{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"VIII ZB 40/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 40/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nDr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 28. März 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der \n\nFrist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Charlottenburg vom 30. September 2005 gewährt. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 12.502,44 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt Räumung einer Mietwohnung. Das Amtsgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. Oktober 2005 \n\nzugestellte Urteil am 15. November 2005 form- und fristgerecht Berufung einge-\n\nlegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum 19. Januar 2006 verlängert \n\nworden. Die - 15 eng beschriebene Seiten umfassende - Berufungsbegründung \n\nder Klägerin ist am 20. Januar 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit \n\nSchriftsatz vom gleichen Tag hat die Klägerin beantragt, ihr gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzu gewähren. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Fristversäumung beruhe \n\nausschließlich auf einem Versehen einer erfahrenen und zuverlässigen Büro-\n\nkraft ihres Prozessbevollmächtigten bei der Texterstellung der Berufungsbe-\n\ngründungsschrift. Ihr Prozessbevollmächtigter habe den Schriftsatz wegen sei-\n\nnes Umfangs am 18. und 19. Januar 2006 - bis nachmittags - in sieben einzel-\n\nnen Teilen diktiert. Dies habe einer üblichen, seit langem gehandhabten und \n\nbewährten Vorgehensweise des Rechtsanwalts entsprochen. Wie auch sonst \n\nbei in mehreren Teilen diktierten Schriftsätzen habe eine Angestellte des \n\nRechtsanwalts für jedes Diktat ein gesondertes Textdokument angelegt und die \n\njeweils vom Anwalt nach Durchsicht angeordneten Korrekturen vorgenommen. \n\nBei der Zusammenfügung der Teildokumente zu einem einheitlichen Schriftsatz \n\nseien der Schreibkraft am Computer jedoch Bedienungsfehler unterlaufen, die \n\nsie zunächst nicht bemerkt habe. Erst beim Ausdruck des zusammengestellten \n\nTextes um 23.35 Uhr habe sie festgestellt, dass etwa die Hälfte des Textes fehl-\n\nte, hingegen andere Textteile sinnentstellend doppelt vorhanden gewesen sei-\n\nen. Die Suche nach dem zunächst verschwundenen Textteil und die Ordnung \n\nder falsch zusammengestellten Textpassagen habe fast eine Stunde in An-\n\nspruch genommen und erst am 20. Januar 2006 gegen 0.30 Uhr abgeschlos-\n\nsen werden können. Ein solcher Fehler sei der Angestellten, die mit dem ver-\n\nwendeten Programm vertraut und seit mehreren Jahren im Spätdienst mit der-\n\nartigen Aufgaben bei fristgebundenen Schriftsätzen befasst sei, noch nie unter-\n\nlaufen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom \n\n28. März 2006 zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Klägerin we-\n\ngen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. \n\nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: \n\n3 \n\nDie Klägerin sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist \n\nzur Begründung der Berufung einzuhalten, denn die Fristversäumung beruhe \n\nauf einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie \n\nsich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Die von diesem gewähl-\n\nte Methode, den Schriftsatz aus verschiedenen Textdokumenten zusammen-\n\nstellen zu lassen, berge von vornherein erhebliche Fehlerquellen, die bei der \n\nBehandlung von Fristsachen durch geeignete organisatorische Maßnahmen \n\nhätten verhindert werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin \n\nhätte deshalb entweder eine andere Organisation der Erstellung der Beru-\n\nfungsbegründungsschrift wählen oder zum Ausgleich der organisatorischen \n\nSchwächen der gewählten Vorgehensweise zusätzlich Zeit einplanen müssen. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts nach § 575 \n\nZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist ge-\n\nmäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klä-\n\ngerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 \n\n- V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb m.w.N.). \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu \n\nUnrecht versagt. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die vorge-\n\nnannte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts trifft den Prozessbevollmächtigten der Klägerin kein ihr nach § 85 Abs. 2 \n\nZPO zuzurechnendes Verschulden. \n\n7 \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der \n\nProzessbevollmächtigte einer Partei durch geeignete organisatorische Maß-\n\nnahmen dafür Sorge zu tragen hat, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzei-\n\ntig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, \n\nBeschluss vom 2. Dezember 1996 - II ZB 19/96, NJW-RR 97, 562 unter II; Be-\n\nschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 unter II 2 a aa, \n\nst.Rspr.). Hierzu gehört auch, dass der Anwalt durch rechtzeitiges Diktat eines \n\nfristgebundenen Schriftsatzes sicherstellt, dass die weiteren Schritte \n\n- Schreiben des Textes, Überprüfung und Unterzeichnung durch den Rechts-\n\nanwalt, Übermittlung an das zuständige Gericht - noch innerhalb der Frist erfol-\n\ngen können. \n\n8 \n\nb) Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten \n\nVortrag der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass ihr Prozessbevollmäch-\n\ntigter den vorstehenden Anforderungen gerecht geworden ist und die Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Berufung ausschließlich auf einem Ver-\n\nschulden der Rechtanwaltsgehilfin G. beruht, das sich die Klägerin nicht \n\nzurechnen lassen muss. \n\n9 \n\nDie Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die \n\nEinzeldiktate der Berufungsbegründung am Nachmittag des 19. Januar 2006 \n\nabgeschlossen hatte und deshalb nach der Organisation seines Schreibdiens-\n\ntes davon ausgehen konnte, dass die verbleibende Zeit ausreichen würde, den \n\nSchriftsatz unterschriftsreif fertig zu stellen und nach Durchsicht und Unter-\n\nschrift noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zuständige Ge-\n\nricht zu übermitteln. Bei der auch sonst im Spätdienst eingesetzten Angestellten \n\nG. handelte es sich nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin um \n\neine erfahrene, mit der in der Kanzlei üblichen Verfahrensweise zur Erstellung \n\numfangreicher Schriftsätze und dem dafür verwendeten Programm vertraute \n\nSchreibkraft, die auch seit mehreren Jahren darin geübt war, Schriftsätze aus \n\neinzelnen Textteilen zusammenzufügen, ohne dass es dabei zu Fehlern ge-\n\nkommen war. \n\n10 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes liegt ein Organisati-\n\nonsverschulden des Anwaltes nicht darin, dass er - am letzten Tag der Frist - \n\nden Schriftsatz nicht \"in einem Stück\" abfasste. Die von ihm gewählte Methode, \n\nden Schriftsatz in einzelnen Teilen zu diktieren, barg nach den getroffenen Vor-\n\nkehrungen keine Fehlerquellen, die die Einplanung eines größeren Zeitpolsters \n\nerfordert hätten, denn es handelt sich dabei für eine in der Textverarbeitung \n\nerfahrene Schreibkraft um eine Routineaufgabe. \n\n11 \n\nDem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der \n\nProzessbevollmächtigte der Klägerin seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, als \n\ngegen 23.35 Uhr der Bedienungsfehler seiner Angestellten offenbar wurde. \n\nZwar hat ein Anwalt bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis \n\nzum letzten Tag wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzu-\n\nwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschluss vom \n\n23. April 1998 - I ZB 2/98, NJW 1998, 2677 unter II; Beschluss vom 23. Juni \n\n2004 - IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502 unter II 2; Beschluss vom 9. Mai 2006 \n\n- XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 unter II 2 a). Auch gegen diese erhöhten Sorg-\n\nfaltsanforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem \n\nglaubhaft gemachten Sachverhalt aber nicht verstoßen. Die vom Berufungsge-\n\nricht unterstellte Möglichkeit, den Text erneut aus den Einzeldokumenten zu-\n\nsammenzusetzen, bestand danach vor Fristablauf nicht, weil die Angestellte G. \n\nzunächst einen wesentlichen Teil des Textes im Schreibsystem nicht wieder \n\nfinden konnte. Eine entsprechende Anweisung des Rechtsanwaltes, mit der \n\nZusammenfügung der Einzeltexte erneut zu beginnen, wie sie das Berufungs-\n\ngericht für erforderlich gehalten hat, hätte deshalb die Einhaltung der Frist nicht \n\nsicherstellen können. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 232 C 87/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 64 S 448/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/viii-zb-40-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/viii-zb-40-06","retrieved":"2026-07-10 21:21:23.074654+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-13/viii-zb-40-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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