{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"I ZR 77/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AIDOL MarkenG § 24 Abs. 1 Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in \"Weiß-auf-Weiß-Schrift\", kann er sich nur dann auf die Er- schöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf kon- krete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 77/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n8. Februar 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAIDOL \n\nMarkenG § 24 Abs. 1 \n\nVerwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im \nHTML-Code oder in \"Weiß-auf-Weiß-Schrift\", kann er sich nur dann auf die Er-\nschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf kon-\nkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 \n- Impuls). \n\nBGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 77/04 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 6. Mai 2004 wird auf Kosten der \n\nBeklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verbot nur \n\nfür Internet-Seiten gilt, die nicht in Zusammenhang mit einem kon-\n\nkreten Angebot von \"AIDOL\"-Produkten stehen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin stellt Holzschutzmittel, Holzlasuren und Holzklarlacke her \n\nund vertreibt diese unter der Bezeichnung \"AIDOL\". Sie ist Inhaberin der für \n\nHolzschutzmittel und Feuerschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke ein-\n\ngetragenen deutschen Wortmarke Nr. \"AIDOL\" mit Zeitrang vom \n\n17. September 1976 (im Weiteren: Klagemarke). \n\n2 \n\nDie Beklagte vertreibt ebenfalls Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und \n\nKlarlacke und steht insoweit mit der Klägerin in Wettbewerb. Sie ist Inhaberin \n\nvon drei Domainnamen, unter denen sie ihre Produkte im Internet anbietet. Auf \n\neinigen der Internet-Seiten befand sich als so genannter Metatag bzw. in \"Weiß-\n\nauf-Weiß-Schrift\", d.h. für den Leser der Seiten zwar unsichtbar, für Suchma-\n\nschinen aber auffindbar, die Bezeichnung \"AIDOL\". \n\n3 \n\nDie Klägerin sieht hierin eine Verletzung der Klagemarke. Die Beklagte \n\nhabe von ihr in den Jahren 2000 und 2001 \"AIDOL\"-Produkte nur in geringfügi-\n\ngen Mengen bezogen. Die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen beleg-\n\nten keinen ernsthaften Vertrieb dieser Produkte. Im Farben- und Lackhandel sei \n\ndas \"Metatagging\" mit fremden Herstellermarken nicht branchenüblich. Die Be-\n\nklagte habe auf Abmahnung hin zwar zugesagt, die Metatags zu entfernen, sich \n\ndaran aber nicht gehalten. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher be-\n\nstimmter Ordnungsmittel zu untersagen, \n\nim geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, die Bezeichnung \n\"AIDOL\" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere die \nInternet-Seiten \nBezeichnung als Metatag \n\"www.h. -s. .de\", \noder \n\"www.s. -d. .com\", auch in Verbindung mit Subdomains zu be- \nnutzen. \n\n\"www.h. -o. .de\" \n\nim HTML-Code \n\nfür \n\n5 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Recht der Klägerin an \n\nder Klagemarke sei im Hinblick auf die konkret bezogenen \"AIDOL\"-Produkte \n\nerschöpft. Ein Händler mit ständiger Geschäftsbeziehung zum Hersteller dürfe \n\nauch dauernd für solche Produkte werben, die er erst bei einer Einzelbestellung \n\nzu beziehen beabsichtige. Die Beklagte habe gemäß der Branchenübung im \n\nHinblick auf ihre Geschäftsbeziehungen zur Klägerin auf die Klagemarke in \n\nForm von Metatags hinweisen dürfen. Ihr Warenbestand bzw. die Bestellungen \n\nvon \"AIDOL\"-Produkten hätten hierfür stets ausgereicht. Die Beklagte habe En-\n\nde Januar 2001 sämtliche Metatags entfernen lassen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass es \n\nder Beklagten untersagt hat, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere im In-\nternet, die Bezeichnung \"Aidol\" zu verwenden und/oder verwenden zu \nlassen, insbesondere die Bezeichnung \"Aidol\" als Metatag im HTML-\nCode \n\"www.h. - \no. .de\" auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen. \n\n\"www.h. -s. .de\", \n\nInternet-Seiten \n\nfür \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 118) hat die \n\nBerufung der Beklagten entsprechend dem von der Klägerin im zweiten Rechts-\n\nzug gestellten Antrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es der Beklagten \n\nuntersagt hat, \n\nim geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung \"AIDOL\" - in welcher \nSchreibweise auch immer - als Metatag im HTML-Code und/oder in der \nBenutzungsform als \"Weiß-auf-Weiß-Schrift\" für ihre Internet-Seiten, ins-\nbesondere \n\"www.h. - \no. .de\" und/oder \"www.s. -d. .com\", auch \nin Verbindung mit \nSubdomains zu benutzen. \n\n\"www.h. -s. .de\", \n\nfür die Seiten \n\n8 \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDer geltend gemachte Unterlassungsantrag beschränke sich auf die Ver-\n\nwendung der Bezeichnung \"AIDOL\" als Metatag im HTML-Code oder in der \n\nBenutzungsform \"Weiß-auf-Weiß-Schrift\" für Holzschutzmittel, Holzschutzlasu-\n\nren und Klarlacke auf solchen Internet-Seiten, die nicht im Zusammenhang mit \n\neinem konkreten Angebot von \"AIDOL\"-Produkten ständen. Der Klägerin stehe \n\nein entsprechender Anspruch aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG zu. Ob die Ver-\n\nwendung fremder Zeichen als Metatag einen kennzeichnenden Gebrauch dar-\n\nstelle, hänge von den Vorstellungen ab, die der Verkehr bei Aufruf des Zei-\n\nchens und der ihm gezeigten Trefferliste habe. Die Klagemarke stelle eine typi-\n\nsche Markenbezeichnung dar, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lasse \n\nund aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs naheliegend nur zur Unter-\n\nscheidung einer unter ihr angebotenen Leistung von dem Angebot eines ande-\n\nren Unternehmers geeignet sei. Der Nutzer von Suchmaschinen werde auch \n\nbei einer gesteigerten Trefferzahl nach Eingabe des Begriffs \"AIDOL\" vernünfti-\n\ngerweise nur erwarten können, dort jeweils Angebote von \"AIDOL\"-Waren aus \n\ndem Betrieb der Klägerin zu bekommen. Der Umstand, dass der Nutzer einen \n\nsolchen Hinweis auf den Internet-Seiten nicht \"lesen\" könne, sei unerheblich, da \n\nder Hinweis gleichwohl vorhanden sei und auch benutzt werde. \n\n11 \n\nEs könne auch nicht von einer Erschöpfung des Markenrechts ausge-\n\ngangen werden. Die Beklagte habe die Klagemarke bei ihrer streitgegenständli-\n\nchen Verwendung nicht im Zusammenhang mit dem Angebot der \"AIDOL\"-\n\nWaren der Klägerin, sondern auf solchen Internet-Seiten verwendet, die damit \n\nnichts zu tun gehabt hätten. \n\n12 \n\nEbensowenig könne von einer (stillschweigenden) Gestattung seitens \n\nder Klägerin für eine solche \"umlenkende\" Form der Benutzung der Klagemarke \n\nausgegangen werden. Dass es - wie die Beklagte behauptet habe - einer Bran-\n\nchenübung entspreche, derartige Metatags dann zu verwenden, wenn die \n\nbetreffende Markenware auf den jeweiligen Internet-Seiten angeboten werde, \n\nsei unerheblich, da es nach dem Streitgegenstand nicht um eine solche Benut-\n\nzung gehe. \n\n13 \n\nEs bestehe Wiederholungsgefahr, jedenfalls aber Erstbegehungsgefahr. \n\nDer Unterlassungsantrag beschreibe in der in der Berufungsverhandlung klar-\n\ngestellten Fassung die konkrete Verletzungsform. Die Beklagte habe unstreitig \n\nauf Internet-Seiten, die kein Angebot von \"AIDOL\"-Produkten enthalten hätten, \n\ndie Bezeichnung \"AIDOL\" als Metatag im HTML-Code verwendet. Damit beste-\n\nhe jedenfalls auch Begehungsgefahr für eine solche Verwendung in der Benut-\n\nzungsform \"Weiß-auf-Weiß-Schrift\". \n\n14 \n\nEs bedürfe keiner näheren Darstellung, auf welchen Internet-Seiten der \n\nBeklagten im Einzelnen die Bezeichnung \"AIDOL\" in einer dieser beiden Benut-\n\nzungsformen erfolgt sei. Der Unterlassungsanspruch beziehe sich allgemein auf \n\nInternet-Seiten der Beklagten und auf die konkret im Verbotsausspruch des Be-\n\nrufungssenats genannten Domainnamen der Beklagten. Auch insoweit erfasse \n\ndas Verbot die konkrete Verletzungsform. Nach dem Streitgegenstand sei es \n\nferner unerheblich, inwieweit zwischen den Parteien noch Geschäftsbeziehun-\n\ngen beständen bzw. bei der beanstandeten Markenbenutzung bestanden hät-\n\nten und inwieweit die Beklagte einen beachtlichen Warenbestand mit \"AIDOL\" \n\ngehabt habe oder noch habe. \n\n15 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der streitgegen-\n\nständliche Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG begründet \n\nist. \n\n16 \n\n1. Gegenstand des Rechtsstreits ist, wie das Berufungsgericht in den \n\nGründen seiner Entscheidung zutreffend ausgesprochen hat, das Verbot der \n\nVerwendung der Bezeichnung \"AIDOL\" durch die Beklagte auf Internet-Seiten, \n\ndie nicht in Zusammenhang mit einem konkreten Angebot von \"AIDOL\"-\n\nProdukten stehen. Zur Klarstellung ist der Tenor des Berufungsurteils entspre-\n\nchend zu ergänzen. \n\n17 \n\n2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die im Berufungsurteil \n\nenthaltene Feststellung, eine Verwendung der Klagemarke durch die Beklagte \n\nauf Internet-Seiten, die keine \"AIDOL\"-Waren