{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"VI ZR 105/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Gb Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng- lich gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs un- ter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließ- lich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 105/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Februar 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Gb \n\nFür die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-\n\nlich gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten \n\nnur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs un-\n\nter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließ-\n\nlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre. \n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - LG Würzburg \n\n AG Würzburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 4. Juli 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallscha-\n\nden steht dem Grunde nach außer Streit. \n\nDer Kläger mietete von Samstag, dem 5. Juli 2003 bis zum 19. Juli 2003 \n\nbei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von \n\n2.732,69 € an. Unter Anrechnung von 10 % ersparter Eigenaufwendungen er-\n\nstattete die Beklagte 513 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den \n\nDifferenzbetrag. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.946,42 € \n\nnebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklag-\n\nten die nach dem \"Unfallersatztarif\" entstandenen Mietwagenkosten ersetzt ver-\n\nlangen. \n\nDer Kläger könne zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfall-\n\nersatztarifs keinen Beweis anbieten, weil es ihm nicht möglich sei, einen Kos-\n\ntenvorschuss zu erbringen. Da der Kläger beweisfällig bleiben müsse, weil er \n\nals wirtschaftlich Schwächerer nicht in der Lage sei, die hohen Sachverständi-\n\ngenkosten zu verauslagen, teile die Kammer nicht die Auffassung des Bundes-\n\ngerichtshofs, dass es insoweit an der Schlüssigkeit seines Vorbringens fehle. \n\n6 \n\nDemzufolge sei in einem zweiten Prüfungsschritt abzuklären, ob dem \n\nGeschädigten ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich \n\ngewesen sei. Diesbezüglich habe der Kläger den Nachweis geführt, dass einem \n\nUnfallgeschädigten ein anderer Tarif als der Unfallersatztarif überhaupt nicht \n\nzugänglich sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. sei nämlich \n\nder Unfallersatztarif, der generell höher sei als der Normaltarif, in der konkreten \n\nUnfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall \n\nvom Mietwagenunternehmen angeboten werde. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der \n\nGeschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz \n\nder objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsge-\n\nricht hat auch die Grundsätze weitgehend zutreffend wiedergegeben, die der \n\nerkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit so genannter Unfallersatztarife ent-\n\nwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom \n\n26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar \n\n2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, \n\n568 f.). \n\n9 \n\n2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht von einer Klärung der \n\nErforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs \n\nabgesehen hat, steht jedoch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats. \n\n10 \n\na) Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Senatsurteile \n\nvom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, \n\n565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni \n\n2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR \n\n237/05 - VersR 2006, 1425, 1426), ist es nicht erforderlich, dass der bei der \n\nSchadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die \n\nPrüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines \"Unfallersatztarifs\" die \n\nKalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung \n\ndurch einen Sachverständigen - in jedem Einzelfall nachvollzieht. Vielmehr \n\nkann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der \n\nVermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirt-\n\nschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umstän-\n\nden auch ein pauschaler Aufschlag auf den \"Normaltarif\" in Betracht kommt \n\n(vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05; vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -, jeweils aaO). Jedenfalls ist \n\n\"Normaltarif\" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen \n\nSituation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normaler-\n\nweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet \n\nwird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 385; 163, 19, 23). Diesen \"Normaltarif\" \n\nkann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf \n\nder Grundlage des gewichteten Mittels des \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" im \n\nPostleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger \n\nBeratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). \n\n11 \n\nNach diesen Grundsätzen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht zu, der Kläger könne keinen Beweis zur Frage