{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"XI ZR 145/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 145/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Februar 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestelle \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 wird \n\nauf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger begehren nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage \n\ndurch den erkennenden Senat im Jahre 2000 erneut die Rückabwicklung \n\neines Darlehensvertrages, den sie mit der beklagten Bank zur Finanzie-\n\nrung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossen haben. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde: \n\n2 \n\nAufgrund eines in ihrer Wohnung geführten Werbegesprächs mit \n\nder Anlagevermittlerin De. unterschrieben die Kläger am 27. Mai \n\n1992 eine Erklärung, durch die sie sich mit einer Einlage von 70.000 DM \n\nzuzüglich 5% Agio zum Beitritt zur Grundstücksgesellschaft bürgerlichen \n\nRechts S. in D. (nachfolgend: GbR) ver-\n\npflichteten und ein auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages \n\ngerichtetes Angebot abgaben. Dem Geschäftsbesorger/Treuhänder er-\n\nteilten sie, wie im Anlagekonzept der Fondsinitiatoren vorgesehen, die \n\nzur Vertragsdurchführung erforderliche Vollmacht. Die Kläger unter-\n\nzeichneten einen ihnen von der Vermittlerin De. vorgelegten voll-\n\nständig ausgefüllten formularmäßigen Darlehensvertrag der Beklagten \n\nüber 82.585 DM, der als Verwendungszweck für die Darlehenssumme \n\nden Erwerb von Anteilen an dem Fonds bezeichnete und eine Widerrufs-\n\nbelehrung nach § 7 VerbrKrG enthielt. Diesen Vertrag unterschrieb die \n\nBeklagte am 12. August 1992. \n\n3 \n\nAb August 1995 schüttete die GbR keine Erträge mehr an die Klä-\n\nger aus. Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 15. August 1997 widerriefen \n\ndie Kläger den Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Haustürwi-\n\nderrufsgesetzes (HWiG) und fochten ihn außerdem wegen arglistiger \n\nTäuschung an. Um Zinsen zu sparen, zahlten die Kläger nach Ablauf der \n\nZinsbindungsfrist zum 30. August 1997 die vereinbarte Darlehenssumme \n\nunter dem Vorbehalt ihrer Rechte an die Beklagte zurück. \n\n4 \n\nDie Kläger haben im ersten Prozess beantragt, die Beklagte zur \n\nRückzahlung \n\nerbrachter \n\nZins- \n\nund \n\nTilgungsleistungen \n\nvon \n\n108.362,80 DM und auf das Darlehen verrechneter Ausschüttungen des \n\nFonds über 6.003,55 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Sie haben be-\n\nhauptet, sie seien über den Wert des Fondsanteils arglistig getäuscht \n\nworden. Für die schlüsselfertige Erstellung des Bauobjektes sei ein Be-\n\ntrag von 9,241 Millionen DM angegeben, dabei aber verschwiegen wor-\n\nden, dass davon rund 3,8 Millionen DM für den Initiator des Fonds be-\n\nstimmt gewesen seien. Deshalb hätten die im Emissionsprospekt ausge-\n\nwiesenen Erträge von der GbR nicht einmal annähernd erzielt werden \n\nkönnen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rahmenbedingungen \n\ndes Fonds hätten sie weder den Darlehensvertrag abgeschlossen noch \n\ndie Fondsbeteiligung gezeichnet. Dies müsse sich die Beklagte entge-\n\ngenhalten lassen, weil Fondsbeitritts- und Darlehensvertrag ein verbun-\n\ndenes Geschäft gewesen seien. \n\n5 \n\nDie Klage hatte im Vorprozess in allen Instanzen keinen Erfolg. \n\nDie Revision der Kläger wurde im Urteil des erkennenden Senats vom \n\n27. Juni 2000 (WM 2000, 1687 ff.) mit der Begründung zurückgewiesen, \n\ndass ein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertra-\n\nges geleisteten Zins- und Tilgungsraten nach den Vorschriften des Haus-\n\ntürwiderrufsgesetzes mangels eines innerhalb der Wochenfrist des § 1 \n\nNr. 1 HWiG erklärten Widerrufs nicht bestehe. Der Darlehensvertrag sei \n\nauch nicht nach den allgemeinen Regeln der culpa in contrahendo \n\nrückabzuwickeln. Eine