{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"XII ZB 175/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 516 Abs. 3, 524 Abs. 4 Der Berufungskläger hat nach Rücknahme seiner Berufung regelmäßig auch dann die Kosten einer unselbständigen Anschlussberufung zu tragen, wenn diese innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt und nur wegen der verspätet eingegangenen Begründung als unselbständige Anschlussberufung zu behandeln war (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 175/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 516 Abs. 3, 524 Abs. 4 \n\nDer Berufungskläger hat nach Rücknahme seiner Berufung regelmäßig auch \n\ndann die Kosten einer unselbständigen Anschlussberufung zu tragen, wenn \n\ndiese innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt und nur wegen der \n\nverspätet eingegangenen Begründung als unselbständige Anschlussberufung \n\nzu behandeln war (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2005 \n\n- XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513). \n\nBGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XII ZB 175/06 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August \n\n2006 abgeändert. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens und des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis 7.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien stritten um restlichen Mietzins, Schadenersatz und Neben-\n\nkosten aus einem beendeten gewerblichen Mietvertrag. Das Landgericht hatte \n\nder Klage - nach teilweise übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits - \n\nteilweise stattgegeben und sie im Übrigen, ebenso wie die Widerklage, abge-\n\nwiesen. Die Kosten hatte das Landgericht dem Kläger zu 9/10 und der Beklag-\n\nten zu 1/10 auferlegt. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt. \n\nDie Beklagte begründete ihre Berufung während verlängerter Frist rechtzeitig. \n\nDie Berufungsbegründung des Klägers ging erst nach Ablauf der Begründungs-\n\nfrist ein. Auf Hinweis des Gerichts erklärte der Kläger, die Berufung solle als \n\nAnschlussberufung zur Berufung der Beklagten behandelt werden. Später \n\nnahm die Beklagte ihre Berufung zurück. \n\n3 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Kosten \n\nder Berufung zu 85 % dem Kläger und zu 15 % der Beklagten auferlegt. Dage-\n\ngen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde \n\ndes Klägers. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Stuttgart 2006, \n\n951 veröffentlicht ist, geht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs aus, wonach der Berufungsführer im Falle der Berufungsrücknahme \n\nauch die Kosten einer unselbständigen Anschlussberufung zu tragen hat. Dies \n\ngelte aber dann nicht, wenn eine ursprünglich selbständige Berufung wegen der \n\nversäumten Berufungsbegründungsfrist als unselbständige Anschlussberufung \n\nbehandelt werde. Denn die selbständige Berufung habe ursprünglich unabhän-\n\ngig von der gegnerischen Berufung fortgesetzt werden können. Durch die (ur-\n\nsprünglich) selbständige Berufung seien auch bereits Kosten ausgelöst worden. \n\nWenn diese eigenständige Berufung lediglich wegen Versäumung der Begrün-\n\ndungsfrist in eine unselbständige Anschlussberufung übergegangen sei, sei es \n\nnicht sachgerecht, den Gegner, der seine Berufung zurücknehme, mit den ge-\n\n6 \n\n7 \n\nsamten Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. In solchen Fällen sei ü-\n\nber die Kosten im Verhältnis des Wertes der beiderseitigen Berufungen zu ent-\n\nscheiden. \n\n2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht \n\nstand. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind einem \n\nBerufungskläger grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen An-\n\nschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wir-\n\nkung durch die Rücknahme der Berufung verliert. Die Anschlussberufung ist \n\nkein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Beru-\n\nfungskläger eingelegten Rechtsmittels. Wird die Anschlussberufung durch die \n\nim Belieben des Berufungsklägers stehende Rücknahme der Berufung ohne \n\ngerichtliche Sachentscheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten \n\ndem Anschlussberufungskläger deswegen weder in unmittelbarer noch in ent-\n\nsprechender Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO auferlegt \n\nwerden (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, \n\n513 m.w.N.; BGH Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - FamRZ 2006, \n\n619). \n\n8 \n\nAnderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, \n\nwenn das Anschlussrechtsmittel von vornherein unzulässig war, der Anschluss-\n\nrechtsmittelkläger in die Rücknahme des Rechtsmittels eingewilligt hat (vgl. \n\n§ 516 Abs. 1 ZPO) oder er das unselbständige Anschlussrechtsmittel trotz \n\nRücknahme der Berufung eigenständig weiterführt, sodass darüber gesondert \n\nentschieden werden muss. Dann fehlt es an der aus § 524 Abs. 4 ZPO folgen-\n\nden Abhängigkeit von der im Belieben des Gegners stehenden Rücknahme des \n\nRechtsmittels (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ \n\n2005, 513). Nur in solchen Fällen ist eine Kostenquotelung nach dem Wert der \n\nBerufung und der unselbständigen Anschlussberufung gerechtfertigt. \n\n9 \n\nb) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob dies auch \n\ndann gilt, wenn die unselbständige Anschlussberufung aus einer rechtzeitig \n\neingelegten eigenen Berufung hervorgegangen ist, die lediglich wegen Ver-\n\nsäumung der Begründungsfrist in eine unselbständige Anschlussberufung um-\n\ngedeutet wurde (zur Umdeutung vgl. BGH Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB \n\n29/99 - NJW 2000, 2315). \n\n10 \n\naa) Teilweise wird vertreten, dass auch in solchen Fällen eine Quotie-\n\nrung der Kosten nach dem Wert der Berufung und der Anschlussberufung ge-\n\nboten sei. Ein unzulässig gewordenes selbständiges Rechtsmittel könne nicht \n\nebenso behandelt werden wie eine von vornherein zulässige Anschlussberu-\n\nfung. Das Anschlussrechtsmittel sei in solchen Fällen nicht im Vertrauen auf die \n\nDurchführung des gegnerischen Rechtsmittels, sondern als eigenes Rechtsmit-\n\ntel eingelegt worden und habe als solches bereits Kosten ausgelöst (wie das \n\nBerufungsgericht: OLGR Frankfurt 2003, 163; OLGR Stuttgart 2000, 58; OLG \n\nDüsseldorf FamRZ 1999, 1674; Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl. § 524 \n\nRdn. 