{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"X ZR 74/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EPÜ Art. 69; PatG § 14 Verkündet am 13. Februar 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kettenradanordnung a) Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zu- nächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus dem Patentanspruch ergibt. Dazu ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln. b) Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, ein im Patentan- spruch verwendeter Begriff werde auf einem bestimmten Fachgebiet in ei- nem eindeutig festgelegten Sinne verwendet, entbindet nicht von der rich- terlichen Aufgabe, unter Heranziehung der Beschreibung die Bedeutung dieses Begriffs im Zusammenhang des Patentanspruchs zu klären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 74/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nEPÜ Art. 69; PatG § 14 \n\nVerkündet am \n13. Februar 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nKettenradanordnung \n\na) Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zu-\nnächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des \nvom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus dem Patentanspruch \nergibt. Dazu ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit \nund der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der \nErfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden \nBeschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln. \n\nb) Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, ein im Patentan-\nspruch verwendeter Begriff werde auf einem bestimmten Fachgebiet in ei-\nnem eindeutig festgelegten Sinne verwendet, entbindet nicht von der rich-\nterlichen Aufgabe, unter Heranziehung der Beschreibung die Bedeutung \ndieses Begriffs im Zusammenhang des Patentanspruchs zu klären. \n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Rich-\n\nterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 12. Mai 2005 verkündete \n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgeho-\n\nben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 313 345 (Klagepatents). \n\nAnspruch 1 des Klagepatents, das am 20. Oktober 1988 unter Inanspruchnah-\n\nme japanischer Prioritäten vom 21. Oktober 1987 und 4. Juni 1988 angemeldet \n\nwurde, lautet: \n\n\"A multistage sprocket assembly for a bicycle comprising at least \n\none larger diameter sprocket (1), at least one smaller diameter \n\nsprocket (2) and a drive chain (3), and the or each larger diameter \n\nsprocket (1) having at its outer periphery a given number of teeth \n\nwhich are spaced at intervals corresponding to the pitch of the \n\nchain (3) and the or each smaller diameter sprocket (2) having at its \n\nouter periphery teeth which are smaller in number than the teeth of \n\nsaid larger diameter sprocket (1) and are spaced at intervals corre-\n\nsponding to the pitch of the chain (3), said sprockets (1) and (2) be-\ning assembled so that the centre (O2) between a pair of adjacent \nteeth of said larger diameter sprocket (1) is positioned on a tangent \nextending form the centre (O1) between a pair of adjacent teeth of \nsaid smaller diameter sprocket, said tangent extending along the \n\npath of travel of the driving chain (3) in engagement with said \n\nsmaller diameter sprocket (2) when said chain (3) shifted therefrom \n\ninto engagement with said larger diameter sprocket (1), the dis-\ntance between said centres (O1, O2) being at least substantially an \ninteger multiple of the chain pitch, characterised in that said larger \n\ndiameter sprocket (1) is provided with a chain guide surface (4) on \n\nthe inside surface of the sprocket (1) facing the smaller diameter \n\nsprocket (2) and at a position on said larger diameter sprocket (1) \nwhich corresponds to the path of travel between said centres (O1, \nO2) between adjacent teeth of the sprocket where the chain makes \ncontact with the larger diameter sprocket (1), said chain guide sur-\n\nface (4) having such a shape and size as to receive an entire link \n\nplate of a link of said chain and to cause the link to be biased to-\n\nwards the larger diameter sprocket (1) as the chain leaves the \n\nsmaller diameter sprocket and starts to engage with a tooth of the \n\nlarger diameter sprocket (1), said tooth being the tooth behind said \ncentre (O2) between adjacent teeth of the larger diameter sprocket \nin the direction of drive rotation.\" \n\n2 \n\nIn der Klagepatentschrift ist dieser Anspruch wie folgt in die deutsche \n\nSprache übersetzt: \n\n\"Mehrstufige Kettenradanordnung für ein Fahrrad, enthaltend min-\n\ndestens ein Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser, min-\n\ndestens ein Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser und ei-\n\nne Antriebskette (3), wobei das Kettenrad (1) oder jedes der Ketten-\n\nräder (1) mit einem größeren Durchmesser an seinem Außenum-\n\nfang eine gegebene Anzahl an Zähnen aufweist, die in Abständen \n\nvoneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3) \n\nentsprechen, sowie das Kettenrad (2) oder jedes der Kettenräder \n(2) mit einem kleineren Durchmesser an seinem Außenumfang \n\nZähne aufweist, deren Anzahl kleiner als die Anzahl der Zähne des \n\nKettenrads (1) mit einem größeren Durchmesser ist und die in Ab-\n\nständen voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der \n\nKette (3) entsprechen, und wobei die Kettenränder (1) und (2) der-\nart angeordnet sind, dass die Mitte (O2) zwischen einem Paar be-\nnachbarter Zähne des Kettenrads (1) mit einem größeren Durch-\nmesser sich auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte (O1) \nzwischen einem Paar benachbarter Zähne des Kettenrads mit ei-\n\nnem kleineren Durchmesser aus entlang des Laufwegs der An-\n\ntriebskette (3) im Eingriff mit dem Kettenrad (2) mit einem kleineren \n\nDurchmesser erstreckt, wenn die Kette (3) von dort in Eingriff mit \n\ndem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser versetzt wird, \nwobei die Entfernung zwischen den genannten Mitten (O1, O2) min-\ndestens im Wesentlichen ein ganzzahliges Vielfaches des Lochab-\nstandes der Kette ist, dadurch gekennzeichnet, dass das genannte \n\nKettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser an seiner Innen-\n\noberfläche mit einer Kettenführungsoberfläche (4) versehen ist, die \n\ndem Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser zugewandt ist, \n\nund auf dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser an ei-\nner Position, die im Laufweg zwischen den genannten Mitten (O1, \nO2) zwischen benachbarten Zähnen der Kettenräder, wo die Kette \n\nmit dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser in Kontakt \n\nkommt, wobei die Kettenführungsoberfläche (4) eine derartige Ges-\n\ntalt und Größe aufweist, dass sie eine ganze Gliedplatte eines Glie-\n\ndes der Kette aufnimmt und bewirkt, dass das Glied in Richtung auf \n\ndas Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser vorgespannt \n\nwird, wenn die Kette das Kettenrad mit einem kleineren Durchmes-\n\nser verlässt und beginnt, mit einem Zahn des Kettenrads (1) mit ei-\n\nnem größeren Durchmesser in Eingriff zu kommen, wobei dieser \nZahn der Zahn hinter der Mitte (O2) zwischen benachbarten Zähnen \ndes Kettenrads mit einem größeren Durchmesser in der Antriebs-\n\ndrehrichtung ist.\" \n\n3 \n\nDie nachfolgenden Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift zeigen ein Aus-\n\nführungsbeispiel. \n\n4 \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, und die \n\nBeklagte zu 3 vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Be-\n\nzeichnungen \n\n\"S. \n\n5.0\" \n\nund \n\n\"S. \n\n7.0\" \n\nKetten- \n\nradanordnungen für Fahrräder, deren Ausgestaltung in dem für den Rechtsstreit \n\ninteressierenden Bereich aus den nachstehend wiedergegebenen, von der Klä-\n\ngerin als Anlagen K 38-3, K 38-12 und K 38-13 vorgelegten Photographien er-\n\nsichtlich ist. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents und nimmt die \n\nBeklagten deswegen auf Unterlassung und Auskunft sowie auf Feststellung ih-\n\nrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, im Wesentlichen antrags-\n\ngemäß erkannt. Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens \n\nhat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelas-\n\nsenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Klagepatent betrifft eine mehrstufige Kettenradanordnung für \n\nein Fahrrad mit Kettenrädern (Ritzeln) unterschiedlichen Durchmessers, zwi-\n\nschen denen zum Gangwechsel die Antriebskette versetzt wird. \n\nDie Klagepatentschrift erläutert, dass herkömmlicherweise bei einer sol-\n\nchen mehrstufigen Kettenradanordnung - wie im japanischen Gebrauchsmuster \n\nSho 55-28617 und entsprechend in der US-Patentschrift 4 268 259 beschrieben \n\n- ein Kettenrad mit kleinerem und ein Kettenrad mit (nächst)größerem Durch-\n\nmesser so angeordnet sind, dass sich die Mitte zwischen einem Paar benach-\n\nbarter Zähne des größeren Kettenrads auf der Tangente befindet, die sich von \n\nder Mitte zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads \n\nerstreckt, und dass die Entfernung zwischen diesen Mittelpunkten ein ganzzah-\n\nliges Vielfaches des Lochabstands (der Teilung) der Kette ist. Hierdurch kann \n\nbei der Versetzung der Kette auf das nächstgrößere Kettenrad ein in Antriebs-\n\ndrehrichtung hinter der genannten Mitte angeordneter erster Zahn des größeren \n\nKettenrads leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht werden, wozu die \n\nKette durch eine Schaltung in Richtung zum größeren Kettenrad schräggestellt \n\n(\"biased\") wird. Die Kette passt dabei besonders gut auf den \"ersten Zahn\", \n\nwenn das betreffende Glied der Kette, die abwechselnd aus Paaren innerer und \n\näußerer Gliedplatten besteht, ein Kettenglied mit äußeren Gliedplatten ist. \n\n10 \n\nSelbst wenn jedoch ein solches Kettenglied mit dem \"ersten Zahn\" kor-\n\nrespondiert, greifen die Endfläche des Kettenstifts und die äußere Oberfläche \n\nder äußeren Gliedplatte nach den Darlegungen der Klagepatentschrift störend \n\nan der inneren Oberfläche des größeren Kettenrads an, so dass die Kette nicht \n\nweiter in Richtung auf das größere Kettenrad transportiert werden kann und \n\ninfolgedessen den ersten Zahn nicht zuverlässig ergreift. Als ähnlich problema-\n\ntisch wird der Schaltvorgang für den Fall geschildert, dass ein Kettenglied mit \n\ninneren Gliedplatten mit dem \"ersten Zahn\" korrespondiert. \n\n11 \n\nDem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, die Zuverläs-\n\nsigkeit des Schaltvorgangs unter Berücksichtigung dieser geschilderten Schwie-\n\nrigkeiten weiter zu verbessern. \n\n12 \n\nErfindungsgemäß soll dies durch eine mehrstufige Kettenradanordnung \n\nerreicht werden, die nach Maßgabe der nachfolgenden Merkmalsgliederung \n\na) \n\nb) \n\nc) \n\nzumindest ein Kettenrad mit größerem Durchmesser, \n\nzumindest ein Kettenrad mit kleinerem Durchmesser und \n\neine Antriebskette umfasst; \n\nd) \n\njedes Kettenrad weist an seinem Umfang eine gegebene An-\n\nzahl von Zähnen auf, deren Abstand voneinander der Teilung \n\nder Antriebskette entspricht; \n\ne) \n\ndie Anzahl der Zähne des Kettenrads mit kleinerem Durch-\n\nmesser ist geringer als die Anzahl der Zähne des Kettenrads \n\nmit größerem Durchmesser; \n\nf) \n\ndie Kettenräder sind so angeordnet, dass die Mitte (O2) zwi-\nschen einem Paar benachbarter Zähne des größeren Ketten-\n\nrads sich auf einer Tangente befindet, \n\nf1) \n\ndie sich von der Mitte O1 zwischen einem Paar be-\nnachbarter Zähne des kleineren Kettenrads erstreckt \n\n(\"extending from the centre …\"); \n\nf2) \n\ndie sich entlang des Laufwegs der Antriebskette im \n\nEingriff mit dem kleineren Kettenrad erstreckt, wenn \n\ndie Kette von dort zum Eingriff in das größere Ketten-\n\nrad umgeschaltet wird, \n\nf3) \n\nwobei der Abstand zwischen den Mittelpunkten (O1, \nO2) jedenfalls im Wesentlichen (\"at least substantial-\nly\") ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung ist; \n\ng) \n\ndas größere Kettenrad ist mit einer Kettenführungsfläche \n\nversehen, die \n\ng1) \n\nan der inneren Oberfläche dieses Kettenrads dem \n\nkleineren Kettenrad zugewandt ist und \n\ng2) \n\nsich dort befindet, wo die Kette auf dem Laufweg zwi-\nschen den Mittelpunkten (O1, O2) mit dem größeren \nKettenrad in Berührung kommt; \n\nh) \n\ndie Kettenführungsfläche weist eine derartige Gestalt und \nGröße auf, dass sie \n\nh1) \n\neine ganze Gliedplatte