von den Fondsverantwortlichen begangene arglis-\n\ntige Täuschung darüber, dass der Fondsinitiator 3,8 Millionen DM erhal-\n\nten habe, müsse sich die Beklagte als reine Kreditgeberin nicht zurech-\n\nnen lassen. Eine eigene Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten sei \n\nnicht festzustellen. \n\n6 \n\nAuch ein etwaiger gegen die GbR bestehender Schadensersatzan-\n\nspruch der Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss könne jeden-\n\nfalls derzeit einen bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 \n\nVerbrKrG in Betracht zu ziehenden Rückforderungsdurchgriff entspre-\n\nchend § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht begründen. Nach den Grundsätzen \n\nder fehlerhaften Gesellschaft seien die Kläger an den angeblich fehler-\n\nhaften Fondsbeitritt gebunden und damit an der Durchsetzung eines auf \n\nRückgewähr der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs gehin-\n\ndert. Ein Rückforderungsdurchgriff setze infolgedessen eine wirksame \n\naußerordentliche Kündigung des Gesellschaftsbeitritts gegenüber der \n\nGbR voraus. Eine solche sei aber bisher nicht erfolgt. In dem Widerruf \n\nund der Anfechtung des Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten \n\nliege schon deshalb keine konkludente Kündigung der Fondsbeteiligung, \n\nweil nicht dargetan sei, dass die Beklagte Empfangsvertreterin oder \n\n-botin der GbR gewesen sei. \n\n7 \n\nNach Veröffentlichung der Entscheidungen des II. Zivilsenats des \n\nBundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280; 159, 294; \n\nWM 2004, 1518 und WM 2004, 1536) zu ähnlichen Fällen forderten die \n\nAnwälte der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf die Entwicklung \n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Betrag von 58.474,59 € \n\nzuzüglich Zinsen zurück. Da die Beklagte hierauf nicht reagierte, reichten \n\nsie am 30. Dezember 2004 einen Mahnbescheidsantrag in gleicher Höhe \n\nein, wobei die geltend gemachte Forderung mit \"ungerechtfertigter Berei-\n\ncherung gem. WIDERRUF DARLEHEN - 1... vom 15.8.97\" be-\n\nzeichnet wurde. \n\nDie Beklagte hält eine Rückzahlungspflicht nach wie vor nicht für \n\ngegeben. Zudem hat sie sich auf Verjährung berufen. \n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Be-\n\nrufung, mit der die Kläger erstmals beantragt haben, die Beklagte nur \n\nZug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung zur Zahlung von \n\n58.474,59 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen, ist erfolglos geblieben. Mit \n\n8 \n\n9 \n\nder - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgen sie ihren \n\nim zweiten Rechtszug geringfügig ermäßigten Zahlungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n10 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer erneuten Inanspruchnahme der Beklagten auf Rückzahlung \n\nder aufgrund des Darlehensvertrages vom 12. August 1992 geleisteten \n\nZins- und Tilgungsraten nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsge-\n\nsetzes stehe bereits die materielle Rechtskraft des im ersten Prozess \n\nergangenen Urteils des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2000 entge-\n\ngen. Ausweislich der Entscheidungsgründe sei die damalige Klage der \n\nKläger mangels rechtzeitigen Widerrufs des in einer Haustürsituation ab-\n\ngeschlossenen Darlehensvertrages endgültig abgewiesen worden. Da \n\nder alte und neue Klageantrag sowie der zugrunde liegende Lebens-\n\nsachverhalt bis auf die geringfügige Klagerücknahme vollkommen iden-\n\ntisch seien, sei die jetzige Klage insoweit unzulässig. \n\n13 \n\nDagegen könnten die Kläger ihr Klagebegehren noch einmal auf \n\ndie Rechtsfigur des Rückforderungsdurchgriffs stützen, da die Klagefor-\n\nderung im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2000 insoweit \n\nnicht endgültig, sondern nur deshalb verneint worden sei, weil es jeden-\n\nfalls derzeit an der dazu