{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"5 StR 400/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 400/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Februar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Bestechlichkeit u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 10. Januar 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue verur-\n\nteilt worden ist, und im gesamten Rechtsfolgenausspruch. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit \n\n(Einsatzstrafe: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen Un-\n\ntreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt \n\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Wirtschaftsstraf-\n\nkammer hat dem Angeklagten ferner für die Dauer von drei Jahren die Fä-\n\nhigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden, und den Verfall von Wert-\n\nersatz in Höhe von über 15.000 Euro angeordnet. Die Revision des Ange-\n\nklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO). \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen \n\nund Wertungen getroffen: \n\nIm Mai 1995 beantragte die B. W. \n\nGmbH & Co. KG (W. ) aus Berlin für die Errichtung des Geschäfts- \n\nund Dienstleistungszentrums Rathauspassage in Eberswalde die Bauge-\n\nnehmigung. Diese wurde Anfang 1996 kurz nach Amtsantritt des Angeklag-\n\nten als Bürgermeister der Stadt Eberswalde erteilt. W. errichtete \n\nunter anderem ein Parkhaus mit 226 Stellplätzen, die indes nach Planungs-\n\nerweiterungen nicht mehr zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Pflicht \n\nzur Errichtung von Stellplätzen ausreichten. W. hätte nach dem \n\nletzten Antrag auf Nutzungsänderung vom 13. Januar 1998 noch 36 weitere \n\nStellplätze errichten oder einen Ablösebetrag von 342.000 DM entrichten \n\nmüssen. Es bestand eine Sicherheitsleistung durch Abtretung einer Forde-\n\nrung in Höhe von 180.000 DM. \n\n4 \n\nDie österreichische Unternehmerin E. B. betätigte sich, \n\nvertreten durch ihren Ehemann J. , ebenfalls als Investorin in Eberswalde. \n\nSie beantragte im April 1996 die Baugenehmigung zur Errichtung eines \n\nWohn- und Geschäftshauses, für das 13 Stellplätze zu errichten waren. Sie \n\nbeantragte, sich von dieser Pflicht durch Zahlung des Ablösebetrages befrei-\n\nen zu dürfen. Dem wurde in der bestandskräftig gewordenen Baugenehmi-\n\ngung vom 21. Oktober 1996 entsprochen, die als ebenfalls nicht angefochte-\n\nne Auflage die Pflicht enthielt, bis 20. Juni 1997 123.500 DM als Ablösebe-\n\ntrag an die Stadt zu zahlen. Zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung stellte \n\nE. B. – einem Zwischenbescheid folgend – eine Bankbürgschaft, \n\ndie wiederum durch Festgeld in Höhe der Bürgschaftssumme gesichert war. \n\n5 \n\nJ. B. und die Vertreter von W. hatten bereits \n\nzum Jahresende 1997 auf eine Verringerung der Ablösebeträge gedrängt. \n\nDem gab der Angeklagte nach; er schloss am 17. Februar 1998 mit W. \n\n einen – erst durch Änderung des § 52 Abs. 6 der Brandenburgi-\n\nschen Bauordnung (LBO) ab 1. Januar 1998 ermöglichten – Stellplatzablö-\n\nsevertrag über 35.000 DM. Dieser Betrag wurde sofort bezahlt und die Nut-\n\nzungsänderung danach genehmigt. \n\n6 \n\nDer Angeklagte kam ferner mit J. B. überein, den von \n\ndessen Ehefrau zu leistenden Ablösebetrag auf etwa die Hälfte zu verrin-\n\ngern. Dafür sollte der Angeklagte etwa die Hälfte aus dem von der Bauherrin \n\nhierdurch ersparten Ablösebetrag als Gegenleistung erhalten. Nach Abnah-\n\nme des Bauvorhabens B. am 25. März 1998 schloss der Angeklag-\n\nte an demselben Tag einen Stellplatzablösevertrag über 59.800 DM. J. \n\nB. wies am 14. April 1998 seine Bank an, diesen Betrag der Stadt \n\nEberswalde aus dem nicht länger anzulegenden Festgeld gegen Rückgabe \n\nder Bürgschaftsurkunde zu überweisen. Einen Tag nach Eingang der Bürg-\n\nschaftsurkunde bei der Bank überwies E. B. aus dem verbliebe-\n\nnen ehemaligen Festgeldbetrag am 12. Mai 1998 auf ein Konto der Eheleute \n\nSch. 30.000 DM und benannte als Verwendungszweck „Optionsgeld \n\nGrundstück Finowfurt“. