{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"X ZR 113/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Februar 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle PatG § 9 Satz 2 Nr. 2; § 10 Abs. 1 Rohrschweißverfahren a) Bei einem Verfahrensanspruch bezieht sich eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet wird, regelmäßig auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG. b) Sieht ein in mehrere Verfahrensabschnitte aufgeteiltes Schweißverfahren vor, in einem ersten Teil von Verfahrensschritten einen Datenträger mit Schweißdaten herzustellen, der in einem zweiten Teil von Verfahrensschritten zur Steuerung des Schweißvorgangs benutzt wird, macht der Verwender des Datenträgers von dem Verfahren mit allen seinen Merkmalen Gebrauch, wenn er das Schweißverfahren mittels der gespeicherten Schweißdaten durchführt. c) Fehlen entgegenstehende Abreden, ist in der Lieferung des die Schweißdaten enthaltenden Datenträgers an Dritte seitens des Patentinhabers oder seiner Li- zenznehmer die (stillschweigende) Erlaubnis für die Abnehmer zu sehen, das ge- schützte Verfahren zweckentsprechend anzuwenden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 24.9.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 113/04 \n\nURTEIL \n\nNachschlagewerk \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Februar 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nPatG § 9 Satz 2 Nr. 2; § 10 Abs. 1 \n\nRohrschweißverfahren \n\na) Bei einem Verfahrensanspruch bezieht sich eine im Patentanspruch genannte \nVorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet wird, regelmäßig auf \nein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG. \n\nb) Sieht ein in mehrere Verfahrensabschnitte aufgeteiltes Schweißverfahren vor, in \neinem ersten Teil von Verfahrensschritten einen Datenträger mit Schweißdaten \nherzustellen, der in einem zweiten Teil von Verfahrensschritten zur Steuerung des \nSchweißvorgangs benutzt wird, macht der Verwender des Datenträgers von dem \nVerfahren mit allen seinen Merkmalen Gebrauch, wenn er das Schweißverfahren \nmittels der gespeicherten Schweißdaten durchführt. \n\nc) Fehlen entgegenstehende Abreden, ist in der Lieferung des die Schweißdaten \nenthaltenden Datenträgers an Dritte seitens des Patentinhabers oder seiner Li-\nzenznehmer die (stillschweigende) Erlaubnis für die Abnehmer zu sehen, das ge-\nschützte Verfahren zweckentsprechend anzuwenden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. \n24.9.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren). \n\nBGH, Urt. v. 27.2.2007 - X ZR 113/04 -OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2004 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerinnen sind Inhaberinnen des mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 0 272 978 (Klagepatents), das unter In-\n\nanspruchnahme einer Priorität vom 23. Dezember 1986 am 15. Dezember 1987 an-\n\ngemeldet wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 27. November 1991 \n\nveröffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren, mit dem insbesondere Plastik-\n\nteile, wie Kunststoffrohre für Gasleitungen, automatisch verschweißt werden können. \n\nPatentanspruch 1 lautet: \n\n\"Procédé pour contrôler, au moyen d'une machine à commande automa-\n\ntique, l'évolution en température d'une pièce pourvue d'une résistance \n\nélectrique propre à assurer le chauffage de cette pièce, dans lequel pro-\n\ncédé: \n\na) on associe à ladite pièce, une carte d'identification pour le contrôle \n\ndu chauffage, cette carte comprenant plusieurs zones occupant \n\nchacune un emplacement distinct, \n\nb) on entre dans ladite carte des données propres à être lues par des \n\nmoyens de lecture de la machine, ces données comprenant, dans \n\nune première partie de zones de ladite carte (zones 1, 2, 3, 4, 9), \n\ndes données opératoires de commande de la machine au moins re-\n\nlatives à une valeur prédéterminée de la tension et/ou de l'intensité \n\nd'alimentation de la résistance de chauffage, \n\nc) une acquisition des données contenues dans la carte est effectuée \n\npar les moyens de lecture de cette dernière, \n\nd) on acquiert, par relevé sur ladite pièce, des données complémentai-\n\nres acceptables par la machine et relatives à l'état physique de cette \n\npièce au début du chauffage, et on fournit ces données à ladite ma-\n\nchine, \n\ne) une adaptation de la valeur prédéterminée de la tension et/ou de \n\nl'intensité données complémentaires, pour obtenir une tension et/ou \n\nune intensité adaptée(s), \n\nf) \n\net on alimente la résistance électrique avec cette tension et/ou cette \n\nintensité adaptée(s), pour chauffer en conséquence ladite pièce, ce \n\nprocédé étant caractérisé en ce que: \n\n- \n\nlors de l'étape b), on entre dans une seconde partie de zones de \n\nla carte (zone 8), des données complémentaires de correction de \n\nla valeur prédéterminée de la tension et/ou de l'intensité d'alimen-\n\ntation de la résistance en fonction de l'état physique réel de ladite \n\npièce au début du chauffage, \n\n- avant d'effectuer l'étape c), on définit une séquence de lecture de \n\nla carte et on effectue la lecture de celle-ci en suivant la sé-\n\nquence, \n\n- puis, après avoir effectué l'étape d) et lors de l'étape e), on fait ef-\n\nfectuer par la machine une adaptation de ladite valeur prédétermi-\n\nnée de la tension et/ou de l'intensité d'alimentation de la résis-\n\ntance, en fonction non seulement desdites données complémen-\n\ntaires acquires lors de l'étape d), mais également desdites don-\n\nnées complémentaires de correction lues sur la carte.