notwendigen außerordentlichen Kündigung des \n\nGesellschaftsbeitritts gegenüber der GbR fehle. Dieses Anspruchshin-\n\ndernis sei indes in der Folgezeit entfallen. Nach der Entscheidung des \n\nII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, \n\n46, 50) könne der Gesellschafter die Fondsbeteiligung im Rahmen eines \n\nVerbundgeschäfts ausnahmsweise auch gegenüber der kreditgebenden \n\nBank fristlos kündigen. Dabei reiche es für eine konkludente Kündigung \n\naus wichtigem Grund regelmäßig aus, dass der Betroffene ihr den finan-\n\nzierten Geschäftsanteil unter Hinweis auf die arglistige Täuschung des \n\nAnlagevermittlers oder andere Beitrittsmängel zur Übernahme anbiete. \n\nEin derartiges Angebot sei der Beklagten von den Klägern spätestens \n\ndadurch unterbreitet worden, dass sie im zweiten Berufungsverfahren \n\nangekündigt hätten, die Beklagte nur noch Zug um Zug gegen Übertra-\n\ngung der Gesellschaftsbeteiligung auf Rückzahlung der Zins- und Til-\n\ngungsleistungen in Anspruch nehmen zu wollen. \n\n14 \n\nIndessen sei die Klage hinsichtlich des Rückforderungsdurchgriffs \n\nnicht begründet, weil die der Beklagten entgegengehaltenen Schadens-\n\nersatzforderungen gegen die Fondsverantwortlichen bzw. der Rückforde-\n\nrungsanspruch als solcher wegen Ablaufs der neuen dreijährigen Regel-\n\nverjährung (§ 195 BGB n.F.) verjährt seien. Auch bei Berücksichtigung \n\ndes § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Rahmen des Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nEGBGB ergebe sich dies daraus, dass die betreffenden Schadenser-\n\nsatzansprüche schon im Jahre 1992 entstanden und den Klägern sowohl \n\ndie anspruchsbegründenden Umstände als auch die haftenden Personen \n\nbereits vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 \n\nbekannt gewesen seien. Der Mahnbescheid vom 20. Januar 2005 habe \n\nden Lauf der Verjährung hinsichtlich des streitigen Rückforderungs-\n\ndurchgriffs nicht gehemmt. Selbst wenn man diesen in Anlehnung an die \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2000 aus einer \n\nentsprechenden Anwendung des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB herleite, also \n\nvon einer \"Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung\" im Sinne des \n\nMahnbescheides gesprochen werden könne, so zeigten aber die Worte \n\n\"gem. WIDERRUF DARLEHEN - 1... vom 15.8.97\" deutlich, \n\ndass die Beklagte ausschließlich nach den Vorschriften des Haustürwi-\n\nderrufsgesetzes auf Rückzahlung der darlehensvertraglichen Zins- und \n\nTilgungsraten habe in Anspruch genommen werden sollen. \n\n15 \n\nDasselbe gelte auch für einen Rückforderungsdurchgriff, der sich \n\nauf einen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Anspruch auf ein et-\n\nwaiges Auseinandersetzungsguthaben stütze. Wenn in dem durchgeführ-\n\nten Vorprozess noch keine Kündigung der Fondsbeteiligung gesehen \n\nwerde, scheitere ein Durchgriffsanspruch der Kläger jedenfalls daran, \n\ndass eine im vorliegenden Prozess erklärte Kündigung aus wichtigem \n\nGrund verspätet sei. \n\nII. \n\n16 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im \n\nErgebnis stand. Den Klägern steht gegen die Beklagte nach wie vor kein \n\nAnspruch auf Rückzahlung der aufgrund des streitgegenständlichen Dar-\n\nlehensvertrages geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu. Der Grund hier-\n\nfür liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht erst \n\ndarin, dass ein etwaiger Durchgriffsanspruch der Kläger entsprechend \n\n§ 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG oder analog § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\ninzwischen verjährt ist und daher aufgrund der von der Beklagten im \n\nzweiten Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr \n\ndurchgesetzt werden kann. Vielmehr steht der jetzigen Klage auch inso-\n\nweit die materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 