{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"XII ZB 150/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 150/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n4. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nBeschwerdewert: 600 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung \n\neines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nimmt die Klägerin den Beklagten im \n\nWege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens \n\nzum 7. Juni 2000 in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Kla-\n\nge durch Teilurteil überwiegend stattgegeben und wie folgt entschieden: \n\n\"1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über \nsein Endvermögen per 7.6.2000 durch Vorlage eines vollständigen \nschriftlichen systematischen Bestandsverzeichnisses über seine zu \ndiesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldenposten unter An-\ngabe von Art und Umfang der Einzelposten, dabei die dazugehörigen \nwertbildenden Faktoren \n\na) zu folgendem bebauten Grundbesitz mit Angaben über Grundstücks-\ngröße, Belastungen, Baujahr, Bauweise und Nutzungsarten, Nutzflä-\nchen und Einnahmen sowie Ausgaben: \n\naa) ½ Miteigentumsanteil der Parteien an dem Grundstück … in O.; \n\nbb) Grundstück des Beklagten in … O.; \n\ncc) Eigentumswohnung des Beklagten in M.; \n\ndd) Eigentumswohnung des Beklagten in Dr.; \n\nee) Eigentumswohnung des Beklagten in Di.; \n\nb) zu bis zum 7.6.2001 vom Beklagten in ... O. geführten Hautarztpraxis \nmit Angaben zu Aktiva und Passiva, Umsätzen und Gewin-\nnen/Verlusten, \n\nc) zu den für den Beklagten bestehenden Kapitallebensversicherungen \nmit Angaben über Deckungskapital, Zinsen, Gewinnbeteiligung und \nBeteiligung am voraussichtlichen kollektiven Schlussgewinn (Werter-\nmittlung); \n\nd) zu den vom Beklagten unterhaltenen Depots; \n\ne) zu den vom Beklagten beruflich genutzten Kraftfahrzeugen mit Anga-\nben zu Alter, Kilometerstand, Ausstattung und Erhaltungszustand. \n\n2. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, (s)eine Auskunft zur Haut-\narztpraxis in … O., zu belegen durch Anlagenverzeichnisse und Jah-\nresabschlüsse des Jahres 2000 sowie den Kaufvertrag über den \nVerkauf seiner Hautarztpraxis im Jahr 2001. \n\n3. Schließlich wird der Beklagte verurteilt, den Wert der zu Nr. 1 a, aa - \nee des Tenors aufgeführten Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen \nzu ermitteln.\" \n\n2 \n\nGegen das Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb der Grenze \n\ndes § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf \"bis 600 €\" festgesetzt und das Rechtsmittel \n\ndurch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt, der festgesetzte Wert entspreche den zu veranschlagenden \n\nKosten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung. Höhere Kosten habe der \n\nBeklagte nicht dargelegt. Insbesondere schulde er für die Wertermittlung seiner \n\nImmobilien kein Sachverständigengutachten. Die Kosten eines Sachverständi-\n\ngen habe allenfalls die Klägerin zu tragen. \n\n3 \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er \n\ndie Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erreichen möchte. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 \n\nAbs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n\n1. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist eine höchstrich-\n\nterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht geboten, weil das Berufungsgericht bei der Fest-\n\nsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht von der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und deswegen kein \n\nFall der Divergenz vorliegt. \n\n6 \n\na) Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), \n\nden das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurtei-\n\nlung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen \n\nfestzusetzen hat, bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die \n\nAuskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht gegebenen \n\nFall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Se-\n\nnatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten ab-\n\nzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Hingegen \n\nbleibt das Interesse des Beklagten außer Betracht, die von der klagenden Par-\n\ntei erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leis-\n\ntungsanspruches zu verhindern oder zu erschweren. Der Verurteilte kann \n\ndieses Interesse im Prozess über den Hauptanspruch ohne Einschränkung wei-\n\nterverfolgen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff.; Senatsbeschlüsse \n\nBGHZ 155, 127, 128 f.; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, \n\n33, 34; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; vom \n\n24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597; vom 24. Juni 1992 - XII ZB \n\n56/92 - FamRZ 1993, 45, 46; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ \n\n1991, 316; vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188, 189 \n\nund vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797; Senatsurteile \n\nvom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 5. Mai 1993 \n\n- XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423). \n\n7 \n\nSoweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines \n\nEndvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wer-\n\ntes bestimmter Vermögensgegenstände verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB), bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes entsprechend. Bei \n\nder Bestimmung der für die Wertermittlung anfallenden Kosten ist allerdings zu \n\nbeachten, dass der auskunftspflichtige Ehegatte nur insoweit zur Ermittlung und \n\nAngabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er selbst dazu imstande ist \n\n(BGHZ 84, 31, 32; Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG \n\nKarlsruhe FamRZ 1995, 736, 737; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. \n\n§ 1379 Rdn. 11). Zwar ist es dem Auskunftspflichtigen zuzugestehen, zur Klä-\n\nrung von Einzelfragen Auskünfte einzuholen oder sachkundige Hilfskräfte ein-\n\nzuschalten, wenn er den Wert der Vermögensgegenstände anderenfalls nicht \n\nsachgerecht ermitteln kann. Dadurch anfallende Kosten gehören zu den Kosten \n\nder Wertermittlung und erhöhen ggf. den Wert des Beschwerdegegenstandes \n\n(Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG Karlsruhe aaO \n\nS. 737; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1379 Rdn. 25; zur Einschaltung \n\nsachkundiger Dritter bei der Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nvgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 127, 131 f.). \n\n8 \n\nEine Wertermittlung durch einen Sachverständigen schuldet der Aus-\n\nkunftspflichtige indessen nicht (BGHZ 84, 31, 33 f.; MünchKomm/Koch aaO \n\n§ 1379 Rdn. 24; Staudinger/Thiele BGB 2000 § 1379 Rdn. 24; KK-FamR/Wein-\n\nreich 2. Aufl. § 1379 Rdn. 35). Kann der Wert von Vermögensgegenständen nur \n\ndurch einen Sachverständigen ermittelt werden, ist den Interessen des aus-\n\nkunftsberechtigten Ehegatten nicht ausreichend gedient, wenn der Auskunfts-\n\npflichtige einen Sachverständigen bestellt, bezahlt und dann dessen Gutachten \n\nübermittelt. Der Berechtigte wird dem vom Schuldner beauftragten Sachver-\n\nständigen nicht in gleicher Weise vertrauen wie einem selbst ausgewählten; \n\nauch würde eine entsprechende Pflicht den Schuldner über Gebühr belasten. \n\nDeshalb hat der Auskunftsberechtigte in dieser Konstellation lediglich das \n\nRecht, einen Sachverständigen mit der Wertermittlung zu beauftragen und vom \n\nAuskunftspflichtigen die Duldung der Begutachtung zu verlangen. Die anfallen-\n\nden Kosten hat der auskunftsberechtigte Ehegatte zu tragen, sie beschweren \n\nden Auskunftsverpflichteten nicht (vgl. BGHZ 84, 31, 35; Palandt/Brudermüller \n\nBGB 66. Aufl. § 1379 Rdn. 15; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1379 Rdn. 12; \n\nMünchKomm/Koch aaO § 1379 Rdn. 25; Staudinger/Thiele aaO § 1379 \n\nRdn. 26; KK-FamR/Weinreich aaO § 1379 Rdn. 36 f.). Soweit der Auskunfts-\n\npflichtige seine vorstehend ausgeführten Pflichten nicht zu erkennen vermag, \n\nkann er sich an seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten wenden, wo-\n\ndurch zusätzliche Kosten nicht entstehen (§ 37 Nr. 7 BRAGO, die vorliegend \n\nnoch anwendbar ist; vgl. auch BGH Beschluss vom 21. März 1991 - IX ZR \n\n186/90 - MDR 1991, 798). \n\n9 \n\nb) Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kann im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf hin überprüft werden, ob \n\ndas Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es \n\nvon seinem Ermessen in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-\n\nchenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, \n\n129; vom 3. November 2004 aaO S. 105; vom 24. Juli 2002 aaO S. 597 und \n\nvom 4. Oktober 1990 aaO S. 317). \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat bei der Wertfestsetzung weder die dargestellte \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, noch hat es wesentlichen \n\nTatsachenvortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Dass die Bewer-\n\ntung des Rechtsmittelinteresses durch das Oberlandesgericht auf Ermessens-\n\nfehlern beruht, hat auch die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. \n\n11 \n\naa) Im Einklang mit den unter 1 a zitierten Entscheidungen des Bundes-\n\ngerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte \n\naufgrund des Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - kein Sachverstän-\n\ndigengutachten schuldet und deshalb die vom Beklagten in Ansatz gebrachten \n\n3.000 € für Gutachterkosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdege-\n\ngenstandes nicht zu berücksichtigen sind. \n\n12 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass der Auskunfts-\n\npflichtige - falls erforderlich - auf seine Kosten zu Einzelfragen Auskünfte sach-\n\nkundiger Dritter einzuholen hat. Es ist bei der Bemessung des