{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"5 StR 508/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 508/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 13. Februar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Febru-\n\nar 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt G. \n\nRechtsanwalt S. \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreter der Nebenklägerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin \n\nund des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ber-\n\nlin vom 1. März 2006 werden verworfen. \n\nDer Angeklagte und die Nebenklägerin tragen jeweils die \n\nKosten des eigenen Rechtsmittels. Die Staatskasse trägt die \n\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer \n\nFreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils mit \n\nder Sachrüge geführten Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Neben-\n\nklägerin und des Angeklagten. Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte war mit S. –M. , seinem späteren Op-\n\nfer, zunächst glücklich in zweiter Ehe verheiratet. Es kam jedoch zum Streit, \n\nals sich die Geschädigte – auch durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Kell-\n\nnerin – von dem häufiger durch Montagearbeiten abwesenden Angeklagten \n\nmehr und mehr distanzierte. Im Zusammenhang mit einem bei seiner Frau \n\ngefundenen „Joint“, den ihr ein Arbeitskollege überlassen hatte, reagierte der \n\nAngeklagte erstmals aggressiv und handgreiflich. Hierbei war er von dem \n\nGedanken geleitet, seine von ihm geliebte Frau vor schädlichen Einflüssen \n\nschützen zu müssen, aber wohl auch von der – begründeten – Sorge, sie \n\nalsbald zu verlieren. Die Geschädigte ging anschließend vordergründig \n\nzwecks Versöhnung auf den Vorschlag des Angeklagten ein, ihre alte Arbeit \n\naufzugeben und eine neue zu suchen. Als der Angeklagte ein Telefonat des \n\nGaststättenwirts mit der Geschädigten bemerkte und sie daraufhin zur Rede \n\nstellte, verbat diese sich eine Kontrolle durch den Angeklagten. Er verwies \n\ndarauf, dass sie es nicht nötig habe, in der Gaststätte zu arbeiten, da er doch \n\ngenug Geld verdient habe. Sie holte das bezeichnete Geld aus einem \n\nSchrank und gab es ihm mit dem Bemerken, er könne es behalten. An-\n\nschließend verschüttete sie Kaffee über den Tisch und wies den Angeklagten \n\nmit den Worten „Raus hier, das ist meine Wohnung!“ aus der ehelichen \n\nWohnung. Der Angeklagte – von diesem Sinneswandel völlig überrascht und \n\nerschüttert – trat spontan an die Geschädigte heran, fasste mit beiden Hän-\n\nden von vorne um ihren Hals und würgte die Geschädigte, bis der Tod ein-\n\ntrat. In dieser heftigen Gefühlsaufwallung bewegten ihn Wut, Verzweiflung, \n\nVerlustängste und möglicherweise auch ein vermeintliches Besitzrecht. Über \n\ndie Vorstellungen der Geschädigten machte er sich keine Gedanken und rea-\n\nlisierte auch nicht, dass der lebensbedrohliche Angriff für die ihm körperlich \n\nunterlegene Geschädigte, die keine Möglichkeit zur Abwehr hatte, völlig \n\nüberraschend kam. Kurze Zeit später stellte sich der Angeklagte der Polizei. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Tat als Totschlag gewertet und die Annahme \n\nvon Mordmerkmalen abgelehnt. Es hat ausgeschlossen, dass der Angeklag-\n\nte eine mögliche Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt \n\nhat, weil ihm insbesondere – wie der Sachverständige näher ausgeführt hat – \n\njeglicher Zugang zur eigenen Aggressivität verschlossen sei. Ein Handeln \n\naus niedrigen Beweggründen hat die Strafkammer verneint, weil sie nicht \n\nfestzustellen vermochte, dass ein übersteigertes Besitzdenken Hauptmotiv \n\ndes Angeklagten gewesen sei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nSämtliche Revisionen bleiben erfolglos. \n\n1. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft, mit der die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke bean-\n\nstandet wird, ist unbegründet. \n\nDie Annahme eines Heimtückemordes setzt Feststellungen des \n\nLandgerichts voraus, die tragfähig belegen, dass der Angeklagte in feindli-\n\ncher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu des-\n\nsen Tötung ausgenutzt hat, sich also bei Beginn des tödlichen Angriffs be-\n\nwusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff \n\nschutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH NStZ 2003, 535; BGH, \n\nBeschluss vom 11. Dezember 2006 – 5 StR 468/06). Eben solche Feststel-\n\nlungen hat das Landgericht allerdings nicht getroffen. Im Gegenteil hat es \n\nfestgestellt, dass dem Angeklagten die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers \n\ngerade nicht bewusst war. Der Umstand, dass eine gewisse affektive Er-\n\nschütterung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten der Normalfall ist, stellt diese \n\nFeststellung hier nicht in Frage. Zur Begründung hat das Landgericht auf die \n\nAusführungen des Sachverständigen abgestellt, wonach dem Angeklagten \n\njeglicher Zugang zu seiner eigenen feindseligen Haltung fehle und ihm des-\n\nhalb auch die Bewertung seines aggressiven Verhaltens im Verhältnis zur \n\nGeschädigten nicht möglich gewesen sei. Diese Feststellungen beruhen an-\n\ngesichts der Gesamtumstände des Geschehens auf tragfähiger Grundlage. \n\n7 \n\n2. Die Revision der Nebenklägerin, die sich gegen die Ablehnung der \n\nMordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe richtet, bleibt ebenfalls \n\nohne Erfolg. Denn auch die Ablehnung des Mordmerkmals der niedrigen \n\nBeweggründe begegnet auf der Grundlage der Feststellungen des Landge-\n\nrichts keinen Bedenken. \n\n8 \n\na) Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn \n\nsie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb \n\nbesonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe \n\nzur Tat „niedrig“ sind und – in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem \n\nTotschlag – als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwür-\n\ndigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters \n\nmaßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebens-\n\nverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGHSt 47, \n\n128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt \n\nes darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Ge-\n\nsinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 2006, 286, 287 m.w.N.). \n\n9 \n\nBei dieser Würdigung steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum \n\nzu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann. \n\nHat der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt \n\nvollständig gewürdigt, ist seine Würdigung auch dann nicht zu beanstanden, \n\nwenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näher liegend gewesen wäre \n\n(vgl. BGH NStZ 2006, 284, 285; NStZ-RR 2006, 340; BGH, Urteil vom \n\n14. Dezember 2006 – 4 StR 419/06). \n\n10 \n\nb) Nach diesen Kriterien ist die Ablehnung niedriger Beweggründe aus \n\nrevisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden: Das Landgericht hat die \n\nsicher festzustellenden Tatmotive hinreichend gesehen und gewürdigt. Seine \n\nWertung, keines der dominierenden Motive sei in deutlich weiter reichendem \n\nMaße als bei einem Totschlag verachtenswert, ist nachvollziehbar begründet \n\nund gut vertretbar. \n\n11 \n\n3. Die Revision des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten auf. Die mit der Dauer und Massivität des Würge-\n\nvorgangs belegte besondere Tatintensität und die objektiv gegebene Arg- \n\nund Wehrlosigkeit des Opfers durften dem Angeklagten, dessen Steuerungs-\n\nfähigkeit rechtsfehlerfrei als nicht erheblich vermindert angesehen wurde, \n\nebenso angelastet werden wie die überaus egozentrische, damit schon an \n\nder Grenze zu niedrigen Beweggründen stehende Tatmotivation. Aufgrund \n\nder noch verwertbaren Vorstrafen war er nicht wie ein gänzlich unbestrafter \n\nTäter zu beurteilen. Die – eher hoch bemessene – Strafe ist auch sonst aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/5-str-508-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/5-str-508-06","retrieved":"2026-07-10 21:23:03.913248+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-13/5-str-508-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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