{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"I ZR 59/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 12 Verkündet am: 8. Februar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle grundke.de a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Ver- hältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de). b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch ge- schaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrie- rung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustim- mung des Treuhänders offenbart. c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet- Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag- gebers hat registrieren lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 59/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 12 \n\nVerkündet am: \n8. Februar 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\ngrundke.de \n\na) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den \nNamen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Ver-\nhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, \nwenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht \nzu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt \nist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 \nTz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de). \n\nb) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem \nnoch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des \nNamensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger \nden Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche \nHomepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung \n- abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch ge-\nschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrie-\nrung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung \nund den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustim-\nmung des Treuhänders offenbart. \n\nc) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu \nüberprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-\nAdresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber \nGleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen \nabredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag-\ngebers hat registrieren lassen. \n\nBGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 59/04 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 18. November 2003 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Grundke Optik GmbH (nachfolgend: Grundke Optik) beauftragte im \n\nApril 1999 den Beklagten, den Domainnamen \"grundke.de\" zu reservieren und \n\neine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen. Der Beklagte ließ diesen \n\nDomainnamen daraufhin unter seiner Firma bei der DENIC e.G. registrieren. \n\nBis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, während des-\n\nsen unter dem Domainnamen der Internet-Auftritt des Beklagten zu sehen war, \n\nerschien auf der Homepage \"grundke.de\" seitdem Werbung der Grundke Optik. \n\n2 \n\nIm Juli 2001 erwirkte der Kläger bei der DENIC einen so genannten Dis-\n\npute-Eintrag für den Domainnamen \"grundke.de\". Nach den Registrierungsbe-\n\ndingungen der DENIC bewirkt ein solcher Eintrag, dass der betreffende Do-\n\nmainname nicht mehr auf einen Dritten übertragen werden kann und dass der \n\nim Eintrag genannte Prätendent im Falle einer Löschung des Domainnamens \n\nautomatisch nachrückt. \n\n3 \n\nDer Kläger macht geltend, er beabsichtige, eine Existenz als Gestalter \n\nvon Internet-Auftritten aufzubauen. Für seinen Firmenauftritt im Internet wolle er \n\nden Domainnamen \"grundke.de\" registrieren lassen. Der Kläger hat beantragt, \n\nden Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die In-\n\nternet-Domain \"grundke.de\" gegenüber der zuständigen Vergabe-\n\nstelle, der DENIC e.G., freizugeben. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, bereits \n\nbei Registrierung des Domainnamens sämtliche Rechte an diesem an die \n\nGrundke Optik abgetreten und den Domainnamen sodann nur noch für die \n\nGrundke Optik verwaltet zu haben. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr \n\nstattgegeben (OLG Celle MMR 2004, 486). \n\n6 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Grundke Optik der Re-\n\ngistrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Klägers zugestimmt hat. \n\nEs hat den Klageantrag als aus § 12 BGB begründet angesehen und hierzu \n\nausgeführt: \n\nSchon in der Registrierung der Internet-Adresse \"grundke.de\" durch den \n\nBeklagten liege ein Gebrauch des Namens Grundke. Da es an einer nach den \n\nRegistrierungsbedingungen der DENIC wirksamen Übertragung auf die Grund-\n\nke Optik fehle, sei der Beklagte nach wie vor Inhaber und Nutzer des Domain-\n\nnamens. Der Beklagte sei auch dann nicht befugt gewesen, die Internet-\n\nAdresse \"grundke.de\" im eigenen Namen registrieren zu lassen, wenn er mit \n\nZustimmung der Grundke Optik gehandelt hätte. Der Grundke Optik stehe im \n\nVerhältnis zum Kläger keine Priorität im Hinblick auf den Domainnamen \"grund-\n\nke.de\" zu, weil der Kläger sich