einem in der Literatur und Rechtsprechung verbreitet anzutreffenden \n\nStandpunkt die Folge ist, dass beide Begründungselemente des angegriffenen \n\nUrteils in Frage gestellt werden, so genügen diese Ausführungen den Anforde-\n\nrungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung. \n\n18 \n\nDer die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfende Beschluss des \n\nBerufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über \n\ndas Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 18.04.2006 - 4 O 412/05 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 28.08.2006 - 7 U 70/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/v-zb-154-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/v-zb-154-06","retrieved":"2026-07-10 21:22:01.977416+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-28/v-zb-154-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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