\" \n\nDie deutsche Übersetzung in der Klagepatentschrift lautet: \n\n\"Verfahren zum Steuern der Temperaturentwicklung eines Teiles mittels \n\neiner Maschine mit automatischer Steuerung, wobei das Teil mit einem \n\nelektrischen Widerstand versehen ist, der geeignet ist, das Erwärmen \n\ndieses Teiles sicherzustellen, wobei: \n\na) man dem Teil eine Identifikationskarte zuordnet zur Steuerung des \n\nErwärmens, wobei diese Karte mehrere Zonen aufweist, welche je-\n\nde einen anderen Platz einnimmt, \n\nb) man in diese Karte Daten eingibt, die geeignet sind, durch Lesemit-\n\ntel der Maschine gelesen zu werden, wobei diese Daten in einem \n\nersten Teil der Zonen dieser Karte (Zonen 1, 2, 3, 4, 9) Funktionsda-\n\nten aufweisen für die Steuerung der Maschine mindestens relativ zu \n\neinem vorbestimmten Wert der Spannung und/oder des Versor-\n\ngungsgrades des Heizwiderstandes, \n\nc) eine Erfassung der in der Karte enthaltenen Daten durch Lesemittel \n\nfür die Karte erfolgt, \n\nd) man durch Ablesen auf dem Teil zusätzliche Daten erlangt, die \n\ndurch die Maschine annehmbar sind und dem physikalischen Zu-\n\nstand dieses Teils zu Anfang der Erwärmung entsprechen, und man \n\ndiese Daten der Maschine liefert, \n\ne) eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und/oder \n\ndes Versorgungsgrades des Widerstandes dann durch die Maschine \n\nin Funktion der gegebenen zusätzlichen Daten erfolgt, um eine ge-\n\neignete Spannung und/oder Strom zu erhalten, \n\nf) \n\nund man den elektrischen Widerstand mit dieser geeigneten Span-\n\nnung und/oder diesem geeigneten Strom versorgt, um folglich die-\n\nses Teil zu erwärmen, wobei dieses Verfahren dadurch gekenn-\n\nzeichnet ist, dass: \n\n- man während des Schrittes b) in einen zweiten Teil der Kartenzo-\n\nnen (Zone 8) zusätzliche Daten der Korrektur für den vorbestimm-\n\nten Wert der Spannung und/oder des Versorgungsstromes des \n\nWiderstandes in Funktion des tatsächlichen physikalischen Zu-\n\nstandes des Teiles zu Anfang der Erwärmung eingibt, \n\n- man vor der Ausführung des Schrittes c) eine Lesesequenz der \n\nKarte definiert und man das Lesen dieser durchführt, indem man \n\nder Sequenz folgt, \n\n- man dann nach durchgeführtem Schritt d) und während des \n\nSchrittes e) durch die Maschine eine Anpassung des vorbestimm-\n\nten Wertes der Spannung und/oder des Versorgungsstromes des \n\nWiderstandes in Funktion nicht nur der gegebenen zusätzlichen \n\nDaten, die während des Schrittes d) erhalten wurden, sondern \n\nauch der zusätzlichen, auf der Karte gelesenen Korrekturdaten er-\n\nfolgen lässt.\" \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 2 stellt in S. Schweißgeräte mit der Bezeichnung \n\n\"P. 12 \" und \n\n\"P. 10 \" zum Verschweißen von Kunststoffrohren, \n\ninsbesondere Gasrohren, unter Verwendung von Kunststoff-Elektroschweiß-\n\nVerbindungsstücken (Fittings) her und vertreibt diese in Deutschland über die Be-\n\nklagte zu 1. Die Schweißgeräte verfügen über einen Barcodeleser, mit dem bei Aus-\n\nwahl der Bedienungsfunktion \"Barcode\" Daten der zu schweißenden Teile, die von \n\nden jeweiligen Herstellern der Teile auf einem mitgelieferten Träger codiert worden \n\nsind, automatisch ausgelesen werden können. Darüber hinaus weisen die Geräte ei-\n\nnen Temperaturfühler auf, mit dem die Umgebungstemperatur zu Beginn des \n\nSchweißvorgangs festgestellt und in Form von Daten zur Regelung des Schweißvor-\n\ngangs verwendet werden kann. Auf der Grundlage der auf diese Weise gewonnenen \n\nund mittels des Barcodelesers eingelesenen Daten erfolgt eine automatische Steue-\n\nrung des Schweißvorgangs in der Weise, dass die Schweißzeit bei gegenüber einem \n\nbestimmten Referenzwert niedrigeren Temperaturen verlängert und bei höheren ver-\n\nkürzt wird. In der Bedienungsanleitung heißt es, dass mit dem Leser die am Fitting \n\nangebrachten Barcodes eingelesen werden, sowie weiter, dass beim Fehlen eines \n\nBarcodes die Schweißdaten auch manuell eingegeben werden können. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerinnen sehen in der Lieferung dieser Geräte eine mittelbare Verlet-\n\nzung des Klagepatents und nehmen die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungsle-\n\ngung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten unter teilweiser Abweisung der Klage im \n\nWesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte zu 1 hat ihre Berufung zurück-\n\ngenommen, die Berufung der Beklagten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Die klageer-\n\nweiternde Anschlussberufung der Klägerinnen, mit der sie im Hauptantrag ein unbe-\n\nschränktes Verbot geltend gemacht haben, hatte Erfolg. Gegen dieses Urteil richtet \n\nsich die zugelassene Revision der Beklagten zu 2, mit der sie den Antrag auf Abwei-\n\nsung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerinnen sind dem Rechtsmittel entgegengetre-\n\nten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie zulässige Revision der Beklagten zu 2 führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist, und in die-\n\nsem Umfang zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n6 \n\nI. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Steuern der Temperaturerhö-\n\nhung von elektrisch erwärmten Teilen mittels einer Maschine mit automatischer \n\nSteuerung, wobei das erfindungsgemäße Verfahren insbesondere zum automati-\n\nschen Schweißen von Kunststoffteilen bestimmt ist. Das Verfahren dient insbesonde-\n\nre der Herstellung von Gasleitungen mittels Elektrofittings, bei denen den Fittings zur \n\nHerstellung einer Schweißverbindung eine Heizspirale eingesetzt ist. \n\n7 \n\n1. Das Klagepatent geht von dem in der vorveröffentlichten französischen Pa-\n\ntentanmeldung 2 572 326 beschriebenen Verfahren aus, bei dem Teile aus Kunst-\n\nstoffmaterial, insbesondere Polyethylen, automatisch miteinander verschweißt wer-\n\nden, um auf diese Weise etwa Gasleitungen herzustellen. Solche Teile werden von \n\nverschiedenen Herstellern produziert, die für das Schweißen ihrer Teile je eigene \n\nRegeln aufstellen. Bei diesem vorbekannten Verfahren wird den Elektrofittings eine \n\nIdentifikationskarte zugeordnet, die mindestens alle für das Schweißen dieser Teile \n\ngeeigneten Parameter umfasst; ferner ist ein Wärmemessfühler vorgesehen, der die \n\nTemperatur der zu schweißenden Teile aufnimmt, so dass das Schweißverfahren in \n\nAbhängigkeit von der an den Teilen aufgenommenen Temperatur geändert werden \n\nkann (Beschreibung der französischen Patentanmeldung S. 2 Z. 16-28 = deutsche \n\nÜbersetzung S. 2 Z. 6-14). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Mit dem Verfahren nach Patentanspruch 1 des Klagepatents soll die Steue-\n\nrung des Schweißvorgangs genauer an die tatsächlich angetroffenen Benutzungsbe-\n\ndingungen angepasst werden. \n\nDas wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem das vorbekannte Verfahren \n\nwie folgt ausgeführt wird: \n\n1. \n\nDie Temperaturentwicklung eines Teils, das mit einem elektri-\n\nschen Widerstand versehen ist, der geeignet ist, das Erwärmen \n\ndes Teils sicherzustellen (Elektrofitting), wird gesteuert. \n\n2. \n\nDie Steuerung der Temperaturentwicklung erfolgt mittels \n\na) einer Maschine mit automatischer Steuerung, \n\nb) einer Karte, die mehrere Zonen aufweist, von denen jede ei-\n\nnen anderen Platz einnimmt und in denen jeweils Daten ge-\n\nspeichert werden können, die mit Lesemitteln der Maschine \n\ngelesen werden können. \n\n3. \n\nIn einem ersten Verfahrensschritt werden in die Zonen der Karte \n\nDaten eingegeben, nämlich \n\na) in einen ersten Teil der Zonen (Zonen 1, 2, 3, 4, 9) Funktions-\n\ndaten für die Steuerung der Maschine mindestens relativ zu \n\neinem vorbestimmten Wert der Spannung und/oder Versor-\n\ngungsgrad des Heizwiderstands (l´intensité d´alimentation de \n\nla résistence de chauffage) des Teils. \n\nb) in einen zweiten Teil der Zonen (Zone 8) Daten zur Korrektur \n\neines vorbestimmten Werts der Spannung und/oder des Ver-\n\nsorgungsgrades des Heizwiderstands in Abhängigkeit von \n\ndem tatsächlichen physikalischen Zustands des Teils zu An-\n\nfang der Erwärmung, \n\nc) wobei die Eingabe der Korrekturdaten während der Eingabe \n\nder Funktionsdaten erfolgt und \n\nd) eine Lesesequenz definiert wird. \n\n4. \n\nDie Karte mit diesen Daten wird dem den Widerstand enthalten-\n\nden Teil zugeordnet. \n\n5. \n\nIn einem zweiten Verfahrensschritt wird die Karte mit Lesemitteln \n\nder die automatische Steuerung aufweisenden Maschine der Le-\n\nsesequenz folgend gelesen. \n\n6. \n\nEs werden der physikalische Zustand des den Widerstand auf-\n\nweisenden Teils festgestellt, dadurch zusätzliche Daten erlangt \n\nund (der Steuerung) der Maschine geliefert. \n\n7. \n\nEs erfolgt eine Anpassung des vorbestimmten Werts der Span-\n\nnung und/oder des Versorgungsgrades des Widerstands durch \n\ndie Maschine, um eine geeignete Spannung für den Schweißvor-\n\ngang zu erhalten, nämlich in Abhängigkeit von \n\na) den nach Merkmal 6 gelieferten Daten und \n\nb) den auf der Karte gespeicherten Korrekturdaten. \n\n8. \n\nMit dieser gegenüber der vorbestimmten Spannung korrigierten \n\nSpannung wird das zu verschweißende Teil erwärmt. \n\n10 \n\nBei den \"gegebenen zusätzlichen Daten\" (Patentanspruch 1, letzter Spiegel-\n\nstrich, Merkmal 6, 7 a) handelt es sich um die \"zusätzlichen Daten\" (Patentan-\n\nspruch 1, Buchst. d), die den physikalischen Zustand des den Widerstand aufwei-\n\nsenden Teils (Merkmal 1) repräsentieren. Erst nach der Gewinnung dieser Daten er-\n\nfolgt durch die Maschine eine Anpassung des vorbestimmten Werts der Spannung \n\nund/oder des Versorgungsstroms des Widerstands in Abhängigkeit nicht nur von den \n\nzusätzlichen Daten (Merkmale 6, 7 a), sondern auch in Abhängigkeit von den zusätz-\n\nlichen, von der Karte gelesenen Korrekturdaten (Merkmale 3 b, 7 b). \n\n11 \n\nII. Auf der Grundlage dieser zutreffenden Interpretation des Klagepatents hat \n\ndas Berufungsgericht angenommen, Angebot und Lieferung der Schweißgeräte \n\ndurch die Beklagten stellten eine mittelbare Patentverletzung dar, da deren Abneh-\n\nmer zur Ausführung des patentgemäßen Verfahrens mit diesen Geräten nicht befugt \n\nseien. \n\n12 \n\n1. Dabei hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass die umstrittenen \n\nSchweißgeräte über Mittel zum Einlesen der auf den Datenträgern gespeicherten Da-\n\nten verfügen und in der Lage sind, beim Verschweißen von Elektrofittings die Tempe-\n\nraturentwicklung in den Elektrofittings nach Maßgabe der auf den