{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"1 StR 91/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 91/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Anträge des Verurteilten vom 1. Februar 2007 werden zurück-\n\ngewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil \n\ndes Landgerichts Kempten (Allg) vom 31. Oktober 2002. Seine Revision gegen \n\ndieses Urteil hat der Senat am 27. März 2003 durch Beschluss gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO verworfen. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Angeklagte \n\nWiedereinsetzung beantragt, um die Sachrüge selbst noch näher auszuführen. \n\nDaher hatte der Senat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er auf die \n\nSachrüge hin das Urteil über die vom Verteidiger zur Begründung der Sachrüge \n\nnäher ausgeführten Gesichtspunkte hinaus umfassend überprüft habe. \n\n2 \n\nNunmehr hat der Verurteilte zu Protokoll des Rechtspflegers (Nieder-\n\nschriften vom 1. Februar und 8. Februar 2007) beantragt, ihm nachträglich \n\nrechtliches Gehör gemäß § 33a StPO zu gewähren, den Beschluss des Senats \n\nabzuändern und das angefochtene Urteil aufzuheben. Er macht unter Berufung \n\nauf eine Entscheidung des BVerfG - Kammer - vom 19. September 2006 \n\n(2 BvR 2115/01 u. a.) im Kern geltend, der Senat habe das Urteil nicht umfas-\n\nsend überprüft, sondern nicht berücksichtigt, dass seinerzeit im Ermittlungsver-\n\nfahren seine Rechte auf konsularischen Beistand nicht beachtet worden seien. \n\n3 \n\nDer Senat kann seine Entscheidung jedoch weder aufheben noch abän-\n\ndern, es sei denn, sie wäre unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen (vgl. \n\n§§ 33a, 356a StPO). Dies ist nicht der Fall. Wie der Senat bereits in seinem im \n\nRahmen des vorliegenden Verfahrens in anderem Zusammenhang ergangenen \n\nBeschluss vom 30. April 2003 (vgl. hierzu auch BVerfG - Kammer - Beschluss \n\nvom 31. Juli 2003 - 2 BvR 1105/03) dargelegt hat, hat er seiner Entscheidung \n\nvom 27. März 2003 nichts zu Grunde gelegt, wozu der Verurteilte sich zuvor \n\nnicht hätte äußern können. \n\n4 \n\nDies behauptet der Verurteilte trotz der Erwähnung von § 33a StPO letzt-\n\nlich der Sache nach auch nicht, sondern er erhebt eine Verfahrensrüge, die er \n\nim Rahmen des Revisionsverfahrens nicht erhoben hatte. Damit kann er nicht \n\ngehört werden; nach Abschluss des Revisionsverfahrens können neue Verfah-\n\nrensrügen nicht geltend gemacht werden, auch nicht, wenn sie sich auf erst \n\nneuerdings ergangene Rechtsprechung stützen. \n\n5 \n\nSein Hinweis auf die angeblich unterbliebene umfassende Überprüfung \n\ndes Urteils des Landgerichts durch den Senat kann an alledem nichts ändern. \n\nEr verkennt, dass das Revisionsgericht zwar auf die Sachrüge hin umfassend \n\nüberprüft, ob auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt das Recht richtig an-\n\ngewendet worden ist. Hier ist jedoch ein Fehler behauptet, der in dem dem \n\nUrteil vorangegangenen Ermittlungsverfahren unterlaufen sein soll. Ob ein sol-\n\ncher Verfahrensfehler vorliegt, hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, wenn er \n\nzuvor vom Revisionsführer form- und fristgerecht geltend gemacht worden ist. \n\nDies war hier nicht der Fall. \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/1-str-91-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/1-str-91-03","retrieved":"2026-07-10 21:22:17.766625+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-14/1-str-91-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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