{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"XII ZB 68/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 c Obwohl durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversiche- rungsrenten in der Übergangszeit bis 2040 nicht vollständig beseitigt worden ist, kommt auch dann, wenn die geschiedenen Ehegatten zu dem dadurch betrof- fenen Personenkreis gehören, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nur in Betracht, wenn schon bei dessen Durchführung verlässlich vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen ei- ner (künftigen) steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erschei- nen zu lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 68/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 c \n\nObwohl durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) die \n\nsteuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversiche-\n\nrungsrenten in der Übergangszeit bis 2040 nicht vollständig beseitigt worden ist, \n\nkommt auch dann, wenn die geschiedenen Ehegatten zu dem dadurch betrof-\n\nfenen Personenkreis gehören, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs \n\nnach § 1587 c Nr. 1 BGB nur in Betracht, wenn schon bei dessen Durchführung \n\nverlässlich vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen ei-\n\nner (künftigen) steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um die \n\nungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erschei-\n\nnen zu lassen. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - OLG Schleswig \n\nAG Neumünster \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holstei-\n\nnischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Februar 2003 \n\naufgehoben. \n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amts-\n\ngerichts - Familiengericht - Neumünster vom 10. Juni 2002 zu \n\nZiffer 2. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels \n\nabgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nZu Lasten der für den Antragsgegner bestehenden beamtenrecht-\n\nlichen Versorgungsanwartschaften bei dem Land Schleswig-Hol-\n\nstein - Landesbesoldungsamt (Az.: ) - werden für die \n\nAntragstellerin auf deren Versicherungskonto Nr. \n\nbei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Renten-\n\nanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von \n\n352,70 €, bezogen auf den 30. Juni 2001, begründet. \n\nDer Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgeg-\n\nner auferlegt. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antrag-\n\nstellerin zu 15 % und dem Antragsgegner zu 85 % auferlegt. \n\nBeschwerdewert: 4.954 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im \n\n2 \n\n3 \n\nFolgenden: Ehemann) haben am 18. März 1977 die Ehe geschlossen, aus der \n\nein mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen ist. Auf die von beiden Ehe-\n\nleuten angebrachten und am 31. Juli 2001 dem jeweils anderen Ehegatten zu-\n\ngestellten Scheidungsanträge wurde die Ehe durch Verbundurteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - vom 10. Juni 2002 geschieden; das Urteil ist zum \n\nScheidungsausspruch rechtskräftig. \n\nWährend der Ehezeit (1. März 1977 bis 30. Juni 2001, § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) haben die Eheleute folgende Versorgungsanwartschaften erworben: \n\nDie 1953 geborene Ehefrau ist als kaufmännische Angestellte tätig. Sie \n\nhat in der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nerworben, deren Höhe sich nach einer Auskunft der Beteiligten zu 1 (der ehe-\n\nmaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) auf monatlich 420,99 € \n\nbeläuft. Der 1948 geborene Ehemann ist Kriminalbeamter im Landesdienst. Er \n\nhat Anwartschaften auf eine beamtenrechtliche Versorgung erworben, deren \n\nehezeitanteilige Höhe auf der Grundlage einer Auskunft des Beteiligten zu 2 mit \n\nmonatlich 1.246,53 € ermittelt wurde. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten der beamtenrechtli-\n\nchen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes Rentenanwartschaften der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 412,77 € auf dem Ver-\n\nsicherungskonto der Ehefrau begründet. Gegen diese Entscheidung hat der \n\nEhemann Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den \"rechnerisch ermittelten \n\nAusgleichsbetrag\" gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB im Hinblick auf die unterschiedli-\n\nche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung \"angemessen herabzusetzen\". Das Oberlandesgericht hat die Be-\n\nschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt \n\nder Ehemann sein Begehren weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur im Hinblick auf die zum \n\n1. Januar 2003 in Kraft getretenen Änderungen des Beamtenversorgungsrechts \n\nErfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung vor der Verkündung des \n\nGesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von \n\nAltersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - Alterseinkünftegesetz - vom \n\n5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) ergangen ist, hat eine Anwendung des § 1587 c \n\nNr. 1 BGB auf den vorliegenden Fall abgelehnt. Zwar würden die beamtenrecht-\n\nlichen Versorgungsbezüge des Ehemannes derzeit höher besteuert als die \n\nRenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Ehemann voraus-\n\nsichtlich erst im Jahre 2013 und die Ehefrau erst im Jahre 2018 in den Ruhe-\n\nstand treten würden, lasse sich nicht feststellen, dass die Ungleichbehandlung \n\nauch im Zeitpunkt des Versorgungsfalles fortwirken werde. Die dem Gesetzge-\n\nber durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 \n\naufgegebene Verpflichtung, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine \n\nNeuregelung zur Besteuerung der Beamtenpensionen und Renten zu treffen, \n\nwerde voraussichtlich dazu führen, dass die gesetzliche Rente weitergehend \n\nals bisher besteuert werde, so dass im Jahre 2018 annehmbar nur noch eine \n\ngeringfügige steuerliche Ungleichbehandlung feststellbar sein werde. Auch die \n\nim Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse und der Rollenverteilung in der Ehe stünden der \n\nAnnahme einer groben Unbilligkeit entgegen. Die Ehefrau habe das gemeinsa-\n\nme Kind betreut und dafür ihre beruflichen Chancen denjenigen des Eheman-\n\nnes untergeordnet. Dies spiegele sich auch in den Einkommensverhältnissen \n\nim Trennungszeitpunkt wieder, wonach der Ehemann über jährliche Dienstbe-\n\nzüge in Höhe von rund 77.500 DM verfüge, während das jährliche Bruttoein-\n\nkommen der Ehefrau lediglich bei rund 59.500 DM liege. Angesichts dieser Ein-\n\nkommensunterschiede und der unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen sei \n\nzu erwarten, dass die Ehefrau im Verhältnis zum Ehemann bis zum Rentenein-\n\ntritt die geringeren Versorgungsanwartschaften erwerben werde. \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägun-\n\ngen des Oberlandesgerichts zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB. \n\na) Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass das Oberlan-\n\ndesgericht in diesem Zusammenhang beim Ehemann von einem unrichtigen \n\nZeitpunkt für den Eintritt des Ruhestands ausgegangen ist. Da für den Ehe-\n\nmann als Polizeivollzugsbeamter eine besondere Altersgrenze (§ 206 Abs. 1 \n\ndes Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 3. August 2005, GVO \n\nBl. Schl.-H. S. 283) gilt, wird er voraussichtlich mit Vollendung des sechzigsten \n\nLebensjahres im Jahre 2008 in den Ruhestand eintreten, wie dies auch bei der \n\n7 \n\n8 \n\nBerechnung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB zutreffend vorausgesetzt worden ist. \n\n9 \n\nEs kommt darauf aber nicht an. Denn das Oberlandesgericht geht im \n\nWeiteren zu Recht davon aus, dass die Ehefrau - jedenfalls noch nach der ak-\n\ntuellen Rechtslage - die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung erst mit Vollendung des fünfundsechzigs-\n\nten Lebensjahres im Jahre 2018 erfüllen wird. Frühestens zu diesem Zeitpunkt \n\nkann mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden, dass sich beide Eheleute \n\nim Ruhestand befinden und ihre Alterseinkünfte beziehen; auch die Rechtsbe-\n\nschwerde erinnert gegen diese Beurteilung nichts. \n\n10 \n\nb) Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Steuerrecht wurden \n\ndie Versorgungsbezüge eines Beamten regelmäßig höher besteuert als Sozial-\n\nversicherungsrenten. Während ein beamtenrechtliches Ruhegehalt als Ein-\n\nkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit - unter Berücksichtigung eines Ver-\n\nsorgungsfreibetrages - voll zu versteuern war, unterlagen Renten aus der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung als sonstige Einkünfte nur mit ihrem relativ ge-\n\nringen Ertragsanteil der Einkommensteuer, was bei durchschnittlichen Verhält-\n\nnissen in der Regel dazu führte, dass auf sie keine oder nur geringe Einkom-\n\nmensteuern zu zahlen waren. Dies hatte im Versorgungsausgleich zur Folge, \n\ndass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus den ihm im Quasi-Splitting über-\n\ntragenen, nach Bruttobeträgen errechneten Rentenanwartschaften im Nettoer-\n\ngebnis mehr zu erwarten hatte als der ausgleichspflichtige Ehegatte bezogen \n\nauf das in der Ehezeit erworbene Versorgungsvermögen als künftige Nettopen-\n\nsion zurückbehielt. \n\n11 \n\nNachdem das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidung vom \n\n6. März 2002 ausgesprochen hat, dass diese unterschiedliche steuerliche Be-\n\nhandlung von Alterseinkünften mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG \n\nunvereinbar und nur noch bis zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen sei \n\n(BVerfGE 105, 73 ff.), hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Beamtenpen-\n\nsionen und Sozialversicherungsrenten durch das am 1. Januar 2005 in Kraft \n\ngetretene Alterseinkünftegesetz grundlegend neu geregelt. Durch diese Neure-\n\ngelung wird die steuerliche Behandlung aller Alterseinkünfte bis zum Jahre \n\n2040 in ein System der nachgelagerten Besteuerung überführt. Dabei wird der \n\neiner Besteuerung unterliegende Teil einer Sozialversicherungsrente, der zu-\n\nnächst 50 % für die im Jahre 2005 im Ruhestand befindlichen oder in den Ru-\n\nhestand eintretenden Arbeitnehmer beträgt, schrittweise erhöht, bis die im Jah-\n\nre 2040 in Ruhestand tretenden Arbeitnehmer ihre volle gesetzliche Altersrente \n\nzu versteuern haben. Der steuerfreie Teil der Rente ergibt sich gemäß § 22 \n\nNr. 1 Satz 3 lit. a aa Satz 4 und 5 EStG in der Übergangszeit bis zum Jahre \n\n2040 als Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem \n\nder Besteuerung unterliegenden Teil der Rente; er bleibt für alle Angehörigen \n\neines Renteneintrittsjahrgangs als fester Betrag über die gesamte Laufzeit der \n\nRente unverändert (sog. Kohortenmodell, BT-Drucks. 15/2150, S. 41; Schmidt/ \n\nWeber-Grellet EStG 24. Aufl. § 22 Rdn. 103). Gleichzeitig werden in der Über-\n\ngangszeit bis 2040 der Versorgungsfreibetrag und der - als Ausgleich für die \n\nAbsenkung des Arbeitnehmerpauschbetrages für Versorgungsbezüge einge-\n\nführte - Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach Maßgabe der Tabelle zu \n\n§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG schrittweise abgeschafft; auch insoweit gilt das Kohor-\n\ntenmodell (vgl. Schmidt/Drenseck aaO § 19 Rdn. 51). \n\n12 \n\nc) Der Senat hat es stets abgelehnt, den Folgen einer ungleichen steuer-\n\nrechtlichen Behandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten \n\ndurch Korrekturen gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB schon bei der Regelung des Ver-\n\nsorgungsausgleichs zu begegnen, solange der Versorgungsfall noch nicht bei \n\nbeiden Ehegatten eingetreten war und angesichts der daraus resultierenden \n\nUngewissheiten über die künftige Besteuerung der Ehegatten eine konkrete \n\nVerletzung des Halbteilungsgrundsatzes noch nicht belegt werden konnte (vgl. \n\nzuletzt Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, \n\n696, 