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat den Abschluss der Stellplatzablöseverträge als \n\nmissbräuchliche Vermögensverfügungen gewertet, aus denen der Stadt \n\nVermögensnachteile in Höhe von 63.700 DM (Fall B. ) und \n\n307.000 DM (Fall W. ) entstanden seien. Eine spätere Inanspruch-\n\nnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch E. B. ge-\n\ngen die Nachforderung der Stadtverwaltung blieb erfolglos. Das Landgericht \n\nhat sich auf der Grundlage einer eingehenden – rechtsfehlerfreien – Beweis-\n\nwürdigung davon überzeugt, dass die Überweisung der 30.000 DM auf kei-\n\nnem legalen Hintergrund beruhte. \n\n8 \n\n2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie die Schuld-\n\nsprüche wegen Untreue angreift. Die Annahme des Landgerichts, der Ange-\n\nklagte habe der Stadt durch Vornahme einer pflichtwidrigen wirksamen \n\nDiensthandlung einen erheblichen Vermögensnachteil zugefügt, trifft nicht \n\nzu. Jenseits davon rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts den \n\nSchuldspruch wegen Untreue nicht ohne weiteres. \n\n9 \n\na) Der Angeklagte hat durch den Abschluss der Stellplatzablösever-\n\nträge – im Fall B. im Wege des Wiederaufgreifens des Verwal-\n\ntungsverfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Bbg VwVfG) in Verbindung mit Artikel 1 \n\nNr. 34 lit. a des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung \n\nund anderer Gesetze vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124, 130) und im \n\nFall W. allein nach dieser Vorschrift – die Ansprüche der Stadt \n\nEberswalde auf Zahlung der Ablösebeträge nicht wirksam verringert. Die \n\nVerträge waren unwirksam. Der vom Landgericht angenommene Miss-\n\nbrauchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt. \n\n10 \n\naa) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob – wie die Revisi-\n\non und der Generalbundesanwalt meinen – die von dem Angeklagten ge-\n\nschlossenen Verträge gemäß § 59 Abs. 1 Bbg VwVfG, § 134 BGB nichtig \n\nsind. \n\n11 \n\nDie Pflicht zur Zahlung der Stellplatzablösebeträge stellt eine sich \n\naus Gesetz ergebende öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung dar. Ob es \n\nsich hierbei um sonstige Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kommunal-\n\nabgabengesetzes für das Land Brandenburg handelt (VG Frankfurt [Oder], \n\nUrteil vom 19. April 2002 – 7 K 2552/00 m.w.N.; offen gelassen von OVG \n\nBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 10 N 29.05; jeweils \n\ndas Verfahren E. B. gegen Stadt Eberswalde betreffend), braucht \n\nder Senat nicht zu entscheiden. Mit einer solchen Wertung wäre freilich dem \n\nGrundsatz der strikten Bindung an das Gesetz (Artikel 20 Abs. 3 GG) beson-\n\ndere und gesteigerte Bedeutung zugekommen (vgl. VG Frankfurt [Oder] aaO \n\nunter Berufung auf BVerwG NJW 1982, 2392, dort zum Erschließungsbei-\n\ntragsrecht). Die vorliegend auf der Grundlage des nach wie vor geltenden \n\n§ 52 Abs. 7 LBO zutreffend \n\nfestgelegten Ablösebeträge von \n\njeweils \n\n9.500 DM pro Stellplatz hätten demnach nur bei Eingreifen einer gesetzli-\n\nchen Ermächtigung wirksam reduziert werden können. Eine solche lag indes \n\nnicht vor. Zwar eröffnete Artikel 1 Nr. 59 lit. c des genannten Änderungsge-\n\nsetzes die Möglichkeit einer Minderung der Ablösebeträge um 50 %. Dies \n\nwar aber von dem Erlass einer örtlichen Bauvorschrift abhängig, die in \n\nEberswalde erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Im Übrigen unter-\n\nschritten die vom Angeklagten vorgenommenen Reduzierungen das gesetz-\n\nlich zulässige Höchstmaß zusätzlich (von 9.500 DM auf 4.600 DM im Fall \n\nB. und auf – markant – 972 DM im Fall W. ). \n\n12 \n\nOb solches in der vorliegenden Fallkonstellation ausnahmslos gelten \n\nmüsste und ob gegebenenfalls eine so begründete – untreuespezifische – \n\nNichtigkeit die Erfüllung des Straftatbestands der Untreue überhaupt berüh-\n\nren könnte, kann gleichfalls offen bleiben. \n\n13 \n\nbb) Jedenfalls sind die vom Angeklagten