27. Juni 2000 \n\n(aaO) entgegen, weil es immer noch an der für einen Rückforderungs-\n\ndurchgriff notwendigen außerordentlichen Kündigung des möglicherwei-\n\nse fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts aus dem Jahre 1992 fehlt. \n\n17 \n\n1. Zutreffend ist allerdings die Begründung, mit der das Beru-\n\nfungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach den Vor-\n\nschriften des Haustürwiderrufsgesetzes schon im Hinblick auf die mate-\n\nrielle Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 27. Juni 2000 verneint \n\nhat (§ 325 ZPO). Insoweit werden von der Revision gegen das Urteil des \n\nBerufungsgerichts auch keine Einwendungen erhoben. \n\n18 \n\n2. Die Kläger können von der Beklagten - anders als die Revision \n\nmeint - auch nach den allgemeinen Regeln der culpa in contrahendo kei-\n\nne schadensersatzrechtliche Aufhebung des Darlehensvertrages und \n\nRückzahlung der darauf erbrachten Leistungen verlangen. Zwar hat der \n\nerkennende Senat in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts erlassenen Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR \n\n106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 30 f. zur Veröffentlichung \n\nin \n\nBGHZ 167, 239 vorgesehen) erstmals die Ansicht vertreten, dass sich \n\ndie den Fondsbeitritt des Verbrauchers finanzierende Bank die arglistige \n\nTäuschung des Vermittlers über die Fondsbeteiligung bei Vorliegen eines \n\nverbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG nach der Wertung \n\ndes § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss. Der Verbraucher kann \n\ndaher den Darlehensvertrag im Regelfall entweder gemäß § 123 BGB \n\nanfechten oder eine Rückabwicklung wegen vorsätzlicher culpa \n\nin \n\ncontrahendo (jetzt § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Verbindung mit dem \n\nGrundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Satz 1 BGB verlangen. \n\nDer Annahme einer unmittelbaren vorvertraglichen Haftung der Beklag-\n\nten aufgrund eines zurechenbaren Fremdverschuldens, die eine Kündi-\n\ngung der Fondsbeteiligung nicht erfordert, steht aber die materielle \n\nRechtskraft der Entscheidung des Senats vom 27. Juni 2000 entgegen. \n\nIn ihr hat der Senat den Standpunkt vertreten, die Vermittlerin sei bei \n\nden behaupteten unrichtigen Angaben über die Werthaltigkeit des Ob-\n\njekts nicht im Pflichtenkreis der Beklagten als reine Kreditgeberin und \n\ndamit nicht als ihre Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 BGB tätig ge-\n\nworden. Der Senat hat die damalige Schadensersatzklage der Kläger \n\ndeshalb insoweit endgültig abgewiesen (siehe Senatsurteil aaO S. 1688 \n\nm.w.Nachw.). Ob er die Rechtslage heute anders beurteilen und einen \n\nSchadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo be-\n\njahen würde, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Ein \n\nbloßer Wandel der Rechtsauffassung ändert bei unveränderten tatsächli-\n\nchen Verhältnissen am Einwand der materiellen Rechtskraft nichts (vgl. \n\nBGHZ 89, 114, 121). Hingewiesen sei außerdem darauf, dass die Kläger \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozess von der \n\nVermittlerin auf die Schwierigkeiten der Weiterveräußerung ihres Fonds-\n\nanteils hingewiesen worden sind, was in Widerspruch steht zur Behaup-\n\ntung der Kläger im vorliegenden Verfahren. \n\n19 \n\n3. In Bezug auf die Rechtsfigur des Rückforderungsdurchgriffs er-\n\ngibt sich im Ergebnis keine andere rechtliche Beurteilung. \n\n20 \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die einge-\n\nschränkte Rechtskraft des Senatsurteils nicht dadurch entfallen, dass \n\nnach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofes (BGHZ 156, 46, 53) die außerordentliche Kündigung des feh-\n\nlerhaften Fondsbeitritts bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts \n\ngrundsätzlich auch gegenüber der kreditgebenden Bank wirksam erklärt \n\nwerden