durch den Dispute-Eintrag bei der DENIC die \n\nPriorität gesichert habe. Das Interesse von Internet-Providern oder Web-\n\nAgenturen, selbst Inhaber der Internet-Adresse mit dem Namen ihrer Kunden \n\nzu werden, um diese an sich zu binden, müsse gegenüber dem Interesse der \n\nTräger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Beim Vorliegen mehrerer An-\n\nmeldungen stelle es eine einfache und praktikable Regelung dar, die Internet-\n\nAdresse regelmäßig nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene \n\nRechte an dem Namen hätten. \n\n9 \n\nSchon die Registrierung des Domainnamens \"grundke.de\" führe zu einer \n\nZuordnungsverwirrung, die eintrete, wenn jemand einen fremden Namen na-\n\nmensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwende. Dies treffe auf den \n\nBeklagten als Betreiber des Internet-Auftritts zu, der über den Inhalt der Websi-\n\nte \"www.grundke.de\" bestimmen könne. Dabei sei unerheblich, dass der Be-\n\nklagte sich gegenüber der Grundke Optik verpflichtet habe, Domainnamen und \n\nWebsite nur für diese zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung \n\nzeitweise nicht erfolgt sei, reiche schon eine geringe Zuordnungsverwirrung \n\naus, wenn sie das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem \n\nMaße beeinträchtige. Das sei hier der Fall. Die mit dem Namen gebildete Inter-\n\nnet-Adresse mit der Top-Level-Domain \".de\" könne nur einmal vergeben wer-\n\nden. Der Namensträger brauche nicht zu dulden, dass er durch die Registrie-\n\nrung für einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens aus-\n\ngeschlossen werde. \n\nII. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 12 \n\nBGB gegen den Beklagten auf Freigabe des Domainnamens \"grundke.de\". \n\n1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB \n\nliegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch \n\neine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namens-\n\nträgers verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. \n\n21.9.2006 \n\n- I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Tz 14 = WRP 2007, 76 \n\n- solingen.info, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese \n\nVoraussetzungen im Allgemeinen erfüllt sind, wenn ein fremder Name als Do-\n\nmainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefug-\n\nter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberech-\n\ntigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, \n\n10 \n\n11 \n\n199 - shell.de; BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de). Über die Zuordnungsverwir-\n\nrung hinaus wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namens-\n\nträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Do-\n\nmainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain \".de\" registriert \n\nwird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwen-\n\ndung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein \n\n(BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de). \n\n12 \n\n2. Der Beklagte, dem keine eigenen Rechte am Namen \"Grundke\" zu-\n\nstehen, ist nach wie vor Inhaber des Domainnamens \"grundke.de\". Wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es an einer wirksamen \n\nÜbertragung dieses Domainnamens auf die Grundke Optik. Rechtsfehlerhaft \n\nhat es jedoch nicht berücksichtigt, dass die Grundke Optik den Beklagten be-\n\nauftragt hatte, den Domainnamen \"grundke.de\" zu reservieren und eine Home-\n\npage für die Grundke Optik zu erstellen. Unter diesen Umständen kann sich der \n\nBeklagte gegenüber dem Kläger auf das Namensrecht der Grundke Optik beru-\n\nfen. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Grundke Optik \n\nauch der Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Beklagten \n\nzugestimmt hat, kommt es dabei nicht an. \n\n13 \n\na) War dem Beklagten die Registrierung des Domainnamens für sich \n\ngestattet, so kann er dem Kläger das Namensrecht der Grundke Optik entge-\n\ngenhalten. Dies gilt jedoch nur, soweit die anderen Träger des Namens Grund-\n\nke eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der \n\nDomainname im Auftrag eines Namensträgers - hier der Grundke Optik - regis-\n\ntriert ist. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit besteht im Streitfall. \n\n14 \n\naa) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Holdinggesellschaft, \n\nwelche die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zu-\n\nstimmung als Domainnamen registrieren lässt, im Streit um den Domainnamen \n\nso zu behandeln ist, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu \n\nführen (BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP \n\n2006, 90 - segnitz.de). In dieser Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme \n\nauf das hier angefochtene Berufungsurteil offengelassen, ob dies für jede Ge-\n\nstattung gilt. Lässt der Namensträger die mit seinem Namen gebildete Internet-\n\nAdresse durch einen Vertreter registrieren, ist dies unter den hier vorliegenden \n\nweiteren Umständen, die eine angemessene Berücksichtigung der Interessen \n\nder Gleichnamigen