Karten enthaltenen \n\nDaten einzustellen. Weiter hat es den zwischen den Parteien unstreitigen Umstand \n\nberücksichtigt, dass die Hersteller von Elektrofittings mit zugeordneten Datenkarten \n\nfür die Steuerung der Erwärmung der Fittings in etwa 85 - 90 % der Fälle Lizenz-\n\nnehmer der Klägerinnen sind und mit diesen Fittings und Datenträgern auch und ge-\n\nrade solche Anwender beliefert werden, die Schweißgeräte der Beklagten einsetzen \n\noder einsetzen wollen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts werden mithin die Verfahrensschritte 1 und 2 sowie 5 - 8 von den Abnehmern \n\nder Beklagten bei der Verarbeitung der Fittings der Lizenznehmer der Klägerinnen \n\nausgeführt. Dagegen werden die Verfahrensschritte 3 und 4 von den Lizenznehmern \n\nder Klägerinnen ausgeführt, die Elektrofittings herstellen und diese mit den Datenkar-\n\nten verbinden, auf denen die Daten gespeichert sind, die zur Steuerung des \n\nSchweißvorgangs erforderlich sind. \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Schweißgeräte der Beklagten zu 2 als Mittel \n\nangesehen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von § 10 \n\nAbs. 1 PatG beziehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n14 \n\nWas ein wesentliches Element der Erfindung ist, ist vom Gegenstand der Er-\n\nfindung her zu ermitteln. Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Ge-\n\ngenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch \n\nbenannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 \n\nPatG (BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leis-\n\ntungsergebnis nichts beitragen (Sen.Urt. v. 27.2.2007 - X ZR 38/06 - Pipettensystem, \n\nfür BGHZ vorgesehen). Daher bezieht sich bei einem Verfahrensanspruch eine im \n\nPatentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet \n\nwird, regelmäßig auf ein wesentliches Element der Erfindung (vgl. Scharen in Ben-\n\nkard, PatG und GebrMG, 10. Aufl., § 10 PatG Rdn. 7). Da bei dem Verfahren nach \n\nPatentanspruch 1 des Klagepatents ein Schweißgerät mit automatischer Steuerung \n\nzum Einsatz kommt, sind die von den Beklagten vertriebenen Schweißgeräte, die die \n\npatentgemäßen Karten zur Durchführung des Schweißvorgangs lesen und diesen \n\nnach den auf der Karte gespeicherten Daten steuern, ein wesentliches Element der \n\nErfindung. Die Revision zieht dies nicht in Zweifel. \n\n15 \n\n3. a) Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Schweißgeräte als Mittel an-\n\ngesehen, die objektiv geeignet seien, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu \n\nwerden. Dies hat es daraus hergeleitet, dass mit den angegriffenen Geräten - von \n\nden Beklagten nicht bestritten - die Schritte 5 bis 8 des geschützten Verfahrens aus-\n\ngeführt werden können. Dem Umstand, dass mit den umstrittenen Schweißgeräten \n\nnicht auch die Verfahrensschritte 3 und 4 umgesetzt werden können, die von den Li-\n\nzenznehmern der Klägerinnen ausgeführt werden, hat das Berufungsgericht insoweit \n\nkeine Bedeutung beigemessen. Für das patentierte Verfahren sei wesentlich, dass \n\nnicht nur die Verfahrensschritte 3 und 4 ausgeübt werden, sondern der Schweißvor-\n\ngang darüber hinaus nach den Schritten der Merkmale 5 bis 8 ausgestaltet werde \n\nund so die Besonderheiten des konkreten Schweißteils Berücksichtigung fänden. Es \n\nseien gerade die Schweißgeräte, die die gemäß den Verfahrensschritten 3 und 4 er-\n\nzeugten Karten lesen könnten, deren Herstellung sinnlos wäre, wenn sich nicht die \n\nweiteren Verfahrensschritte anschlössen. Eine mittelbare Patentverletzung liege \n\nauch dann vor, wenn die Verfahrensschritte 3 und 4 nicht von den Abnehmern der \n\nBeklagten ausgeführt werden, sondern von den Herstellern der Fittings. Dies sei kein \n\nFall, in dem ein Merkmal der geschützten Erfindung nicht benutzt werde. \n\n16 \n\nb) Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts mit der Erwägung \n\nan, für den Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung sei notwendig, dass die \n\ngelieferten Mittel zur vollständigen Benutzung der Erfindung, so wie sie im Patentan-\n\nspruch geschützt sei, geeignet seien. Daran fehle es, wenn die Verfahrensschritte 3 \n\nund 4 von den Abnehmern nicht ausgeführt werden könnten, weil die zur Ausführung \n\ndes Verfahrens erforderlichen Daten von den Abnehmern mit den umstrittenen \n\nSchweißgeräten nicht auf den mit den Teilen verbundenen Karten gespeichert wer-\n\nden könnten. \n\n \n \n\n17 \n\n18 \n\nc) Dem kann nicht beigetreten werden. \n\nDer in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentver-\n\nletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im \n\nVorfeld zu verhindern (BGHZ 115, 204 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, \n\n76 - Flügelradzähler; Sen.Urt. v. 13.6.2006 - X ZR 153/03, GRUR 2006, 839 \n\n- Deckenheizung, zur Veröffentlichung in BGHZ 168, 124 vorgesehen). Er verbietet \n\ndeshalb schon das Anbieten und das Liefern von Mitteln, die den Belieferten in den \n\nStand setzen, die geschützte Erfindung unberechtigt zu benutzen. Der Tatbestand \n\nder mittelbaren Patentverletzung setzt deshalb voraus, dass es sich bei dem Mittel \n\num ein solches handelt, das geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu \n\nwerden. Ob das Mittel hierfür geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaf-\n\nfenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (Sen.Urt. v. 