{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"VI ZR 58/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 (B), § 373, § 416 Verkündet am: 13. Februar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haft- pflichtprozess nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkun- denbeweises verwertet werden. ZPO § 286 (C), StVO § 9 Abs. 3 Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegen- richtung geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbie- genden der Anscheinsbeweis sprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 58/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 286 (B), § 373, § 416 \n\nVerkündet am: \n13. Februar 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDie Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber \n\ndem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haft-\n\npflichtprozess nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkun-\n\ndenbeweises verwertet werden. \n\nZPO § 286 (C), StVO § 9 Abs. 3 \n\nBeim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegen-\n\nrichtung geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbie-\n\ngenden der Anscheinsbeweis sprechen. \n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06 - LG München I \n\n AG München \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München I vom 19. Januar 2006 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer eines \n\nPKW und die Beklagte zu 2 als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer An-\n\nsprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. November \n\n2004 geltend. Der Pkw des Klägers, der im Bereich einer ampelgeregelten \n\nKreuzung nach links in eine Seitenstraße abbiegen wollte, stieß dabei mit dem \n\nin der Gegenrichtung geradeaus fahrenden PKW des Beklagten zu 1 zusam-\n\nmen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 1 auf den verkehrs-\n\nbedingt im Kreuzungsbereich haltenden PKW des Klägers auffuhr oder ob der \n\nKläger unter Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich und die Fahr-\n\nspur des Beklagten zu 1 eingefahren ist. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. \n\nausgeführt, der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er das Vorfahrtsrecht \n\ndes Beklagten zu 1 verletzt habe. Die Richtigkeit seiner Unfallschilderung habe \n\ner wegen fehlender Beweismittel nicht nachweisen können. Darüber hinaus \n\nwerde die Unfallschilderung der Beklagten durch den Zeugen V. bestätigt, der \n\ngegenüber der Beklagten zu 2 angegeben habe, der Kläger sei auf der inneren \n\nLinksabbiegespur in die Kreuzung eingefahren, obwohl die für diese Fahrtrich-\n\ntung geltenden Ampeln auf rot gestanden hätten, während lediglich die für den \n\nGeradeausverkehr geltenden Ampeln auf Grünlicht geschaltet gewesen seien, \n\nwodurch sich der Kläger offensichtlich habe irritieren lassen. Der Verursa-\n\nchungsbeitrag des Beklagten zu 1 trete hinter dem schuldhaften Fahrfehler des \n\nKlägers zurück. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers \n\nzurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts liegen die vom Kläger mit seiner \n\nBerufung gerügten Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht vor. Es habe die \n\nschriftliche Aussage des Zeugen V. im Wege des Urkundenbeweises verwerten \n\ndürfen. Der Zeuge sei von der Beklagtenpartei angeboten worden, die sich mit \n\nder Verwertung der schriftlichen Aussage einverstanden erklärt habe. Trotz ei-\n\nnes Hinweises des Amtsgerichts auf die Beweispflicht des Klägers habe dieser \n\nden Zeugen V. nicht benannt. Auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz \n\nvom 22. Juli 2005, der wohl auch als verspätet anzusehen sei, sei lediglich er-\n\nklärt worden, der schriftlichen Verwertung der Aussage werde nicht zugestimmt. \n\nDies sei nicht als Beweisantrag zu werten. Soweit das Amtsgericht sich auf \n\nAuskünfte der Polizei und eine durch diese erfolgte Verwarnung des Klägers \n\nbezogen habe, sei dies nicht Grundlage für die Verurteilung. Selbst wenn dem \n\nKläger der von den Beklagten vorgelegte Tagebuchauszug der Polizei nicht be-\n\nkannt gegeben worden sei, habe er dadurch keinen Nachteil erlitten, weil sich \n\ndas Amtsgericht darauf nicht zum Nachteil des Klägers stütze. Die in der Beru-\n\nfungsinstanz als Zeugen benannten Polizeibeamten seien nicht zu hören, da sie \n\nden Unfall nicht gesehen hätten und ihre eventuell auf den Angaben der Unfall-\n\nbeteiligten beruhende Ansicht, der Kläger sei (nicht) zu verwarnen, für die zivil-\n\nrechtliche Beurteilung nicht maßgebend sei. Das Amtsgericht habe den Kläger \n\ndeutlich auf seine Beweispflicht hingewiesen, ohne dass dieser einen Schrift-\n\nsatznachlass beantragt habe. Eine Gehörsverletzung oder eine Überra-\n\nschungsentscheidung liege daher nicht vor. Die Würdigung der Aussage des \n\nZeugen V. durch das Amtsgericht sei mit der Berufung nicht angreifbar. Dem in \n\nder Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens sei nicht zu folgen. Ein Sachverständigengutachten könne den ge-\n\ngen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Ein Sachver-\n\nständiger könne allenfalls klären, ob der PKW des Klägers bei dem Zusammen-\n\nstoss gestanden habe, nicht aber wie lange. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahr-\n\nzeug des Beklagten zu 1 durch dieses beschädigt wurde, kommt allerdings \n\ngrundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG und, soweit ein \n\nVerschulden des Beklagten zu 1 vorliegen sollte, aus § 823 Abs. 1 BGB in Be-\n\ntracht. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht wor-\n\nden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist \n\ndeshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein für \n\nden Beklagten zu 1 unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder \n\njedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der \n\nVerursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 vernachlässigt werden kann (§ 17 \n\nAbs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des PKW des \n\nKlägers durch dessen - ggfls. schuldhafte - Fahrweise gegenüber der des PKW \n\ndes Beklagten wesentlich erhöht war und dass den Kläger an dem Unfall ein \n\nVerschulden trifft, sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweis-\n\npflichtig. \n\n7 \n\n2. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht gehen ersichtlich davon \n\naus, dass die Beklagten diesen Beweis geführt haben, weil gegen den Kläger, \n\nder als Abbiegender mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs zusammengesto-\n\nßen ist, der Anscheinsbeweis spricht und der Kläger diesen aus Mangel an Be-\n\nweismitteln nicht entkräften kann. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n8 \n\nDie Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht von \n\neinem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis ausgeht. Das ist auch \n\nunter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Nach § 9 \n\nAbs. 3 Satz 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahr-\n\nzeuge durchfahren lassen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass \n\nder Linksabbieger, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht ge-\n\nnügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Beson-\n\nderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil \n\nfür die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts \n\ndes geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvor-\n\nwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbe-\n\nweis spricht (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - VersR 2005, \n\n702 f. m.w.N.). \n\n9 \n\nEin Sachverhalt, bei dem der Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt, \n\nliegt hier nicht vor. Zwar ist der Kreuzungsbereich mit Ampeln sowohl für den \n\ngeradeaus fahrenden als auch für den abbiegenden Verkehr versehen. Bei sol-\n\nchen Fallgestaltungen kann ein Anscheinsbeweis ausscheiden, wenn die Un-\n\nfallgegner darüber streiten, wer von ihnen bei grün in die Kreuzung eingefahren \n\nist und wer das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat (Senatsurteile vom \n\n3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203 und vom 13. Februar 1996 \n\n- VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger \n\nbestreitet nicht, dass der Beklagte zu 1 bei grün in die Kreuzung eingefahren \n\nist; er behauptet lediglich, dieser sei dabei aus Unaufmerksamkeit gegen das \n\nnoch im Kreuzungsbereich befindliche Fahrzeug des Klägers gefahren. Nach \n\nden Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist unstreitig, dass \n\nsich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang \n\nbefand. Dies wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit liegt \n\neine typische Fallgestaltung vor, bei der die Lebenserfahrung dafür spricht, \n\ndass der Abbiegende das Vorrecht des geradeaus Fahrenden missachtet hat \n\nund es dadurch zu dem Unfall gekommen ist. \n\n10 \n\n3. Danach ist das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend da-\n\nvon ausgegangen, dass der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbe-\n\nweis zu entkräften hat, indem er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls be-\n\nweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Gesche-\n\nhensablaufs