gewährleisten, wie eine Registrierung durch den Namens-\n\nträger zu behandeln. \n\n15 \n\nDer Namensträger kann einem anderen schuldrechtlich gestatten, seinen \n\nNamen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck be-\n\nschränkt werden kann. Eine solche Gestattung ist jedoch nicht schrankenlos \n\nzulässig. So hat der Senat eine Gestattung nach § 134 BGB, § 3 UWG a.F. für \n\nunwirksam gehalten, wenn sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer \n\nVerwirrung des Verkehrs führt (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2002 - I ZR 195/99, \n\nGRUR 2002, 703, 704 f. = WRP 2002, 700 - VOSSIUS & PARTNER). Eine der-\n\nartige Täuschung oder Verwirrung ist jedoch ausgeschlossen, wenn - wie hier - \n\nein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter des Na-\n\nmensträgers registriert und dann alsbald - noch bevor ein anderer Namensträ-\n\nger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainnamen anmeldet - \n\nfür eine Homepage des Namensträgers genutzt wird. Denn der Internetnutzer \n\nwird bei Eingabe des Domainnamens unmittelbar zur Homepage des Namens-\n\nträgers geführt. Seine Erwartung, dass sich der Domainname auf einen Na-\n\nmensträger oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen bezieht, wird nicht \n\nenttäuscht. \n\n16 \n\nDas vom Namensrecht umfasste Recht, einem anderen den Namens-\n\ngebrauch zu gestatten, kann eine Grenze aber auch in den Namensrechten der \n\nGleichnamigen finden. Das ist im Domainrecht der Fall. Anders als ein sonstiger \n\nNamensgebrauch schließt die Registrierung eines Domainnamens alle anderen \n\nNamensträger weltweit von einer entsprechenden Nutzung ihres Namens aus. \n\nDenn bei Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als \n\nErster für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 - shell.de; BGH, Urt. \n\nv. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto; \n\nUrt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de). Es \n\ngilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. BGHZ \n\n148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen, hier nicht gegebe-\n\nnen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. - shell.de). Ungeachtet \n\nseines berechtigten, mit gleichnamigen Namensträgern geteilten Interesses, mit \n\ndem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten \n\nTop-Level-Domain \".de\" im Internet aufzutreten, muss jeder Träger eines unter-\n\nscheidungskräftigen Namens hinnehmen, dass ein anderer Träger dieses Na-\n\nmens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrie-\n\nren lässt (BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de). \n\n17 \n\nDiese Ausschlusswirkung trifft die Gleichnamigen aber nur, wenn sie \n\ndurch einen anderen Namensträger bewirkt wurde. Hingegen kann der Na-\n\nmensträger eine Beeinträchtigung seiner Interessen durch einen unbefugten \n\nNamensgebrauch abwehren. Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung \n\nwirksam wahrnehmen zu können, muss der Namensträger schnell und zuver-\n\nlässig überprüfen können, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm \n\ngegenüber eintretende Ausschlusswirkung tatsächlich besteht. Er darf von der \n\nRegistrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und \n\ninfolgedessen der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes ausgesetzt wer-\n\nden, dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass \n\ndieser Dritte aufgrund des Auftrags eines Gleichnamigen dessen Priorität wirk-\n\nsam in Anspruch genommen hat. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, \n\ndass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen \n\nwirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domain-\n\nname in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der Na-\n\nmensträger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namens-\n\nträgers zur Registrierung eingeholt wird. \n\n18 \n\nDas Gerechtigkeitsprinzip der Priorität führt im Domainrecht nur dann zu \n\neinem angemessenen Interessenausgleich unter Gleichnamigen, wenn deren \n\nChancengleichheit bei der Wahrnehmung der Priorität nicht durch Interventio-\n\nnen unberechtigter Dritter beeinträchtigt wird. Zur Gewährleistung dieser Chan-\n\ncengleichheit und wegen der möglichen schweren Beeinträchtigung der Na-\n\nmensrechte durch den Ausschluss von Domainnamen ist es erforderlich, der im \n\nAuftrag eines Namensträgers erfolgten Registrierung eines Domainnamens \n\ndurch einen Treuhänder nur dann im Außenverhältnis Wirksamkeit zu verleihen, \n\nwenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der \n\nÜberprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im \n\nAuftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Fehlt es daran, so kann sich jeder Na-\n\nmensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei \n\nder DENIC sichern. \n\n19 \n\nbb) Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Präten-\n\ndent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domain-\n\nnamen ein Internet-Auftritt des Namensträgers, kann ohne weiteres davon