{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"3 StR 38/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 38/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Februar 2007 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 8. November 2006 werden als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts bemerkt der Senat: \n\nDie Revision des Angeklagten U. rügt als eine Verletzung von \n\n§ 261 StPO, das Landgericht habe seiner Beweiswürdigung eine Einlassung \n\ndes Angeklagten zugrunde gelegt, die dieser nicht abgegeben habe. Die Bean-\n\nstandung bleibt ohne Erfolg, da der Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist. \n\nNach dem durch die Sitzungsniederschrift bestätigten Vortrag der Revi-\n\nsion hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung in der Form geäußert, \n\ndass sein Verteidiger für ihn eine Erklärung abgegeben und er sodann erklärt \n\nhat, dies sei richtig so. Später hat der Verteidiger \"die Erklärung des Angeklag-\n\nten U. zur Sache\" überreicht, die als Anlage zum Protokoll genommen \n\nwurde. Dadurch ist über den Wortlaut der Erklärung kein Beweis erhoben und \n\ndieser damit nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden. Vielmehr \n\nwurde Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich der mündliche Vortrag durch \n\nden Verteidiger und die zustimmende Erklärung des Angeklagten. Eine Über-\n\nprüfung, ob die zusammenfassende Darstellung dieser Einlassung in den \n\nUrteilsgründen zutreffend und vollständig ist, ist dem Senat ohne Rekonstruk-\n\ntion der Hauptverhandlung nicht möglich (BGH NStZ 2004, 163; 2004, 392; \n\nebenso Park StV 2001, 589, 592). \n\nNur wenn das Gericht die Verlesung dieses Schriftstücks angeordnet und \n\ndurchgeführt hätte, wäre die Urkunde in ihrem Wortlaut in die Hauptverhand-\n\nlung eingeführt worden und hätte von der Revision als Maßstab zur Überprü-\n\nfung der Beweiswürdigung herangezogen werden können (vgl. BGHSt 38, 14, \n\n16 f.). Der Senat weist erneut darauf hin, dass ein Gericht grundsätzlich nicht \n\nverpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde zu \n\nverlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Verle-\n\nsung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, \n\n439). Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines An-\n\ngeklagten zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich \n\ndurch mündliche Befragung und mündliche Antworten (BGH NStZ 2004, 392 \n\nm. w. N.). \n\nWinkler Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/3-str-38-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/3-str-38-07","retrieved":"2026-07-10 21:21:24.302326+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-27/3-str-38-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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