{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"AnwZ 2/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ 2/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und \n\nDr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und \n\nProf. Dr. Quaas \n\nam 28. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom \n\n5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nUnter Zurückweisung des Berichtigungsantrags des Antragstellers \n\nim Übrigen werden in Textziffer 34 Satz 2 des Senatsbeschlusses \n\nim Wege der Berichtigung die Wörter \"den bislang höchsten Be-\n\ndarf an Neuzulassungen\" durch die Wörter \"den bislang höchsten \n\nBedarf an Zulassungen\" ersetzt. \n\nFür die Berichtigung werden Kosten nicht erhoben. Die Kosten der \n\nGehörsrüge trägt der Antragsteller. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nIn dem Senatsbeschluss war eine offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen. \n\nIm Übrigen sind die Anträge jedenfalls unbegründet. \n\n1. Die nach § 163 Satz 2, § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 29a FGG statthafte \n\nund auch sonst zulässige Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den An-\n\nspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserhebli-\n\ncher Weise verletzt hat (§ 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). \n\n3 \n\na) Der Senat hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers und der übrigen \n\nVerfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung und in dem Senatsbe-\n\nschluss eingehend befasst. Dass er dabei einzelne Sachverhaltsverästelungen \n\nim Interesse einer übersichtlichen Darstellung nicht angesprochen hat, verletzt \n\nden Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht. Das gleiche gilt für \n\nden Umstand, dass der Senat die Ausführungen des Beigeladenen zu 8 zur \n\nRolle der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Büros der Rechtsanwälte beim \n\nBundesgerichtshof im Gegensatz zum Antragsteller für unerheblich gehalten \n\nhat. \n\n4 \n\nb) Bei seinen tatsächlichen Feststellungen war der Senat nicht an den \n\nInhalt der Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses am 21. Juni 2006 \n\ngebunden, sondern verpflichtet, den Sachverhalt unter Berücksichtigung insbe-\n\nsondere der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesgerichtshofs als Vor-\n\nsitzenden des Wahlausschusses vom 11. August 2006 und seines Vortrags in \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat von Amts wegen aufzuklären. In \n\nder Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Sachaufklärung liegt keine Gehörs-\n\nverletzung. Das gilt auch für die Berücksichtigung des Schreibens des Präsi-\n\ndenten der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof an das Bundesmi-\n\nnisterium der Justiz vom 7. Mai 2003, das mit seinem Verfasser in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Senat am 11. September 2006 erörtert worden ist. \n\n5 \n\n2. In Satz 2 der Textziffer 34 des Beschlusses ist mit der Formulierung \n\n\"den bislang höchsten Bedarf an Neuzulassungen\" eine offenbare Unrichtigkeit \n\nenthalten, die, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichtigen ist. Andere offen-\n\nbare Unrichtigkeiten zeigt der Antragsteller nicht auf. \n\n6 \n\n3. Der in entsprechender Anwendung von § 320 ZPO im Verfahren der \n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLGZ 1965, 137, 138 f.; 1989, 51, 52; OLG \n\nHamm NJW 1967, 1619; OLG Schleswig SchlHA 1968, 123; Bumiller/Winkler, \n\nFGG, 8. Aufl., § 18 Rdn. 4; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., \n\n§ 18 Rdn. 65; von Schuckmann/Sonnenfeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 18 \n\nRdn. 50) und damit nach § 40 Abs. 4 BRAO auch im anwaltsgerichtlichen Ver-\n\nfahren grundsätzlich statthafte Hilfsantrag auf Tatbestandsberichtigung ist im \n\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof unzulässig (Senatsbeschluss vom \n\n18. Oktober 2006, AnwZ (B) 91/05, dokumentiert in Juris; vgl. auch BGH, Be-\n\nschluss vom 27. April 1999, KZR 11/97, WRP 1999, 864). Die Entscheidung \n\ndes Senats ist nämlich nicht anfechtbar und kann deshalb von dem Senat, von \n\ndem hier nicht gegebenen Fall des § 29a FGG abgesehen, nicht abgeändert \n\nwerden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006, aaO, Rdn. 3; BayObLG Bay-\n\nObLGZ 1989, 51, 52; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, aaO). Im Übrigen \n\nmacht der Antragsteller auch keine Tatbestandsunrichtigkeiten geltend. Dass \n\nFeststellungen des Senats nicht aus der Niederschrift über die Sitzung des \n\nWahlausschusses am 21. Juni 2006 ersichtlich sind oder von dem Antragsteller \n\nanders bewertet werden, macht sie nicht unrichtig. \n\nBasdorf Otten Frellesen Schmidt-Räntsch \n\n Frey Wosgien Quaas","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/anwz-2-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/anwz-2-06","retrieved":"2026-07-10 21:24:45.729717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-28/anwz-2-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2007-02-28","dockets":["AnwZ 2/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.02.2007 – AnwZ 2/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/anwz-2-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom\n\n5. 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