eines Kettengliedes aufnimmt \n\n(\"to receive an entire link plate of a link …\") und \n\nh2) \n\nbewirkt, dass das Kettenglied in Richtung auf das grö-\n\nßere Kettenrad schräggestellt wird (\"to cause the link \n\nto be biased towards the larger diameter sprocket\"), \n\nwenn die Kette das kleinere Kettenrad verlässt und \n\nder Eingriff mit einem Zahn des größeren Kettenrads \n\nbeginnt, \n\nh3) wobei der betreffende Zahn in Antriebsdrehrichtung \n\nhinter der Mitte (O2) liegt. \n\n13 \n\nDie Klagepatentschrift erläutert das Merkmal h dahin, dass der Ketten-\n\nführungsabschnitt groß genug ausgeführt ist, um die ihm zugewandten Glied-\n\nplatten der Kette aufzunehmen, so dass die Kette um einen vorbestimmten Be-\n\ntrag in Richtung auf die äußere Oberfläche des größeren Kettenrads abgelenkt \n\nwerden kann (\"can deviate at a predetermined amount towards …\") und so zu-\n\nverlässig den ersten Zahn ergreift (Sp. 6 Z. 2-8, Sp. 11 Z. 1-12 [Übersetzung \n\nS. 8 letzter Abs., S. 16 erster Abs.]). \n\n14 \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Klagepatents, \n\nweil die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale f bis f2 sowie h1 nicht \n\nverwirklichten. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: \n\n15 \n\nDer im Berufungsrechtszug bestellte Sachverständige habe dargelegt, \n\ndass der Begriff \"Tangente an eine Kurve in einem bestimmten Punkt P\" ma-\n\nthematisch eindeutig definiert sei und der Fachmann ihn in technischen Be-\n\nschreibungen wie dem Klagepatent auch in diesem Sinne verstehen werde, oh-\n\nne davon abweichende Bedeutungen in Betracht zu ziehen. Der Sachverstän-\n\ndige habe festgestellt, dass eine Kette die Verzahnung eines Kettenrades auf \n\neiner Tangente im exakten mathematischen Sinn verlassen könne, wenn die \n\nSymmetrielinie der Kette im Punkt P senkrecht zur Winkelhalbierenden bzw. \n\nzum Radiusvektor des Teilkreises stehe. Bei den angegriffenen Ausführungs-\n\nformen verlasse die Kette das kleinere Kettenrad in dem maßgeblichen Punkt \n\nO1 nicht auf einer solchen Tangente. Zutreffend weise der Sachverständige \n\ndarauf hin, dass das Klagepatent lediglich einen einzigen Hinweis für die Kurve \n\nenthalte, an der O1 liegen solle, nämlich die Zeichnung nach Figur 1. Von die-\n\nsem Punkt müsse sich die Tangente erstrecken. Das hierzu in Widerspruch \n\nstehende Vorbringen der Klägerin führe zu keiner anderen tatsächlichen oder \n\nrechtlichen Betrachtungsweise. Die Klägerin setze im Ergebnis ihr Verständnis \n\ndes Klagepatents an die Stelle des Verständnisses des Sachverständigen. \n\n16 \n\nZum Merkmal h1 komme der Sachverständige zum Ergebnis, dass der \n\nBegriff \"ganze Gliedplatte\" sich eindeutig auf Umriss und Tiefe der Kettenfüh-\n\nrungsfläche beziehe, die so dimensioniert werden solle, dass eine ganze Glied-\n\nplatte aufgenommen werden könne. Merkmal h1 löse \"nach den Feststellungen \n\ndes Sachverständigen\" die Aufgabe, die Behinderung der Querbewegung der \n\nKette senkrecht zur Kettenradebene zu beseitigen und eine definierte Führung \n\nder Kette in der Kettenradebene durch Formschluss mit der Führungsebene zu \n\nermöglichen. Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverständigen liege \n\nbei den angegriffenen Ausführungsformen die Tiefe mit 0,6 mm um 40 % unter \n\nder Dicke einer ganzen Gliedplatte; im Umriss sei gleichfalls eine deutliche Ab-\n\nweichung von ca. 2,5 mm festzustellen. Auch äquivalent werde Merkmal h1 \n\nnicht verwirklicht. Beim Gangwechsel könne die Gliedplatte in den hinteren Teil \n\nder Führungsfläche nicht eintauchen und stoße seitlich am Kettenrad an. Das \n\nvom Klagepatent angestrebte Ziel, die Behinderung der Bewegung der Kette \n\nsenkrecht zur Kettenradebene zu beseitigen, werde damit nicht erreicht; es \n\nwerde lediglich eine Verringerung erzielt. Die Funktion der Führung der Kette \n\ndurch Formschluss in der Kettenradebene auf das benachbarte größere Ketten-\n\nrad werde nicht oder nur noch in praktisch bedeutungslosem Umfang erreicht. \n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen sei von der Beklagten offenbar \n\neine Lösung entwickelt worden, die sich aus dem Klagepatent nicht eher ablei-\n\nten lasse als aus bereits bekannten Patenten. Auch in Bezug auf Merkmal h1 \n\ngelte, dass die Klägerin im Ergebnis ihr Verständnis an die Stelle des Verständ-\n\nnisses des Sachverständigen setze. \n\n17 \n\nIII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. Die Verneinung der Verletzungsfrage beruht auf einer rechtsfehlerhaften \n\nAuslegung des Patentanspruchs. \n\n18 \n\n1. \n\nZur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, be-\n\ndarf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der \n\nSicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen \n\ndes Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt (vgl. BGHZ \n\n159, 221, 226 - Drehzahlermittlung, m.w.N.). Der Sinngehalt des Patentan-\n\nspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum \n\nLeistungsergebnis der Erfindung liefern, ist unter Heranziehung der den \n\nPatentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 \n\nSatz 2 EPÜ; § 14 Satz 2 PatG) durch Auslegung zu ermitteln. Was sich hieraus \n\nals geschützter Gegenstand ergibt, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Ausle-\n\ngung des Patentanspruchs vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft \n\nwerden kann (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, \n\n213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Aufgabe der Auslegung des \n\nPatentanspruchs darf somit nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlas-\n\nsen werden, sondern obliegt dem Gericht. Zwar bildet das Verständnis des \n\nFachmanns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom \n\nGesamtzusammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung, \n\nweil sich der Patentanspruch an die Fachleute eines bestimmten Gebiets der \n\nTechnik \n\nrichtet. Das bedeutet \n\njedoch nur, dass sich der Tatrichter \n\nDas bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverstän-\n\ndiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, welche objektiven tech-\n\nnischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden Ge-\n\nbiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen \n\nund welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis \n\ndes Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder je-\n\ndenfalls beeinflussen können (BGHZ 164, 261, 268 - Seitenspiegel). Das auf \n\ndieser Grundlage zu klärende richtige Verständnis des Patentanspruchs selbst \n\nist hingegen unmittelbarer Feststellung regelmäßig entzogen (BGHZ 160, 204, \n\n213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Das Gericht ist deswegen gehin-\n\ndert, die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens einfach zu überneh-\n\nmen; sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter vielmehr eigenverant-\n\nwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die \n\nAufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erken-\n\nnenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen (Sen.Urt. v. \n\n7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770 - Kabeldurchführung II). Das Ver-\n\nständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei \n\nder richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Ver-\n\nständnis einer Partei. \n\n19 \n\nDas angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht. Das Beru-\n\nfungsgericht hat nicht den Sinngehalt des Patentanspruchs unter Heranziehung \n\nder Patentbeschreibung und der Zeichnungen ermittelt, sondern sich letztlich \n\ndarauf beschränkt, die Ausführungen des Sachverständigen wiederzugeben \n\nund auf sie zu verweisen, ohne sie daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie mit \n\ndem im Lichte der Beschreibung interpretierten Patentanspruch in Einklang ste-\n\nhen. Vielmehr hat es die von ihm zitierten Ausführungen des Sachverständigen \n\n- ersichtlich nicht nur im Sinne eines Vergreifens im Ausdruck - als \"Feststellun-\n\ngen\" zum Inhalt des Patentanspruchs behandelt. Unter Missachtung der vorste-\n\nhenden Grundsätze ist das Berufungsgericht vom Verständnis des gerichtlichen \n\nSachverständigen ausgegangen, das es als aufgrund seiner fachlichen Autorität \n\nmaßgeblich bewertet, anstatt eigenverantwortlich den technischen Sinngehalt \n\ndes Patentanspruchs zu ergründen. Deutlich wird dies insbesondere bei der \n\nAuslegung des in Merkmal f verwendeten Begriffs der Tangente, bei der sich \n\ndas Berufungsgericht die Auffassung des Sachverständigen zu eigen gemacht \n\nhat, der Fachmann werde den mathematisch eindeutig definierten Begriff in \n\ntechnischen Beschreibungen wie dem Klagepatent auch in diesem Sinne ver-\n\nstehen, ohne davon abweichende Bedeutungen in Betracht zu ziehen, und bei \n\nden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Lage des Punktes O1 auf einer \n\nKurve, zu der das Klagepatent in der Figur 1 lediglich \"einen einzigen Hinweis\" \n\nenthalte. In beiden Fällen wird der Grundsatz missachtet, dass die Merkmale \n\neines Patentanspruchs nicht für sich stehen, sondern im Zusammenhang des \n\ngesamten Anspruchs zu verstehen sind und die Beschreibung zur Ermittlung \n\ndieses Sinnzusammenhangs heranzuziehen ist (BGHZ 150, 149, 155 f. - \n\nSchneidmesser I; BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung; Sen.Urt. v. \n\n2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Ist die techni-\n\nsche Lehre des Patentanspruchs aber nicht ermittelt, fehlt es bereits an der er-\n\nforderlichen Grundlage, um sachgerecht prüfen können, ob eine angegriffene \n\nAusführungsform in den Schutzbereich eines Klagepatents fällt. \n\n20 \n\n2. \n\nIm Hinblick auf die vom Berufungsgericht bei den angegriffenen \n\nAusführungsformen verneinten Merkmale f bis f2 und h1 führt die Auslegung \n\ndes Patentanspruchs 1 zu folgendem Ergebnis: \n\n21 \n\na) \n\n Die Merkmalsgruppe f hat die Anordnung der Kettenräder zuein-\n\nander zum Gegenstand. Wie bereits ausgeführt, ist Ziel dieser schon aus den in \n\nder Klagepatentschrift angeführten Druckschriften (japanisches Gebrauchsmus-\n\nter Sho 55-28617 und US-Patentschrift 4 268 259) vorbekannten Zuordnung, \n\neine Verbesserung des Schaltvermögens der Gangschaltung dadurch zu errei-\n\nchen, dass beim Gangwechsel zum Kettenrad mit dem größeren Durchmesser \n\nein als erster Zahn (11) bezeichneter Schaltzahn des größeren Kettenrades \n\nleicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht werden kann (vgl. Sp. 1 Z. 11-30 \n\n[Übersetzung S. 1 zweiter Abs.]). \n\n22 \n\nDie Zuordnung der Kettenräder wird durch die Erstreckung einer als \n\nTangente bezeichneten Geraden und den Abstand zwischen der Mitte O1 zwi-\n\nschen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads und der Mitte \n\nO2 zwischen einem Paar benachbarter Zähne des größeren Kettenrads be-\n\nstimmt. Der Abstand beträgt gemäß Merkmal f3 - jedenfalls im Wesentlichen - \n\nein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung. Damit wird erreicht, dass beim \n\nGangwechsel der in Antriebsrichtung vor der Mitte O2 liegende (erste) Schalt-\n\nzahn des größeren Kettenrads aufgrund des vorbestimmten Verhältnisses prob-\n\nlemlos in den zwischen einem Paar äußerer Gliedplatten gebildeten Zahnauf-\n\nnahmeraum eingreifen kann (vgl. Sp. 1 Z. 42-52, Sp. 3 Z. 49-54 [Übersetzung \n\nS. 2 zweiter Abs., S. 5 dritter Abs.]). Da es um die Festlegung der für den \n\nZahneingriff vorbestimmten Kettenteilung geht, muss sich die maßgebliche \n\nTangente mit den Punkten O1 und O2 gemäß Merkmal f2 entlang des Laufwegs \n\nder Antriebskette erstrecken. \n\n23 \n\nEine derart definierte Tangente hat ihren für die relevante Länge maß-\n\ngeblichen Ausgangspunkt dort (und erstreckt sich dementsprechend von dort), \n\nwo die Kette vom kleineren Kettenrad abläuft, um den Gangwechsel zum grö-\n\nßeren Kettenrad zu ermöglichen. Merkmal f1 konkretisiert insoweit mit der Mitte \n\nO1 zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads den \n\nPunkt, von dem sich die Tangente erstreckt und von dem ausgehend bestimmt \n\nwird, ob der Abstand zur Mitte O2, welche sich in Antriebsrichtung hinter dem \n\n(ersten) Schaltzahn des größeren Kettenrads befindet, im Wesentlichen ein \n\nganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung im Sinne von Merkmal f3 beträgt. Die \n\nden tangentialen Kettenablauf im Punkt O1 schneidende Mittellinie zwischen \n\neinem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads