{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"XII ZB 52/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 52/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Janu-\n\nar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 258 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind zwei inzwi-\n\nschen volljährige Söhne hervorgegangen. Die Klägerin machte mit ihrer Klage \n\n- gestützt auf eine mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung, nach der der \n\nSonderbedarf der Söhne von den Eltern jeweils hälftig zu tragen sei - geltend, \n\nder Beklagte sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, und verlangte Zah-\n\nlung von 4.692 DM (2.398,89 €) zuzüglich Zinsen. \n\n2 \n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht schlossen die Par-\n\nteien folgenden Vergleich: \n\n\"Der Beklagte zahlt insgesamt 504,50 DM, und zwar jeweils die Hälfte \ndieses Betrages an den Sohn S. und die andere Hälfte des Betrages an \nden Sohn J. \n\nIm Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass sie in der Vergan-\ngenheit beide mehr für die Kinder getan haben als sie zu tun verpflichtet \ngewesen sind. Die Parteien sind sich außerdem darüber einig, dass für \ndie Vergangenheit zwischen ihnen in Bezug auf die Kinder keine Unter-\nhaltsforderungen hinüber und herüber mehr bestehen.\" \n\nDer Beklagte erklärte die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger \n\nTäuschung und begehrte die Feststellung, dass dieser unwirksam sei. \n\nDas Amtsgericht stellte - dem Antrag der Klägerin folgend - fest, dass der \n\nRechtsstreit durch den Vergleich beendet sei. Die dagegen gerichtete Berufung \n\ndes Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil dessen \n\nBeschwer den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, da die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht, das die Beschwer des Beklagten und den Ge-\n\nbührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 257,95 € (504,50 DM) festge-\n\nsetzt hat, hat hierzu ausgeführt: Der Beklagte wolle mit seiner Berufung die \n\nFeststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs und seine Befreiung von der \n\nhierin enthaltenen Pflicht zur Zahlung von insgesamt 504,50 DM Unterhalt als \n\nSonderbedarf erreichen. Darin bestehe sein nach Abschluss des Vergleichs \n\nverbliebenes Interesse, so dass bei der Bemessung der Beschwer und des Ge-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nbührenstreitwerts allein hierauf und nicht auf die ursprüngliche Klageforderung \n\nvon 4.962 DM abzustellen sei. Die Berufung sei daher gemäß § 511 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO unzulässig. \n\n7 \n\n8 \n\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n2. Der Streit über die verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Wirk-\n\nsamkeit eines Prozessvergleichs ist durch Fortsetzung des bisherigen Verfah-\n\nrens auszutragen (vgl. etwa BGHZ 28, 171, 174 ff.). Die Frage, wie der Streit-\n\nwert in dem über die Wirksamkeit des Vergleichs fortgesetzten Verfahren zu \n\nbemessen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beant-\n\nwortet. \n\n9 \n\nIm Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, der Streitwert \n\ndes fortgesetzten Verfahrens entspreche demjenigen des bisherigen Verfah-\n\nrens. Unbeachtlich sei, dass dabei auch inzidenter über die Wirksamkeit des \n\nunter Umständen höherwertigen Vergleichs entschieden werde, da der Ver-\n\ngleichsgegenstand nicht zum allein streitwertrechtlich relevanten Streitgegen-\n\nstand geworden sei (Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 3 Nr. 68 Stichwort: Ver-\n\ngleich [Wert bei Fortsetzung des Verfahrens]; Musielak/Henrich ZPO 5. Aufl. § 3 \n\nRdn. 32; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort: Vergleich; Tho-\n\nmas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 157; Hk-ZPO/Kayser § 3 Rdn. 15 \n\nStichwort: Vergleich; Anders/Gehle/Kuntze Streitwertlexikon 4. Aufl. S. 315 \n\nRdn. 20; ebenso: LAG Düsseldorf MDR 2000, 1099). \n\n10 \n\nTeilweise wird dagegen die Ansicht vertreten, der Wert des Verfahrens \n\nbestimme sich nach