abgeschlossenen Verträge \n\nunwirksam wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeord-\n\nnung für das Land Brandenburg (GO) i.V.m. §§ 177 ff. BGB, weil die danach \n\nzusätzlich erforderliche Unterschrift des Vorsitzenden der Gemeindevertre-\n\ntung oder eines seiner Vertreter nicht beigefügt worden \n\nist (BGH \n\nNJW-RR 2001, 1524; VG Frankfurt [Oder] aaO; OVG Berlin-Brandenburg \n\naaO) und hier auch nicht beigefügt werden durfte. Die fehlende Mitwirkung \n\ndes Vorstands der Gemeindevertretung hat zur Folge, dass der Angeklagte \n\ndie Gemeinde nicht wirksam im Außenverhältnis binden konnte. Dies führt \n\nzum Ausschluss des Missbrauchstatbestandes (Lenckner/Perron in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 17). \n\n14 \n\nb) Auch auf der Grundlage des Treubruchstatbestandes des § 266 \n\nAbs. 1 StGB kann die Verurteilung wegen Untreue nicht aufrechterhalten \n\nbleiben. Einen derart alternativ begründeten Schuldspruch tragen die Fest-\n\nstellungen bei der offensichtlichen Unwirksamkeit der Verträge vor dem Hin-\n\ntergrund der Straflosigkeit versuchter Untreue sowie eines jedenfalls geringe-\n\nren Schuldumfangs und eines fehlenden Beleges eines hierauf bezogenen \n\nVorsatzes für sich nicht ohne weiteres. \n\n15 \n\nZwar stand der Angeklagte als Bürgermeister gegenüber der Stadt \n\nEberswalde in einem Treueverhältnis (vgl. allgemein BGH GA 1956, 121 f.; \n\nBGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 34). Als Leiter der \n\nGemeindeverwaltung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 GO) hatte der Angeklagte für eine \n\nsparsame und wirtschaftliche Führung der Haushaltswirtschaft (§ 74 \n\nAbs. 2 GO) und dafür Sorge zu tragen, dass die Gemeinde Abgaben nach \n\nden gesetzlichen Vorschriften erhebt (§ 75 Abs. 1 GO). Die Feststellungen \n\nbelegen aber nicht die vom Landgericht zugrunde gelegten Vermögens-\n\nnachteile der Stadt, die durch die vom Angeklagten geschlossenen Verträge \n\nwegen deren Unwirksamkeit unmittelbar keine Ansprüche einbüßte (vgl. \n\nauch BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46). \n\n16 \n\naa) Im Fall B. kommt als Vermögensnachteil hier auch \n\nnicht die Herausgabe der Bürgschaft in Betracht. Zwar hat die Stadt Ebers-\n\nwalde eine ihr gestellte Sicherheit aufgegeben, was grundsätzlich eine Ver-\n\nmögensminderung zur Folge haben kann (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 \n\nVermögensschaden 67). Indes ist nicht ersichtlich, dass der Stadt Eberswal-\n\nde eine schadensgleiche konkrete Gefahr drohte, mit ihrer Forderung gegen \n\ndie vermögende Abgabenschuldnerin B. auszufallen. Der Senat \n\nkann überdies dem zur Prüfung der öffentlichrechtlichen Rechtslage heran-\n\ngezogenen Urteil des VG Frankfurt (Oder) entnehmen, dass der Anspruch \n\nder Stadt schon seit dem 31. Mai 2001 durch Aufrechnung erloschen ist. \n\n17 \n\nbb) Die Vertragsabschlüsse durch den Angeklagten begründen auch \n\ndeshalb keinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB, weil die bisherigen Fest-\n\nstellungen nicht ausreichend belegen, dass die Durchsetzung der Ablösezah-\n\nlungen, wenn schon nicht verhindert, so doch erheblich erschwert worden \n\nwäre. Anders als etwa in den Fällen unordentlicher Buchführung, in denen \n\neine Untreue durch eine mangelhafte Dokumentation dann eintreten kann, \n\nwenn die Realisierung von Forderungen nachhaltig und konkret erschwert ist \n\n(vgl. dazu BGHSt 47, 8, 11; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreu-\n\nungspflicht 24, Nachteil 12), liegt eine vergleichbare Situation bei der hier \n\ngegebenen Sachlage nicht vor. Hier hätten Dritte lediglich beurteilen müssen, \n\nob die vom Angeklagten abgeschlossenen, der Stadtverwaltung aber be-\n\nkannten Verträge rechtswirksam sind. Die Unwirksamkeit der von dem Ange-\n\nklagten abgeschlossenen Verträge drängte sich aber schon wegen des leicht \n\nzu erkennenden Fehlens der zweiten Unterschrift so stark auf, dass vor dem \n\nHintergrund der den Mitarbeitern der Stadtverwaltung obliegenden Pflicht