Wertes des \n\nBeschwerdegegenstandes lediglich davon ausgegangen, der Aufwand des Be-\n\nklagten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung betrage insgesamt maxi-\n\nmal 600 €. Einen höheren Aufwand habe er selbst unter Berücksichtigung \n\nmöglicher Kosten für Hilfskräfte nicht dargelegt. Auch diese Beurteilung lässt \n\nErmessensfehler nicht erkennen. Zwar wendet der Beklagte ein, über keine be-\n\nsonderen Kenntnisse des Immobilienmarktes zu verfügen und sein über das \n\nBundesgebiet verteiltes Grundeigentum nicht selbst zu verwalten. Dennoch ist \n\nsein Einwand nicht zwingend, auch ohne Beauftragung eines Sachverständigen \n\nseien allein für Anfragen bei Maklern oder Hausverwaltungen Kosten von über \n\n600 € anzusetzen. Die Annahme, die genannten Stellen - insbesondere die für \n\nden Beklagten tätigen Hausverwaltungen - könnten dem Beklagten Informatio-\n\nnen für die geschuldete eigene Wertermittlung erheblich günstiger zur Verfü-\n\ngung stellen (z.B. den durchschnittlichen Quadratmeterpreis für bestimmte \n\nLagen sowie weitere allgemeine Informationen über den jeweiligen örtlichen \n\nImmobilienmarkt), liegt im Rahmen des Ermessensspielraums des Berufungs-\n\ngerichts. \n\n13 \n\ncc) Für die Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben im Zusammen-\n\nhang mit seinem Immobilienbesitz wird der Beklagte bereits über die erforderli-\n\nchen Informationen verfügen. Er wird in der Vergangenheit regelmäßig von den \n\ndie Immobilien verwaltenden Stellen Abrechnungen erhalten und zudem ent-\n\nsprechende Informationen für seine Steuererklärungen benötigt haben. Das \n\nOberlandesgericht konnte deshalb entgegen der Rechtsbeschwerde davon \n\nausgehen, dass die Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht \n\nmit nennenswerten Kosten verbunden ist. \n\n14 \n\nDies gilt auch, soweit der Beklagte Angaben zu den wertbildenden Fakto-\n\nren seiner bis zum 7. Juni 2001 geführten Hautarztpraxis schuldet (vgl. hierzu \n\nSenatsbeschluss vom 14. Dezember 1988 - IVb ZB 149/88 - veröffentlicht bei \n\nJuris). Die notwendigen Informationen dürften dem Beklagten ebenfalls vorlie-\n\ngen, zumal er die Praxis ca. ein Jahr nach dem Stichtag veräußert hat und da-\n\nvon auszugehen ist, dass die wertbildenden Faktoren zuvor für Kaufinteressen-\n\nten zusammengestellt wurden. \n\n15 \n\n2. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Berufungsgericht \n\n- wie die Rechtsbeschwerde meint - durch die Festsetzung des Wertes des Be-\n\nschwerdegegenstandes unter die Berufungsgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\ndas Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat. Durch die er-\n\nmessensfehlerfreie Wertfestsetzung hat das Oberlandesgericht den Zugang \n\ndes Beklagten zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen \n\nnicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zum Verfahrensgrundrecht auf \n\nwirkungsvollen Rechtsschutz BGHZ 151, 221, 226 f.; BGH Beschlüsse vom \n\n23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368; vom 11. Februar 2003 \n\n- VI ZB 38/02 - FamRZ 2003, 1090 und vom 30. April 2003 - V ZB 71/02 - NJW \n\n2003, 2388). \n\n16 \n\n3. Schließlich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht \n\nzur Fortbildung des Rechts geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Die \n\nRechtsbeschwerde hält es für erforderlich, die Rechtsprechung zur Berücksich-\n\ntigung von Kosten sachverständiger Hilfspersonen fortzuentwickeln. Ungeklärt \n\nsei, ob der nicht fachkundige, zur Ermittlung des Wertes seiner Immobilien ver-\n\nurteilte Auskunftsschuldner zwar nicht verpflichtet, aber jedenfalls berechtigt \n\nsei, sich eines Sachverständigen zu bedienen und die anfallenden Kosten bei \n\nder Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in Ansatz zu bringen. \n\n17 \n\nDie aufgeworfene Frage ist jedoch höchstrichterlich bereits geklärt. Maß-\n\ngeblich für die Bemessung der Beschwer ist allein der voraussichtliche Aufwand \n\nan Zeit und Kosten, der mit der geschuldeten Wertermittlung verbunden ist. \n\nNach der unter 1 a dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nschuldet der Beklagte die Wertermittlung durch einen Sachverständigen gerade \n\nnicht. Deshalb konnte das Berufungsgericht bei der Wertfestsetzung den Vor-\n\ntrag des Beklagten unberücksichtigt lassen, er müsse für die Wertermittlung der \n\nImmobilien jeweils einen Sachverständigen beauftragen, wofür Kosten in Höhe \n\nvon mindestens 3.000 € anfielen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Buxtehude, Entscheidung vom 07.03.2005 - 8 F 668/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 04.07.2005 - 18 UF 85/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-150-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-150-05","retrieved":"2026-07-10 21:24:02.688738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-14/xii-zb-150-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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