{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"XI ZB 39/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 39/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen \n\nund den Richter Dr. Grüneberg \n\nam 27. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden der Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom \n\n2. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom \n\n4. August 2005 - 9 O 522/03 - dahingehend abgeän-\n\ndert, dass die Beklagte dem Kläger über die in diesem \n\nBeschluss \n\nfestgesetzten Kosten hinaus weitere \n\n1.055,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-\n\nten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2005 zu \n\nerstatten hat. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens wird auf 1.055,14 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit einer Terminsgebühr. \n\nDer Kläger hat für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer \n\nTerminsgebühr von 1.055,14 € zuzüglich Zinsen gemäß Nr. 3202 i.V. mit \n\nVorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 \n\nAbs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) beantragt. Zur Begründung hat er \n\nvorgetragen, vor der Berufungsrücknahme durch die Beklagte habe sein \n\nProzessbevollmächtigter, der außer ihm eine größere Anzahl weiterer \n\nFondsgesellschafter vertreten habe, mit einem Mitarbeiter der beklagten \n\nSparkasse telefonisch die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erledi-\n\ngung sämtlicher Verfahren unter Bildung verschiedener Fallgruppen erör-\n\ntert. Die Gespräche hätten letztlich zur Rücknahme der Berufung durch \n\ndie Beklagte geführt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Festsetzung der Terminsgebühr abge-\n\nlehnt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Zur Be-\n\ngründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentli-\n\nchen ausgeführt, die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Bespre-\n\nchung über die Erledigung des anhängigen Verfahrens sei zwar grund-\n\nsätzlich nach §§ 103, 104 ZPO festsetzungsfähig. Die restriktiv zu inter-\n\npretierenden Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr \n\nlägen aber nicht vor. Eine gebührenrelevante Besprechung könne nicht \n\nschon bei einem beiläufigen und pauschalen Vorgespräch über eine \n\nmögliche Verfahrenserledigung bejaht werden, sondern setze eine für die \n\nangestrebte Erledigung des konkreten Rechtsstreits (möglicherweise) \n\nentscheidende Unterredung voraus. Das vom Kläger angeführte Telefon-\n\ngespräch erfülle diese Voraussetzungen ausgehend von der auszugs-\n\nweise wiedergegebenen Aktennotiz nicht. Vielmehr habe es sich danach \n\nnur um ein allgemeines Sondierungsgespräch zur Vorbereitung späterer \n\neventueller Vergleichsverhandlungen für sämtliche Parallelverfahren oh-\n\nne hinreichend konkreten Bezug zur Klage des Klägers gehandelt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Festsetzung \n\nweiterer 1.055,14 € zugunsten des Klägers gemäß Nr. 3202, 7008 i.V. \n\nmit Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die vom Kläger beanspruchte Ter-\n\nminsgebühr zu Recht nach §§ 103, 104 ZPO als festsetzungsfähig an-\n\ngesehen (siehe BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, \n\nUmdruck S. 4 f. Tz. 8 f. und vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, Um-\n\ndruck S. 4 Tz. 6; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Mayer, in: Mayer/ \n\nKroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 54). Die \n\nin der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegen-\n\nmeinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006, \n\n932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht. \n\n6 \n\naa) Nach §§ 103, 104 ZPO sind grundsätzlich alle von der unter-\n\nliegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des \n\nRechtsstreits \n\nfestsetzungsfähig \n\n(vgl. MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl. \n\n§ 103 Rdn. 34; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 103 Rdn. 6). Dazu zählt \n\nauch die Gebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des ge-\n\nrichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung, die \n\neinen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Der \n\nEinwand, die Voraussetzungen einer derartigen Gebühr ließen sich in \n\nder Praxis häufig nicht zuverlässig feststellen, greift nicht. Dass das for-\n\nmalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicher-\n\nheit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und \n\nvom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet \n\nnicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten \n\noder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind. \n\nWie sich aus § 104 Abs. 2 ZPO ergibt, reicht für die Berücksichtigung \n\neiner prozessbezogenen Kostenposition deren Glaubhaftmachung aus, \n\nwobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 \n\nZPO bedienen kann und muss (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 104 \n\nRdn. 11; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3 f.). Folgerich-\n\ntig werden z.B. durch die Terminswahrnehmung entstandene Reisekos-\n\nten oder Verdienstausfälle der betroffenen Partei allgemein als festset-\n\nzungsfähig angesehen \n\n(vgl. MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl. § 91 \n\nRdn. 23; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 \"Reisekosten\", \"Zeit-\n\nversäumnis\"). \n\n7 \n\nbb) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die gerichtliche Festset-\n\nzung einer Vergleichs- oder Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtssi-\n\ncherheit und Praktikabilität einen gerichtlich protokollierten Vergleich \n\ngemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschlüsse vom \n\n26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. März \n\n2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524). Im Unterschied dazu be-\n\ndarf es für die Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Terminsge-\n\nbühr im konkreten Streitfall vorliegen, aber in aller Regel nicht der Klä-\n\nrung schwieriger materiell-rechtlicher Fragen. Eine Parallele lässt sich \n\ndaher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ziehen. \n\n8 \n\ncc) Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Willen des Ge-\n\nsetzgebers. Mit