zur \n\nEinhaltung der Gesetze, die nach § 75 Abs. 1 GO eine Geltendmachung der \n\nscheinbar erlassenen Beträge verlangte, eine ernstliche Gefährdung der An-\n\nsprüche insoweit auszuschließen ist. \n\n18 \n\ncc) Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom \n\n7. November 2006 einen Vermögensnachteil darin erblickt, dass vom Ange-\n\nklagten vereitelte Haushaltseinnahmen zu einer schwerwiegenden Beein-\n\nträchtigung der Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers der Stadt \n\nEberswalde (im Anschluss an BGHSt 43, 381, 399 und BGHR StGB § 266 \n\nAbs. 1 Nachteil 54) geführt haben und er durch den gemäß § 52 Abs. 8 LBO \n\nfür den Bau von Stellplätzen vorgegebenen Mittelaufwand in seinen politi-\n\nschen Gestaltungsmöglichkeiten beschnitten worden ist, vermag dem der \n\nSenat nicht zu folgen. Das sich aus § 52 Abs. 8 LBO ergebende Gebot, die \n\nStellplatzablösebeträge zum Bau von Stellplätzen oder für den öffentlichen \n\nNahverkehr zu verwenden, ist nicht sofort nach Festsetzung und Eingang der \n\nAblösebeträge zu erfüllen. Vielmehr sind die eingegangenen oder beigetrie-\n\nbenen Stellplatzablösebeträge in einer Sonderrücklage anzusammeln (vgl. \n\nSemtner in Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauord-\n\nnung § 52 Rdn. 16 m.w.N.). Die Ausgabe dieser Mittel unterliegt demgemäß \n\nder sinnvollen Disposition im Rahmen der längerfristig zu verwirklichenden \n\nStadtentwicklung. Ein vorübergehender Ausfall eines Teils der für den Stell-\n\nplatzbau oder die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs bestimmten Mittel \n\nnötigte deshalb grundsätzlich nicht zu Kreditaufnahmen oder Umschichtun-\n\ngen der Finanzmittel der Stadt. \n\n19 \n\nDabei liegt ein Sonderfall eines Bedürfnisses für einen kurzfristig \n\nnotwendigen Bau von öffentlichen Stellplätzen nicht vor. Solche waren sogar \n\nüber den Bedarf hinaus in der Innenstadt von Eberswalde vorhanden. Das \n\nvon der W. errichtete Parkhaus war nämlich nur zu 27 % ausgelas-\n\ntet. \n\n20 \n\ndd) Die Feststellungen belegen demnach – ausgehend von der sich \n\nauch im Fall W. aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe erge-\n\nbenden Werthaltigkeit des Anspruchs der Stadt gegen diesen Investor – al-\n\nlenfalls einen gewissen, zudem nicht näher bestimmbaren Zinsverlust als \n\nVermögensnachteil (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 51). Allein dies \n\nkann aber die Aufrechterhaltung der Schuldsprüche – jenseits der vom \n\nLandgericht in dem nicht mit einer Bestechlichkeit verbundenen Fall W. \n\n unzureichend erörterten Vorsatzproblematik (vgl. BGHSt 46, 30, 35; \n\n47, 148, 157; 48, 331, 347 ff.) – nicht rechtfertigen. Dem neuen Tatrichter ist \n\nGelegenheit zu geben, zu erwägen, ob gegen den nicht vorbestraften Ange-\n\nklagten das Verfahren wegen der Tatvorwürfe der Untreue gemäß §§ 154, \n\n154a StPO erledigt werden kann. Solche Überlegungen waren dem Landge-\n\nricht wegen seines anderen Ansatzes zur Wirksamkeit der vom Angeklagten \n\nabgeschlossenen Verträge versagt. \n\n21 \n\n3. Die Revision bleibt hingegen erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO, soweit sie sich gegen den – zentralen – Schuldspruch wegen Bestech-\n\nlichkeit richtet. Der Senat hat dabei in seine Überprüfung wegen der Ver-\n\nschränkung der Beweisführung sämtliche Verfahrensrügen in seine Würdi-\n\ngung einbezogen und bemerkt lediglich zum geltend gemachten Verstoß ge-\n\ngen § 244 Abs. 6 StPO durch Nichtverbescheidung des Antrags auf Verneh-\n\nmung des Zeugen K. : \n\n22 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Verteidiger unter den Gege-\n\nbenheiten des vorliegenden Falles – über die Senatsentscheidung BGHR \n\nStPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 42 hinaus – verpflichtet gewesen wäre, be-\n\nreits am 11. Verhandlungstag dem Missverständnis des Gerichts, auch der \n\nAntrag auf Vernehmung des Zeugen K. sei verbeschieden, entgegenzu-\n\ntreten. Insbesondere kann offen bleiben, ob nach einem mit zahlreichen An-\n\nträgen vom Verteidiger