{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"VII ZB 101/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 3104; ZPO § 278 1) Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Ter- minsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507). 2) Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmä- ßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 101/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 3104; ZPO § 278 \n\n1) Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 \n\nAbs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Ter-\n\nminsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, \n\nNJW-RR 2006, 1507). \n\n2) Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des \n\nRechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmä-\n\nßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits \n\ngehört. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2006 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens und vor der bereits \n\nanberaumten Güteverhandlung stellte das Landgericht auf Antrag der Parteien \n\nmit Beschluss vom 12. Oktober 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustande-\n\nkommen eines von ihnen ohne Mitwirkung des Gerichts ausgehandelten Ver-\n\ngleichs fest. In dessen Ziffer 3 ist bestimmt: \"Die Kosten des Rechtsstreits trägt \n\ndie Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs. Diese werden gegen-\n\neinander aufgehoben.\" \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat dem Antrag der Klägerin \n\nentsprechend in dem Kostenfestsetzungsbeschluss neben der Verfahrensge-\n\nbühr eine Terminsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt. \n\nDie dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hatte kei-\n\nnen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die \n\nAbsetzung der Terminsgebühr. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist, gestützt auf Entscheidungen des Bundes-\n\ngerichtshofs (Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 \n\n= Rpfleger 2006, 38 = JurBüro 2006, 73; Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB \n\n31/05, Rpfleger 2006, 624 = NJW-RR 2006, 1507), der Auffassung, in dem \n\ndurch Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO beendeten \n\nRechtsstreit sei den Prozessbevollmächtigten der Parteien neben einer Verfah-\n\nrensgebühr und einer Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr erwachsen. \n\nDie von den Parteien vergleichsweise getroffene Kostenregelung sei dahin aus-\n\nzulegen, dass von den \"Kosten des Vergleichs\" nur die Einigungsgebühr erfasst \n\nsei. Denn diese Gebühr entstehe für die Mitwirkung beim Abschluss des Ver-\n\ngleichs, während die Terminsgebühr aufgrund der Vergleichsverhandlungen der \n\nParteien, nicht aber aufgrund des Vergleichsabschlusses selbst entstanden sei. \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint bezugnehmend auf nicht tragende Er-\n\nwägungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom \n\n30. März 2004 - VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311 (vgl. auch Beschluss vom \n\n30. Juni 2004, in Juris dokumentiert), die festgesetzte Terminsgebühr sei be-\n\nreits nicht angefallen. Da der Vergleich vor dem Abschluss der Güteverhand-\n\nlung geschlossen worden sei, sei der Rechtsstreit noch kein Verfahren mit vor-\n\ngeschriebener mündlicher Verhandlung gewesen. \n\n7 \n\nEine eventuell angefallene Terminsgebühr würde im Übrigen von dem \n\nBegriff der \"Kosten des Vergleichs\" im Sinne der getroffenen Vergleichsrege-\n\nlung erfasst. Diese Kostenregelung ziele darauf ab, dass die Kosten, die durch \n\ndie Einigung der Parteien ausgelöst worden seien, von der Kostenerstattungs-\n\npflicht ausgenommen blieben. Zu diesen \"Einigungskosten\" gehöre im Falle des \n\n§ 278 Abs. 6 ZPO auch die Terminsgebühr, wenn - wie hier - der Vergleich oh-\n\nne mündliche Verhandlung geschlossen worden sei. Für diese Sichtweise spre-\n\nche auch die Vorschrift des § 98 Satz 1 ZPO. Entsprechend der darin enthalte-\n\nnen \"Auslegungshilfe\" sei in Fällen der vorliegenden Art im Zweifel davon aus-\n\nzugehen, dass die Parteien die nicht bereits durch das Verfahren als solches \n\nausgelöste Terminsgebühr zu den Vergleichskosten und nicht zu den Verfah-\n\nrenskosten gezählt und deshalb gegeneinander aufgehoben hätten, wenn sie \n\ndie Regelungsbedürftigkeit dieses Punktes erkannt hätten. Insoweit sei auch zu \n\nberücksichtigen, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs in Anbe- \n\ntracht der zu diesem Zeitpunkt allein veröffentlichten Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 30. März 2004 nicht vom Entstehen einer Terminsgebühr \n\nhätten ausgehen können. \n\n3. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zu Recht \n\nzurückgewiesen. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juli 2006 (II ZB \n\n28/05, FamRZ 2006, 1441) im Anschluss an die von dem Beschwerdegericht \n\nzitierten Entscheidungen vom 27. Oktober 2005 und 3. Juli 2006 entschieden, \n\ndass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 \n\nAbs. 2 RVG (im Folgenden: RVG VV Nr. 3104) immer dann verdient, wenn ein \n\nschriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig \n\ndavon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO ge-\n\nschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche \n\nVerhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs \n\nauf die mündliche Verhandlung verzichten. Von dieser Rechtsprechung abzu-\n\nweichen, besteht keine Veranlassung. Der Anfall der Terminsgebühr scheitert \n\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daran, dass zum Zeit-\n\n8 \n\n9 \n\npunkt des Vergleichsabschlusses noch die Durchführung einer Güteverhand-\n\nlung vorgesehen war. Entscheidend ist gemäß RVG VV Nr. 3104 nicht, in wel-\n\nchem Stadium sich der Rechtsstreit bei Abschluss des Vergleichs befunden hat, \n\nsondern ob es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhand-\n\nlung vorgesehen ist. \n\n10 \n\nb) Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwachsene Termins-\n\ngebühr zählt zu den Kosten des Rechtsstreits und ist daher von der Beklagten \n\naufgrund der Regelung im Vergleich zu erstatten. \n\n11 \n\naa) Welche Kosten die Parteien in dem Vergleich von der Kostentra-\n\ngungspflicht der Beklagten ausgenommen haben, ist durch Auslegung zu ermit-\n\nteln. Ein Rückgriff auf § 98 ZPO scheidet im Hinblick auf die getroffene Kosten-\n\nvereinbarung aus. Dies gilt auch, wenn entsprechend dem Vorbringen der \n\nRechtsbeschwerde die Parteien den Anfall der Terminsgebühr bei Abschluss \n\ndes Vergleichs nicht bedacht haben sollten. Auch in diesem Fall hätten sie die \n\nKostentragung abschließend geregelt und nicht etwa - wie dies § 98 ZPO vor-\n\naussetzt - einen Gebührentatbestand ausgenommen. \n\n12 \n\nbb) Das Landgericht hat die von den Parteien getroffene Vereinbarung, \n\nnach der die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen sollte, rechtsfehler-\n\nfrei dahin ausgelegt, dass lediglich die durch den Abschluss des Vergleichs \n\nentstandenen Mehrkosten den hiervon ausgenommenen Kosten des Vergleichs \n\nunterfallen. Zu diesen Kosten gehört die unabhängig von dem Vergleichsab-\n\nschluss angefallene Terminsgebühr nicht. \n\n13 \n\nDie Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl \n\ndie frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr (BT-Drucks. \n\n15/1971 S. 209). Sie entsteht auch bei einer auf Erledigung des Verfahrens ge-\n\nrichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach RVG VV Teil 3 \n\nVorbemerkung 3 Abs. 3 setzt der Gebührentatbestand nicht voraus, dass diese \n\nauf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgreich ist (BGH, \n\nBeschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, in Juris dokumentiert). Die Ter-\n\nminsgebühr fällt also bei entsprechenden Verhandlungen der Parteien unab-\n\nhängig von einem Vergleichsabschluss an. \n\n14 \n\nDieses Verständnis der Rechtslage nach dem RVG entspricht demjeni-\n\ngen auf der Grundlage der früheren Regelung der BRAGO. Zu den Kosten des \n\nVergleichs zählte unter Geltung der BRAGO lediglich die Vergleichsgebühr. Die \n\nbei einer im Rahmen des Versuchs zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits \n\nerfolgten Erörterung der Sache angefallene Gebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 4 \n\nBRAGO wurde, auch wenn die Erörterung zum Abschluss eines Vergleichs \n\nführte, nicht zu den Kosten des Vergleichs gerechnet. Mit der Ausweitung des \n\nGebührentatbestandes der Terminsgebühr gegenüber der Erörterungsgebühr \n\nwollte der Gesetzgeber - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - die \n\nnach früherem Recht geübte Praxis vermeiden, einen von den Parteien bereits \n\nausgehandelten Vergleich in einem gerichtlichen Verhandlungstermin erst nach \n\n\"Erörterung der Sach- und Rechtslage\" protokollieren zu lassen, um eine Erör-\n\nterungsgebühr auszulösen (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Es entspricht da-\n\nher auch der Intention des Gesetzgebers, für die Frage, welche Gebühren zu \n\nden Kosten des Vergleichs zählen, die Terminsgebühr gemäß RVG VV \n\nNr. 3104 und die Erörterungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO gleich zu \n\nbehandeln. \n\n15 \n\nUnter Berücksichtigung dieser Erwägungen begegnet die Auslegung der \n\nim Vergleich enthaltenen Kostenregelung keinen Bedenken. \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2005 - 3 HKO 2153/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 12.10.2006 - 10 W 1495/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/vii-zb-101-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/vii-zb-101-06","retrieved":"2026-07-10 21:20:48.589692+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-22/vii-zb-101-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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