erlaubt dabei eine \n\neindeutige Festlegung des (längenbestimmenden) Ausgangspunktes der erfin-\n\ndungsgemäßen Tangente. Vor diesem Hintergrund bedarf es aus technischer \n\nSicht und in Übereinstimmung mit dem Anspruchswortlaut keiner weiteren Kon-\n\nkretisierung der Lage der Punkte O1 und O2. Da sich die erfindungsgemäße \n\nTangente entlang des (geradlinigen) Laufwegs der Antriebskette erstreckt, er-\n\ngeben sich diese von selbst aus den Schnittpunkten der Mittellinie zwischen \n\nden benachbarten Zähnen mit einer in Übereinstimmung mit dem Kettenverlauf \n\nangelegten Geraden. Eine entlang des Laufwegs der Antriebskette angelegte \n\nGerade stellt auch eine Tangente dar, da die Antriebskette beim Gangwechsel \n\nstets tangential vom kleineren Kettenrad, über welches sie sich auf dem Wälz-\n\nkreis bewegt, abläuft. \n\n24 \n\nDass eine erfindungsgemäße Tangente darüber hinaus nur vorliegt, \n\nwenn sie - entsprechend den Ausführungen des vom Berufungsgericht hinzu-\n\ngezogenen Sachverständigen - im Punkt O1 dieselbe Steigung aufweist wie ein \n\ndie Mitte O1 schneidender Teilkreis des Kettenrads, so dass die Tangente dort \n\nihren Berührpunkt mit dem Teilkreis hat und senkrecht zur Winkelhalbierenden \n\nsteht, lässt sich der technischen Lehre des Klagepatents nicht entnehmen. Wie \n\nder vorstehend ermittelte Sinngehalt der Merkmale zeigt, führen weder die Ver-\n\nwendung des Begriffs Tangente noch die Anweisung in Merkmal f1, die Tan-\n\ngente müsse sich von der Mitte O1 erstrecken, zu einem solchen Verständnis. \n\nBei seiner abweichenden Beurteilung hat sich das Berufungsgericht wie der \n\ngerichtliche Sachverständige allein von der mathematischen Definition einer \n\nTangente leiten lassen und den technischen Zusammenhang aus dem Auge \n\nverloren, in dem der Begriff im Klagepatent verwendet wird. Auch der Einwand \n\nder Revisionserwiderung, der Berührpunkt der Tangente mit dem Wälzkreis \n\nverändere sich im Falle einer Änderung des Kettenabzugswinkels, wäre nur \n\ndann maßgeblich, wenn der Berührpunkt und seine Lage fest vorgegeben wä-\n\nren. Patentanspruch 1 und die zu seiner Auslegung heranzuziehende Patent-\n\nbeschreibung befassen sich jedoch nicht mit dem Berührpunkt. Dies ist auch \n\nohne weiteres einleuchtend, da sich dieser Punkt beim tangentialen Ablauf der \n\nAntriebskette vom Kettenrad von selbst einstellt. Anhaltspunkte dafür, dass mit \n\nder in Merkmal f1 angesprochenen Erstreckung der Tangente von der Mitte O1 \n\nnicht nur ausgesagt ist, dass die Tangente im oben genannten Sinne ihren für \n\ndie Abstandsbestimmung zur Mitte O1 maßgeblichen Anfangspunkt hat, son-\n\ndern gefordert wird, dass sie außerdem gerade dort ihren Berührpunkt an ei-\n\nnem Teilkreis haben muss, sind der Patentschrift nicht zu entnehmen. Der vom \n\nBerufungsgericht in Bezug genommene Sachverständige sieht eine technische \n\nFunktion einer solchen Anordnung zwar darin, dass bei kleinen Zähnezahldiffe-\n\nrenzen ein den Kettenradwechsel störender Kontakt zwischen der Antriebskette \n\nund dem entgegen der Antriebsrichtung übernächsten auf den Punkt O1 folgen-\n\nden Zahn des kleineren Kettenrads vermieden werden kann. Diese Funktion \n\nweist die Klagepatentschrift der Tangente und der Lage ihres Berührpunktes \n\njedoch nicht zu. Vielmehr würde das von dem gerichtlichen Sachverständigen \n\nfür richtig gehaltene Verständnis eine völlig unübliche Durchmesserdifferenz \n\nzwischen aufeinanderfolgenden Kettenrädern bedingen, die weder in der Be-\n\nschreibung noch in den Zeichnungen des Klagepatents irgendeine Stütze fin-\n\ndet. In keiner Figur ist die Lage der erfindungsgemäßen Tangente eingezeich-\n\nnet. Lediglich die Darstellung des Ausführungsbeispiels gemäß Figur 1 erlaubt \n\nes überhaupt, entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe f eine Tangen-\n\nte nachträglich anzulegen. Die vom Berufungsgericht geforderte Tangente er-\n\ngibt sich hieraus jedoch nicht, da eine Tangente, die im Ausführungsbeispiel am \n\nPunkt O1 ihren Berührpunkt mit einem (fiktiven) Teilkreis hat, sich nicht - auch \n\nnur annähernd - entlang des Laufwegs der Antriebskette erstreckt. \n\n25 \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtfertigt schließlich \n\nauch der in der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 12-15 [Übersetzung S. 1 zweiter \n\nAbs.]) gegebene Hinweis auf das US-Patent 4 268 259 (Anlage K 6) kein ande-\n\nres Auslegungsergebnis. Zur Patentbeschreibung, die nach Art. 69 Abs. 1 \n\nSatz 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche und zur Klärung der in der Pa-\n\ntentschrift verwendeten Begriffe heranzuziehen ist, gehören zwar auch die in \n\nder Beschreibung genannten Druckschriften des Standes der Technik, soweit \n\nauf sie zur Ergänzung der Patentbeschreibung Bezug genommen wird (vgl. \n\nSen.Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365, 367 - Sammelförderer). \n\nDie US-Patentschrift gibt für ein im oben genannten Sinne eingeschränktes \n\nVerständnis des Begriffs Tangente jedoch nichts her. Die von der Revisionser-\n\nwiderung angeführte Beschreibungsstelle der US-Patentschrift (Sp. 2 Z. 37-50) \n\numschreibt die Tangente als Tangentenlinie X-X oder eine von der Mitte O2 - in \n\nder Klagepatentschrift mit O1 bezeichnet - auf einer Tangentialebene in Bezug \n\nauf das kleinere Zahnrad und entlang des Laufwegs der Kette gezeichnete Linie \n\n(\"… tangent line X-X or a line drawn from the center O2 on the tangent plane \n\nwith respect to the smaller diameter sprocket 2 and along the travel of the chain \n\n4 …”). Da die Antriebskette beim Gangwechsel tangential vom kleineren Ket-\n\ntenrad abläuft, befindet sich eine sich entlang des Laufs der Antriebskette \n\nerstreckende Gerade stets in einer tangentialen Ebene in Bezug auf das kleine-\n\nre Kettenrad. Die Mitte zwischen zwei benachbarten Zähnen des kleineren Ket-\n\ntenrads muss dazu nicht den Berührpunkt einer Tangente darstellen, die als \n\nsolche auch unabhängig von der tangentialen Erstreckung der Antriebskette \n\nverlaufen kann. Die Tangentenlinie X-X bezieht sich lediglich auf die zeichneri-\n\nsche Darstellung der sich entlang des Kettenverlaufs erstreckenden Gerade in \n\nFigur 1 der US-Patentschrift und definiert keine