bewirkten Wiedereintritt in die Beweisaufnahme am \n\n12. Verhandlungstag eine gesteigerte Hinweispflicht gegenüber dem an die-\n\nsem Tag wiederholt verlautbarten Missverständnis des Gerichts über die \n\nVerbescheidung des Antrags jedenfalls deshalb anzunehmen gewesen wäre, \n\nweil der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt über den Stand der Beweisaufnah-\n\nme wegen der mit der Stellung der weiteren Anträge notwendig verbundenen \n\nÜberprüfung der Antragslage besser informiert gewesen ist als zum Zeit-\n\npunkt der ersten Feststellung, dass alle Anträge verbeschieden seien. \n\n23 \n\nDer Senat schließt vorliegend im Blick auf die Allgemeinheit der den \n\nInhalt politischer Erörterungen betreffender Beweisthemen und den Ausfüh-\n\nrungen des Landgerichts dazu (UA S. 10 f., 13, 25, 27) das Beruhen des Ur-\n\nteils auf dem Rechtsfehler aus. In der Sache hat das Landgericht – wie in der \n\ndienstlichen Erklärung der Strafkammervorsitzenden dargelegt – die Behaup-\n\ntungen als bereits bewiesen betrachtet. \n\n24 \n\n4. Der Strafausspruch und die Nebenentscheidungen können nicht \n\naufrecht erhalten bleiben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich bei \n\nder Bemessung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für \n\ndie Bestechlichkeit die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe \n\ndurch Vornahme einer pflichtwidrigen wirksamen Diensthandlung der Stadt \n\neinen erheblichen Vermögensnachteil zugefügt, zulasten des Angeklagten \n\nausgewirkt hat. Das gleiche gilt für die gemäß § 358 StGB erfolgte Festset-\n\nzung der Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Auch \n\ndie Verfallsanordnung hat keinen Bestand. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nkommt vorliegend in Betracht, dass ein Teil des Bestechungslohns in Höhe \n\ndes der Stadt entstandenen Schadens dieser nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver-\n\nbindung mit § 266 StGB zusteht (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 4). \n\n25 \n\n5. Im erkannten Umfang bedarf die Sache deshalb neuer Aufklärung \n\nund Bewertung. Der Senat hat das Verfahren an eine allgemeine Strafkam-\n\nmer des Landgerichts Frankfurt (Oder) gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurück-\n\nverwiesen. Dieses Gericht ist als Tatort- und Wohnsitzgericht zuständig (§ 7 \n\nAbs. 1, § 8 Abs. 1 StPO). Nach einer ersten Anklageerhebung am 29. Janu-\n\nar 2003 hat das Landgericht Potsdam am 16. Mai 2003 zurecht seine örtliche \n\nZuständigkeit verneint. Auf die am 17. Juli 2003 zutreffend bei der allgemei-\n\nnen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) erhobene Anklage hat \n\ndie 2. große Strafkammer dieses Gerichts mit Beschluss vom 15. Septem-\n\nber 2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Das Brandenburgi-\n\nsche Oberlandesgericht hat schließlich am 21. April 2005 das Hauptverfah-\n\nren vor dem bisher erkennenden Gericht eröffnet, das nach Nichtannahme \n\neiner Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 15. September 2005 am 18. Oktober 2005 mit der Hauptverhand-\n\nlung begonnen hat. \n\n26 \n\nDer neue Tatrichter wird den hier dargestellten Verfahrensgang im \n\nRahmen der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen haben, \n\nob die in Anspruch genommenen Bearbeitungszeiten bis zur Anklageerhe-\n\nbung, für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und das Beschwerdeverfah-\n\nren nach Nichteröffnung des Hauptverfahrens vor dem Hintergrund der Ge-\n\nsamtverfahrensdauer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung be-\n\ngründen können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, \n\n17; BGH NStZ-RR 2006, 177, 178). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/5-str-400-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/5-str-400-06","retrieved":"2026-07-10 21:23:32.143688+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-13/5-str-400-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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