{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"XII ZB 190/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 190/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n8. Juli 2004 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. \n\nBeschwerdewert: 2.293 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie am 15. April 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund \n\neines am 27. November 1998 zugestellten Antrags durch Verbundurteil rechts-\n\nkräftig geschieden. Das Amtsgericht hat im abgetrennten Verfahren den Ver-\n\nsorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung \n\ndes Antragstellers (geb. 21. Dezember 1942) Versorgungsanrechte für die An-\n\ntragsgegnerin (geb. 25. September 1947) in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung in Höhe von 438,28 DM (= 224,09 €) und im Wege des erweiterten Quasi- \n\nSplittings in Höhe von 86,80 DM (= 44,38 €) - jeweils monatlich und bezogen \n\nauf 31. Oktober 1998 - begründet hat. \n\n2 \n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht diese \n\nEntscheidung dahin abgeändert, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung \n\ndes Antragstellers Versorgungsanrechte für die Antragsgegnerin in der gesetz-\n\nlichen Rentenversicherung in Höhe von 205,46 € und - insoweit unverändert \n\nunter Beschränkung auf den Grenzbetrag - im Wege des erweiterten Quasi- \n\nSplittings in Höhe von 44,38 €, jeweils monatlich und bezogen auf 31. Oktober \n\n1998, begründet hat. Im übrigen hat es im Tenor der Parteien den schuldrecht-\n\nlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller in \n\nder Ehezeit (1. April 1976 bis 31. Oktober 1998) Anwartschaften auf Versor-\n\ngung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beim Land Hessen (Beamtenver-\n\nsorgung) in Höhe von 903,30 DM = 461,85 € erworben. Außerdem hat er - als \n\n\"Ermittler\" des Hessischen Rundfunks - bei der Pensionskasse für freie Mitar-\n\nbeiter der deutschen Rundfunkanstalten (Pensionskasse) Anrechte auf eine \n\nStamm- und eine Überschussrente erlangt, die das Oberlandesgericht als be-\n\ntriebliche Altersversorgung angesehen und als statisch qualifiziert hat. Den \n\nEhezeitanteil der Stammrente hat es (in Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 \n\nSatz 1 a) mit einem Jahresbetrag von 23.737,36 DM festgestellt und (gem. \n\n§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der BarwertVO i.d.F. der Zweiten \n\nVerordnung zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I 728 ff.) in \n\nein volldynamisches Anrecht von monatlich 653,13 DM umgerechnet. Den Ehe-\n\nzeitanteil der Überschussrente hat es mit einem Jahresbetrag von 7.487,94 DM \n\nfestgestellt und (ebenfalls nach Tabelle 1 der BarwertVO) in ein volldynami-\n\nsches Anrecht von monatlich 206,03 DM umgerechnet. \n\n4 \n\nDie Antragsgegnerin hat nach den Feststellungen des Oberlandesge-\n\nrichts in der Ehezeit Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung \n\nBund (ges. Rentenversicherung) in Höhe von 99,61 DM = 50,93 € erworben. \n\nFerner hat sie bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (Zusatz-\n\nversorgung) Anrechte erlangt, die das Oberlandesgericht als statisch angese-\n\nhen hat; deren Jahresbetrag hat es mit 46,20 DM festgestellt und nach Tabel-\n\nle 1 der BarwertVO in ein dynamisches Anrecht von monatlich 1,03 DM umge-\n\nrechnet. Außerdem hat die Antragsgegnerin - als \"Ermittlerin\" des Hessischen \n\nRundfunks - bei der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rund-\n\nfunkanstalten (Pensionskasse) Anrechte auf eine Stamm- und eine Über-\n\nschussrente erworben. Den Ehezeitanteil der Stammrente hat das Oberlandes-\n\ngericht mit jährlich 5.469,38 DM festgestellt und nach Tabelle 1 der BarwertVO \n\nin ein dynamisches Anrecht von monatlich 121,83 DM umgerechnet. Den Ehe-\n\nzeitanteil der Überschussrente hat es mit jährlich 290,29 DM ermittelt und \n\n(ebenfalls nach Tabelle 1 der BarwertVO) in ein volldynamisches Anrecht von \n\n6,47 DM umgerechnet. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat dementsprechend einen Ausgleichsanspruch \n\nder Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in Höhe von (1.762,46 DM - \n\n228,94 DM = 1.533,52 DM : 2 =) 766,76 DM = 392,04 € ermittelt. Von diesem \n\nAusgleichsbetrag verbliebe nach Durchführung von Quasi-Splitting (205,46 €) \n\nund erweitertem Quasi-Splitting (44,38 €) ein Restausgleich, der schuldrechtlich \n\nerfolge, wobei der dynamische Restausgleichsanspruch nicht der späteren \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsrente entspreche und seine Berechnungsgrundla-\n\ngen für deren Höhe keine Bindungswirkung entfalteten. \n\n6 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Antragsteller allein \n\ngeltend, das Oberlandesgericht habe in den Entscheidungsgründen die Höhe \n\ndes im Tenor vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs falsch \n\nbestimmt. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Der Antragsteller wird durch die \n\nangefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt (§ 20 \n\nAbs. 1 FGG). \n\n1. Für eine solche Beeinträchtigung genügt es, wenn der Entscheidungs-\n\nsatz der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in ein dem Rechtsbeschwer-\n\ndeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in \n\neiner ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung desselben liegen kann. Eine \n\nsolche Beeinträchtigung hat der Senat bejaht, wenn im Verfahren zur Regelung \n\ndes öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich \n\naus den in § 1587f BGB genannten Gründen derzeit nicht verlangt werden \n\nkann, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungs-\n\nausspruchs gemacht wird (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 - XII ZB \n\n114/93 - FamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ \n\n1995, 1481, 1482). Denn in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass die Betei-\n\nligten bei einer späteren Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleichs den anscheinend rechtskräftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage \n\neiner Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine solche Bindungswirkung \n\nnicht zukommt (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - \n\nFamRZ 1995, 157, 158). \n\n9 \n\nSo liegen die Dinge hier indes nicht. Gegenstand des vorliegenden Ver-\n\nfahrens ist ausschließlich der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich. Der \n\nEntscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich deshalb \n\nauf den - entbehrlichen, jedenfalls aber nur deklaratorischen - Ausspruch, dass \n\n\"im Übrigen … der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten\" bleibt. \n\nEine zahlenmäßige Festlegung trifft der Entscheidungssatz insoweit nicht. Auch \n\nin den Gründen ist eine solche Festlegung nicht enthalten. Die Höhe des durch \n\nden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erschöpften Ausgleichs-\n\nanspruchs ergibt sich hier nur mittelbar aus der Differenz zwischen der Höhe \n\ndes ermittelten Ausgleichsanspruchs und der Höhe der der Antragsgegnerin im \n\nWege des Quasi-Splittings und des erweiterten Quasi-Splittings gutgebrachten \n\nRentenbeträge. Dabei hat das Oberlandesgericht aber zugleich vorsorglich \n\nklargestellt, dass diese Differenz mit dem Zahlbetrag einer künftigen schuld-\n\nrechtlichen Ausgleichsrente nicht gleichzusetzen ist. Damit beschwert die Ent-\n\nscheidung den Antragsteller nicht. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.09.2000 - 35 F 2301/98 VA - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2004 - 3 UF 216/00 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-190-04","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-190-04","retrieved":"2026-07-10 21:23:51.521146+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-14/xii-zb-190-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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