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 516 Rdn. 21). \n\n11 \n\nbb) Die Gegenmeinung stellt darauf ab, dass der Berufungskläger auch \n\ndann die Kosten der unselbständigen Anschlussberufung tragen müsste, wenn \n\nsie erfolgreich wäre. Durch die - allein von seinem Willen abhängige - Rück-\n\nnahme der Berufung werde der Anschlussberufung unabhängig von der Um-\n\ndeutung der Boden entzogen (§ 524 Abs. 4 ZPO). Durch die Rücknahme der \n\nBerufung unterliege nur der Berufungsführer i.S. der §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 97 \n\nAbs. 1 ZPO, nicht aber der Anschlussberufungsführer (OLG München NJW-RR \n\n1996, 1280 und OLG Oldenburg NJW 2002, 3555). \n\n12 \n\n13 \n\ncc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. \n\nDas Rechtsmittel einer Partei kann nur einheitlich als selbständiges \n\nRechtsmittel oder als unselbständiges Anschlussrechtsmittel geführt werden. \n\nDabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Rechtsmittel ur-\n\nsprünglich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 517 ZPO) oder erst danach \n\nbis zum Ablauf der Frist für ein zulässiges Anschlussrechtsmittel (§ 524 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO) eingegangen ist. Denn auch ein unselbständiges Anschluss-\n\nrechtsmittel kann grundsätzlich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben \n\nwerden. Auch insoweit ist - wie bei der Bemessung des Umfangs eines einge-\n\nlegten Rechtsmittels - entscheidend auf den Rechtsmittelantrag und dessen \n\nBegründung abzustellen. Nur wenn danach ein selbständiges Rechtsmittel vor-\n\nliegt, muss über dessen Streitgegenstand unabhängig von dem gegnerischen \n\nRechtsmittel entschieden werden, wenn nicht auch insoweit eine Erledigung \n\noder Rücknahme erklärt wird. Ob dies allerdings der Fall ist, muss eine Ausle-\n\ngung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben ergeben, zumal im \n\nZweifel ein prozessual zulässiges Prozessverhalten zu unterstellen ist (Senats-\n\nbeschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05 - FamRZ 2006, 400, 401; \n\nBGH Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - NJW 2000, 2315). Weil die \n\nFrist für die Begründung einer selbständigen Berufung nach § 520 Abs. 2 ZPO \n\nbei Eingang der Berufungsbegründung schon abgelaufen war, ist das Rechts-\n\nmittel des Klägers deswegen insgesamt als unselbständige Anschlussberufung \n\nauszulegen, wie es der Kläger auf Hinweis des Gerichts später auch ausdrück-\n\nlich erklärt hat. \n\n14 \n\nIst das Rechtsmittel des Klägers danach als unselbständige Anschluss-\n\nberufung zu qualifizieren, kommt es nicht mehr darauf an, wann es eingelegt \n\nwurde. Kosten entstehen für die unselbständige Anschlussberufung ohnehin \n\nnur im Rahmen der gegnerischen Berufung; die Anschlussberufung führt dann \n\nallenfalls zu einer Erhöhung des Streitwerts. Mit einer unselbständigen An-\n\nschlussberufung und den durch deren Wert erhöhten Kosten des Berufungsver-\n\nfahrens muss der Berufungskläger aber auch sonst rechnen. Die durch eine \n\nunselbständige Anschlussberufung ausgelösten höheren Kosten müsste er je-\n\ndenfalls bei Erfolg der Anschlussberufung tragen, ohne dass es darauf an-\n\nkommt, ob eine selbständige Berufung verspätet begründet wurde. Weil es so-\n\nmit auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung allein auf die Erfolgsaussicht \n\nder Berufung und der unselbständigen Anschlussberufung ankäme, erscheint \n\nes sachgerecht, dem Berufungskläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels \n\nauch die Kosten der Anschlussberufung aufzuerlegen. Denn er nimmt dem Ge-\n\nricht durch die in seinem Belieben stehende Rücknahme jede Möglichkeit, über \n\ndie Erfolgsaussicht der Anschlussberufung zu entscheiden, zumal sie nicht frei \n\nvon der gegnerischen Berufung weiterverfolgt werden kann (§ 524 Abs. 4 ZPO). \n\nDurch die Rücknahme der Berufung unterliegt somit nur der Berufungsführer, \n\nwährend dies zur Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussberufung \n\nnichts aussagt. Unter Umständen wird der Berufungskläger sein Rechtsmittel \n\ngerade deswegen zurücknehmen, weil er einer Erfolg versprechenden unselb-\n\nständigen Anschlussberufung damit die Grundlage entziehen kann. \n\n15 \n\nc) Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts ist demnach, soweit \n\nsie angefochten ist, aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Da die \n\nSache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 577 \n\nAbs. 5 Satz 1 ZPO) und der Beklagten die im Berufungsverfahren angefallenen \n\nKosten insgesamt auferlegen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2006 - 25 O 113/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 5 U 29/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/xii-zb-175-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/xii-zb-175-06","retrieved":"2026-07-10 21:21:19.865984+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-07/xii-zb-175-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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