7.6.2005 \n\n- X ZR 247/02, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug). Das Mittel muss so aus-\n\ngebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ih-\n\nren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGHZ 115, 205, 208 - beheizbarer \n\nAtemluftschlauch; vgl. auch Scharen in Benkard, aaO, § 10 PatG Rdn. 2). \n\n19 \n\nDaran fehlt es nicht schon dann, wenn bei einem mehrstufigen Verfahren, wie \n\nes Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist, ein Teil der patentge-\n\nmäßen Verfahrensschritte, auf deren - hier auf der Karte - verkörpertem Ergebnis die \n\nweiteren Verfahrensschritte aufbauen, nicht von den Abnehmern des Anbietenden \n\noder Lieferanten ausgeführt wird. Die Herstellung der Karte mit den zur Steuerung \n\nder Temperatur der Fittings beim Schweißen erforderlichen Daten ist eine notwendi-\n\nge Voraussetzung für die Steuerung der Temperatur unter Verwendung der Karte \n\nbeim eigentlichen Schweißvorgang. Jedenfalls in einem solchen Fall kann eine un-\n\nmittelbare Patentverletzung nicht nur in Alleintäterschaft unter Verwirklichung aller \n\nVerfahrensschritte begangen werden, sondern auch in Mit- und Nebentäterschaft \n\n(vgl. Scharen in Benkard, aaO, § 10 PatG Rdn. 28 m.N. zur Rechtsprechung zu Mit- \n\nund Nebentäterschaft bei der unmittelbaren Patentverletzung; zur Mittäterschaft auch \n\nKeukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., 2003 Rdn. 30 zu § 10 PatG m.N.). Der Um-\n\nstand, dass ein Teil der Verfahrensschritte von den Herstellern der Elektrofittings und \n\nein anderer Teil der Verfahrensschritte von den Abnehmern der Beklagten ausge-\n\nführt wird, lässt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht den Schluss zu, \n\ndie umstrittenen Schweißautomaten seien objektiv nicht geeignet, bei der Benutzung \n\nder Erfindung verwendet zu werden. \n\n20 \n\n4. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Schweißgeräte der Beklag-\n\nten von ihren Abnehmern dazu bestimmt sind, das durch das Klagepatent geschützte \n\nVerfahren auszuführen. Dies ist aus Rechtsgründen jedenfalls insoweit nicht zu be-\n\nanstanden, als die Geräte der Beklagten der Werbung zufolge und nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts gerade auch für die auf dem Markt befindlichen Fit-\n\ntings der Lizenznehmer der Klägerinnen eingesetzt werden sollen, das sind 85 bis \n\n90 % der Anwendungsfälle. Dass in den verbleibenden 10 - 15 % der Fälle mit ande-\n\nren Mitteln gearbeitet wird, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n21 \n\n5. In seinem rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht nicht ver-\n\nkannt, dass eine mittelbare Patentverletzung nicht in Betracht kommt, wenn und so-\n\nweit der Abnehmer der Mittel zur Benutzung der Erfindung befugt ist. Ihm kann je-\n\ndoch nicht darin gefolgt werden, dass eine solche Befugnis bei den Personen, die \n\nSchweißgeräte der Beklagten bei der Ausführung des patentgemäßen Verfahrens \n\nverwenden oder verwenden wollen, schlechthin nicht besteht. \n\n22 \n\na) Das Berufungsgericht hat auch solche Abnehmer der Beklagten als nicht \n\nberechtigt im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG angesehen, das patentierte Verfahren \n\nauszuüben, die ihre Fittings mit den zugehörigen Datenträgern bei den Lizenzneh-\n\nmern der Patentinhaberinnen beziehen oder bezogen haben, weil es an deren erfor-\n\nderlicher Zustimmung fehle. Zwar besäßen die Hersteller der Teile, soweit sie Li-\n\nzenznehmer am Klagepatent seien, die Zustimmung der Klägerinnen zur Herstellung \n\nder Karten unter Anwendung der Verfahrensschritte 3 und 4. Mangels gegenteiligen \n\nVortrages sei auch davon auszugehen, dass die Teilehersteller aufgrund ihrer Li-\n\nzenzverträge den Klägerinnen gegenüber berechtigt seien, diese Teile samt den da-\n\nzugehörenden Identifikationskarten an Rohrverleger zu vertreiben und diesen die Be-\n\nfugnis einzuräumen, die genannten Gegenstände in erfindungsgemäßer Weise, d.h. \n\nunter Ausführung der weiteren Verfahrensschritte, zu verarbeiten, soweit sie dabei \n\nSchweißgeräte einsetzten, die ebenfalls von einem lizenzierten Hersteller stammten. \n\nEs könne aber nicht angenommen werden, dass die Lizenznehmer der Klägerinnen, \n\ndie, wie die Klägerinnen unbestritten vorgetragen hätten, sämtlich auch Schweißge-\n\nräte anböten, mit denen die weiteren Verfahrensschritte ausgeführt werden können, \n\nbereits mit der bloßen Lieferung von Schweißfittings nebst Identifikationskarte ihren \n\nAbnehmern (stillschweigend) gleichzeitig die Erlaubnis erteilten, diese Teile entspre-\n\nchend den weiteren Verfahrensschritten unter Verwendung von Schweißgeräten wei-\n\nterzuverarbeiten, die nicht von Lizenznehmern am Klagepatent stammten. Ange-\n\nsichts des offensichtlichen Interesses der Lizenznehmer daran, dass bei einer unter \n\nVerwirklichung der weiteren patentgemäßen Verfahrensschritte erfolgenden Weiter-\n\nverarbeitung der Teile möglichst auch von ihnen selbst - oder allenfalls anderen Li-\n\nzenznehmern - stammende Schweißgeräte benutzt würden, bedürfe es für die An-\n\nnahme einer weitergehenden Erlaubnis jedenfalls einer besonderen Erklärung der \n\nTeilehersteller an ihre Abnehmer, an der es auch nach dem Vorbringen der Beklag-\n\nten fehle. Es bedürfe deshalb keines näheren Eingehens auf die - letztlich wohl zu \n\nverneinende - Frage, ob die Lizenznehmer den Klägerinnen gegenüber aufgrund ih-\n\nrer Lizenzverträge zu einer solchen Gestattung überhaupt berechtigt wären. Die Be-\n\nklagten könnten ihren Abnehmern eine solche Befugnis nicht vermitteln, weil sie nicht \n\nüber eine Lizenz am Klagepatent verfügten. \n\n23 \n\nb) Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n24 \n\naa) Zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind Personen, \n\ndenen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung nicht erlaubt hat und denen \n\nauch sonst kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht (Scharen in Benkard, \n\naaO, § 10 PatG Rdn. 17), wobei Benutzung der Erfindung die Vornahme der in § 9 \n\nS. 2 Nr. 1 - 3 PatG genannten Handlungen meint (Scharen in Benkard, aaO, § 10 \n\nPatG Rdn. 2). Um den Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung auszuschlie-\n\nßen, ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, wenn sich die Berechtigung der \n\nAngebotsempfänger und Belieferten auf die Benutzung der Erfindung, wie sie im Pa-\n\ntentanspruch niedergelegt ist, bezieht. Denn § 10 PatG gewährt dem Patentinhaber \n\nkein ausschließliches Recht zum Anbieten oder Liefern von Mitteln zur Erfindungs-\n\nbenutzung (BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler; Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, \n\nGRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug) und damit keine Erweiterung des durch \n\nden Patentanspruch definierten Schutzgegenstandes (vgl. Scharen in Benkard, aaO, \n\n§ 10 PatG Rdn. 2 m.w.N.) oder seines Schutzbereichs (vgl. Keukenschrijver in Bus-\n\nse, aaO, § 10 Rdn. 14 m.N.). Deshalb fallen Vorrichtungen wie die angegriffenen \n\nSchweißautomaten, die bei der Durchführung des patentierten Verfahrens benutzt \n\nwerden, nicht unmittelbar unter den Schutz des Verfahrensanspruchs. Sie sind pa-\n\ntentfrei, sofern sie nicht durch einen Vorrichtungsanspruch gesondert geschützt sind. \n\nDer Schutz des Klagepatents erstreckt sich daher nicht auf die umstrittenen \n\nSchweißgeräte. Ihre Benutzung durch Dritte, auch durch die Abnehmer der Beklag-\n\nten, bedarf daher als solche keiner auf sie bezogenen Erlaubnis der Klägerinnen. \n\n25 \n\nAllein aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Umstand, dass die Li-\n\nzenznehmer der Klägerinnen sämtlich auch Schweißgeräte anbieten, kann daher \n\nnicht hergeleitet werden, angesichts des Interesses der Klägerinnen an der Verwen-\n\ndung von ihnen hergestellter Schweißgeräte bei der Ausübung des geschützten Ver-\n\nfahrens bedürfe es für die Annahme einer Berechtigung der Abnehmer der Beklagten \n\neiner über die Erlaubnis zur Ausführung des Verfahrens hinausgehenden (still-\n\nschweigenden oder ausdrücklichen) Erlaubnis zur Verwendung an sich patentfreier \n\nMittel. Waren die Abnehmer der Beklagten berechtigt, das geschützte Verfahren an-\n\nzuwenden, so erstreckt sich diese Berechtigung auch darauf, das Verfahren mit an \n\nsich patentfreien Mitteln auszuüben, die sie von Dritten beziehen. \n\n26 \n\nbb) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abnehmer der von den Lizenzneh-\n\nmern der Klägerinnen hergestellten Fittings nebst zugeordneten Datenkarten befugt \n\nsind, diese unter Ausübung des geschützten Verfahrens zu verwenden, hat das Be-\n\nrufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass es Zweck des \n\nVertriebs derartiger Fittings ist, Rohrleitungen, insbesondere Gasleitungen, auf die \n\npatentierte Weise unter Verwendung des auf den Karten gespeicherten Schweißpro-\n\ngramms nach den von den Klägerinnen vorgegebenen Anforderungen herzustellen. \n\n27 \n\nHiervon ausgehend hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend in \n\nBetracht gezogen, dass in der Lieferung von Fittings nebst Datenkarte eine (still-\n\nschweigende) Erlaubnis für die Abnehmer liegt, das geschützte Verfahren anzuwen-\n\nden, um auf diese Weise Rohrleitungen mittels der von den Klägerinnen gelieferten \n\nTeile und Karten nach dem erfindungsgemäßen Verfahren herzustellen. Eine solche \n\nstillschweigende Erlaubnis hat das Berufungsgericht angesichts des Interesses der \n\nKlägerinnen am Vertrieb ihrer eigenen Schweißgeräte verneint und deshalb die - sei-\n\nner Ansicht nach eher zu verneinende - Frage dahingestellt sein lassen, ob die Li-\n\nzenznehmer den Klägerinnen gegenüber überhaupt aufgrund der Lizenzverträge zu \n\neiner solchen Gestattung berechtigt waren. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, \n\nwelche Anforderungen an das Vorliegen der Berechtigung zur Benutzung der Erfin-\n\ndung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG zu stellen sind. \n\n28 \n\nIn der Lieferung erfindungsgemäßer Fittings nebst Identifkationskarten seitens \n\nder Lizenznehmer der Klägerinnen ist die (stillschweigende) Erlaubnis für die Ab-\n\nnehmer zu sehen, das geschützte Verfahren anzuwenden, um auf diese Weise Rohr-\n\nleitungen mittels der von den Lizenznehmern gelieferten Teile und Karten nach dem \n\nerfindungsgemäßen Verfahren herzustellen. Das entspricht der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs, nach der derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents \n\neine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese be-\n\nstimmungsgemäß benutzen darf, wenn ausdrückliche entgegenstehende Abreden \n\nfehlen (§§ 133, 157, 242 BGB; BGH Urt. v. 24.9.