{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"1 StR 627/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 627/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Freiburg vom 6. September 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nVergewaltigung sowie der Körperverletzung schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufrechterhalten. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen der Vergewalti-\n\ngung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der \n\nSachrüge teilweise Erfolg; im Übrigen war sie zu verwerfen, wobei die Verfah-\n\nrensrüge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzu-\n\nlässig ist. \n\n2 \n\nDie Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte \n\nnach der ersten Vergewaltigung seiner Ehefrau auf dieser liegen blieb und mit \n\nseinem Gewicht verhinderte, dass diese sich befreien konnte. In dieser Lage \n\nfixierte er sie, bis er nach kurzer Zeit nochmals gegen ihren Willen den Ge-\n\nschlechtsverkehr durchführte. Erst danach ließ er von ihr ab. In der Folge kam \n\nes dann aufgrund eines neuen Tatentschlusses zu den Körperverletzungshand-\n\nlungen. \n\n3 \n\nWährend beider Vergewaltigungen wirkte die vom Angeklagten durch \n\ndas Fixieren der unter ihm liegenden Ehefrau mit seinem Körpergewicht ausge-\n\nübte Gewalt fort, weshalb er durchgehend dasselbe Nötigungsmittel einsetzte. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt daher nur eine \n\nTat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2000, 419, 420; BGH StraFo 2003, 281; \n\nUrteil vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06). Dementsprechend hat der Senat \n\nden Schuldspruch gegen den Angeklagten dahingehend abgeändert, dass er \n\nder Vergewaltigung und der Körperverletzung schuldig ist. \n\n4 \n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts konnte der Senat \n\ndie gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen \n\nlassen, weil keine Einzelstrafe wegen dieser mit zweifacher Verwirklichung des \n\nTatbestands des § 177 Abs. 2 StGB durchgeführten Vergewaltigung ausge-\n\nsprochen ist. Diese festzulegen ist dem Tatrichter vorbehalten. Dabei ist er nicht \n\ngehindert zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall der zweiten Verurteilung \n\nder Unrechtsgehalt der Vergewaltigung sich erhöht und damit auch die Einzel-\n\nstrafe wegen dieser einen Tat im Rechtssinne entsprechend erhöht werden \n\nkann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 636/98; Kuckein in KK 5. Aufl. \n\n§ 358 Rdn. 30), wobei die Summe der bisherigen Einzelstrafen jedoch ebenso \n\nwenig überschritten werden darf wie die Höhe der eher mäßigen gegen den \n\nAngeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe. \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/1-str-627-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/1-str-627-06","retrieved":"2026-07-10 21:20:45.023242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-13/1-str-627-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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