kann und die Kläger von dieser Möglichkeit spätestens im zwei-\n\nten Berufungsverfahren mit der Ankündigung eines Zug um Zug-Antrags \n\nauch Gebrauch gemacht haben sollen. \n\n21 \n\nAllerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes, dass das Gericht des Vorprozesses die Rechtskraftwir-\n\nkung des eigenen Urteils begrenzt, wenn es die Klage nur als zurzeit un-\n\nbegründet abweist (BGHZ 140, 365, 368; 143, 169, 172 f.; 144, 242, \n\n244). Richtig ist auch, dass der Senat einen Rückforderungsdurchgriff in \n\nseiner Entscheidung vom 27. Juni 2000 nicht endgültig, sondern wegen \n\nFehlens einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Fondsbei-\n\ntritts gegenüber der werbenden GbR verneint hat. Auch kann das Kündi-\n\ngungsrecht nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofes (BGHZ 156, 46, 53; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 \n\n- II ZR 394/02, WM 2005, 295, 298 m.w.Nachw.; siehe dazu auch Se-\n\nnatsurteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, Umdruck S. 9) im \n\nAnwendungsbereich des § 9 VerbrKrG auch gegenüber dem Kreditinsti-\n\ntut ausgeübt werden, wobei es für die Abgabe einer konkludenten Kündi-\n\ngungserklärung normalerweise ausreicht, dass ihr die finanzierte Fonds-\n\nbeteiligung unter Hinweis auf den Beitrittsmangel zur Übernahme ange-\n\nboten wird. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden \n\nVortrag der Kläger, den sich die Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht \n\nhat, wollten die Kläger, die nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts im Vorprozess erklärt haben, die Immobilienfondsbeteiligung und \n\ndie damit verbundenen Steuervorteile behalten zu wollen und die auch in \n\nden folgenden Jahren nichts getan haben, um sich von der Beteiligung \n\nzu trennen, auch weiterhin nicht auf diese Art und Weise aus der Gesell-\n\nschaft ausscheiden. Ihnen fehlte daher das für die Abgabe einer still-\n\nschweigenden Kündigungserklärung notwendige Erklärungsbewusstsein. \n\nDa weder festgestellt noch vorgetragen ist, dass die Beklagte das pro-\n\nzessuale oder sonstige Verhalten der Kläger aus der maßgebenden Sicht \n\neines verständigen Vertragspartners für eine konkludente Kündigung hal-\n\nten durfte und auch tatsächlich gehalten hat, kann das fehlende Erklä-\n\nrungsbewusstsein auch nicht durch den äußeren Schein einer rechtlich \n\nverbindlichen Willenserklärung ersetzt werden. Darauf, dass sich das im \n\nVorprozess für einen etwaigen Rückforderungsdurchgriff als fehlend \n\nfestgestellte Tatbestandsmerkmal einer außerordentlichen Kündigung \n\ndes Gesellschaftsbeitritts nach Schluss der letzten mündlichen Verhand-\n\nlung inzwischen verwirklicht hat, lässt sich deshalb die neue Klage nicht \n\nstützen. Zumindest stellt der erstmals in der Berufungsbegründung vom \n\n11. August 2005 enthaltene Antrag, die Beklagte nur Zug um Zug gegen \n\nAbtretung der Fondsbeteiligung zur Rückzahlung der auf das Darlehen \n\nerbrachten Leistungen zu verurteilen, keine wirksame Kündigung dar. Ein \n\netwaiges Kündigungsrecht war, da den anwaltlich vertretenen Klägern \n\ndie behauptete arglistige Täuschung und das damit verbundene Recht \n\nzur fristlosen Kündigung der fehlerhaften Gesellschaft bereits seit vielen \n\nJahren bekannt war, im August 2005, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend ausgeführt hat, längst entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1999 \n\n- II ZR 193/98, WM 1999, 1564, 1565). Das gilt besonders, da die Kläger \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozess erklärt \n\nhaben, ihre Immobilienfondsbeteiligung und die damit verbundenen \n\nSteuervorteile behalten zu wollen. \n\n22 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision kann die eingeschränkte \n\nmaterielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 27. Juni 2000 auch nicht \n\netwa mit der Begründung überwunden