{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"X ZR 117/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Be, 252; ZPO § 287 Meistbegünstigungsvereinbarung a) Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen ent- gangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne. b) \"Unschwer\" ist eine Auskunft immer dann zu erteilen, wenn die mit der Vor- bereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen für den Schuldner entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträcht- lich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung der für Grund oder Höhe des Hauptanspruchs wesentli- chen Umstände hat. c) Die Zumutbarkeit ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben gel- tend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 117/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Februar 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB §§ 242 Be, 252; ZPO § 287 \n\nMeistbegünstigungsvereinbarung \n\na) Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die \nfür eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen ent-\ngangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung \nverneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der \nerhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne. \n\nb) \"Unschwer\" ist eine Auskunft immer dann zu erteilen, wenn die mit der Vor-\nbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen für den \nSchuldner entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträcht-\nlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des \nGläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft \nfür die Darlegung der für Grund oder Höhe des Hauptanspruchs wesentli-\nchen Umstände hat. \n\nc) Die Zumutbarkeit ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des \nEinzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der \nSchuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben gel-\ntend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung \ngegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war. \n\nBGH, Urt. v. 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Darmstadt \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter \n\nProf. Dr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mai vom 23. Juni \n\n2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungs-\n\ngericht die Berufung der Klägerin im Umfang der im Wege der Stu-\n\nfenklage verfolgten Ansprüche auf Auskunft über Beschaffungsvor-\n\ngänge in der Zeit vom 14. Juni bis 31. Dezember 1995, insoweit ei-\n\ndesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der \n\nverlangten Angaben und Schadensersatz (Klageanträge zu 1, 3 \n\nund 4) zurückgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor \n\ndem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie der \"T. -Gruppe\" angehörende Klägerin liefert Kunststoffteile an \n\nKraftfahrzeughersteller. Die beklagte A. GmbH (vormals AG) stand \n\nund steht mit ihr in Geschäftsbeziehungen. \n\nAls 1993 mit D. ein anderer Zulieferer in Konkurs fiel, \n\nübernahm die von G. T. beherrschte T. -Gruppe drei \n\nfrühere \n\nD. -Werke. In der Folgezeit kam es zwischen der T. -Gruppe einerseits \n\nund der Beklagten und anderen Automobilherstellern andererseits zu Verhand-\n\nlungen über die zukünftigen Vertragsbeziehungen. Am 14. Juni 1995 trafen die \n\nParteien eine Vereinbarung, nach der T. sich bis auf eine Minderheitsbe- \n\nteiligung von den übernommenen Unternehmen trennen und die Klägerin im \n\nGegenzug bei der Lieferung von Kunststoffteilen bevorzugt berücksichtigt wer-\n\nden sollte. Dazu hieß es in Nr. 9 der Vereinbarung (Satznummerierung hinzuge-\n\nfügt): \n\n\"1Der Hersteller [Beklagte] bindet die T. [Klägerin] bei allen be- \nnötigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen \nfrühzeitig in den Anfrageprozess ein. 2Gibt die T. das wettbe- \nwerbsfähigste Angebot ab, wird der Auftrag an T. vergeben. \n3Für die Wettbewerbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, \nTechnik und Lieferfähigkeit ausschließlich maßgeblich. 4T. er- \nhält Gelegenheit zu einem Nachtragsangebot. 5Dabei ist vom Her-\nsteller auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigs-\nten und dem T. -Angebot hinzuweisen. 