700; vgl. weiterhin Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c \n\nRdn. 15; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 c Rdn. 46). Unter der Geltung \n\ndes alten Steuerrechts erschienen dem Senat die künftigen Besteuerungs-\n\ngrundlagen auch deshalb ungewiss, weil damit gerechnet werden konnte, dass \n\nder Gesetzgeber in absehbarer Zeit die steuerliche Gleichbehandlung von Be-\n\namtenpensionen und Sozialversicherungsrenten verwirklichen werde (vgl. etwa \n\nSenatsbeschlüsse vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710; \n\nvom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728 und vom 28. Ok-\n\ntober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303). Zwar hat das nunmehr er-\n\nlassene Alterseinkünftegesetz die steuerliche Ungleichbehandlung von Beam-\n\ntenpensionen und Sozialversicherungsrenten in der Übergangszeit bis zum \n\nJahre 2040 nicht vollständig beseitigt, so dass einer möglichen Anwendung von \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB nicht schon durch die gesetzliche Neuregelung der Boden \n\nentzogen worden ist. Allerdings ist daran festzuhalten, dass den Folgen einer \n\nungleichen Besteuerung von Pensionen und Renten erst dann mit Hilfe der Här-\n\nteklausel begegnet werden kann, wenn schon bei der Durchführung des Ver-\n\nsorgungsausgleichs annähernd sicher vorausgesehen werden kann, dass die \n\nkonkreten Auswirkungen der steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug \n\nwiegen, um sie als grob unbillig erscheinen zu lassen. Denn eine Anwendung \n\ndes § 1587 c Nr. 1 BGB darf nicht auf eine derart unsichere Prognose gestützt \n\nwerden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Be-\n\nnachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann. Die erforderliche \n\nPrognosesicherheit ist - jedenfalls im Regelfall - erst dann gegeben, wenn beide \n\nEhegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen be-\n\nziehen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - \n\nFamRZ 1989, 1163, 1165 und vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - \n\nFamRZ 1995, 29, 30). Für eine Abweichung von dieser Regel besteht unter den \n\nhier obwaltenden Umständen kein Anlass. \n\n13 \n\naa) Es können im vorliegenden Fall auch im Wege der Prognose keine \n\nverlässlichen Feststellungen dazu getroffen werden, in welchem Umfange die \n\njeweiligen Alterseinkünfte der Eheleute eine steuerliche Ungleichbehandlung \n\nerfahren, wenn die Ehefrau - nach derzeitiger Rechtslage im Jahre 2018 - die \n\nVoraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente erfüllt. Wenn der Ehe-\n\nmann im Jahre 2008 nach Erreichen der besonderen Altersgrenze für Polizei-\n\nvollzugsbeamte in den Ruhestand tritt, stehen ihm nach der Tabelle zu § 19 \n\nAbs. 2 Satz 3 EStG ein Versorgungsfreibetrag von 2.640 € und ein Zuschlag \n\nzum Versorgungsfreibetrag von 792 € zu; diese (Höchst-) Beträge bleiben für \n\nden Ehemann zeitlebens unverändert. Wenn demgegenüber die Ehefrau im \n\nJahre 2018 Rente beziehen wird, hätte sie nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 \n\nSatz 3 lit. a aa Satz 3 EStG 76 % des Jahresbetrages ihrer Rente zu versteu-\n\nern. Wie hoch der sich daraus ergebende und während der gesamten Renten-\n\nbezugsdauer festgeschriebene steuerfreie Betrag ihrer Rente ist, lässt sich \n\n- anders als bei den Freibeträgen des Ehemannes - derzeit auch nicht annä-\n\nhernd sicher vorhersehen, da dieser Betrag von der ungewissen Höhe der bis \n\nzum Renteneintritt von der Ehefrau noch erworbenen Entgeltpunkte und von \n\nder künftigen Entwicklung des aktuellen Rentenwerts abhängt. Aus diesem \n\nGrunde lässt sich derzeit keine tragfähige Prognose dazu treffen, ob und gege-\n\nbenenfalls in welchem Umfange der zeitlebens steuerfrei bleibende Teil der von \n\nder Ehefrau bezogenen Rente die festgeschriebenen Freibeträge des Eheman-\n\nnes übersteigen wird und die Alterseinkünfte der Ehefrau im Jahre 2018 da-\n\ndurch steuerlich (noch) privilegiert sind. \n\n14 \n\nbb) Im Übrigen hat