{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"V ZR 160/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 160/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n23. Mai 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n12.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger haben die Beklagten auf die Vornahme von Sichtschutzmaß-\n\nnahmen an deren Doppelhaushälfte und darauf in Anspruch genommen, ihr \n\nHaus mit Sprossenfenstern zu versehen. Den Wert beider Anträge haben sie \n\nmit jeweils 12.000 € angegeben. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, sie hät-\n\nten inzwischen sämtliche Fenster der Nord- und Westfassade mit Ausnahme \n\nder Glasfassade im Erdgeschoss der Westseite als weiße Sprossenfenster aus-\n\nführen lassen, beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen gerichtli-\n\nchen Vergleich, in welchem sich die Beklagten verpflichteten, an ihrer Doppel-\n\nhaushälfte die im Erdgeschoss und im Obergeschoss an der Ostfassade \n\nbefindlichen Fenster so auszuführen, dass auf ihrer gesamte Höhe weder das \n\nÖffnen noch das Durchblicken möglich ist. Später stellte sich heraus, dass am \n\nHaus der Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich \n\nder Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich \n\nFenster mit Vorsatzsprossen. \n\n2 \n\nDaraufhin haben die Kläger die Anfechtung des Vergleichs wegen arglis-\n\ntiger Täuschung erklärt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das \n\nLandgericht hat die Erledigung des Verfahrens durch den Vergleich festgestellt. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revi-\n\nsion hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde der Kläger, mit welcher diese ihre ursprünglichen Klageanträge weiter \n\nverfolgen möchten. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\n1. Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessver-\n\ngleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, son-\n\ndern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (BGH, Beschl. v. \n\n30. September 1964, Ib ZR 215/62, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 119; Musie-\n\nlak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rdn. 32 Stichwort Prozessvergleich; Münch-\n\nKomm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rdn. 127; Stein/Jonas/Roth, ZPO, \n\n22. Aufl., § 3 Rdn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei Fortsetzung des Verfah-\n\nrens]; wohl auch: Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Stichwort Vergleich). Das \n\ngilt aber nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit auf den ur-\n\nsprünglichen Streitstand zurückführt. \n\n5 \n\n2. So liegt es hier nicht. Die Kläger haben mit dem Vergleich hinsichtlich \n\nder Sichtschutzmaßnahmen einen Teilerfolg erzielt, den sie mit der Anfechtung \n\ndes Vergleichs nicht in Frage stellen wollen. Mehr könnten sie hinsichtlich die-\n\nses Teils ihrer Klage auch bei Fortsetzung des Rechtsstreits nicht erreichen. \n\nZiel ihrer Anfechtung ist es, auch bei dem anderen Teil ihrer Klage, nämlich \n\nbeim Einbau von Sprossenfenstern im Haus der Beklagten, einen Erfolg zu er-\n\nreichen. Nur insoweit bleibt der Vergleich hinter dem durch eine Fortführung \n\ndes Rechtsstreits Erreichbaren zurück. In einer solchen Konstellation kann es \n\nnur auf das Interesse der anfechtenden Partei ankommen (OLG Bamberg Jur-\n\nBüro 1998, 541; OLG Frankfurt/Main, OLGR 2004, 122). Dessen Wert beträgt \n\nnach den Angaben der Kläger selbst nur 12.000 € und erreicht den erforderli-\n\nchen Beschwerdewert nicht. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 29.12.2004 - 10 O 1342/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 23.05.2006 - 18 U 1877/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/v-zr-160-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/v-zr-160-06","retrieved":"2026-07-10 21:25:22.940140+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-08/v-zr-160-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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