werden, der erkennende Senat \n\nverlange für einen Rückforderungsdurchgriff gegen die den Anteilserwerb \n\nfinanzierende Bank eine Kündigung der Fondsbeteiligung nicht mehr. Die \n\nRevision missversteht die zitierte Entscheidung des erkennenden Senats \n\nvom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 27-31). Der \n\nUmstand, dass der Anleger danach von der Bank wegen des zurechen-\n\nbaren vorsätzlichen Fremdverschuldens die schadensersatzrechtliche \n\nRückabwicklung des verbundenen Darlehensvertrages verlangen kann \n\nund hierbei den finanzierten Fondsanteil, nach dessen fristloser Kündi-\n\ngung seinen Abfindungsanspruch, abzutreten hat (siehe Senatsurteil \n\naaO S. 1070 Tz. 31), betrifft ausschließlich das zwischen den Darle-\n\nhensvertragsparteien bestehende Rechtsverhältnis und die damit ver-\n\nbundene unmittelbare Haftung der kreditgebenden Bank für eine vorver-\n\ntragliche arglistige Täuschung durch den Vermittler. Die Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen eines Durchgriffs von \n\nEinwendungen aus dem finanzierten Geschäft gegen Ansprüche aus \n\ndem Darlehensvertrag (siehe dazu BGHZ 156, 46, 51 ff.; Senatsurteil \n\nvom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 27) und zur \n\nAnwendung der Rechtssätze über die \n\nfehlerhafte Gesellschaft auf \n\nFondsgesellschaften (siehe dazu jüngst BGH, Beschluss vom 27. Juni \n\n2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523) wird hiervon nicht berührt. \n\n \n \n \n\n23 \n\n24 \n\n4. Darüber hinaus können die Kläger einen Rückforderungsdurch-\n\ngriff nicht mit Erfolg geltend machen. \n\nFraglich ist bereits, ob das Verbraucherkreditgesetz überhaupt ei-\n\nnen Rückforderungsdurchgriff nach Kündigung der Fondsbeteiligung auf-\n\ngrund eines Fehlverhaltens des Vermittlers erlaubt oder die Grenzen ei-\n\nner zulässigen Wortauslegung überschritten werden, wenn aus der For-\n\nmulierung \"kann verweigern\" gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. im Wege \n\neines Analogieschlusses ein \"kann zurückfordern\" gemacht wird (zum \n\nMeinungsstreit siehe etwa Franz, Der Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 \n\nAbs. 3 Verbraucherkreditgesetz, S. 252 ff.). Darauf und auf die weitere \n\nFrage, ob die speziellen bereicherungsrechtlichen Regeln des § 813 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB analogiefähig sind und einen Rückforderungs-\n\ndurchgriff begründen können, kommt es im vorliegenden Streitfall nicht \n\nentscheidend an. Jedenfalls ist der Beklagten - wie der erkennende Se-\n\nnat bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006 (aaO) für den Einwen-\n\ndungsdurchgriff im Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG näher ausgeführt hat - \n\neine vorsätzliche culpa in contrahendo der Gründungsgesellschafter, \n\nFondsinitiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager und Prospekther-\n\nausgeber entgegen der Ansicht des II. Zivilsenats des Bundesgerichtsho-\n\nfes nicht zuzurechnen. Ein Finanzierungszusammenhang, wie ihn die \n\nbesonderen Regelungen über das verbundene Geschäft voraussetzen, \n\nbesteht \n\nin Bezug auf diese Personen nicht (siehe auch Kindler \n\nZGR 2006, 172 f., 176). Seine gegenteilige Auffassung hat der \n\nII. Zivilsenat inzwischen aufgegeben. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Revision der Kläger konnte demnach keinen Erfolg haben und \n\nwar deshalb zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hechingen, Entscheidung vom 22.07.2005 - 1 O 107/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2006 - 6 U 172/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/xi-zr-145-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/xi-zr-145-06","retrieved":"2026-07-10 21:22:04.259699+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-13/xi-zr-145-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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