{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"IV ZR 331/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 6, 22; AUB 94 § 9 (II) Zur unterlassenen Angabe eines Schutzbriefes bei Abschluss einer Unfallversiche- rung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 331/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2007 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG §§ 6, 22; AUB 94 § 9 (II) \n\nZur unterlassenen Angabe eines Schutzbriefes bei Abschluss einer Unfallversiche-\nrung. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05 - OLG Oldenburg \n LG Oldenburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n14. Oktober 2005 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die beklagten Rechtsanwälte als Sozien seines \n\ninzwischen verstorbenen früheren Prozessbevollmächtigten wegen Ver-\n\nsäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG bei der gerichtlichen Geltend-\n\nmachung von Ansprüchen gegen seinen Unfallversicherer auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger mit einer \n\nrechtzeitigen Klage obsiegt hätte. \n\n2 \n\nDer Kläger hatte im Mai 2001 eine Unfallversicherung genommen. \n\nIm Versicherungsantrag hatte er auf eine entsprechende Frage eine wei-\n\ntere, seit 1996 gehaltene Unfallversicherung angegeben, nicht jedoch ei-\n\nnen am 1. April 2001 erworbenen ADAC-Schutzbrief, der neben einer \n\nAuslandskrankenversicherung auch eine Auslandsunfallversicherung ein-\n\nschloss. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2001 erlitt er mit seinem \n\nPkw in K. einen Verkehrsunfall, bei dem er sich schwere Kopf- und \n\nBrustverletzungen zuzog, die - nach seiner Behauptung - zu einer Invali-\n\ndität von 40% führten. Auch in der Schadensmeldung gab er den Schutz-\n\nbrief nicht an. Der Unfallversicherer lehnte mit Schreiben vom 24. Mai \n\n2002 Leistungen ab und wies den Kläger auf die Frist zur gerichtlichen \n\nGeltendmachung hin (§ 12 Abs. 3 VVG). Gleichzeitig focht er den Vertrag \n\nwegen arglistiger Täuschung an und erklärte - unstreitig nach Ablauf der \n\nMonatsfrist des § 20 Abs. 1 VVG - den Rücktritt vom Vertrag. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zah-\n\nlung von insgesamt 166.468 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit sei-\n\nner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein \n\nSchadensersatzanspruch nicht zu, weil er mit seiner Klage gegen den \n\nUnfallversicherer auch bei Beachtung der Sechs-Monats-Frist des § 12 \n\nAbs. 3 VVG keinen Erfolg gehabt hätte. Er habe im Versicherungsantrag \n\nund in der Schadensanzeige zwar die anderweitige Unfallversicherung \n\nangegeben, nicht aber die Unfallversicherung, die in dem Schutzbrief \n\nenthalten war. Damit habe er seinen Unfallversicherer arglistig ge-\n\ntäuscht. Die Behauptung des Klägers, er habe nicht gewusst, dass in \n\ndem Schutzbrief auch eine Unfallversicherung enthalten gewesen sei, sei \n\nunglaubhaft. Schon auf dem Deckblatt dieses Schutzbriefes heiße es \n\nunmissverständlich \"Kranken- und Unfallschutz\". Die in dem Schutzbrief \n\nenthaltene nähere Beschreibung dieses Leistungsversprechens habe der \n\nKläger, wie die handschriftlichen Unterstreichungen zeigten, auch gele-\n\nsen. Deshalb habe ihm nicht verborgen bleiben können, dass der \n\nSchutzbrief auch Unfallversicherungsschutz enthielt, zumal er angesichts \n\nder bereits abgeschlossenen (Unfall-)Versicherungen insoweit auch nicht \n\nunerfahren gewesen sei. Damit stehe fest, dass er die Angabe dieses \n\nSchutzbriefes wider besseres Wissen und damit arglistig unterlassen ha-\n\nbe. Zwar sei die Rücktrittserklärung im Hinblick auf § 20 Abs. 1 VVG ver-\n\nfristet; davon unberührt bleibe aber gemäß § 22 VVG die hier wirksame \n\nAnfechtung wegen arglistiger Täuschung. Im Verschweigen des Schutz-\n\nbriefes in der Schadensanzeige liege ferner eine Verletzung von Oblie-\n\ngenheiten des Klägers nach Eintritt des Versicherungsfalles; der Unfall-\n\nversicherer sei deshalb leistungsfrei geworden. \n\n6 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n1. Mit Erfolg rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht sei-\n\nne Überzeugung, in der Nichtangabe des Schutzbriefes in dem Versiche-\n\nrungsantrag liege eine arglistige Täuschung, nicht rechtsfehlerfrei gebil-\n\ndet habe. \n\na) Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder \n\nein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum \n\nZwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der \n\nVersicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und \n\nwillentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (Bruck/Möller, \n\nVVG 8. Aufl. § 22 Anm. 14). Falsche Angaben in einem Versicherungs-\n\nantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung \n\nnicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst \n\nunrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht \n\nerfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (vgl. \n\nnur Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, \n\n630 unter I 1 und vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, \n\n1404 unter 3; OLG Saarbrücken VersR 1996, 488; ebenso BK/Voit, VVG \n\n§ 22 Rdn. 30). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist \n\nvielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und \n\nbilligt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren \n\nSachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen wer-\n\nde (vgl. Senatsurteile vom 28. November 1984 - IVa ZR 81/83 - VersR \n\n1985, 156 unter II 4 a; vom 12. November 1986 - IVa ZR 186/85 - VersR \n\n1987, 91 unter II und vom 20. November 1990 - IV ZR 113/89 - NJW-RR \n\n1991, 411 unter I 2; vgl. auch Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 22 \n\nRdn. 4; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 22 Rdn. 6, beide \n\njeweils m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Gemessen daran liegt den Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nzum arglistigen Verhalten des Klägers ein verkürzter und deshalb rechts-\n\nfehlerhafter Maßstab zugrunde. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer arglistigen \n\nTäuschung schon deshalb als erfüllt angesehen, weil der Kläger nach \n\nden von ihm getroffenen Feststellungen wider besseres Wissen gehan-\n\ndelt habe. Das ergibt sich aus der im angefochtenen Urteil verwendeten \n\nFormulierung, der Kläger habe die Angabe des Schutzbriefes wider bes-\n\nseres Wissen \"und damit\" arglistig unterlassen. Diese Voraussetzung für \n\neine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versi-\n\ncherer hätte das Berufungsgericht indessen nur bejahen dürfen, wenn es \n\nzuvor Feststellungen dazu getroffen hätte, dass der Kläger beim Ausfül-\n\nlen des Versicherungsantrags in dem Bewusstsein handelte, nur durch \n\nein Verschweigen der durch den Schutzbrief ebenfalls bestehenden Un-\n\nfallversicherung werde er den Unfallversicherer zu einem Vertragsab-\n\nschluss zu den vereinbarten Bedingungen oder zu einem Vertragsab-\n\nschluss überhaupt bewegen können. Solche Feststellungen fehlen je-\n\ndoch. \n\n11 \n\nSchon im Hinblick darauf, dass der Kläger eine weitere von ihm \n\nschon 1996 genommene Unfallversicherung im Versicherungsantrag ver-\n\nmerkt hat, verstand sich die Annahme von Arglist hier nicht von selbst. \n\nAuch die weiteren, im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen \n\nerweisen sich für die Annahme einer arglistigen Täuschung als nicht \n\ntragfähig. Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, in der Leistungs-\n\nbeschreibung des Schutzbriefs seien Unterstreichungen vorgenommen \n\nworden, was zeige, dass der Kläger den genauen Umfang des Leis-\n\ntungsversprechens auch gelesen habe, erschließt sich aus den Urteils-\n\ngründen nicht, dass die Unterstreichungen gerade vom Kläger stammen \n\nund zu welchem Zeitpunkt er sie gegebenenfalls vorgenommen hat. Dass \n\nder Kläger, wie das Berufungsgericht meint, angesichts der von ihm be-\n\nreits abgeschlossenen Versicherungsverträge in Versicherungsangele-\n\ngenheiten durchaus nicht unerfahren war, vermag genaue Feststellungen \n\nzu seinen Vorstellungen beim Abschluss des Versicherungsvertrages mit \n\ndem Unfallversicherer