6Ist das Nachtragsange- \nbot wettbewerbsfähig im vorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag \nan T. vergeben. …\" \n\n3 \n\nMit der Behauptung, die Beklagte habe sie nur vereinzelt in den Anfrage-\n\nprozess nach Kunststoffteilen einbezogen und ihr bis zum 31. Dezember 1996 \n\nnur in geringem Umfang Aufträge erteilt, hat die Klägerin die Beklagte im Wege \n\nder Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin die Klageansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Re-\n\nvisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klä-\n\ngerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Zwar sei die \n\nVereinbarung vom 14. Juni 1995 wirksam. Sie sei nicht sittenwidrig, weil die von \n\nder Beklagten behauptete \"Erpressung\" durch Androhung einer Liefersperre \n\nnicht substantiiert vorgetragen sei, und enthalte auch keine nach § 15 GWB \n\n1990 verbotene Beschränkung der Beklagten in der Freiheit der Gestaltung von \n\nPreisen oder Geschäftsbedingungen. Mangels einer unmittelbaren vertraglichen \n\nGrundlage könne der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedoch nur aus \n\ndem Grundsatz von Treu und Glauben folgen. Es fehle indessen an einem \n\nrechtlichen Interesse der Klägerin, das den \"nahezu monströs\" erscheinenden \n\nAuskunftsanspruch rechtfertigen könne. Zwar spreche viel dafür, dass die Be-\n\nklagte die seinerzeit geschuldeten Primärauskünfte (über die von ihr nachge-\n\nfragten Kunststoffteile) bewusst nicht vollständig erteilt habe. Die Wahrschein-\n\nlichkeit sei jedoch gering, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die \n\nBeklagte hätte ihr bestimmte Aufträge erteilen müssen. Die dazu erforderliche \n\nDarlegung, dass sie - die Klägerin - den günstigsten Preis geboten hätte, berei-\n\nte angesichts der Möglichkeit der Beklagten, die Teile auch in konzerneigenen \n\nWerken herstellen zu lassen, kaum überwindbare Schwierigkeiten. Besondere \n\nProbleme entstünden durch die Einbeziehung komplexer steuerrechtlicher La-\n\ngen, die Einbeziehung von Werkzeugen in die Preisberechnung und die Krite-\n\nrien der Lieferfähigkeit und Qualität. Entsprechend der geringen Wahrschein-\n\nlichkeit, einen Schaden jemals überzeugend darlegen zu können, sei auch das \n\nInteresse der Klägerin an den verlangten Auskünften gering zu bewerten. Un-\n\nabhängig davon scheitere der Auskunftsanspruch auch daran, dass die Beklag-\n\nte ersichtlich nicht \"unschwer\" zu der verlangten Auskunft in der Lage sei. Zwar \n\ngehe es - das Berufungsgericht - davon aus, dass die Beklagte noch Zugriff auf \n\ndie zur Auskunft benötigten Unterlagen habe, jedoch sei der notwendige Auf-\n\nwand unter Berücksichtigung des bereits bei Klageerhebung (am 8. Februar \n\n2000) verstrichenen Zeitraums (von gut vier Jahren) unverhältnismäßig. \n\nII. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in entscheidenden \n\nPunkten nicht stand. \n\n1. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass \n\nder zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wirksam ist. \n\na) \n\nOhne Erfolg rügt die Revisionsbeklagte, das Berufungsgericht ha-\n\nbe ihr Vorbringen außer Acht gelassen, dass für sie nach dem Zusammenbruch \n\nvon D. die Gefahr einer Lieferunterbrechung bestanden habe, \n\ndie sehr schnell zu einem Produktionsstopp hätte führen können, und dass die \n\nKlägerin diese Zwangslage ausgenutzt habe, um den Abschluss der Vereinba-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nrung zu erzwingen. Die zutreffende Würdigung des Berufungsgerichts, die Be-\n\nklagte habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus denen sich die Nichtigkeit des \n\nVertrages nach § 138 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Zwangslage \n\nder Beklagten ergebe, wird hierdurch nicht in Frage gestellt. \n\n10 \n\nDie Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, der außer der Ausnutzung \n\neiner Zwangslage voraussetzt, dass sich der Vertragspartner für eine Leistung \n\nVermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen \n\nMissverhältnis zu der Leistung stehen, sind nicht dargetan. Zwar kann die Aus-\n\nnutzung einer Zwangslage auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 138 \n\nAbs. 2 nicht gegeben sind, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des \n\nAbsatzes 1 begründen; das setzt jedoch voraus, dass die weiteren Umstände \n\ndes Sachverhalts