{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"IX ZR 2/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, BGB § 816 Abs. 2 Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 2/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, BGB § 816 Abs. 2 \n\nHat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen \n\neingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis \n\nentzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen \n\nein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen \n\nBeträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des \n\nSchuldners auf ihn übergegangen ist. \n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2007 - IX ZR 2/06 - OLG Karlsruhe \n\nLG Konstanz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\n- 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 21. Dezember 1999 trat die Schuldnerin die ihr gegenwärtig und zu-\n\nkünftig entstehenden Forderungen gegen alle Kunden an die Klägerin zur Si-\n\ncherung der Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung ab. Nach \n\nder Abtretungsvereinbarung war die Schuldnerin berechtigt und verpflichtet, die \n\nabgetretenen Forderungen einzuziehen, solange die Klägerin von ihren Rech-\n\nten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch machte. Mit Schreiben \n\nvom 24. September 2001 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos \n\nund teilte der Schuldnerin mit, sie wolle die ihr abgetretenen Forderungen selbst \n\nverwerten. Ferner forderte sie die Schuldnerin auf, eine Debitorenliste vorzule-\n\ngen und auf die Forderungen eingehende Zahlungen an sie auszukehren. \n\n2 \n\nAm 22. Oktober 2001 bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen \n\nVerwalter über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete an, dass Verfügun-\n\ngen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam \n\nseien. Dieser wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der \n\nSchuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. In der \n\nFolgezeit zog der Verwalter auf ein von ihm eingerichtetes Treuhandkonto Miet-\n\nzinsforderungen ein, die der Schuldnerin als gewerbliche Zwischenvermieterin \n\nzustanden und unter die vorgenannte Abtretung fielen. Mit Beschluss vom \n\n17. Dezember 2001 lehnte das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse ab und hob die angeord-\n\nneten Sicherungsmaßnahmen auf. Auch nach diesem Zeitpunkt gingen noch \n\nMietzinszahlungen der Drittschuldner auf das vom vorläufigen Verwalter einge-\n\nrichtete Treuhandkonto ein. \n\n3 \n\nAm 22. März 2002 erwirkten die Beklagten wegen einer gegen die \n\nSchuldnerin gerichteten Forderung in Höhe von 1.431,62 € zuzüglich Nebenfor-\n\nderungen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der etwaige der \n\nSchuldnerin gegenüber dem ehemaligen Verwalter zustehende Rückgewähran-\n\nsprüche erfasste. Nachdem weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse \n\ngegen den ehemaligen Verwalter erlassen worden waren, hinterlegte dieser den \n\nauf dem Treuhandkonto befindlichen Restbetrag im Mai 2003 zugunsten der \n\nPrätendenten beim zuständigen Amtsgericht. \n\n4 \n\nDie Klägerin macht geltend, ihr stehe gegenüber der Schuldnerin aus der \n\nBankverbindung eine über den hinterlegten Betrag hinausgehende Forderung \n\nzu. Die von der Beklagten erwirkte Pfändung gehe angesichts der vorrangigen \n\nSicherungsabtretung ins Leere. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Freigabe verurteilt. Die hiergegen \n\ngerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Pfändung der Beklagten sei ins \n\nLeere gegangen, weil der Schuldnerin keine Ansprüche gegen den ehemaligen \n\nvorläufigen Verwalter zustünden. Die Klägerin habe gemäß § 816 Abs. 2 BGB \n\nvom Verwalter verlangen können, den durch die Einziehung der Mietforderun-\n\ngen erzielten Erlös an sie auszukehren. Sie habe mit ihrem Schreiben vom \n\n24. September 2001 der Schuldnerin hinsichtlich der abgetretenen Mietforde-\n\nrung die Einziehungsbefugnis entzogen. Mit ihrer Erklärung, es werde von der \n\nOffenlegung und Verwertungsbefugnis Gebrauch gemacht und um Übersen-\n\ndung einer aktuellen Debitorenliste gebeten, habe sie hinreichend deutlich ge-\n\nmacht, die Schuldnerin solle die abgetretenen Forderungen