der betriebswirtschaftlichen \n\nErforderlichkeit des Unfallersatztarifs anbieten. Der Geschädigte muss nämlich \n\nzur Schlüssigkeit seines Vorbringens keineswegs die konkrete betriebswirt-\n\nschaftliche Kalkulation des Mietwagenunternehmens darlegen, wie dies offen-\n\nbar das Berufungsgericht meint. Zudem entstehen bei der vom Senat geforder-\n\nten Prüfung in Verbindung mit der Möglichkeit einer Schadensschätzung nach \n\n§ 287 ZPO keine so außergewöhnliche Kosten für ein gegebenenfalls zu erstel-\n\nlendes Sachverständigengutachten, dass eine besondere Situation gegenüber \n\nanderen Verfahren vorläge, in denen eine Partei einen Kostenvorschuss hin-\n\n12 \n\n13 \n\nsichtlich des von ihr angebotenen Beweises erbringen muss. Da das Beru-\n\nfungsgericht wegen der Weigerung des Klägers, einen Prozesskostenvorschuss \n\nzu zahlen, eine Prüfung der Erforderlichkeit des berechneten Unfallersatztarifs \n\nnicht vorgenommen hat, ist mithin revisionsrechtlich davon auszugehen, dass \n\nder Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist. \n\nb) Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher vom \n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben. \n\nZwar bedarf die Erforderlichkeit des den \"Normaltarif\" übersteigenden \n\nUnfallersatztarifs im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbe-\n\ntrachtung dann keiner Klärung, wenn der Geschädigte darlegt und erforderli-\n\nchenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Er-\n\nkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden \n\nSchwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-\n\nlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich \n\ngünstigerer \"(Normal-)Tarif\" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, \n\n24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 13. Juni 2006 \n\n- VI ZR 161/05 - aaO, 1274 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - sowie \n\n- VI ZR 18/06 -, jeweils z.V.b). Das Berufungsgericht hat hier aber keine konkre-\n\nten Umstände des Einzelfalles festgestellt, aufgrund derer es eine solche Zu-\n\ngänglichkeit ohne Rechtsfehler verneinen durfte. \n\n14 \n\nDie vom Berufungsgericht allein gegebene Begründung, der Unfallersatz-\n\ntarif sei in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach \n\neinem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde, reicht \n\nhierfür nicht aus. Diese Begründung beachtet nicht, dass gerade dieser Um-\n\nstand zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum \"Unfallersatz-\n\ntarif\" geführt hat, weil sich nach Unfällen ein besonderer Tarif für Ersatzmietwa-\n\ngen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage be-\n\nstimmt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Über die \n\nFrage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB wird dadurch nichts ausge-\n\nsagt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungs-\n\nurteils entschieden, dass es grundsätzlich nicht für die Annahme ausreicht, dem \n\nGeschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, wenn \n\nein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat \n\n(vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO). Ebenso kann nicht \n\nallein aus dem Umstand, dass dem Kläger bei der Anmietung eines Ersatzfahr-\n\nzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen \n\nim Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten \n\nworden wäre, der Schluss gezogen werden, dem Kläger wäre bei entsprechen-\n\nder Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - z.V.b.). \n\n15 \n\nDa nach dem Vorbringen der Beklagten der angebotene Tarif erheblich \n\nüber den in der so genannten \"Schwacke-Liste\" aufgezeigten durchschnittlichen \n\nörtlichen Normaltarifen lag und selbst die Autovermietung S. über verschiedene \n\nPreislisten für den Unfallersatztarif und den Normaltarif verfügte, musste ein \n\nvernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter grundsätzlich Bedenken \n\ngegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. Das \n\nBerufungsgericht hätte deshalb konkrete Umstände des Einzelfalls aufzeigen \n\nmüssen, die ausnahmsweise die Prüfung der Erforderlichkeit des Unfallersatz-\n\ntarifs entbehrlich machten. Die danach erforderlichen Feststellungen hat es \n\nnicht getroffen. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, \n\nob dem Kläger unter den konkreten Umständen kein wesentlich günstigerer \n\nTarif zugänglich war. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem \n\ngünstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grund-\n\nsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte \"Unfallersatztarif\" wegen un-\n\nfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als \"erforderlicher\" Aufwand zur \n\nSchadensbeseitigung angesehen werden kann. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 29.06.2005 - 12 C 3746/04 - \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 43 S 2352/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/vi-zr-105-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/vi-zr-105-06","retrieved":"2026-07-10 21:25:11.599642+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-13/vi-zr-105-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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