{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"2 StR 57/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 57/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2006, soweit \n\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nund acht Monaten verurteilt. Seine Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Die Fest-\n\nstellungen von als Indizien gewerteten Umständen, auf welche der Tatrichter \n\nseine Überzeugung gestützt hat, der Angeklagte habe - als Mittäter - versucht, \n\nzwei aus Pakistan einreisende Drogenkuriere am Flughafen Frankfurt abzuho-\n\nlen, tragen diese Schlussfolgerung nicht. \n\n3 \n\na) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe zwar von \n\ndem Mitangeklagten B. den Auftrag erhalten, am Flughafen zwei Personen aus \n\nPakistan abzuholen und bis zu ihrem Weiterflug zu betreuen; diese seien ihm \n\naber als Touristen angekündigt worden; von einem Rauschgift-Transport habe \n\ner nichts gewusst. Das Landgericht hat diese Einlassung unter anderem des-\n\nhalb für unglaubhaft gehalten, weil sie im \"Widerspruch\" zu der Einlassung des \n\nAngeklagten bei der Polizei stehe, er habe zwei andere, früher in Frankreich \n\nfestgenommene Drogenkuriere persönlich gekannt (UA S. 8). \n\n4 \n\nDer vom Landgericht angenommene \"Widerspruch\" liegt hier nicht vor. \n\nDaraus, dass ihm zwei Personen bekannt sind, die im Juni 2005 in Frankreich \n\neine Straftat begangen haben, ergibt sich grundsätzlich kein Indiz dafür, dass \n\nder Angeklagte drei Monate später selbst eine entsprechende Tat beging oder \n\nförderte. Überdies enthalten die Urteilsgründe keinen Hinweis darauf, ob und \n\nwie der Angeklagte das \"Kennen\" der beiden Personen erklärt hat. Hätte er et-\n\nwa - wie die Revision mit der Verfahrensrüge vorträgt - erklärt, er kenne die \n\nPersonen allein aus persönlichen Zusammenhängen, so würde ein \"Wider-\n\nspruch\" ersichtlich nicht bestehen. Angesichts der insgesamt sehr unsicheren \n\nBeweislage war es schon aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten, sich hier-\n\nmit in den Urteilsgründen näher auseinander zu setzen. \n\nb) Unklar ist weiterhin die Erwägung des Landgerichts, die Einlassung \n\ndes Angeklagten sei \"unglaubhaft, weil er gegenüber dem Polizeibeamten R. \n\n(…) selbst erklärt hatte, er hätte den Auftrag gehabt, 2 'Kuriere' am … Frankfur-\n\nter Flughafen abzuholen\" (UA S. 8). \n\nInsoweit wird aus den Urteilsgründen nicht hinreichend deutlich, ob der \n\nAngeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung tatsächlich von zwei \"Kurieren\" \n\ngesprochen oder ob es sich bei dieser Formulierung nur um eine interpretieren-\n\nde Bezeichnung des Polizeibeamten R. gehandelt hatte. \n\nc) Soweit das Landgericht als Indiz anführt, der Angeklagte hätte, wenn \n\ner nur zwei Touristen hätte abholen sollen, \"keinen Anlass gehabt\", seinem Auf-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ntraggeber telefonisch mitzuteilen, diese seien wider Erwarten nicht angekom-\n\nmen (UA S. 8), ergibt sich auch hieraus der vom Tatrichter angenommene Hin-\n\nweis auf die Täterschaft des Angeklagten nicht. Nach seiner Einlassung wurde \n\ndieser von B. kurzfristig gebeten, an dessen Stelle die beiden Personen abzu-\n\nholen und am Flughafen zu betreuen. Wenn diese Einlassung zutraf, so lag es \n\nnahe, dass der Angeklagte, nachdem er mehrere Stunden lang vergeblich auf \n\ndie zu betreuenden Personen gewartet hatte, seinen Auftraggeber anrief und \n\nihm mitteilte, sie seien nicht eingetroffen. Ein Indiz dafür, dass der Angeklagte \n\nwusste, dass es sich um Rauschgiftkuriere handelte, ergibt sich daraus nicht. \n\n8 \n\nd) Ohne Beweiswert ist die vom Landgericht angeführte Vermutung, der \n\nAngeklagte \"(werde) sich … eine Belohnung … erwartet haben\" (UA S. 9). Ob \n\nder Angeklagte gegen Entgelt an einem Betäubungsmittelgeschäft mitwirken \n\nwollte, war hier gerade die zu klärende Frage. Mit der spekulativen Vermutung, \n\ner habe ein Entgelt erwartet, wenn er die Tat begangen habe, konnte daher of-\n\nfensichtlich nicht der Beweis geführt werden, dass er sie begangen hat. \n\n9 \n\ne) Auch die Erwägung, der Weg vom Terminal 1 zum Terminal 2 am \n\nFlughafen Frankfurt sei \"gut ausgeschildert\" und es gebe dort Schnellimbisse \n\n(UA S. 9), ist nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, er \n\nhabe nach seiner Vorstellung nicht zwei Drogenkuriere, sondern zwei Touristen \n\naus Pakistan empfangen und bis zum Weiterflug betreuen sollen. \n\n10 \n\nf) Insgesamt ist, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-\n\nführt hat, die Beweiswürdigung zu knapp und unklar, um dem Revisionsgericht \n\ndie Prüfung zu ermöglichen, ob die Überzeugung des Tatrichters auf eine trag-\n\nfähige Grundlage gestützt ist. \n\n11 \n\n2. Da das Urteil schon auf die Sachrüge aufzuheben ist, kommt es auf \n\ndie Frage der Zulässigkeit der Verfahrensrügen nicht an; dagegen könnte spre-\n\nchen, dass sie möglicherweise auf eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme in \n\nder Hauptverhandlung abzielen könnten. Vorbehaltlich dieser Prüfung erschiene \n\ndie Begründetheit der auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 \n\nStPO) gestützten Rügen hier allerdings nicht fern liegend. \n\n12 \n\n3. Der neue Tatrichter wird, wenn er eine Beteiligung des Angeklagten an \n\nder Tat wiederum als gegeben ansieht, der Abgrenzung zwischen täterschaftli-\n\ncher und nur unterstützender Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln genaueres Augenmerk zuzuwenden haben. Wäre es tatsächlich Aufgabe \n\ndes Angeklagten allein gewesen, zwei Kuriere während ihres Zwischenstopps in \n\nFrankfurt kurzzeitig zu betreuen, so läge es nahe, dass es sich hierbei nur um \n\neine Gehilfen-Tätigkeit handelte (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - \n\n2 StR 516/06). Gehörte es hingegen zu den Aufgaben des Angeklagten, das \n\ntransportierte Rauschgift in Frankfurt selbständig zwischenzulagern, so könnte \n\ndie Frage der Beteiligungsform je nach den Umständen des Einzelfalls anders \n\nzu beurteilen sein. Auch insoweit enthält das angefochtene Urteil nur unklare \n\nFeststellungen. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-57-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-57-07","retrieved":"2026-07-10 21:25:09.237390+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-28/2-str-57-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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