weitere geometrische Anforde-\n\nrung. Die gegenteilige Ansicht der Revisionserwiderung, Kettenverlauf und die \n\nTangentenlinie X-X könnten voneinander abweichen, findet keinen Anhalt in der \n\nUS-Patentschrift. \n\n26 \n\nNach allem durfte das Berufungsgericht das Vorliegen einer erfindungs-\n\ngemäßen Tangente im Sinne der Merkmale f bis f2 nicht allein deshalb vernei-\n\nnen, weil die Antriebskette das kleinere Kettenrad nicht auf einer Tangente ver-\n\nlässt, die an einem Teilkreis des Kettenrades im Punkt O1 anliegt, also dort \n\nsenkrecht zur Winkelhalbierenden steht. Ob die angegriffenen Ausführungsfor-\n\nmen in tatsächlicher Hinsicht so ausgestaltet sind, dass sie von den Merkmalen \n\nf bis f2 Gebrauch machen, wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Be-\n\nrufungsrechtszug unter Beachtung des vorstehend ermittelten Sinngehalts des \n\nPatentanspruchs 1 festzustellen haben. \n\n27 \n\nb) Während Merkmalsgruppe g die Lage der erfindungsgemäßen \n\nKettenführungsfläche auf dem größeren Kettenrad vorgibt, befasst sich Merk-\n\nmalsgruppe h mit Größe und Gestalt der Kettenführungsfläche. Sie werden in \n\nfunktionaler Hinsicht durch Merkmal h2 bestimmt, wonach Gestalt und Größe \n\nder Kettenführungsfläche bewirken, dass das Kettenglied in Richtung auf das \n\ngrößere Kettenrad schräggestellt werden kann. Diese Wirkungsangabe versteht \n\nsich vor der vom Klagepatent am Stand der Technik geübten Kritik, dass die \n\ndem kleineren Kettenrad zugewandte (innere) Oberfläche des größeren Ketten-\n\nrads einer ausreichenden Schrägstellung der Antriebskette für den Gangwech-\n\nsel entgegenwirken kann, weil die äußere Gliedplatte und gegebenenfalls die \n\nEndfläche eines Kettenzapfens an die innere Oberfläche des größeren Ketten-\n\nrades stoßen mit der Folge, dass die Kette möglicherweise nicht hinreichend \n\nzum größeren Kettenrad hin abgelenkt werden kann, um ein zuverlässiges Ein-\n\ngreifen mit einem (ersten) Schaltzahn zu gewährleisten (vgl. Sp. 1 Z. 42 bis Sp. \n\n2 Z. 42 [Übersetzung S. 2 zweiter Abs. bis S. 3 zweiter Abs.]). Die erfindungs-\n\ngemäße Ausgestaltung der Kettenführungsfläche soll es demgegenüber ermög-\n\nlichen, die Kette beim Versetzen vom kleineren zum größeren Kettenrad zuver-\n\nlässig - d.h. insbesondere ohne das vorgenannte schädliche Anstoßen - um \n\neinen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Ketten-\n\nrads schrägstellen zu können (vgl. Sp. 3 Z. 42-48 [Übersetzung S. 5 dritter \n\nAbs.]). \n\n28 \n\nMit welcher räumlich-körperlichen Ausgestaltung diese Wirkung erzielt \n\nwerden soll, gibt Merkmal h1 an. Gestalt und Größe der Kettenführungsfläche \n\nwerden hierzu in Beziehung zur Gliedplatte gesetzt und dadurch charakterisiert, \n\ndass sie diese ganz aufnehmen. Mit der Aufnahme ist ein Raum vorhanden, der \n\ngroß genug ausgeführt ist, um die Kette zuverlässig um einen vorbestimmten \n\nBetrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Kettenrads bewegen zu kön-\n\nnen (vgl. Sp. 6 Z. 2-8, Sp. 11 Z. 1-12 [Übersetzung S. 8 letzter Abs., S. 16 ers-\n\nter Abs.]). Merkmal h1 lehrt insoweit, dass der Aufnahmeraum dann hinreichend \n\ngroß dimensioniert ist, wenn die Gliedplatte nicht nur teilweise, sondern ganz \n\naufgenommen wird. Vollständige Aufnahme bedeutet, dass die Begrenzung des \n\nAufnahmeraums in ihrem radialen Umriss nicht kleiner gestaltet sein soll als der \n\nLängsumriss der Gliedplatte. Anderenfalls käme die Gliedplatte zwangsläufig \n\nnicht nur mit dem Aufnahmeraum, sondern auch mit der ihn begrenzenden, \n\nnicht vertieften inneren Oberfläche des größeren Kettenrads in Kontakt. Ein sol-\n\ncher Kontakt kann zu der unerwünschten Ablenkung der Kette weg vom größe-\n\nren Kettenrad führen und damit verhindern, dass die Kette in erfindungsgemä-\n\nßer Weise zuverlässig um den vorbestimmten Betrag zum größeren Kettenrad \n\nschräggestellt wird. Der vom Klagepatent vorausgesetzte Raum zur Aufnahme \n\neiner ganzen Gliedpatte kann, wie dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der \n\nKlagepatentschrift zu entnehmen ist, auch dann noch vorhanden sein, wenn die \n\nGliedplatte über den Boden der Führungsfläche hinausragt. Entscheidend ist, \n\ndass es nicht zu dem vorerwähnten schädlichen Kontakt mit der unvertieften \n\nKettenradoberfläche kommt und die Fläche ihre Führungsfunktion erfüllt, die \n\nKette zuverlässig um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfläche \n\ndes größeren Kettenrads zu bewegen. \n\n29 \n\nDie nicht unmittelbar durch den Anspruchswortlaut geklärte Frage, ob \n\nsich das Kriterium der Aufnahme einer ganzen Gliedplatte daneben auch auf \n\ndie Tiefe der Kettenführungsfläche in der Weise bezieht, dass die axiale Tiefe \n\ndes Aufnahmeraums zumindest der Dicke einer Gliedplatte entsprechen muss, \n\nso dass eine Gliedplatte axial betrachtet vollständig in den Aufnahmeraum ein-\n\ntauchen kann, ist zu verneinen. Die Tiefe des von der Kettenführungsfläche ge-\n\nbildeten Aufnahmeraums bestimmt, um welchen Betrag die Kette zum größeren \n\nKettenrad schräggestellt werden kann. Dieser vorbestimmte Betrag gewährleis-\n\ntet, dass die Kette zuverlässig in Eingriff mit einem Zahn des größeren Ketten-\n\nrads gebracht und der Gangwechsel vom kleineren zum größeren Kettenrad \n\nproblemlos vollzogen werden kann. Entspricht ein Paar der äußeren Gliedplat-\n\nten dem ersten Schaltzahn (11), gelangt der Zahn zwischen diesen in Eingriff. \n\nEntspricht ein Paar der inneren Gliedplatten dem ersten Schaltzahn, kommt \n\nnicht der - weniger große - Zwischenraum zwischen diesem Paar mit dem ers-\n\nten Schaltzahn, sondern erst der Zwischenraum der dem Paar nachfolgenden \n\nPaar äußerer Gliedplatten mit dem zweiten Schaltzahn (12) in Eingriff (vgl. Sp. \n\n3 Z. 49 bis Sp. 4 Z. 2, Sp. 10 Z. 33-40 [Übersetzung S. 5 dritter Abs., S. 15 \n\nzweiter Abs.]). Dabei gilt es zu verhindern, dass die dem größeren Kettenrad \n\nzugewandte \n\ninnere Gliedplatte auf dem ersten Schaltzahn aufreitet \n\n(\"riding on the first tooth\") (Sp. 5 Z. 43-50, Sp. 6 Z. 8-16 [Übersetzung S. 8 drit-\n\nter Abs., S. 9 erster Abs.]). Die Kettenführungsfläche muss dementsprechend \n\neinerseits tief genug für den Eingriff des ersten Schaltzahns zwischen einem \n\nPaar der äußeren Gliedplatten