der Anerkennung der Terminsgebühr soll das ernsthafte \n\nBemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfah-\n\nrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die au-\n\nßergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - ge-\n\nfördert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209). Dieser Zielset-\n\nzung widerspräche es, wenn der Anwalt dazu veranlasst würde, entwe-\n\nder einen gerichtlichen Termin anzustreben, um damit eine Festsetzung \n\nder Terminsgebühr gemäß §§ 103 ff. ZPO sicherzustellen, oder ein eige-\n\nnes gerichtliches Verfahren über seinen materiell-rechtlichen Erstat-\n\ntungsanspruch durchzuführen. \n\n9 \n\n2. Indessen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zu hohe \n\nAnforderungen an die Voraussetzungen der Terminsgebühr gestellt. \n\n10 \n\na) Zwar wird die Gebühr nicht schon durch ein allgemeines Ge-\n\nspräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit \n\neiner außergerichtlichen Erledigung ausgelöst. Vielmehr muss es sich \n\ngemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV um eine auf die Erledigung des \n\nVerfahrens gerichtete Besprechung handeln. Gerade bei komplexen \n\nSachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach \n\nSinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbe-\n\ndingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedli-\n\nche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss \n\ndes streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG Nürnberg \n\nOLGReport 2006, 536 f.; OVG Hamburg NJW 2006, 1543 f.; Müller-\n\nRabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwalts-\n\nvergütungsgesetz \n\n17. Aufl. \n\nVorbem. 3 \n\nVV Rdn. 97; Hansens \n\nRVGReport 2005, 434; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 50). Dabei reicht es aus, wenn sich \n\nder Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des \n\nRechtsstreits interessiert zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November \n\n2006 \n\n- II ZB 9/06, Umdruck S. 4 f., \n\njuris Tz. 7 f.; OLG Nürnberg \n\nOLGReport 2006, 536 f.; Bischof, \n\nin: Bischof/Jungbauer/Podlech-\n\nTrappmann, Kompaktkommentar RVG Teil 3 Nr. 3.3.3 (3) bis (5); Müller-\n\nRabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwalts-\n\nvergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 92; Hergenröder \n\nAGS 2006, 106, 108). Dass der Gesetzgeber in erster Linie nur erfolgrei-\n\nche außergerichtliche Verhandlungen der Parteien honorieren wollte, ist \n\ndem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BT-\n\nDrucks. 15/1971, S. 148, 209) nicht zu entnehmen. \n\n11 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht \n\n- wie der Kläger zu Recht geltend macht - das Entstehen einer Termins-\n\ngebühr zu Unrecht verneint. Nach der Aktennotiz des Klägervertreters \n\nhat er in dem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten u.a. Möglich-\n\nkeiten der Beendigung der anhängigen Berufungsverfahren eingehend \n\nerörtert, zu denen auch das Verfahren des Klägers zählte. Hierbei wurde \n\nvon dem Mitarbeiter der Beklagten die Rücknahme sämtlicher Berufun-\n\ngen sowie - nach Einholung eines entsprechenden Vorstandsbeschlus-\n\nses - die Unterbreitung konkreter Vergleichsvorschläge binnen zweier \n\nWochen in Aussicht gestellt. Danach hat sich der Klägervertreter in einer \n\nBesprechung mit dem Prozessgegner ernsthaft um eine außergerichtli-\n\nche Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der Vorbemer-\n\nkung 3 Abs. 3 RVG VV bemüht. \n\nIII. \n\n12 \n\nDer Beschluss des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben \n\n(§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da es keiner weiteren Feststellun-\n\ngen bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 \n\nAbs. 5 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \nLG Mannheim, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 O 522/03 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 15 W 53/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zb-39-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zb-39-05","retrieved":"2026-07-10 21:20:49.712213+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-27/xi-zb-39-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2007-02-27","dockets":["XI ZB 39/05"],"decision_type":"Beschlüsse","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 27.02.2007 – XI ZB 39/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zb-39-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\nvom\n\n2. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom\n\n4. August 2005 - 9 O 522/03 - dahingehend abgeän-\n\ndert, dass die Beklagte dem Kläger über die in diesem\n\nBeschluss\n\nfestgesetzten Kosten hinaus weitere\n\n1.055,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-\n\nten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2005 zu\n\nerstatten hat.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens wird auf 1.055,14 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/103","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"103","label":"§ 103 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/104","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"104","label":"§ 104 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/2","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"2","label":"§ 2 RVG","mentions":1},{"id":"ZPO/794","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"794","label":"§ 794 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Mannheim","court_id":null,"court_as_stated":"LG Mannheim","date":"2005-08-04","docket":"9 O 522/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Karlsruhe","court_id":"olg-karlsruhe","court_as_stated":"Oberlandesgericht Karlsruhe","date":"2005-12-02","docket":"15 W 53/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"olg-karlsruhe/2005-12-02/15-w-53-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-12-02/15-w-53-05","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-02-27","docket":"XI ZB 39/05","decision_type":"Beschlüsse","ecli":null,"id":"bgh/2007-02-27/xi-zb-39-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zb-39-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2007, 1578","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:20:49.712213+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}