der Senat stets betont, dass Härteklauseln im Ver-\n\nsorgungsausgleich keine generelle Korrektur systembedingter Ungleichbehand-\n\nlungen ermöglichen, sondern nur dann eingreifen können, wenn die Durchfüh-\n\nrung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit \n\ngrob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen \n\nwürde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - \n\nFamRZ 1995, 413, 414; vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, \n\n497, 498 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). \n\nÜber die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB kann der nach dem gesetzlichen \n\nAusgleichsmechanismus durchgeführte Versorgungsausgleich deshalb nicht \n\nschematisch für den Regelfall so herabgesetzt werden, dass beide Ehegatten \n\n- bezogen auf das in der Ehezeit erworbene Versorgungsvermögen - annä-\n\nhernd gleich hohe Nettobeträge erhalten; da § 1587 c Nr. 1 BGB allgemein auf \n\ndie \"wirtschaftlichen Verhältnisse\" der Eheleute abstellt, ist vielmehr bei der ge-\n\nbotenen Billigkeitsabwägung die gesamte Versorgungslage der Ehegatten in \n\ndie Betrachtung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 1994 \n\naaO S. 31). \n\n15 \n\nDa die Ehefrau hier bis zum Ende der Ehezeit nur geringe eigene Ren-\n\ntenanwartschaften erworben hat und auch nicht ohne weiteres vorausgesetzt \n\nwerden kann, dass sie bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters durchgehend \n\nerwerbstätig bleiben wird, ist es aus derzeitiger Sicht nicht ausgeschlossen, \n\ndass die Ehefrau im Jahre 2018 selbst unter Berücksichtigung der im Versor-\n\ngungsausgleich erworbenen Anrechte das Versorgungsniveau des Ehemannes \n\nnicht annähernd erreichen wird. Dieser Umstand stünde einer Anwendung des \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB auch dann entgegen, wenn die Altersrente der Ehefrau im \n\nJahre 2018 gegenüber dem Ruhegeld des Ehemannes steuerlich noch eine \n\nbevorzugte Behandlung erfahren sollte. \n\n16 \n\n3. Die Beschwerdeentscheidung kann gegenüber der Rechtsbeschwerde \n\n17 \n\n18 \n\ngleichwohl keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht die Absenkung \n\ndes Höchstruhegehaltssatzes durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene \n\nVersorgungsänderungsgesetz 2001 nicht berücksichtigt hat. Der Senat hat in-\n\nsoweit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach entschieden, \n\ndass im Versorgungsausgleich von diesem Zeitpunkt an der verminderte \n\nHöchstruhegehaltsatz von 71,75 % auch für solche Fälle zugrunde zu legen ist, \n\nin denen - wie beim Ehemann - der Versorgungsfall voraussichtlich in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 260 ff. und vom \n\n23. März 2005 - XII ZB 204/03 - EzFamR BGB § 1587 a Nr. 148). \n\nDer Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte selbst \n\nentscheiden. \n\na) Am letzten Tage der Ehezeit betrugen die ruhegehaltfähigen Dienst-\n\nbezüge des Ehemannes (Grundgehalt einschließlich Stellenzulage) monatlich \n\ninsgesamt 2.738,82 €. Unter Heranziehung des verminderten Höchstruhege-\n\nhaltsatzes von 71,75 % errechnet sich daraus ein Ruhegehalt in Höhe von mo-\n\nnatlich 1.965,10 €. Hierzu ist 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung zu addie-\n\nren, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher \n\nSonderzahlungen (in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes vom 14. De-\n\nzember 2006, GVOBl. Schl.