aus-\n\ngegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des \n\nNamensträgers erfolgt ist. Gibt es dagegen keine entsprechende Homepage zu \n\neinem registrierten Domainnamen, bereitet es größere Schwierigkeiten zu über-\n\nprüfen, ob die von einem Nichtnamensträger veranlasste Registrierung im Auf-\n\ntrag eines Namensträgers erfolgt ist. Der Nachweis, dass bereits bei Regis-\n\ntrierung ein entsprechender Auftrag des Namensträgers vorgelegen hat, kann in \n\nderartigen Fällen nicht nur durch eine notarielle Beurkundung des Auftrags er-\n\nfolgen. Beispielsweise könnte die DENIC die Möglichkeit eröffnen, dass bei ihr \n\nim Zuge der Registrierung der Hinweis auf einen Auftraggeber hinterlegt wird. \n\nDieser würde erst offenbart, wenn sich der als Inhaber des Domainnamens re-\n\ngistrierte Vertreter mit einer solchen Bekanntgabe einverstanden erklärt hat, \n\netwa nachdem er von einem Gleichnamigen in Anspruch genommen oder be-\n\nfragt worden ist, warum er den fremden Namen hat registrieren lassen. \n\n20 \n\ncc) Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die Registrierung des \n\nDomainnamens \"grundke.de\" im Auftrag der Grundke Optik und damit im Auf-\n\ntrag eines Namensträgers erfolgt war, weil diese Internet-Adresse unmittelbar \n\nzur Homepage der Grunde Optik führte. Mit Freischaltung der Homepage für \n\ndieses Unternehmen konnte auch jeder Gleichnamige einfach und zuverlässig \n\nfeststellen, für welchen Namensträger die Registrierung erfolgt war. Hat der \n\nBeklagte auf eine auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres nach-\n\nvollziehbare Weise die Registrierung im Auftrag der Grundke Optik als deren \n\nTreuhänder vorgenommen, kann er sich gegenüber dem Kläger auf die für \n\nGleichnamige geltenden Grundsätze berufen. Er ist dann so zu behandeln, als \n\nob die Grundke Optik selbst den Domainnamen \"grundke.de\" für sich hätte re-\n\ngistrieren lassen. \n\n21 \n\nb) Im Streitfall bedarf es keiner Klärung, ob die Grundke Optik dem Be-\n\nklagten die Registrierung im eigenen Namen gestattet hat. Auch wenn der Auf-\n\ntrag dahin gegangen sein sollte, eine Registrierung im Namen der Grundke Op-\n\ntik vorzunehmen, fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen \n\ndes Klägers. Denn die Frage, ob der Beklagte entsprechend der Weisung sei-\n\nnes Auftraggebers, der Grundke Optik, gehandelt hat, betrifft nicht das Außen-\n\nverhältnis zum Kläger. \n\n22 \n\nDie Grundke Optik nutzt als Namensträgerin die vom Beklagten gestalte-\n\nte Homepage und den Domainnamen \"grundke.de\" mit Priorität gegenüber dem \n\nKläger. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Grundke Optik \n\nden Beklagten im April 1999 beauftragt, den Domainnamen \"grundke.de\" regis-\n\ntrieren zu lassen und eine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen. Nach-\n\ndem der Domainname nachfolgend von der Grundke Optik auf eine für andere \n\nNamensträger durch Aufruf der Homepage einfach und zuverlässig nachprüfba-\n\nre Weise benutzt worden ist (s. oben unter II 2 a cc), ist davon auszugehen, \n\ndass die Registrierung des Domainnamens von vornherein für die Grundke Op-\n\ntik erfolgt ist. Andere Namensträger wie der Kläger müssen diesen Gebrauch \n\ndes Domainnamens hinnehmen. \n\n23 \n\n3. Der auf Freigabe der Domain \"grundke.de\" gerichtete Klageantrag \n\nkann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts während eines nicht näher bestimmten Zeitraums im Sommer \n\n2001 unter der Domain \"grundke.de\" ein Internet-Auftritt des Beklagten zu se-\n\nhen war. Zwar ist zu Hintergründen und Dauer dieses Internet-Auftritts nichts \n\nfestgestellt. Es steht aber fest, dass seit der Registrierung im April 1999 ent-\n\nsprechend dem Auftrag, der dem Beklagten erteilt worden war, unter der Inter-\n\nnet-Adresse \"grundke.de\" weit überwiegend nur auf die Grundke Optik verwie-\n\nsen wurde. Der Kläger könnte allenfalls verlangen, dass es der Beklagte unter-\n\nlässt, unter der Homepage \"grundke.de\" auf jemand anderes als die Grundke \n\nOptik zu verweisen. Ein solcher Anspruch entspricht aber nicht dem Begehren \n\ndes Klägers, dem es allein darum geht, die Domain \"grundke.de\" für sich selbst \n\nzu nutzen. \n\n24 \n\nIII. Die Revision erweist sich daher als begründet. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2003 - 18 O 300/02 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2004 - 13 U 213/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/i-zr-59-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/i-zr-59-04","retrieved":"2026-07-10 21:21:12.071200+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-08/i-zr-59-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch ge- schaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrie- rung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustim- mung des Treuhänders offenbart. c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet- Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag- gebers hat registrieren lassen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. 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