dem Interesse desjenigen, der die Unwirksamkeit des Ver-\n\ngleichs geltend mache. Allein der Umstand, dass der Streit hierüber durch Fort-\n\nsetzung des bisherigen Verfahrens geführt werden müsse, rechtfertige keine \n\nschematische Gleichsetzung mit dessen Hauptsachewert. Vielmehr entspreche \n\ndie Situation einem Zwischenstreit. Das nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse \n\ndes \"Fortsetzungsklägers\" bemesse sich nach der Differenz zwischen seinem \n\nSachantrag in dem bisherigen Verfahren und der mit dem Vergleich übernom-\n\nmenen Verpflichtung. Der Wertbestimmung habe daher eine Saldierung der mit \n\ndem Vergleichsabschluss verbundenen vermögensrechtlichen Vor- und \n\nNachteile \n\nfür den \"Fortsetzungskläger\" vorauszugehen (Schneider/Herget \n\nStreitwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 5737; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger \n\n2. Aufl. § 3 Rdn. 127; OLG Bamberg JurBüro 1998, 541; OLG Frankfurt OLG-\n\nReport 2004, 122; OLG Stuttgart JurBüro 1978, 1654, 1655). \n\n11 \n\n3. Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es indessen nicht auf den \n\nGebührenstreitwert, sondern darauf an, ob die Beschwer des Berufungsklägers \n\nden Betrag von 600 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgebend hierfür \n\nist allein das Interesse des Beklagten an der Unwirksamkeit des Vergleichs, \n\nnachdem durch das angefochtene Urteil die Wirksamkeit und damit die verfah-\n\nrensbeendende Wirkung des Vergleichs festgestellt worden ist. Insofern ist das \n\nBerufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Umfang \n\nder von ihm übernommenen Zahlungspflicht, also in Höhe von 504,50 DM \n\n(257,95 €), beschwert ist. Eine zusätzliche Beschwer kommt dagegen nicht \n\ndeshalb in Betracht, weil die Parteien in dem Vergleich außerdem vereinbart \n\nhaben, \"dass für die Vergangenheit zwischen ihnen in Bezug auf die Kinder \n\nkeine Unterhaltsforderungen hinüber und herüber mehr bestehen\", der Beklagte \n\nsich solcher Ansprüche aber berühmt. \n\n12 \n\nDer Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem lediglich ein Teilbetrag \n\neingeklagt, aber über die Gesamtforderung, der sich die klagende Partei be-\n\nrühmt hatte, ein Vergleich geschlossen worden war, die Auffassung vertreten, \n\nein Streitwert - und zugleich wohl auch eine Beschwer - in Höhe der durch den \n\nVergleich begründeten (höheren) Zahlungspflicht lasse sich nicht damit begrün-\n\nden, dass auf Antrag des Beklagten über die Wirksamkeit des Vergleichs ge-\n\nstritten werde. Das gelte jedenfalls, wenn der Rechtsstreit mit den ursprüngli-\n\nchen Anträgen fortgesetzt werde, die Parteien also nicht die Möglichkeit ergrif-\n\nfen hätten, eine Entscheidung zu erlangen, deren Rechtskraft auch den Be-\n\nstand des Vergleichs erfasst hätte (Vollstreckungsgegenklage oder Widerklage \n\nauf Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs; BGH Beschluss vom \n\n30. September 1964 - Ib ZR 215/62 - Leitsatz veröffentlicht in KostRspr ZPO \n\n§ 3 Nr. 119). \n\n13 \n\nDaraus ergibt sich, dass bei Fortsetzung des Verfahrens mit den bisheri-\n\ngen Anträgen für einen Vergleich kein höherer Wert anzusetzen ist, wenn des-\n\nsen - weitergehende - Regelungen nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits \n\ngemacht werden. Entsprechendes gilt auch für den vorliegenden Fall, da der \n\nBeklagte aus seinen angeblichen Gegenansprüchen keine prozessualen Kon-\n\nsequenzen gezogen und etwa Widerklage erhoben hat. Seine Beschwer \n\nentspricht deshalb lediglich dem Betrag von 257,95 €, zu dessen Zahlung er \n\nsich verpflichtet hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lichtenfels, Entscheidung vom 24.10.2002 - 1 F 380/00 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 31.01.2003 - 7 UF 295/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-52-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-52-03","retrieved":"2026-07-10 21:24:43.490933+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-14/xii-zb-52-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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