ebenfalls nicht zu ersetzen. Abgesehen davon er-\n\ngibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, dass der Kläger mit \n\nAusnahme der hier in Rede stehenden Unfallversicherungen weitere \n\nVersicherungen abgeschlossen hat. \n\n12 \n\nZu Recht hebt die Revision auch hervor, dass nach herkömmli-\n\nchem Verständnis ein Schutzbrief anders als ein allgemeiner Unfallversi-\n\ncherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft aufgefasst wird. Vor \n\ndiesem Hintergrund verliert die Erwägung des Berufungsgerichts, auf \n\ndem Deckblatt des Schutzbriefs heiße es unmissverständlich (Auslands-) \n\n\"Kranken- und Unfallschutz\", an Gewicht. \"Unfallschutz\" bedeutet nicht \n\nnotwendig Unfallversicherungsschutz für Personenschäden. Der Kläger \n\nhat außerdem vorgetragen, dass er abgesehen von der bereits am \n\n1. Oktober 1996 genommenen weiteren Unfallversicherung vor dem Un-\n\nfall den Auslandsschutzbrief erworben habe, ohne hierbei zu wissen, \n\ndass der versprochene Schutz auch eine Unfall- und Invaliditätsversiche-\n\nrung umfasste. Der Erwerb sei vor dem Hintergrund der unsicheren Ver-\n\nsicherungslage in der U. und für etwaige Leihwagen- oder Rückhol-\n\nkosten erfolgt. Ihm sei nicht ansatzweise bewusst gewesen, dass er mit \n\ndem Schutzbrief einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe. Die-\n\nsen Vortrag hat der Kläger im Berufungsrechtszug wiederholt und vertieft \n\nund dafür Beweis angeboten. Dem hätte das Berufungsgericht nachge-\n\nhen müssen. \n\n13 \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte mit einer fristgerechten \n\nKlage auch deshalb keinen Erfolg haben können, weil der Unfallversiche-\n\nrer wegen Verletzung einer vom Kläger nach Eintritt des Versicherungs-\n\nfalles zu beachtenden Obliegenheit - die das Berufungsgericht nur an-\n\nsatzweise benennt - leistungsfrei geworden sei. \n\n14 \n\na) Zwar wird die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger \n\nhabe auch in der Schadensanzeige bei der Frage nach bestehenden Vor-\n\nversicherungen den Schutzbrief nicht angegeben und damit die Aufklä-\n\nrungsobliegenheit (§ 9 II AUB 94) objektiv verletzt, von der Revision \n\nnicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat indessen nicht bedacht, dass \n\ndem Versicherungsnehmer bei Feststellung des objektiven Tatbestandes \n\neiner Obliegenheitsverletzung die Möglichkeit offen steht, die gesetzliche \n\nVermutung des § 6 Abs. 3 VVG, die Verletzung sei vorsätzlich gesche-\n\nhen, zu widerlegen. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Abwä-\n\ngung diejenigen Umstände zu prüfen, die es nahe legen, von einem ge-\n\nringeren Grad des Verschuldens auszugehen (vgl. Senatsurteile vom \n\n11. Februar 1998 - IV ZR 89/97 - VersR 1998, 577 unter 3 und vom \n\n26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 b). Dem Vor-\n\ntrag des Klägers sind, wie bereits ausgeführt, Umstände dafür zu ent-\n\nnehmen; diese hätten deshalb im Rahmen der gebotenen umfassenden \n\nAbwägung geprüft werden müssen. \n\n15 \n\nb) Selbst wenn das Berufungsgericht erneut zur Annahme einer \n\nvorsätzlichen Obliegenheitsverletzung kommen sollte, könnte sich der \n\nUnfallversicherer nach der Relevanzrechtsprechung nur dann auf Leis-\n\ntungsfreiheit berufen, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungs-\n\nobliegenheit generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Ver-\n\nsicherers ernsthaft zu gefährden und dem Kläger als Versicherungsneh-\n\nmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (Senatsurteil vom 21. Ja-\n\nnuar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b). Damit hat sich \n\ndas Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 16 O 4295/03 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 33/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/iv-zr-331-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/iv-zr-331-05","retrieved":"2026-07-10 21:25:27.543928+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-28/iv-zr-331-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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