dem Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung \n\nvon Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurteilenden Gesamtcharakter das Ge-\n\npräge der Sittenwidrigkeit geben (vgl. BGHZ 69, 295, 299; 156, 302, 309 f.). Ein \n\nderartiges Unwerturteil rechtfertigende Umstände sind indes mit der bloßen Be-\n\nhauptung einer Zwangslage der Beklagten nicht dargetan. Es kann daher da-\n\nhinstehen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auch die Ausnut-\n\nzung einer Zwangslage ausschließen, wofür insbesondere sprechen könnte, \n\ndass die Beklagte durchsetzen konnte, dass die getroffene Vereinbarung nur \n\ndann über den 31. Dezember 1995 (d.h. über ein gutes halbes Jahr) hinaus \n\ngelten sollte, wenn G. T. sich bis auf eine Minderheitsbeteiligung von \n\nden übernommenen Unternehmen trennte. \n\n11 \n\nb) \n\nEbenso wenig kann der Revisionsbeklagten darin gefolgt werden, \n\ndass die Vereinbarung nach § 15 GWB 1990 nichtig sei. Der von ihr gezogene \n\nVergleich mit der \"Garant\"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, \n\n43) geht fehl. Die Beklagte ist durch den Vertrag weder unmittelbar noch mittel-\n\nbar in ihrer Freiheit beschränkt worden, mit Dritten bestimmte Preise oder Kon-\n\nditionen zu vereinbaren. Sie musste nur gegebenenfalls der Klägerin Gelegen-\n\nheit geben, mindestens gleich günstige Konditionen anzubieten, und war inso-\n\nfern in der freien Wahl ihres Vertragspartners beschränkt. Das hat mit § 15 \n\nGWB 1990 nichts zu tun. \n\n12 \n\n2. \n\nMit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Vor-\n\naussetzungen eines auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) \n\ngegründeten Auskunftsanspruchs der Klägerin mit der gegebenen Begründung \n\nnicht verneinen durfte. \n\n13 \n\na) \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten \n\nes Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch \n\nzuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen \n\nes mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise \n\nüber das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und \n\nwenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Un-\n\ngewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; \n\n95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316). \n\n14 \n\nb) \n\nDas Berufungsgericht ist zugunsten der Klägerin davon ausge-\n\ngangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehen könne, weil \n\ndie Beklagte die seinerzeit geschuldeten (Primär-)Auskünfte über eigene Anfra-\n\ngen nach Kunststoffteilen, die in das Produktionsspektrum der Klägerin fielen, \n\nund die hierzu erhaltenen Angebote Dritter bewusst unvollständig erteilt habe. \n\nNach seinen Feststellungen haben allein die D. -Werke vor dem Erwerb \n\ndurch die T. -Gruppe jährlich Aufträge im Wert von etwa 180 Millionen DM \n\nerhalten, während der Klägerin im Zeitraum von März bis Dezember 1995 nur \n\nAnfragen mit einem Auftragswert von 90 Millionen DM mitgeteilt worden sind \n\nund sich das Volumen der der Klägerin erteilten Aufträge lediglich auf 1,8 Milli-\n\nonen DM belief. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse \n\nder Klägerin an den verlangten Auskünften verneint, weil die Wahrscheinlichkeit \n\ngering erscheine, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die Beklagte \n\nhätte bestimmte Aufträge vereinbarungsgemäß an sie - die Klägerin - vergeben \n\nmüssen, und weil die Beklagte die verlangte Auskunft nicht \"unschwer\" erteilen \n\nkönne. Beide Erwägungen rechtfertigen die Versagung des Auskunftsan-\n\nspruchs nicht. \n\n15 \n\nα) \n\nDas Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Klägerin nicht \n\nden Nachweis führen muss, dass sie bestimmte Aufträge erhalten hätte, wenn \n\ndie Beklagte sich vertragsgemäß verhalten hätte. Da die Klägerin Ersatz eines \n\nihr entgangenen Gewinns verlangt, kommt ihr vielmehr zugute, dass nach § 252 \n\nSatz 2 BGB derjenige Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnli-\n\nchen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere \n\nnach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit er-\n\nwartet werden konnte. Der Gläubiger braucht daher nur die Umstände darzule-\n\ngen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns ergibt, \n\nwobei an die Darlegung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dür-\n\nfen (BGHZ 100, 36, 49 f.; BGH, Urt. v. 6.6.2000 - VI ZR 172/99, NJW 2000, \n\n3287, 3288; Urt. v. 2.5.2002 - III ZR 100/01, NJW 2002, 2556, 2557; Sen.Urt. v. \n\n26.7.