nicht mehr selbst \n\neinziehen. Der vorläufige Verwalter habe demnach unberechtigt, aber wegen \n\nGutgläubigkeit der Schuldner nach § 407 BGB wirksam die an die Klägerin ab-\n\ngetretenen Forderungen eingezogen. Der im Beschluss vom 22. Oktober 2001 \n\nangeführten Ermächtigung, \"sonstige Forderungen\" einzuziehen, komme nur \n\nBedeutung für das Verhältnis zwischen ihm und der Schuldnerin zu. Die Glo-\n\nbalabtretung sei wirksam. Eine Übersicherung liege nicht vor. Die schuldrechtli-\n\nche Freigabeklausel entspreche den Anforderungen der höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung. Mit Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-\n\ngels Masse sei der vorläufige Verwalter in entsprechender Anwendung von § 25 \n\nAbs. 2 InsO verpflichtet gewesen, die nach § 816 Abs. 2 BGB gegen ihn gerich-\n\nteten Ansprüche der Klägerin zu erfüllen. Da der vorläufige Verwalter schon \n\nwährend des laufenden Verfahrens den Erlös unrechtmäßig eingezogener For-\n\nderungen habe auskehren dürfen, gelte dies erst recht für Forderungen, die \n\nnoch bei Beendigung des Verfahrens offen gewesen seien. Rechtlich schüt-\n\nzenswerte Interessen des Schuldners, in den Genuss von Geldern zu kommen, \n\ndie von Drittschuldnern unrechtmäßig eingezogen worden seien, bestünden \n\nnicht. \n\n8 \n\nSoweit der vorläufige Verwalter auch nach Aufhebung der Sicherungs-\n\nmaßnahmen durch Beschluss vom 17. Dezember 2001 weiterhin Mietzahlun-\n\ngen der Drittschuldner eingezogen habe, ergebe sich der klägerische Anspruch \n\ngleichfalls aus § 816 Abs. 2 BGB. Der ehemalige vorläufige Verwalter habe als \n\nDritter, von der Schuldnerin nach § 185 BGB ermächtigt, die ihr nicht zustehen-\n\nden Mietforderungen eingezogen. Jedenfalls mit Klageerhebung habe die Klä-\n\ngerin den Forderungseinzug durch den ehemaligen Verwalter genehmigt, wes-\n\nhalb dieser zur Auskehr des Erlöses verpflichtet sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin \n\naufgrund der wirksamen Globalabtretung und der Offenlegung der eigenen Ver-\n\n9 \n\n10 \n\nwertungsabsicht gegenüber der Schuldnerin die Befugnis zustand, die abgetre-\n\ntenen Mietzinsforderungen selbst einzuziehen. Der vorläufige Verwalter hat die \n\nZahlungen der Mieter im Verhältnis zur Klägerin daher als Nichtberechtigter er-\n\nhalten. \n\n11 \n\na) Die zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbarte Globalab-\n\ntretung ist, wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt \n\nhat, nicht gemäß § 138 BGB unwirksam. Eine Übersicherung liegt im Hinblick \n\nauf den Umstand, dass es sich um eine revolvierende Globalsicherheit gehan-\n\ndelt hat, nicht vor. Die schuldrechtliche Freigabeklausel in Nr. 11 des Abtre-\n\ntungsvertrages entspricht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ent-\n\nwickelten Grundsätzen (BGHZ 137, 212, 228). Auch hat das Berufungsgericht \n\nin tatrichterlich zulässiger Würdigung des Schreibens vom 24. September 2001 \n\nfestgestellt, die Klägerin habe gemäß Nr. 10.2 des Abtretungsvertrages von \n\nihrer Befugnis der Offenlegung und eigenen Verwertung der abgetretenen Miet-\n\nzinsforderungen Gebrauch gemacht. Auch hiergegen wendet sich die Revision \n\nnicht. \n\n12 \n\nb) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind Verwertungs- und Abwick-\n\nlungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet (BGHZ 144, \n\n192, 199; 146, 165, 172; 154, 72, 79; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, \n\nZIP 2002, 1630, 1632; Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367). \n\nDie Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO scheitert bereits daran, dass die dem \n\nVerwalter durch diese Vorschrift eingeräumte vorrangige Verfügungs- und Ein-\n\nziehungsermächtigung erst ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gewährt \n\nwird. \n\n13 \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter hat auch nicht durch das Insolvenzge-\n\nricht die Befugnis zur Einziehung der an die Klägerin zur Sicherheit abgetrete-\n\nnen Forderungen erhalten. Das in den Beschluss vom 22. Oktober 2001 aufge-\n\nnommene Verbot an die Drittschuldner, an die Schuldnerin zu zahlen, sowie die \n\ndem Beklagten erteilte Ermächtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuzie-\n\nhen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, entsprach § 23 Abs. 1 \n\nSatz 3 InsO. Eine solche Anordnung regelt allein das Rechtsverhältnis zwischen \n\nSchuldnerin und vorläufigem Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern in \n\neiner Weise, die § 80 Abs. 1 und § 82 InsO sowie § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\nund § 835 Abs. 1 ZPO entspricht. Beide Anordnungen betreffen dagegen nicht \n\neine etwaige Rechtsbeziehung des Schuldners zu Sicherungsnehmern \n\n(BGHZ 154, 72, 82 f). Danach unterlagen die Mietzinsforderungen gegen die \n\nDrittschuldner weiterhin dem Einziehungsrecht der Klägerin (vgl. BGHZ 154, 72, \n\n79ff; BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, aaO S. 1368). \n\n14 \n\n2. Wegen der Gutgläubigkeit der Drittschuldner war die vom Verwalter \n\nunbefugterweise veranlasste Einziehung der Mietzinszahlungen wirksam (§ 407 \n\nAbs. 1 BGB), so dass die hierdurch betroffene Klägerin gemäß § 816 Abs. 2 \n\nBGB berechtigt ist, Herausgabe der Mietzinszahlungen zu verlangen. Dieser \n\nAnspruch richtet sich gegen den Verwalter, obwohl das Verfahren später nicht \n\neröffnet wurde. \n\n15 \n\na) Im Hinblick auf das vom Insolvenzgericht ausgesprochene Verbot, an \n\ndie Schuldnerin zu leisten und die dem Verwalter – im Verhältnis zur Schuldne-\n\nrin – erteilte Einziehungsbefugnis sind alle Zahlungen der Mieter als solche an \n\nden Verwalter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen. Dieser wäre bei Eröffnung \n\ndes Verfahrens verpflichtet gewesen, die eingezogenen Forderungen zur Erfül-\n\nlung des zu Gunsten der Klägerin entstandenen Ersatzabsonderungsrechts \n\n(§ 48 InsO) an diese auszukehren. Dies rechtfertigt es, einen unmittelbaren An-\n\nspruch der Klägerin gegen den vorläufigen Verwalter aus § 816 Abs. 2 BGB \n\nhinsichtlich der von ihm eingezogenen Beträge zu bejahen, sofern es nicht zur \n\nEröffnung des Verfahrens kommt. \n\n16 \n\nb) Diese Wertung steht im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 25 \n\nAbs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift hat der vorläufige Insolvenzverwalter, auf \n\nden die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen \n\nist, vor Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm zu verwaltenden Vermö-\n\ngen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Ver-\n\nbindlichkeiten zu erfüllen. Für einen so genannten schwachen vorläufigen Ver-\n\nwalter gilt diese Bestimmung im Regelfall nicht, weil dieser grundsätzlich keine \n\nMasseverbindlichkeiten zu begründen vermag, die er vor Aufhebung noch erfül-\n\nlen müsste (OLG Celle ZIP 2001, 796, 797; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 25 \n\nRn. 9). Ausnahmsweise wird aber eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 \n\nInsO auf den schwachen Verwalter befürwortet, wenn für diesen die Notwen-\n\ndigkeit besteht, von ihm begründete Erfüllungsansprüche zu befriedigen. Dies \n\nwird etwa dann angenommen, wenn der schwache Verwalter ausdrücklich er-\n\nmächtigt wurde, Masseverbindlichkeiten zu begründen (HK-InsO/Kirchhof, aaO \n\n§ 25 Rn. 9; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 25 Rn. 15a). Gleiches gilt, wenn \n\ndem Verwalter die Kassenführung übertragen wurde (FK-InsO/Schmerbach, \n\naaO; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 25 Rn. 7). \n\n17 \n\nDiese Voraussetzungen sind auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung \n\nzu bejahen. Die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungsermächtigung \n\nan den Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Da die von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Ansprüche auf Rechtshandlungen des vorläufigen Verwal-\n\nters beruhen, erscheint es sachgerecht und steht in Einklang mit der aus § 25 \n\nAbs. 2 InsO ersichtlichen Interessenabwägung, die streitgegenständlichen An-\n\nsprüche unmittelbar ohne Einziehung der Schuldnerin zu regeln. Diese Ansprü-\n\nche hätte der Verwalter bei ordnungsgemäßer Handhabung vor Aufhebung der \n\nSicherungsmaßnahmen befriedigen müssen. Dazu war er auch in der Lage, \n\nweil die Mietzinsbeträge auf einem eigens vom ihm eingerichteten Konto ge-\n\nführt wurden. Dieses Konto stand ihm nach Aufhebung der Sicherungsmaß-\n\nnahmen weiterhin zur Verfügung. In diesem