sein, darf aber andererseits nicht so tief sein, \n\ndass es zu einem Aufreiten einer inneren Gliedplatte auf dem Zahn kommt. \n\nDieses Anforderungsprofil schließt solche Ausführungsformen ein, bei denen \n\ndie Kettenführungsfläche eine geringere Tiefe als die Dicke einer Gliedplatte \n\naufweist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine solche Tiefe Vor-\n\naussetzung dafür wäre, überhaupt zu den vorgenannten Steuerungsverhältnis-\n\nsen zu gelangen. Derartiges ist der Patentbeschreibung jedoch nicht zu ent-\n\nnehmen und erscheint auch in technischer Hinsicht nicht plausibel, da die Dicke \n\nder Kettenglieder allenfalls einer von mehreren Faktoren - etwa neben der Ma-\n\nterialdicke der Kettenräder und der Gestaltung der Schaltzähne - sein kann, die \n\nEinfluss darauf haben, welche Tiefe die Kettenführungsfläche im Einzelfall zum \n\nErzielen der erwünschten Steuerungsverhältnisse aufweisen muss. \n\n30 \n\nKettenführungsflächen mit geringerer Tiefe als die Dicke einer Gliedplatte \n\nvom Schutzbereich des Klagepatents auszunehmen - wie es das Berufungsge-\n\nricht unter Verweis auf den Sachverständigen unternommen hat -, lässt sich \n\nauch nicht mit der Erwägung begründen, mit der in Merkmal h1 vorgesehenen \n\nAufnahme einer ganzen Gliedplatte solle eine definierte (Radial-) Führung in \n\nder Kettenradebene durch Formschluss mit der Führungsebene ermöglicht \n\nwerden. Weder das der Erfindung zugrunde liegende Problem noch die sonsti-\n\nge Patentbeschreibung rechtfertigen eine solche einschränkende Betrachtung. \n\nDem Klagepatent geht es in erster Linie um die Beseitigung der Nachteile, die \n\nsich im Stand der Technik daraus ergeben, dass die Kette bei der für den \n\nGangwechsel zum größeren Kettenrad erforderlichen Querbewegung senkrecht \n\nzur Kettenradebene - also axial und nicht radial - durch dessen innere Oberflä-\n\nche störend abgelenkt wird. Lediglich im Rahmen der Beschreibung der Ausfüh-\n\nrungsalternative, die Kettenführungsfläche durch einen Ausschnitt (\"cutout\") zu \n\nbilden, wird dargelegt, die Bewegung der Kette könne geführt sein und ein ab-\n\ngestufter Bereich 4a (\"stepped portion 4a\") die Gliedplatte beim Versetzen auf-\n\nnehmen (Sp. 6 Z. 19-23 [Übersetzung S. 9 zweiter Abs.]). Der Abstufung mag \n\nhierbei der technische Sinn zukommen, in radialer Hinsicht eine gewisse Ab-\n\nstützung der Gliedplatte herbeizuführen und so einem Herausrutschen der \n\nGliedplatte aus der Kettenführungsfläche entgegenzuwirken. Zum einen handelt \n\nes sich bei der Abstufung und den mit ihr eröffneten radialen Führungsmöglich-\n\nkeiten der Kette jedoch nicht um einen notwendigen Bestandteil des patentge-\n\nmäßen Gegenstandes. Zum anderen hat sich die Tiefe der Abstufung an der \n\noben beschriebenen - allein im Mittelpunkt der patentgemäßen Lehre stehen-\n\nden - Führung der Kette senkrecht zur Kettenradebene zu orientieren, was be-\n\ndeutet, dass als Folge der Abstufung keine Tiefe der Kettenführungsfläche er-\n\nreicht werden darf, die zu einem Aufreiten einer inneren Gliedplatte auf dem \n\nersten Schaltzahn führen kann. Dies kann je nach den gegebenen Verhältnis-\n\nsen erfordern, die Abstufung geringer ausfallen zu lassen als die Dicke einer \n\nGliedplatte. Dafür, dass umgekehrt wegen der Abstufung und der mit ihr ver-\n\nbundenen Wirkungen die Möglichkeiten der axialen Führung der Kette auf Ket-\n\ntenführungsflächen mit einer bestimmten Mindesttiefe - etwa entsprechend der \n\nDicke einer Gliedplatte - beschränkt sein sollen, fehlt es hingegen an jedem \n\nAnhaltspunkt. \n\n31 \n\nMerkmal h1 ist schließlich auch nicht in der Weise zu verstehen, dass mit \n\nder Aufnahme einer ganzen Gliedplatte eine radiale Abstützung entlang der \n\nganzen Führungsfläche erreicht werden soll. Die Antriebskette wird beim \n\nGangwechsel schräg zum größeren Kettenrad gestellt. Die Gliedplatten bewe-\n\ngen sich demgemäß nicht mehr parallel zum größeren Kettenrad, sondern in \n\neinem bestimmten Winkel (axial) auf das Kettenrad zu. Patentgemäß ist des-\n\nhalb vorgesehen, die Tiefe der Kettenführungsfläche stufenweise zu verändern \n\noder sie über ihre gesamte Länge hinweg schräg verlaufen zu lassen (Sp. 7 \n\nZ. 11-16 [Übersetzung S. 10 vierter Abs.]), was einschließt, die Schräge auf der \n\nHöhe der nicht vertieften inneren Kettenradoberfläche beginnen zu lassen. Da-\n\nnach unterfallen aber auch solche Ausführungsformen der technischen Lehre \n\ndes Klagepatents, bei denen eine radiale Abstützung nur partiell stattfindet, sei \n\nes, weil die Gliedplatte aufgrund ihrer vorgegebenen Schräglage nur in ihrem \n\nvorderen Bereich hinreichend tief in die Kettenführungsfläche eintauchen kann, \n\nsei es, weil die sich gestuft oder durchgehend schräg vertiefende Führungsflä-\n\nche nur bereichsweise eine Tiefe erreicht, die eine technisch nennenswerte ra-\n\ndiale Abstützung erlaubt. \n\n32 \n\nZieht man diese Auslegung für die Verletzungsprüfung heran, hat das \n\nBerufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine identische (wortsinngemäße) Be-\n\nnutzung des Merkmals h1 verneint. Seine Feststellung, bei den angegriffenen \n\nAusführungsformen sei die Kettenführungsfläche in ihrem radialen Umriss klei-\n\nner (ca. 2,5 mm) gestaltet als der Umriss einer Gliedplatte, bezieht sich ersicht-\n\nlich (auch) auf die durch eine Stufe gebildete Begrenzung der Führungsfläche \n\nan ihrem vom ersten Schaltzahn radial entfernten Ende. Damit bietet die Füh-\n\nrungsfläche nicht im Sinne von Merkmal h1 den für die Aufnahme einer ganzen \n\nGliedplatte erforderlichen Raum. \n\n33 \n\n3. \n\nRechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Be-\n\nrufungsgericht eine Verwirklichung des Merkmals h1 mit abgewandelten (äqui-\n\nvalenten) Mitteln verneint hat. \n\n34 \n\na) \n\nDie Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs ab-\n\nweichenden Ausführung zum Schutzbereich erfordert zunächst, dass sie das \n\nder Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objek-\n\ntiv gleichwirkenden Mitteln löst (BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I). \n\n35 \n\nWie die Auslegung von Patentanspruch 1 ergeben hat, wird mit der Auf-\n\nnahme einer ganzen Gliedplatte in der Führungsfläche erreicht, dass die Kette \n\nzuverlässig um