{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"XII ZB 112/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 126 Die Verstrickungswirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfällt erst dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend machen kann. Erst dann kann der Geg- ner gegen die Kostenforderung Einwendungen oder Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 112/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 126 \n\nDie Verstrickungswirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfällt erst dann, wenn \n\nder beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr nach § 126 \n\nAbs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend machen kann. Erst dann kann der Geg-\n\nner gegen die Kostenforderung Einwendungen oder Einreden aus der Person \n\nder berechtigten Prozesspartei erheben. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - Kammergericht Berlin \n\nAG Pankow/Weißensee \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Famili-\n\nensachen vom 23. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 2.758 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig \n\nabgeschlossenen Rechtsstreit. \n\nMit Urteil vom 15. Juni 2005 wies das Amtsgericht die Klage auf Rück-\n\nzahlung überzahlten Ehegattenunterhalts ab. Die Berufung wurde durch Urteil \n\ndes Kammergerichts vom 3. November 2005 zurückgewiesen. Die Kosten des \n\nRechtsstreits wurden in beiden Instanzen dem Kläger auferlegt. Zuvor war der \n\nBeklagten mit Beschluss vom 28. April 2004 für die erste Instanz und mit Be-\n\nschluss vom 20. Oktober 2005 für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe be-\n\nwilligt worden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 rechnete der Kläger gegenüber \n\nder Kostenforderung mit einem titulierten Anspruch auf Nutzungsentschädigung \n\ngegen die Beklagte auf. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 2. Februar 2006 setzte das Amtsgericht auf Antrag \n\ndes Prozessbevollmächtigten der Beklagten die aufgrund der rechtskräftigen \n\nUrteile vom Kläger an ihn zu erstattenden Kosten auf 2.757,67 € fest. Der \n\n- unter Hinweis auf die zuvor ausgesprochene Aufrechnung - eingelegten sofor-\n\ntigen Beschwerde half die Rechtspflegerin nicht ab. Das Kammergericht wies \n\ndie sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Dagegen \n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, die vom Beschwerdegericht \n\nzugelassen wurde, weil streitig und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt \n\nsei, ob die Sperrwirkung des § 126 Abs. 2 ZPO auch dann gelte, wenn der Kos-\n\ntenschuldner die Aufrechnung erklärt habe, bevor der gegnerische Rechtsan-\n\nwalt die Forderung nach § 126 ZPO im eigenen Namen geltend mache. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), \n\naber nicht begründet. \n\nDas Amtsgericht hat die an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten \n\nzu erstattenden Kosten zu Recht antragsgemäß festgesetzt, weil die gegen die \n\n- nach Grund und Höhe unstreitige - Kostenforderung erklärte Aufrechnung des \n\nKlägers wegen eines Aufrechnungsverbots nach § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO un-\n\nwirksam ist. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Unstreitig steht der Beklagten gegen den Kläger in Folge der rechts-\n\nkräftigen Urteile des Amtsgerichts und des Kammergerichts eine Kostenforde-\n\nrung in Höhe von 2.757,67 € zu. \n\nNach § 126 Abs. 1 ZPO war der beigeordnete Rechtsanwalt auch be-\n\nrechtigt, diese Forderung - wie geschehen - im eigenen Namen beizutreiben. \n\n2. Die Kostenforderung ist nicht durch die vom Kläger erklärte Aufrech-\n\nnung mit einer titulierten Gegenforderung erloschen. \n\na) Nach § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Gegner gegen einen Kosten-\n\nerstattungsanspruch nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben \n\nRechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung vom Antragsteller zu erstatten \n\nsind. Wechselseitige Kostenerstattungsansprüche aus demselben Rechtsstreit, \n\ndie regelmäßig auf teilweises Obsiegen und Unterliegen zurückzuführen sind, \n\nkönnen deswegen schon im Rahmen der Kostenfestsetzung im Wege des Kos-\n\ntenausgleichs verrechnet werden. Solche Gegenforderungen hat der Kläger \n\nhier aber nicht geltend gemacht. \n\n10 \n\nb) Im Übrigen ist eine Einrede aus der Person der Partei nach § 126 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO gegen den Kostenerstattungsanspruch ihres beigeordneten \n\nRechtsanwalts nicht zulässig. Der Kostenschuldner ist deswegen zunächst \n\nauch an der Einrede gehindert, dass er die Kosten bereits an die bedürftige \n\nPartei bezahlt habe, dass diese ihm die Kosten erlassen habe oder dass er der \n\nPartei gegenüber (oder diese ihm gegenüber) aufgerechnet habe. \n\n11 \n\nDiese Vorschrift findet ihren Grund in § 126 Abs. 1 ZPO, wonach ein der \n\nPartei im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt seine \n\nGebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im \n\neigenen Namen beitreiben kann. Die Vorschrift will dem beigeordneten Rechts-\n\nanwalt - über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seinen \n\nVergütungsanspruch sichern, zumal er nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach der \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe keine Vergütungsansprüche mehr gegen \n\ndie eigene Partei geltend machen darf. Allerdings werden die berechtigte Partei \n\nund der ihr beigeordnete Rechtsanwalt dadurch nicht zu Gesamtgläubigern im \n\nSinne des § 428 BGB; auch im Innenverhältnis sind sie nicht nach § 430 BGB \n\nzu gleichen Anteilen berechtigt. Vielmehr steht die Kostenforderung auch dann \n\nweiterhin der Partei zu, während § 126 Abs. 1 ZPO eine gesetzliche Pro-\n\nzessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt - oder im Falle des An-\n\nspruchsübergangs nach § 59 RVG für die Staatskasse - betrifft (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1997, 1141). \n\n12 \n\nBei der Auslegung des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB ist deswegen auch zu \n\nberücksichtigen, dass die Vorschrift die Vergütungsansprüche des beigeordne-\n\nten Rechtsanwalts sichern will. Der Ausschluss von Einreden aus der Person \n\nder Partei (sog. Verstrickung) ist deswegen so lange gerechtfertigt, wie der bei-\n\ngeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend \n\nmachen kann. Unerheblich ist demgegenüber - wie das Beschwerdegericht zu \n\nRecht ausführt -, ob der beigeordnete Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht \n\nnach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Aufrechnung bereits ausgeübt hatte \n\n(so inzwischen einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, vgl. OLG \n\nStuttgart Rpfleger 1987, 218, OLG Koblenz Rpfleger 1994, 422, OLG Frankfurt \n\nRpfleger 1990, 468 und jetzt auch OLGR Schleswig 1996, 335; MünchKomm/ \n\nWax ZPO 2. Aufl. § 126 Rdn. 18; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 126 Rdn. 7; \n\nZöller/Philippi 26. Aufl. § 126 Rdn. 16). \n\n13 \n\nc) Die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende Verstrickung des \n\nKostenerstattungsanspruchs entfällt nach dem Sinn und Zweck dieser Vor-\n\nschrift erst dann, wenn - z.B. durch den Erlass eines Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlusses für die Partei - eindeutig feststeht, dass der Anspruch nicht mehr von \n\ndem beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemacht werden kann. Erst dann \n\nbedarf es einer Sicherung der Vergütungsansprüche des beigeordneten \n\nRechtsanwalts nicht mehr, so dass auch Einwendungen allein aus der Person \n\nder Partei den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen können (vgl. \n\nSenatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 39/93 - NJW 1994, 3292; OLG Schles-\n\nwig NJW-RR 2004, 717; KGR 2004, 556; KGR 2003, 245 und OLG München \n\nNJW-RR 1998, 214). Unabhängig davon sind Abreden der Parteien nur wirk-\n\nsam, wenn sie dazu führen, dass ein Kostenerstattungsanspruch erst gar nicht \n\nentsteht, und die deshalb ein Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts aus \n\n§ 126 Abs. 1 ZPO von vornherein ausschließen (Senatsbeschluss vom \n\n11. Oktober 2006 - XII ZR 285/02 - FamRZ 2007, 123). Nur solches muss sich \n\nder beigeordnete Rechtsanwalt und ggf. in seiner Rechtsnachfolge die Staats-\n\nkasse stets entgegenhalten lassen (Senatsbeschluss vom 15. März 2006 \n\n- XII ZR 209/05 - FamRZ 2006, 853). \n\n14 \n\nd) Umgekehrt tritt eine dauerhafte Verstrickung ein, wenn der beigeord-\n\nnete Rechtsanwalt einen noch bestehenden Kostenerstattungsanspruch im ei-\n\ngenen Namen beitreibt. Dann können Einreden, die allein in der Person der \n\nPartei begründet sind, die Forderung nicht mehr zu Fall bringen. So liegt der \n\nFall hier, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den noch \"verstrickten\" \n\nKostenerstattungsanspruch mit dem in eigenem Namen gestellten Kostenfest-\n\nsetzungsantrag vom 3. November 2005 beigetrieben hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 02.02.2006 - 20 F 6277/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2006 - 19 WF 56/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-112-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-112-06","retrieved":"2026-07-10 21:25:04.805812+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-14/xii-zb-112-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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