betroffen hätten, sei zwischen \n\nden Parteien unstreitig gewesen. Die entsprechende tatbestandliche Darstel-\n\nlung im Berufungsurteil steht nicht in Widerspruch zu dem Inhalt des Sitzungs-\n\nprotokolls und ist daher gemäß § 314 ZPO als bewiesen anzusehen. Von einer \n\nweitergehenden Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n18 \n\n3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte \n\ndie Klagemarke durch die Verwendung der Bezeichnung \"AIDOL\" als Metatag \n\nim HTML-Code oder auch in \"Weiß-auf-Weiß-Schrift\" kennzeichenmäßig be-\n\nnutzt. Wie der erkennende Senat mittlerweile entschieden hat, steht dem nicht \n\nentgegen, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht \n\nwahrnehmbar und daher bei einer Suche im Internet auf den aufgerufenen In-\n\nternet-Seiten nicht als Suchwort sichtbar ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass das \n\nals Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Aus-\n\nwahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer ent-\n\nsprechenden Internetseite zu führen, wo er dann auf das dort werbende Unter-\n\nnehmen und dessen Angebot hingewiesen wird (BGHZ 168, 28 Tz 17 - Impuls). \n\nNicht anders verhält es sich auch bei einer entsprechenden Verwendung des \n\nZeichens in \"Weiß-auf-Weiß-Schrift\". \n\n19 \n\n4. Das Berufungsgericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass \n\nder streitgegenständliche Anspruch nicht gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG wegen \n\nErschöpfung des Markenrechts der Klägerin ausgeschlossen ist. \n\n20 \n\nNach der genannten Bestimmung hat der Inhaber einer Marke nicht das \n\nRecht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die un-\n\nter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der \n\nEuropäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den \n\nEuropäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die Er-\n\nschöpfung tritt vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Hand-\n\nlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG eine Verletzung der Marke \n\ndarstellen können (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, \n\n632 = WRP 1997, 742 - Sermion II; Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 234/91, GRUR Int. \n\n1997, 925, 927 f. - Mexitil II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 24 Rdn. 49; \n\nHacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 24 Rdn. 40 m.w.N.). Sie erfasst \n\ninsbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG genannte Ankündigungsrecht, \n\nweshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weiterver-\n\ntrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 4.11.1997 - C-337/95, Slg. 1997, I-6013 Tz 36 f. = GRUR Int. \n\n1998, 140 = WRP 1998, 150 - Dior/Evora; Urt. v. 23.2.1999 - C-63/97, Slg. \n\n1999, I-905 Tz 48 ff. = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; \n\nBGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 341 = WRP 2003, 534 \n\n- Mitsubishi; Urt. v. 17.7.2003 - I ZR 256/00, GRUR 2003, 878, 879 = WRP \n\n2003, 1231 - Vier Ringe über Audi). \n\n21 \n\nEs ist dabei auch nicht notwendig, dass der Händler im Zeitpunkt seiner \n\nWerbung die betreffende Ware bereits vorrätig hat; vielmehr reicht es aus, dass \n\ner über sie im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung der \n\nRechte des Markeninhabers verfügen kann (BGH GRUR 2003, 878, 879 f. \n\n- Vier Ringe über Audi). Erforderlich ist allerdings eine konkrete Bezugnahme \n\nauf Originalprodukte (Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rdn. 51). Daran fehlt es, wenn \n\ndie Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen \n\nerfolgt oder sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht. \n\n22 \n\nDanach liegen die Voraussetzungen einer Erschöpfung im Streitfall nicht \n\nvor. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklag-\n\nte die Klagemarke (auch) auf solchen Internet-Seiten verwendet, die nichts mit \n\nihrem Angebot von \"AIDOL\"-Waren der Klägerin zu tun hatten. Insoweit war ihr \n\nVerhalten nicht gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG gerechtfertigt. \n\n23 \n\nIII. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2002 - 416 O 144/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2004 - 3 U 34/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/i-zr-77-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/i-zr-77-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-08/i-zr-77-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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