Zusammenhang hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass diese Erfüllungsmöglichkeit auch \n\nim Interesse des ehemaligen Verwalters liegt, weil er unmittelbaren Ersatzan-\n\nsprüchen des Gläubigers ausgesetzt wäre, wenn er die eingezogenen Beträge \n\nder Schuldnerin überlassen hätte. (vgl. BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR \n\n265/97, ZIP 1998, 655, 658). Demgegenüber bestehen keine schützenswerten \n\nInteressen der Schuldnerin, in den Genuss von Geldern zu kommen, die trotz \n\nder Einziehung durch den vorläufigen Verwalter der Klägerin als Sicherungs-\n\nnehmerin zustehen. \n\n18 \n\nc) Der Herausgabeanspruch der Klägerin bezieht sich nicht nur auf die \n\nMietzinsbeträge, die bis zur Aufhebung der Sicherungsmaßnahme auf das \n\nTreuhandkonto seitens der Drittschuldner eingezahlt wurden. Auch nach Auf-\n\nhebung der Sicherungsmaßnahmen hat der ehemalige Verwalter das Konto als \n\nsolches aufrechterhalten und die eingehenden Gelder entgegengenommen. \n\nHierbei hat er nicht als Vertreter der Schuldnerin gehandelt, sondern in seiner \n\nEigenschaft als (ehemaliger) Verwalter (vgl. zur gleich gelagerten Wertung für \n\nnach Beendigung eines Treuhandverhältnisses eingehende Zahlungen auf das \n\nfortgeführte Treuhandkonto, BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, \n\n1465, 1467). Ob den Drittschuldnern auch insoweit der Gutglaubensschutz des \n\n§ 407 Abs. 1 BGB zukommt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil \n\njedenfalls in den jeweiligen Zahlungsaufforderungen gegenüber dem ehemali-\n\ngen Verwalter eine Genehmigung seitens der Klägerin nach § 185 BGB zu se-\n\nhen ist. \n\n19 \n\n3. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung stand der Schuldnerin somit kein An-\n\nspruch auf Auskehr der unbefugt eingezogenen Mietzinsforderungen gegen-\n\nüber dem ehemaligen Verwalter zu. Mangels eines entsprechenden Herausga-\n\nbeanspruchs der Schuldnerin ging die von den Beklagten veranlasste Pfändung \n\nins Leere. \n\n20 \n\n21 \n\n4. Mit der Hinterlegung hat der Verwalter den Herausgabeanspruch der \n\nKlägerin erfüllt. \n\na) Gemäß § 372 BGB kann der Schuldner einer Geldforderung die zu \n\nihrer Tilgung erforderlichen Geldbeträge bei der Hinterlegungsstelle des zu-\n\nständigen Amtsgerichts hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässig-\n\nkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht \n\nmit Sicherheit erfüllen kann. Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausge-\n\nschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbind-\n\nlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den \n\nGläubiger geleistet hätte (§ 378 BGB). Voraussetzung ist, dass der Schuldner \n\n- auch - den richtigen Gläubiger als Empfangsberechtigten benannt hatte (BGH, \n\nUrt. v. 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03, WM 2005, 1136, 1138). Gleichzeitig \n\nerlischt die Forderung des Gläubigers (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004, aaO; \n\nUrt. v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91 f; MünchKomm-BGB/ \n\nWenzel, 4. Aufl. § 378 Rn. 6; Staudinger/Olzen [2000] § 378 Rn. 8; Erman/H.P. \n\nWestermann, BGB 11. Aufl. § 378 Rn. 1). \n\n22 \n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Verwalter hat auch die \n\nKlägerin als Gläubigerin benannt. Die Gläubiger haben gegenüber der Hinterle-\n\ngungsstelle die Annahme erklärt, so dass die Rücknahme der hinterlegten Gel-\n\nder ausgeschlossen wurde (§ 376 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Damit steht das hinterleg-\n\nte Geld der Klägerin zu, die Beklagten haben die beanspruchte Freigabe ge-\n\nmäß § 812 BGB zugunsten der Klägerin zu erklären (vgl. BGHZ 35, 165, 170; \n\n109, 240, 244; BGH, Urt. v. 26. April 1994 – XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Konstanz, Entscheidung vom 19.05.2005 - 3 O 336/04 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 9 U 94/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/ix-zr-2-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/ix-zr-2-06","retrieved":"2026-07-10 21:20:16.844780+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-22/ix-zr-2-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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