{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"I ZB 46/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 46/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Marke 300 48 415 \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Februar \n\n2006 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Für die Markeninhaberin wurde am 16. Oktober 2000 die Wortmarke \n\nALLTREK \n\nunter anderem für Waren der Klasse 12 \"Personenkraftwagen und deren kon-\n\nstruktionsgebundene Teile\" eingetragen. Gegen diese Eintragung hat die Wi-\n\ndersprechende aus der deutschen Marke 2 092 896 \n\nTREK, \n\ndie am 15. März 1995 unter anderem für die Waren \"Fahrräder, Fahrradrah-\n\nmen, Fahrradsättel und Reifen\" in das Markenregister eingetragen worden ist, \n\nTeil-Widerspruch eingelegt. \n\n2 \n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat antrags-\n\ngemäß die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die dagegen von \n\nder Markeninhaberin eingelegte Erinnerung wurde zurückgewiesen. Auf die Be-\n\nschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die teilweise Lö-\n\nschung der angegriffenen Marke aufgehoben und den Widerspruch zurückge-\n\nwiesen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDagegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene - \n\nRechtsbeschwerde der Widersprechenden. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. \n\nDas Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen, ihre Statthaftigkeit folgt \n\naber daraus, dass die Widersprechende einen im Gesetz aufgeführten, die zu-\n\nlassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel - die Versa-\n\ngung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) - rügt (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 f. = WRP 2003, 655 \n\n- TURBO-TABS, m.w.N.). Dies hat sie im Einzelnen ausgeführt. \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Verfahren vor dem \n\nBundespatentgericht verletzt die Widersprechende nicht in ihrem Recht auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 Mar-\n\nkenG). \n\n7 \n\na) Eine Versagung rechtlichen Gehörs sieht die Rechtsbeschwerde dar-\n\nin, dass die Widersprechende bis zu dem in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Bundespatentgericht am 1. Februar 2006 erfolgten Hinweis durch den \n\nVorsitzenden, der Sachvortrag zur erhöhten Kennzeichnungskraft reiche mögli-\n\ncherweise nicht aus, keine Veranlassung zur Ergänzung ihres entsprechenden \n\nSachvortrags gehabt und durch diesen Hinweis auch keine Möglichkeit dazu \n\nbekommen habe. Die Widersprechende beruft sich darauf, sie habe bereits mit \n\nihrer Widerspruchsbegründung vom 19. Dezember 2000 und danach durch-\n\ngängig im weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt so-\n\nwie dem Bundespatentgericht zur erhöhten Kennzeichnungskraft der Wider-\n\nspruchsmarke vorgetragen, ohne dass die Markeninhaberin diesem Vortrag \n\nentgegengetreten sei. Das Deutsche Patent- und Markenamt sei in beiden Be-\n\nschlüssen ebenso wie das Oberlandesgericht München in anderer Sache von \n\neiner erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. \n\nErst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht habe die \n\nMarkeninhaberin die Auffassung vertreten, dass die Widerspruchsmarke allen-\n\nfalls einen durchschnittlichen Schutzumfang habe. Daraufhin habe der Vorsit-\n\nzende auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Sachvortrag der Widerspre-\n\nchenden zur erhöhten Kennzeichnungskraft nicht ausreiche. Da der Widerspre-\n\nchenden keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich hierzu zu äußern, sei ihr \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. \n\n8 \n\nHätte die Widersprechende ausreichend Möglichkeit zu ergänzendem \n\nVortrag erhalten, so hätte sie zu ihrem Umsatz, Werbeaufwand und den von ihr \n\nverkauften Stückzahlen in den Jahren 2000 bis 2006 sowie zu umfassender \n\nMedienberichterstattung über weitere Tour-de-France-Siege von Lance Arm-\n\nstrong auf TREK-Fahrrädern ergänzend vorgetragen. \n\n9 \n\nb) Das durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Recht der Widersprechen-\n\nden, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, \n\nist vom Bundespatentgericht nicht verletzt worden. Zu diesem Grundrecht ge-\n\nhört es, dass die Beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden \n\nSorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag und auf welche recht-\n\nlichen Gesichtspunkte es ankommen kann (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG \n\nNJW-RR 1996, 253, 254; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, \n\n152 Tz 17 = WRP 2006, 102 - GALLUP). Dagegen verlangt das Gebot rechtli-\n\nchen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor \n\ndem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Denn ein \n\nVerfahrensbeteiligter muss schon von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkte in Betracht ziehen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BGH, \n\nGRUR 2006, 152 Tz 13 - GALLUP; BGH, Beschl. v. 20.1.2000 - I ZB 50/97, \n\nGRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR). \n\n10 \n\nDie Widersprechende musste im vorliegenden Verfahren damit rechnen \n\nund hat ausweislich ihres diesbezüglichen Vortrags auch tatsächlich damit ge-\n\nrechnet, dass es für die Entscheidung