einen vorbestimmten (axialen) Betrag in Richtung zur Oberflä-\n\nche des größeren Kettenrads bewegt werden kann. Die Kette wird nicht durch \n\nein Anstoßen an der nicht vertieften inneren Oberfläche des größeren Ketten-\n\nrads störend abgelenkt. Bei den angegriffenen Ausführungsformen hat die klei-\n\nner als der Gliedplattenumriss gestaltete Begrenzung der Kettenführungsfläche \n\nan ihrem vom ersten Schaltzahn radial entfernten Ende zur Folge, dass die \n\nGliedplatte dort zumindest an der oberen Kante der Stufe zur Kettenführungs-\n\nfläche mit der nicht vertieften Oberfläche des größeren Kettenrads in Kontakt \n\nkommen kann. Der Kontakt schlösse eine Gleichwirkung aus, wenn er die \n\nGliedplatte daran hinderte, sich schräg in die Führungsfläche zu stellen und auf \n\ndiese Weise die Kette um einen durch die Tiefe der Führungsfläche vorbe-\n\nstimmten Betrag in Richtung zum größeren Kettenrad zu führen. Dass derartige \n\nVerhältnisse bei den angegriffenen Ausführungsformen vorliegen, lässt sich den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht entnehmen. Soweit das Be-\n\nrufungsgericht unter Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen \n\nmeint, eine Behinderung der axialen Querbewegung der Kette werde bei den \n\nangegriffenen Ausführungsformen nicht vollständig, sondern lediglich in einem \n\nverringerten Umfang vermieden, rechtfertigt dies die Verneinung einer Patent-\n\nverletzung mit abgewandelten Mitteln schon deshalb nicht, weil nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine patentrechtliche Gleichwirkung \n\nschon bei im Wesentlichen die patentgemäßen Wirkungen erzielenden Gestal-\n\ntungen gegeben ist (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, \n\n914 - Spannschraube; Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, \n\n1006 - Bratgeschirr - m.w.N.). Eine solche Wirkung kommt bei einer Verkürzung \n\nder Kettenführungsfläche an ihrem vom Schaltzahn radial entfernten Ende je-\n\ndenfalls dann in Betracht, wenn die Verkürzung so geringfügig ist, dass die \n\nGliedplatte noch im Wesentlichen ungehindert schräg in die Fläche einlaufen \n\noder über die Stufenkante schräg in sie abkippen kann. Eine Führung der Kette \n\num einen vorbestimmten Betrag in Richtung zum größeren Kettenrad erscheint \n\nauch hier noch im Wesentlichen möglich. Ob derartige Verhältnisse bei den an-\n\ngegriffenen Ausführungsformen verwirklicht sind, bedarf allerdings tatrichterli-\n\ncher Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kön-\n\nnen. Hierzu hat das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug \n\nGelegenheit. \n\n36 \n\nb) \n\nGelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die angegrif-\n\nfenen Ausführungsformen die erfindungsgemäßen Wirkungen erzielen, wird es \n\nweiter zu prüfen haben, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigten, \n\ndie abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (BGHZ 150, 149, 153 - \n\nSchneidmesser I). War - was nach dem Vorstehenden naheliegt - auch dies der \n\nFall, wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die Überle-\n\ngungen, die der Fachmann hierzu anstellen musste, derart am Sinngehalt der \n\nim Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, \n\ndass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mit-\n\nteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zog (BGHZ 150, \n\n149, 154 - Schneidmesser I). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage \n\n(Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 316 - Stapeltrockner). \n\nBei ihrer Beantwortung ist der in der gelehrten vollständigen Aufnahme zum \n\nAusdruck kommende Lösungsgedanke zu beachten, die Kettenführungsfläche \n\ngroß genug zu gestalten, um die Kette zuverlässig um einen vorbestimmten \n\nBetrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Kettenrads bewegen zu kön-\n\nnen (vgl. Sp. 6 Z. 2-8 [Übersetzung S. 8 letzter Abs.]). Abweichungen, die auf-\n\ngrund ihrer Geringfügigkeit und räumlichen Lage (noch) nicht zu einem Kontakt \n\nder Gliedplatte mit der unvertieften Oberfläche des Kettenrads führen, der die \n\nKette in technisch bedeutsamer Weise an der Bewegung um den vorbestimm-\n\nten Betrag hindern kann, stehen mit diesem Gedanken grundsätzlich in Ein-\n\nklang. Aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ergibt sich nichts anderes. Die \n\nAnweisung, eine ganze Gliedplatte aufzunehmen, stellt eine verbale Umschrei-\n\nbung des geschützten Gegenstandes dar, die insgesamt auslegungsbedürftig \n\nist und der von vornherein nicht das Maß an Eindeutigkeit und Exaktheit zu-\n\nkommt, welches der Fachmann mit technisch eindeutig definierten Zahlen- oder \n\nMaßangaben (z.B. Winkel-, Mengen- oder Gewichtsangaben) verbindet. Ohne \n\nStütze in der Patentbeschreibung kann Merkmal h1 daher nicht der Sinngehalt \n\nbeigemessen werden, einen Grenzwert anzugeben, den es im Zweifel exakt \n\neinzuhalten gilt und der Abweichungen generell nicht mehr als gleichwertig ge-\n\ngenüber dem geschützten Gegenstand erscheinen lässt. \n\n37 \n\nIV. Gelangt das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu dem \n\nErgebnis, dass die Merkmale f bis f2 und h1 wortsinngemäß bzw. mit äquivalen-\n\nten Mitteln verwirklicht sind, wird es die Prüfung nachzuholen haben, ob die an-\n\ngegriffenen Ausführungsformen auch das zwischen den Parteien ebenfalls um-\n\nstrittene Merkmal f3 aufweisen. \n\n38 \n\nSchließlich wird das Berufungsgericht gegebenenfalls der von ihm offen-\n\ngelassenen Frage nachzugehen haben, ob der Einwand der Beklagten durch-\n\ngreift, eine von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichte äquivalente \n\nLösung stelle mit Rücksicht auf den Stand der Technik keine patentfähige Er-\n\nfindung dar (vgl. BGHZ 98, 12 - Formstein). \n\nMelullis \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 11.06.2003 - 21 O 21210/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 4058/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/x-zr-74-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/x-zr-74-05","retrieved":"2026-07-10 21:20:33.052395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-13/x-zr-74-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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