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348). Bei der Beweisführung kommen \n\ndem Gläubiger sodann die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute, die dem \n\nGericht eine Schadensschätzung erlauben und sie gebieten, wenn feststeht, \n\ndass ein Schaden entstanden ist, sich der Vollbeweis für die Höhe des Scha-\n\ndens jedoch nicht führen lässt. Insbesondere darf das Gericht die Schätzung \n\neines Mindestschadens nur dann ablehnen, wenn es hierzu an jeglichen greif-\n\nbaren Anknüpfungstatsachen mangelt (Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, \n\nNJW 1994, 663, 664 f.; v. 1.2.2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340, 1341; \n\nv. 11.11.2003 - X ZR 131/01, BGH-Rep. 2004, 715, 716; v. 26.7.2005 \n\n- X ZR 134/04, NJW 2005, 3348, 3349). Der Auskunftsanspruch soll den Gläu-\n\nbiger gerade in die Lage versetzen, tatsächliche Umstände darzutun, mit denen \n\ner einerseits seiner auch unter Berücksichtigung des § 252 Satz 2 BGB beste-\n\nhenden Darlegungslast nachkommen kann und mit denen er es andererseits \n\ndem Gericht ermöglicht, auf der Grundlage des für wahrscheinlich zu erachten-\n\nden Sachverhalts - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - die Höhe des \n\ndem Gläubiger entgangenen Gewinns zu schätzen. Es ist daher grundsätzlich \n\nschon im Ansatz verfehlt, dem Gläubiger bereits den Auskunftsanspruch mit der \n\nBegründung zu versagen, er werde auch nach Auskunftserteilung einen ersatz-\n\nfähigen Schaden nicht darlegen können. Dies könnte allenfalls dann in Betracht \n\nkommen, wenn von vornherein feststünde, dass die Schätzung selbst eines \n\nMindestschadens keinesfalls möglich sein wird. Davon kann im Streitfall keine \n\nRede sein, in dem bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den ab-\n\nsoluten Relationen zwischen dem Wert der von der Beklagten insgesamt erteil-\n\nten und dem Wert der der Klägerin erteilten Aufträge es nahelegen, dass der \n\nKlägerin Umsätze in erheblichem Ausmaß entgangen sind und sich in entgan-\n\ngenem Gewinn - bzw., was dem im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO gleich-\n\nsteht, in entgangener Verlustminderung durch fehlende Deckungsbeiträge - \n\nniedergeschlagen haben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den \n\n\"kaum überwindlichen\" Schwierigkeiten, die die Schadensdarlegung voraus-\n\nsichtlich bereiten werde, sind demgegenüber, abgesehen davon, dass sie die \n\nder Klägerin zugute kommenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen außer \n\nAcht lassen, weitgehend spekulativ, weil sie auf Annahmen dazu beruhen, wie \n\nsich die Nicht-Erteilung von Aufträgen an die Klägerin im Nachhinein rechtferti-\n\ngen ließe, ohne dass - mangels Auskunftserteilung - feststünde, inwieweit die \n\nvom Berufungsgericht erwogenen Rechtfertigungen nach der dem jeweiligen \n\nBedarf der Beklagten und dem tatsächlich erteilten Auftrag zugrunde liegenden \n\nkonkreten Sachlage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe auch nur in Betracht \n\nkamen. \n\n16 \n\nSoweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, die Ver-\n\neinbarung verpflichte die Beklagte zu nichts anderem, als sich gegenüber der \n\nKlägerin wettbewerbsgerecht zu verhalten, was der Beklagten indes schon ihr \n\neigenes Interesse gebiete, ist auch dies nicht richtig. Zwar sollte die Klägerin \n\nnach Nr. 9 Satz 2 den Auftrag erhalten, wenn sie das \"wettbewerbsfähigste\" \n\n(d.h. das für die Beklagte günstigste) Angebot abgab. Immer dann, wenn dies \n\nnicht der Fall war, sollte die Klägerin jedoch nach Nr. 9 Satz 4 der Vereinbarung \n\neine zweite Chance erhalten. War ihr \"Nachtragsangebot\" (ihr nachgebessertes \n\nAngebot) das \"wettbewerbsfähigste\", musste ihr nach Nr. 9 Satz 6 zwingend \n\nder Auftrag erteilt werden. \n\n17 \n\nβ) \n\nAuch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zu \n\nder verlangten Auskunft nicht unschwer in der Lage, trägt das angefochtene \n\nUrteil nicht. \n\n18 \n\nDer Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Er-\n\nteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. \n\n\"Unschwer\" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die \n\nmit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen \n\nentweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem \n\nSchuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und \n\nder Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung der-\n\njenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des \n\nin Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung wird \"unschwer\" dementsprechend auch im Sinne von \"ohne \n\nunbillig belastet zu sein\" erläutert (BGHZ 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, \n\n175). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils auf-\n\ngrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der \n\nauch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes \n\nGeheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen \n\nsoll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin ver-\n\npflichtet war (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, \n\n603). \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht hat insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, \n\ndass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht schon im Hinblick auf ihre steuer-\n\nrechtlichen Aufbewahrungspflichten zur Auskunft in der Lage sei und dass sie \n\nihre Vertragspflichten schwerwiegend verletzt habe, indem sie vorsätzlich fort-\n\nlaufend gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die Klägerin vollständig in \n\nden Auftragsvergabeprozess einzubinden. Die Abwägung falle jedoch gleich-\n\nwohl zugunsten der Beklagten aus, da der Rechtsverletzung ein \"außer jedem \n\nVerhältnis stehender Aufwand\" bei der Auskunftserteilung gegenüberstehe und \n\ndie Auskunftserteilung zudem mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den sei-\n\nnerzeitigen Geschäftsvorgängen immer schwieriger werde. \n\n20 \n\nDamit hat das Berufungsgericht zwar das Abwägungserfordernis im Aus-\n\ngangspunkt zutreffend gesehen. Es hat jedoch die Interessen der Parteien feh-\n\nlerhaft gewichtet, indem es die ursprüngliche Informationsverpflichtung der Be-\n\nklagten außer Acht gelassen hat. Die Klägerin ist auf die Auskunftserteilung \n\nangewiesen, weil die Beklagte es vertragswidrig unterlassen hat, sie in die an \n\nAutomobilzulieferer gerichteten Anfragen einzubeziehen. Jedenfalls grundsätz-\n\nlich ist das Begehren der Klägerin darauf gerichtet, ihr nachträglich diejenigen \n\nInformationen zu verschaffen, die die Beklagte ihr bei vertragsgemäßem Ver-\n\nhalten bereits seinerzeit hätte liefern müssen. Bei dieser Sachlage ist das Inter-\n\nesse der Beklagten daran, sich den (beträchtlichen) Aufwand einer nachträgli-\n\nchen Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu ersparen, nicht schutz-\n\nwürdig und muss auch dann, wenn die nachträgliche Auskunftserteilung erheb-\n\nlich aufwendiger ist, jedenfalls hinter dem Interesse der Klägerin zurückstehen, \n\nsich die nur von der Beklagten erhältlichen notwendigen Grundlagen für die Ab-\n\nschätzung des entstandenen Schadens zu verschaffen. Auch der bis zur Kla-\n\ngeerhebung verstrichene Zeitraum von gut vier Jahren rechtfertigt keine andere \n\nBeurteilung. Es ist weder etwas dafür festgestellt, dass die Beklagte irgend-\n\nwann in diesem Zeitraum - in dem die Klägerin den Auskunftsanspruch im Au-\n\ngust 1997 durch Rechtsanwaltsschreiben außergerichtlich geltend gemacht \n\nhat - annehmen durfte, die Auskunft nicht mehr erteilen zu müssen, noch dafür, \n\ndass die Beklagte in diesem Zeitraum die Auskunftsfähigkeit tatsächlich verlo-\n\nren hat. Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte wei-\n\nterhin auskunftsfähig ist. \n\n21 \n\nc) \n\nSoweit das Berufungsgericht für die Abweisung des Auskunftsan-\n\ntrags insoweit, als die Klägerin Auskunft auch über von der Beklagten nicht an-\n\ngenommene Angebote Dritter verlangt, die gesonderte Begründung gegeben \n\nhat, die Klägerin habe nur an der Kenntnis derjenigen Angebote ein wirtschaftli-\n\nches Interesse, die zu Aufträgen der Beklagten geführt hätten, kann auch dies \n\nkeinen Bestand haben. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrun-\n\nde zu legenden Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angaben \n\nauch zu erfolglosen Angeboten zur Überprüfung der Angaben der Beklagten zu \n\nden jeweils \"wettbewerbsfähigsten\" Angeboten bzw. den tatsächlich angenom-\n\nmenen Angeboten sinnvoll und notwendig sind. \n\n22 \n\nIII. \n\nDer Rechtsstreit ist auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs \n\nnicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher zur erneuten Prüfung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht wird insbesondere auf eine Präzisierung des Aus-\n\nkunftsbegehrens der Klägerin hinzuwirken haben. Ihrem Wortlaut nach spezifi-\n\nzieren die Anträge zu 1a und 1c nicht, welchen konkreten Inhalt die verlangten \n\nAuskünfte über Anfragen der Beklagten und darauf eingegangene Angebote \n\nhaben sollen. Vielmehr werden, wie die Beklagte zutreffend bemerkt, sozusa-\n\ngen normative Anforderungen an die Anfragen und Angebote formuliert (\"Die \n\nAnfragen und Angebote müssen Angaben über Preis, Qualität, Technik, d.h. \n\nWerkstoffvorgaben, Formen, Vorrichtungen und Verfahren und Lieferfähigkeit \n\nenthalten. …\"). Wörtlich genommen werden damit einschränkende Bedingun-\n\ngen an die mitzuteilenden Anfragen und Angebote formuliert, was indessen von \n\nder Klägerin nicht gewollt sein dürfte. Sollte hingegen die von der Klägerin ge-\n\nwählte Formulierung dahin zu verstehen sein, dass die verlangte Auskunft zu \n\njedem Angebot die genannten Einzelheiten enthalten soll (in diesem Sinne ist \n\nder Antrag zu 1b formuliert), wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwie-\n\nweit die Klägerin die Mitteilung solcher Einzelheiten verlangen kann. Dabei \n\nkönnte Bedeutung gewinnen, wieweit die ursprüngliche Informationsverpflich-\n\ntung der Beklagten reichte. Dem Wortlaut der Nr. 9 der Vereinbarung ist nicht \n\nzu entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin die Angebote Dritter wörtlich mit-\n\nzuteilen hatte; dagegen spricht vielmehr die Regelung der Nr. 9 Satz 5, wonach \n\nvon der Beklagten, wenn sie der Klägerin Gelegenheit zu einem \"Nachtrags-\n\nangebot\" gab, \"auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigsten \n\nund dem T. -Angebot hinzuweisen\" war. Sollte ein primärer Anspruch der Klä- \n\ngerin auf die Mitteilung der jetzt verlangten Einzelheiten zu verneinen sein, \n\nschlösse dies einen entsprechenden Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu \n\ndem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zwar nicht notwendigerweise \n\naus. Jedoch könnte ein geringerer Umfang des Primäranspruchs das Ergebnis \n\nder Interessenabwägung beeinflussen, insbesondere sofern ein Geheim-\n\nhaltungsinteresse der Beklagten in Betracht kommen sollte. Bei der Prüfung \n\neines solchen wird andererseits zu berücksichtigen sein, dass Anfragen und \n\nAngebote aus dem Jahre 1995 stammen, also mittlerweile mehr als elf Jahre alt \n\nsind. \n\n24 \n\nIm Zusammenhang mit der Prüfung des Auskunftsumfangs wird das Be-\n\nrufungsgericht auch erneut zu prüfen haben, ob und inwieweit der Klägerin ins-\n\nbesondere zu Überprüfungszwecken ein schützenswertes Interesse an der Mit-\n\nteilung erfolgloser Angebote Dritter zuzubilligen ist. \n\n25 \n\nDer Klägerin wird ferner Gelegenheit zu geben sein, den Sinngehalt der \n\nverlangten Auskunft klarzustellen, \"welches Angebot das wettbewerbsfähigste \n\nwar\". Der Begriff des \"wettbewerbsfähigsten\" Angebots knüpft ersichtlich an \n\nNr. 9 Satz 3 des Vertrages an, nach dem für die Wettbewerbsfähigkeit aus-\n\nschließlich die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit maßgeblich \n\nsein sollten. Da sich jedoch aus den letztgenannten Kriterien ergibt, dass die so \n\nverstandene Wettbewerbsfähigkeit nur bis zu einem bestimmten Grade objekti-\n\nvierbar ist, dürfte die Formulierung des Klageantrags auf die Mitteilung zielen, \n\nwelches Angebot von der Beklagten bei der Auftragsvergabe als das \"wettbe-\n\nwerbsfähigste\" eingeschätzt worden ist. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 20.11.2001 - 14 O 34/00 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 23.06.2004 - 13 U 17/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/x-zr-117-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/x-zr-117-04","retrieved":"2026-07-10 21:24:40.749637+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-06/x-zr-117-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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