maßgeblich auf die Kennzeichnungskraft \n\nder Widerspruchsmarke ankommen würde, auf die auch die Beschlüsse des \n\nDeutschen Patent- und Markenamts entscheidend abgestellt hatten. Daher ist \n\nauch der Sachverhalt, der einem Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 18. September 2006 (II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412) zugrunde \n\nlag, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort ging es um Hinweis-\n\npflichten bezüglich eines vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen \n\nrechtlichen Gesichtspunkts, den das Landgericht ausdrücklich als für die Ent-\n\nscheidung unerheblich bezeichnet und dem die Partei erkennbar ebenfalls kei-\n\nne Bedeutung beigemessen hatte. \n\n11 \n\nDie Kennzeichnungskraft ist ein Rechtsbegriff, für dessen Beurteilung \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemein-\n\nschaften und des Bundesgerichtshofs alle relevanten Umstände heranzuziehen \n\nsind, insbesondere auch der Marktanteil und die Verkehrsbekanntheit einer \n\nMarke (etwa EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. \n\n1999, 734 Tz 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd Schuhfabrik; Urt. v. 18.6.2002 \n\n- C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 = WRP 2002, 924 - Philips; \n\nBGHZ 156, 112, 125 - Kinder, m.w.N.). Von einer erhöhten Kennzeichnungs-\n\nkraft kann das Bundespatentgericht dabei nur ausgehen, wenn dafür tatsächli-\n\nche Umstände vorgetragen oder ausnahmsweise gerichtsbekannt sind (§ 73 \n\nAbs. 1 MarkenG; vgl. BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola; BPatGE 44, 1, \n\n4 - Korodin). Sachvortrag, der für die Feststellung erhöhter Kennzeichnungs-\n\nkraft der Widerspruchsmarke fehlt, kann daher vorliegend nicht dadurch ersetzt \n\nwerden, dass der Markeninhaber der rechtlichen Wertung, es liege gesteigerte \n\nKennzeichnungskraft vor, nicht oder erst spät entgegentritt. \n\n12 \n\nDie von der Widersprechenden angeführte Senatsentscheidung \"Katzen-\n\nstreu\", in der eine Gehörsverletzung angenommen wurde, betrifft keinen ver-\n\ngleichbaren Sachverhalt. Dort wurde die Einrede der Nichtbenutzung, die an-\n\nders als die für erhöhte Kennzeichnungskraft erforderlichen Tatsachen der Dis-\n\npositionsmaxime unterliegt, erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung \n\ngeltend gemacht (BGH, Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 30/00, GRUR 2003, 903 = \n\nWRP 2003, 1115 - Katzenstreu). \n\n13 \n\nIm Streitfall entsprach es deshalb sorgfältiger Prozessführung, bereits \n\nvon Anfang an zu den für die Kennzeichnungskraft maßgeblichen tatsächlichen \n\nUmständen vollständig vorzutragen. Anlass zu umfassendem Vortrag zur Kenn-\n\nzeichnungskraft hatte die Widersprechende auch deshalb, weil das Bundespa-\n\ntentgericht bereits entschieden hatte, dass Angaben zu Umsatzzahlen allein \n\nregelmäßig keine ausreichend klaren Rückschlüsse auf eine erhöhte Kenn-\n\nzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zuließen, da selbst umsatzstarke \n\nMarken nahezu unbekannt, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Um-\n\nsätze sehr bekannt sein könnten (BPatGE 44, 1, 4 - Korodin). \n\n14 \n\nc) Den von der Widersprechenden für eine erhöhte Kennzeichnungskraft \n\nvorgetragenen Sachverhalt, der von der Markeninhaberin nicht substantiiert \n\nbestritten wurde, hat das Bundespatentgericht umfassend berücksichtigt. Es hat \n\nihn jedoch nicht für ausreichend erachtet. Das Bundespatentgericht brauchte \n\ndie Widersprechende nicht darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, in dieser \n\nFrage eine vom Deutschen Patent- und Markenamt abweichende Ansicht zu \n\nvertreten (BGH GRUR 2006, 152 Tz 11 u. 13 - GALLUP). Erst recht war kein \n\nHinweis darauf geboten, dass das Gericht dazu neige, von der von einem \n\nOberlandesgericht in einer anderen Sache geäußerten Bewertung der Kenn-\n\nzeichnungskraft abzuweichen. \n\n15 \n\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Widersprechenden aufgrund \n\nfehlender Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zur Kennzeichnungskraft \n\nscheidet schon aufgrund dieser Erwägungen aus. \n\n16 \n\nd) Eine Gehörsverletzung kommt darüber hinaus aber auch deshalb nicht \n\nin Betracht, weil das Bundespatentgericht der Widersprechenden nach dem \n\nHinweis darauf, dass der Sachvortrag zur erhöhten Kennzeichnungskraft nicht \n\nausreichend sein könnte, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt \n\nhat. Die Vertreter der Widersprechenden haben daraufhin ausweislich des Ver-\n\nhandlungsprotokolls lediglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. \n\nEine Schriftsatzfrist für ergänzenden Vortrag zur Kennzeichnungskraft haben \n\nsie dagegen nicht beantragt (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 36/00, GRUR \n\n2003, 901, 902 = WRP 2003, 1233 - MAZ). \n\n17 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 90 Abs. 2 \n\nMarkenG zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.02.2006 - 28 W (pat) 8/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zb-46-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zb-46-06","retrieved":"2026-07-10 21:22:55.062894+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-15/i-zb-46-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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