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38 \n\n- Fullplastverfahren). Deshalb sind die Abnehmer der Beklagten, die erfindungsge-\n\nmäße Fittings von den Lizenznehmern der Klägerinnen beziehen, zur Ausübung des \n\npatentierten Verfahrens (stillschweigend) befugt, solange nicht festgestellt ist, dass \n\nabweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Dass die Lizenznehmer der \n\nKlägerinnen mit den Abnehmern der Fittings entgegenstehende Abreden getroffen \n\nhätten oder treffen würden, ist nicht festgestellt, ohne dass die Revisionsbeklagten \n\ninsoweit Gegenrügen erhoben hätten. Der Umstand, dass die Lizenznehmer ein wirt-\n\nschaftliches Interesse am Absatz eigener Schweißgeräte haben, kann ausdrückliche \n\nAbreden, mit denen die zweckentsprechende Verwendung der erfindungsgemäßen \n\nFittings beschränkt wird, nicht ersetzen. \n\n29 \n\nEbensowenig hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerinnen in \n\nden Lizenzverträgen mit ihren Lizenznehmern Abreden getroffen hätten, nach denen \n\ndie Lizenznehmer gehindert gewesen wären, den Abnehmern der Fittings nebst zu-\n\ngeordneter Identifikationskarte die Erlaubnis zu erteilen, die Fittings zweckentspre-\n\nchend, nämlich zur Ausübung der Steuerung des Schweißvorgangs nach Maßgabe \n\nder auf den Identifikationskarten gespeicherten Daten, zu verwenden. Auch in dieser \n\nBeziehung ergibt sich das aus der erteilten Lizenz, die jedenfalls bei Fehlen einer \n\nausdrücklichen abweichenden Absprache sinnvoll nur bei einer Weitergabe dieser \n\nBefugnis ausgeübt werden kann, nämlich dann, wenn die Lizenznehmer die ihnen \n\neingeräumte Erlaubnis in dem notwendigen Umfang weitergeben durften. Ob und \n\ngegebenenfalls mit welchem Inhalt einschränkende Vereinbarungen in Lizenzverträ-\n\ngen über Verfahrenspatente der vorliegenden Art rechtwirksam getroffen werden \n\nkönnen, bedarf daher keiner Entscheidung. \n\n30 \n\nIII. Soweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Schweiß-\n\ngeräten Fittings verschweißt wurden, die die Abnehmer der Schweißgeräte von den \n\nLizenznehmern der Klägerinnen bezogen haben, liegen danach die Voraussetzun-\n\ngen einer mittelbaren Patentverletzung nicht vor. \n\n31 \n\nFeststellungen, aus denen sich ergeben könnte, dass in den verbleibenden 10 \n\nbis 15 % der Fälle andere Hersteller ihren Fittings Identifikationskarten zugeordnet \n\nhätten, auf denen Funktionsdaten und Korrekturdaten gespeichert waren, durch die \n\ndie Erwärmung des Fittings unter Korrektur eines vorgegebenen Werts für die Span-\n\nnung in Abhängigkeit von den am Fitting gemessenen physikalischen Werten und \n\nden auf der Identifikationskarte gespeicherten Korrekturdaten gesteuert wird, und \n\nsolche Fittings von den Abnehmern der Beklagten mit den umstrittenen Schweißge-\n\nräten verarbeitet worden sind, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Da hinsicht-\n\nlich der verbleibenden 10 bis 15 % der Fälle dem Senat auf der Grundlage der bishe-\n\nrigen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, ist der \n\nRechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Rechnungsle-\n\ngungsansprüche und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n32 \n\nIn dem neuen Berufungsverfahren werden - gegebenenfalls nach ergänzen-\n\ndem Sachvortrag der Parteien und Stellung sachgerechter Anträge - die erforderli-\n\nchen Feststellungen nachzuholen sein. Dabei wird auch zu klären sein, ob und ge-\n\ngebenenfalls in welchem Umfang es sich bei den von der Beklagten zu 2 vertrieben \n\nGeräten um solche handelt, die noch unter der Geltung eines Lizenzvertrages der \n\nRechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 mit den Klägerinnen hergestellt worden sind, \n\nbei deren Vertrieb eine Patentverletzung durch die Beklagten ohnehin ausscheidet. \n\nSollte sich ergeben, dass die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im \n\nSinne von § 10 Abs. 1 PatG vorliegen, weist der Senat zum Streit der Parteien über \n\nden Umfang der begehrten Rechnungslegung zur Durchsetzung von Schadenser-\n\nsatzforderungen auf Folgendes hin: \n\n33 \n\nSoweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfol-\n\ngung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverlet-\n\nzung nach § 139 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ zu ersetzende Schaden der-\n\njenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels ent-\n\nsteht (Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheiben-\n\naufzug m.w.N.; Sen.Urt. v. 9.1.2007 - X ZR 173/02, zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt - Haubenstretchautomat; Scharen in Benkard, aaO, § 10 PatG Rdn. 25; Rog-\n\nge/Grabinski in Benkard, aaO, § 139 PatG Rdn. 40 a, jew. m.N.). Der Schadenser-\n\nsatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des \n\nGewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (Sen.Urt. v. 9.1.2007, \n\naaO; Scharen, aaO, § 10 PatG Rdn. 25; Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4). Zwar ge-\n\nwährt § 10 PatG dem Patentinhaber kein ausschließliches Recht zum Anbieten und \n\nLiefern von Mitteln, die zur Erfindungsbenutzung geeignet sind, sondern schützt den \n\nPatentinhaber im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Angebots-\n\nempfänger und Belieferten. Indem der Schadensersatzanspruch aber auf den durch \n\ndie unmittelbar patentverletzenden Handlungen der