-H. S. 335) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 für \n\nVersorgungsempfänger in der Besoldungsgruppe des Ehemannes als jährlicher \n\nFestbetrag in Höhe von 330,00 € gewährt wird (zur Anwendung des jeweils zur \n\nZeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. Senatsbeschluss vom \n\n4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Unter Be-\n\nrücksichtigung der anteiligen Sonderzuwendung ergibt sich für den Ehemann \n\ndamit eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft in Höhe von insgesamt \n\n1.992,60 € (= 1.965,10 € + 27,50 €). Der für den Versorgungsausgleich maß-\n\ngebliche Betrag errechnet sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden \n\nruhegehaltfähigen Zeiten (24,33 Jahre) zur ruhegehaltfähigen Gesamtzeit \n\n(43,04 Jahre) und beträgt demzufolge monatlich 1.126,39 € (= 1.992,60 € x \n\n24,33 / 43,04). Dem stehen auf Seiten der Ehefrau Rentenanwartschaften der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung gegenüber, deren auf das Ende der Ehezeit \n\nbezogene Höhe mit monatlich 420,99 € festgestellt worden ist. Der Versor-\n\ngungsausgleich ist durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) in Höhe der \n\nHälfte der Wertdifferenz durchzuführen, so dass zu Lasten der beamtenrechtli-\n\nchen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf dem Rentenversiche-\n\nrungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 352,70 € (= 1/2 x \n\n[1.126,39 € - 420,99 €]) zu begründen sind. \n\n19 \n\nb) Ob der sogenannte degressive Abflachungsbetrag in der Beamtenver-\n\nsorgung des Ehemannes gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich auszugleichen sein wird, braucht unter den hier obwaltenden \n\nUmständen nicht entschieden werden, weil die Voraussetzungen für einen \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeit-\n\npunkt noch nicht gegeben sind. Einer ausdrücklichen Entscheidung, dem aus-\n\ngleichsberechtigten Ehegatten den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich \n\nvorzubehalten, bedarf es ohnehin nicht (Johannsen/Henrich/Hahne aaO \n\n§ 1587 g Rdn. 22). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neumünster, Entscheidung vom 10.06.2002 - 41 F 382/01 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 03.02.2003 - 15 UF 116/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-68-03","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-68-03","retrieved":"2026-07-10 21:23:42.068102+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-14/xii-zb-68-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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I S. 1427) die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversiche- rungsrenten in der Übergangszeit bis 2040 nicht vollständig beseitigt worden ist, kommt auch dann, wenn die geschiedenen Ehegatten zu dem dadurch betrof- fenen Personenkreis gehören, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nur in Betracht, wenn schon bei dessen Durchführung verlässlich vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen ei- ner (künftigen) steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erschei- nen zu lassen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holstei-\n\nnischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. 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Juni 2001, begründet.\n\nDer Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgeg-\n\nner auferlegt.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antrag-\n\nstellerin zu 15 % und dem Antragsgegner zu 85 % auferlegt.\n\nBeschwerdewert: 4.954 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/19","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"19","label":"§ 19 EStG","mentions":2},{"id":"BeamtVG/69e","law":"BeamtVG","abbreviation":"BeamtVG","ref":"69e","label":"§ 69e BeamtVG","mentions":1},{"id":"BGB/1587","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1587","label":"§ 1587 BGB","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Neumünster","court_id":null,"court_as_stated":"AG Neumünster","date":"2002-06-10","docket":"41 F 382/01","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Schleswig","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Schleswig","date":"2003-02-03","docket":"15 UF 116/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-02-14","docket":"XII ZB 68/03","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-02-14/xii-zb-68-03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-68-03","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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