ergibt (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR \n\n223/87 - VersR 1989, 54, 55; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006 \n\n931, 932). Seine Auffassung, dass ein solcher Beweis nicht angetreten sei und \n\nauch nicht geführt werden könne, ist revisionsrechtlich letztlich nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n11 \n\na) Im Ergebnis verfahrensfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, für \n\nden vom Kläger vorgetragenen Unfallverlauf sei kein tauglicher Zeugenbeweis \n\nangetreten. Dabei kann dahin stehen, ob das Amtsgericht oder das Berufungs-\n\ngericht dem Vortrag des Klägers, die Unfallschilderung des Zeugen V. sei falsch \n\nund ihrer schriftlichen Verwertung werde widersprochen, entnehmen mussten, \n\nhilfsweise werde eine persönliche Vernehmung des Zeugen verlangt. \n\n12 \n\nDie beweispflichtige Partei hat die Tatsachen zu bezeichnen, über wel-\n\nche die Vernehmung eines benannten Zeugen stattfinden soll (§ 373 ZPO). Ein \n\ntauglicher Beweisantritt liegt nur vor, wenn ein Zeuge zur Richtigkeit der Tatsa-\n\nchen benannt wird, die die beweispflichtige Partei zur Begründung ihres An-\n\nspruchs schlüssig bzw. zur Abwehr von Einwendungen der Gegenseite erheb-\n\nlich vorgetragen und die die Gegenpartei bestritten hat. \n\n13 \n\nEin dahin gehender Beweisantritt des Klägers ist nicht ersichtlich. Die \n\nBeklagten haben den Zeugen V. für die Richtigkeit ihrer Schilderung des Unfall-\n\nverlaufs unter Hinweis auf seine schriftliche Äußerung gegenüber der Beklagten \n\nzu 2 benannt. Der Kläger hat mehrfach Ausführungen dazu gemacht, dass und \n\nwarum die Äußerung des Zeugen V. unrichtig sei. Er hat indes nicht vorgetra-\n\ngen, der Zeuge V. könne und werde bekunden, dass seine, des Klägers Sach-\n\ndarstellung richtig sei. Auch der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, \n\ndass der Zeuge V. bei einer Vernehmung durch den Tatrichter bekundet hätte, \n\ner habe sich bei seiner Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 geirrt und die \n\nSachdarstellung des Klägers sei richtig. Unter diesen Umständen steht aber \n\nfest, dass der Kläger seine Schilderung des Unfallverlaufs durch den Zeugen V. \n\nnicht beweisen kann. \n\n14 \n\nb) Auf die von der Revision problematisierte Frage, die dem Berufungs-\n\ngericht möglicherweise auch Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, \n\nob und gegebenenfalls in welcher Richtung die schriftliche Äußerung des Zeu-\n\ngen V. vom Tatrichter verwertet werden durfte, kommt es deshalb für die Ent-\n\nscheidung des Rechtsstreits nicht an. Lediglich ergänzend sei insoweit bemerkt: \n\n15 \n\naa) Die Äußerung, die ein als Zeuge in Betracht kommender Beobachter \n\neines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbe-\n\nteiligten abgibt, ist selbstverständlich keine Zeugenaussage aus einem anderen \n\ngerichtlichen Verfahren. Gleichwohl ist eine solche Äußerung beweisrechtlich \n\nnicht stets wertlos. \n\n16 \n\nIn der Zivilprozessordnung besteht keine dem § 250 StPO entsprechen-\n\nde Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung \n\neiner Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die \n\nVernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufge-\n\nnommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. \n\nVielmehr bestimmt § 377 Abs. 3 ZPO ausdrücklich, dass das Gericht eine \n\nschriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen kann, wenn es dies im \n\nHinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausrei-\n\nchend erachtet. Unter den durch die Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen \n\nist also schon nach dem Gesetz eine Beweiswürdigung aufgrund der privat-\n\nschriftlichen Erklärung eines Zeugen möglich. \n\n17 \n\nDarüber hinaus kann der Beweisführer statt des Beweises durch Zeugen \n\noder Sachverständige den Urkundenbeweis wählen. Auch eine Privaturkunde, \n\ndie ein Zeugnis oder Gutachten ersetzen soll, kann im Wege des Urkundenbe-\n\nweises beigebracht werden. Einer Zustimmung des Gegners bedarf die Füh-\n\nrung des Urkundenbeweises nicht. Der Urkundenbeweis unterliegt der freien \n\nBeweiswürdigung. Ein zwingender positiver Beweiswert kommt der Urkunde \n\nnicht zu. Auch wird der Beweiswert der Urkunde oft gering sein, wenn sie die \n\nnicht in einem formellen Verfahren gewonnene, sondern gegenüber einer Partei \n\ngemachte Äußerung eines Zeugen wiedergibt (vgl. zu alledem z.B. Münch-\n\nKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl., § 373 Rn. 20 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, \n\n21. Aufl., § 284 Rn. 33 ff., jeweils