Angebotsempfänger und Belie-\n\nferten verursachten Schaden abstellt, stehen dem Patentinhaber zur Ausfüllung die-\n\nses Schadensersatzanspruchs die für die unmittelbare Patentverletzung entwickelten \n\nGrundsätze zur Verfügung. Nur zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche \n\nbesteht der Anspruch auf Rechnungslegung (Scharen in Benkard, aaO, § 10 PatG \n\nRdn. 25). \n\n34 \n\nEin Auskunftsanspruch kommt allerdings nicht nur in Betracht, soweit die Ab-\n\nnehmer der Beklagten mit der gelieferten Vorrichtung tatsächlich das erfindungsge-\n\nmäße Verfahren angewendet haben. Für den Auskunftsanspruch genügt es viel-\n\nmehr, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne des § 10 PatG - hier eine zur \n\nAusübung des erfindungsgemäßen Verfahrens geeignete Vorrichtung - geliefert hat, \n\nobwohl nach den gegebenen Umständen deren Bestimmung zur Benutzung der Er-\n\nfindung zu erwarten war. Dies ermöglicht es dem Berechtigten, sich darüber Gewiss-\n\nheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tatsächlich die Erfindung benutzt \n\nhaben und demgemäß die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden \n\ngeführt hat (Sen.Urt. v. 9.1.2007, aaO). Ob und in welchem Umfang unter den Um-\n\nständen des Streitfalls Auskunft zu geben ist, lässt sich auf der Grundlage der bishe-\n\nrigen Feststellungen nicht entscheiden und kann auch davon abhängig sein, ob die \n\nHersteller von Schweißverbindungen der hier fraglichen Art nur Teile eines Teileher-\n\nstellers oder - je nach Vorgabe ihrer Auftraggeber - beliebiger Hersteller verwenden. \n\n35 \n\nDie für die Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichts-\n\npunkt der Herausgabe des Verletzergewinns zu erteilende Auskunft hat das Beru-\n\nfungsgericht hinsichtlich der Beklagten zu 2 dahin konkretisiert, dass die nach den \n\neinzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der erzielte Ge-\n\nwinn anzugeben sind, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Ge-\n\nmeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Ur-\n\nteilsausspruch zu I. 1 genannten Schweißgeräten unmittelbar zugeordnet werden. \n\nZur Begründung der letztgenannten Vorgabe hat das Berufungsgericht ausgeführt, \n\ndass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 366 \n\n- Gemeinkostenanteil) bei der Ermittlung des Verletzergewinns Fixkosten und variab-\n\nle Gemeinkosten nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie ausnahmsweise den \n\nVerletzungsgegenständen unmittelbar zugeordnet werden könnten. Inwieweit diese \n\nRechtsprechung, mit der der I. Zivilsenat zunächst ausdrücklich nur für Ge-\n\nschmacksmusterverletzungen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGH, Urt. v. 29.5.1962, \n\nI ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 511 \n\n- Dia-Rähmchen II) abgewichen ist (BGHZ 145, 366, 374) und die er mit Urteil vom \n\n21. September 2006 (I ZR 6/04 - Steckverbindergehäuse, zur Veröffentlichung vor-\n\ngesehen) auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erstreckt hat, auf Ansprü-\n\nche wegen Patentverletzung anzuwenden ist und insbesondere nach welchen Krite-\n\nrien für die Patentverletzung zu entscheiden ist, ob Gemeinkosten, die aus betriebs-\n\nwirtschaftlicher Sicht gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass eine unmittelbare \n\nZuordnung zu einem Produkt nicht möglich ist, unter Berücksichtigung von Sinn und \n\nZweck des Schadensausgleichs nach dem Verletzergewinn rechtlich gleichwohl der \n\npatentverletzenden Produktion zuzurechnen sind, wird auch dann offenbleiben kön-\n\nnen, wenn das Berufungsgericht wiederum zur einer Verurteilung der Beklagten zu 2 \n\nzur Auskunft gelangen sollte. Denn die zweifelhafte Bestimmtheit dieses Kriteriums, \n\nzu dessen Inhalt sich das Berufungsgericht nicht näher äußert, wirkt sich auf den \n\nUmfang der Verpflichtung der Beklagten zu 2 zur Auskunft und Rechnungslegung \n\nnicht aus. Sollte ihr eine Patentverletzung zur Last fallen, ist sie verpflichtet, ihre Ge-\n\nstehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren mitzuteilen. Der eben-\n\nfalls mitzuteilende Gewinn ist lediglich die Differenz zwischen der Summe aller Um-\n\nsatzerlöse und der Summe aller angegebenen Kosten. Die Frage, ob und inwieweit \n\neinzelne Kosten bei der Bezifferung des nach dem Verletzergewinns zu bemessen-\n\nden Schadensersatzes (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG \n\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der \n\nRechte des geistigen Eigentums) außer Betracht zu bleiben haben, weil sie den Ver-\n\nletzungsprodukten nicht \"unmittelbar zuzurechnen\" sind, kann daher der gegebenen-\n\nfalls zu treffenden gerichtlichen Entscheidung über die Höhe der Schadensersatzleis-\n\ntung vorbehalten bleiben. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2002 - 4 O 266/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2004 - I-2 U 18/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/x-zr-113-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":20},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"RL 2004/48/EG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/x-zr-113-04","retrieved":"2026-07-10 21:23:16.151870+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-27/x-zr-113-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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