m.w.N.). \n\n18 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben war es dem Tatrichter im vorliegenden Fall \n\nzumindest nicht verwehrt, auf die Äußerung des Zeugen V. zu verweisen, um \n\ndem Kläger zu verdeutlichen, dass der Beweis für seine Unfalldarstellung nicht \n\nzu führen sei. Darauf, ob die Vorinstanzen der Äußerung evtl. fehlerhaft eine \n\ndarüber hinaus gehende prozessrechtliche Bedeutung zugemessen haben, \n\nkommt es in Anbetracht der vorstehend beschriebenen Beweislage nicht an. \n\nInsbesondere ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles auch uner-\n\nheblich, dass ein Zeuge, dessen Aussage schriftlich fixiert oder protokolliert ist, \n\nauf Antrag persönlich vernommen werden muss, wenn das Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme von der Aussage abhängt (vgl. dazu etwa BGHZ 7, 116, 121 f.; \n\nSenatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610, 612). \n\nWie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, könnte der Kläger den \n\nihm obliegenden Beweis der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Ge-\n\nschehensablaufs auch dann nicht führen, wenn sich aufgrund einer persönli-\n\nchen Vernehmung des Zeugen V. Zweifel an dessen schriftlicher Unfalldarstel-\n\nlung ergäben. \n\nc) Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. \n\naa) Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Ver-\n\nnehmung der im Berufungsverfahren benannten Polizeibeamten zu Unrecht \n\nabgelehnt habe, stellt sie nicht in Abrede, dass die Polizeibeamten den Unfall \n\nnicht beobachtet haben. Sie legt auch nicht dar, welche konkreten Aussagen \n\ndie Unfallbeteiligten gegenüber den Polizeibeamten seinerzeit gemacht haben \n\nund inwieweit diese für die Erforschung des wahren Unfallhergangs von Bedeu-\n\ntung sein könnten. Der vom Kläger zu den Akten gereichten polizeilichen Aus-\n\nkunft vom 7. Dezember 2004 ist lediglich zu entnehmen, der Kläger sei noch bei \n\nGelblicht in die Kreuzung eingefahren und aus ihr wegen des Gegenverkehrs, \n\nder inzwischen Grünlicht gehabt habe, nicht mehr heraus gekommen, sodann \n\nsei das Beklagtenfahrzeug gegen das Klägerfahrzeug gestoßen. Es kann un-\n\n19 \n\n20 \n\nterstellt werden, dass die Polizeibeamten an die Aufnahme des relativ unbedeu-\n\ntenden Unfalls auch noch nach Monaten oder Jahren eine ausreichend sichere \n\nErinnerung gehabt und den Inhalt der Auskunft bestätigt hätten. Ausreichend \n\nsichere Anhaltspunkte für die Entkräftung des gegen den Kläger sprechenden \n\nAnscheinsbeweises ergäben sich aus einer solchen Aussage jedoch ersichtlich \n\nnicht. \n\n21 \n\nbb) Die Revision lässt auch nicht erkennen, dass ein Sachverständigen-\n\ngutachten für den Kläger günstige Feststellungen ergeben könnte. Feststellun-\n\ngen zur Ampelschaltung sind schon deshalb unnötig, weil der Beklagte zu 1 im \n\nUnfallzeitpunkt unstreitig Grünlicht hatte. Dass eine Sicherung der Unfallspuren \n\nstattgefunden habe oder gutachterliche Feststellungen der Unfallbeschädigun-\n\ngen vorlägen, denen die näheren Umstände des Anstoßes der Fahrzeuge ent-\n\nnommen werden könnten, zeigt die Revision nicht konkret auf, ganz abgesehen \n\ndavon, dass offenbar nicht geltend gemacht werden kann, derartige Umstände \n\nseien schon dem Tatrichter vorgetragen worden. Bei dieser Sachlage erscheint \n\ndie Annahme des Berufungsgerichts, weitere Aufklärung könne von einem \n\nSachverständigengutachten nicht erwartet werden, als geradezu einleuchtend. \n\n22 \n\ncc) Angesichts all dessen erweist sich auch die Rüge der Revision, der \n\nTatrichter habe seine richterliche Hinweispflicht verletzt, als unbegründet. Es ist \n\nnicht nachvollziehbar dargelegt, welche Hinweise und vor allem welche konkre-\n\nten darauf reagierenden Anträge zur weiteren Prozessführung dem Kläger an-\n\ngesichts der dargestellten Beweislage über seine Beweisschwierigkeiten hätten \n\nhinweghelfen können. \n\n23 \n\n4. Die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Auffas-\n\nsung, dass der Kläger den gesamten Schaden selbst zu tragen habe, wenn der \n\nAnscheinsbeweis nicht entkräftet ist, greift die Revision nicht an. Sie ist auch, \n\nwie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 28.07.2005 - 331 C 14903/05 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.01.2006 - 19 S 17465/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/vi-zr-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/vi-zr-58-06","retrieved":"2026-07-10 21:23:58.107204+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-13/vi-zr-58-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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