{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"X ZB 4/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 4/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Februar 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22 \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats \n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n9. Februar 2006 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der deutschen Patentanmeldung \n\n198 12 570.4-22. Diese ist mit der Bezeichnung \"Vorrichtung an Fahrzeugen\" \n\nam 21. März 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Sie \n\numfasst sieben Patentansprüche. In der Folgezeit, zuletzt mit Datum vom \n\n10. Dezember 1998, reichte der Anmelder zusätzlich von ihm so genannte \n\n\"freie\" Patentansprüche ein. \n\n2 \n\nPatentanspruch 1 lautet in der Fassung seines Schriftsatzes vom \n\n10. Dezember 1998: \n\n\"Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der Seite wirksame Unfallkräfte \n\nverringert und auf die andere Seite geleitet werden, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass eine an sich bekannte \n\nVersteifung einer Tür oder dgl. sich von oben nach rückwärts unten \n\nerstreckt und zwar in der Abmessung, dass der Sitz abgeschirmt \n\nist.\" \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 7. Juli 2003 hat das Deutsche Patent- und Marke-\n\nnamt die Patentanmeldung aus den Gründen seines Bescheids vom 17. Mai \n\n2002 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1 im Hinblick auf die vorveröffentlichte Druckschrift DE 43 26 668 A1 \n\nnicht neu sei. Die vom Anmelder als \"freie\" Ansprüche bezeichneten Ansprü-\n\nche 1 bis 4 hat das Deutsche Patent- und Markenamt als Unteransprüche be-\n\nwertet, deren Merkmale für einen Durchschnittsfachmann zur Routine gerech-\n\nnet werden müssten. \n\n4 \n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Bundespatentgericht die \n\nhiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen, weil der Ge-\n\ngenstand des Patentanspruchs 1 keine patentfähige Erfindung darstelle, er sei \n\nnicht neu. Die vorveröffentlichte Druckschrift DE 43 26 668 A1 beschreibe eine \n\nVorrichtung an Fahrzeugen, bei der an der Seite des Fahrzeugs wirkende Un-\n\nfallkräfte mittels einer Querstrebe auf die andere Fahrzeugseite geleitet würden, \n\nwobei eine Versteifung einer Tür sich innerhalb der Tür von oben nach rück-\n\nwärts unten erstrecke und außerdem die Rippe derart in der Tür angeordnet \n\n5 \n\n6 \n\nsei, dass ein neben der Tür sitzender Insasse und damit zwangsläufig auch der \n\nSitz abgeschirmt werde. \n\nEine mündliche Verhandlung hat das Bundespatentgericht nicht für \n\nsachdienlich gehalten; der Anmelder hatte keinen Antrag auf Durchführung ei-\n\nner mündlichen Verhandlung gestellt. \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde des Anmelders, mit der er geltend macht, das Bundespatentgericht \n\nhabe ihm das rechtliche Gehör beschnitten, indem es umfangreichen entschei-\n\ndungserheblichen Vortrag übergangen habe und indem es nicht, wie es bei der \n\ngegebenen Sachlage zwingend erforderlich gewesen wäre, eine mündliche \n\nVerhandlung angeordnet habe. Auch fehle dem Beschluss zu selbständigen \n\nrechtlichen Gesichtspunkten die erforderliche Begründung. \n\n7 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da mit ihr geltend gemacht wird, \n\ndas Bundespatentgericht habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtli-\n\nches Gehör verletzt und seine Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen \n\n(§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Sie ist jedoch unbegründet, da die geltend gemach-\n\nten Rechtsbeschwerdegründe nicht vorliegen. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer: \n\nDie der Druckschrift DE 43 26 668 C2 zugrunde liegende Akte sei vom \n\nBundespatentgericht nicht beigezogen worden. Aus dieser Akte ergebe sich, \n\ndass er, der Anmelder, in diesem Verfahren zunächst Patentansprüche formu-\n\nliert habe, hinsichtlich des Schutzes von Kraftfahrzeuginsassen gegen in Längs- \n\nund Querrichtung wirkende Kräfte, wobei die Quereinwirkung in den damaligen \n\nPatentansprüchen 1, 6 und 7 und Fig. 6, 7 und 8 behandelt worden sei. Der \n\nPrüfer habe eine Trennung der Patentansprüche hinsichtlich der längs- und \n\nquerwirkenden Kräfte verlangt. Der seinerzeit für ihn tätige Patentanwalt habe \n\ndiesen Anforderungen entsprochen, indem er eine modifizierte Fassung der \n\nPatentansprüche vorgelegt habe und die Fig. 6, 7 und 8 gestrichen habe. So sei \n\ndas Patent erteilt und die Patenterteilung am 31. Juli 1997 veröffentlicht wor-\n\nden. Im Anschluss daran sei die vorliegende Patentanmeldung erfolgt. \n\n10 \n\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, es könne nicht angehen, dass das \n\nPatentamt einerseits die Herausnahme des Schutzes der Fahrzeuginsassen vor \n\nin Querrichtung einwirkenden Kräften verlangt habe, dann jedoch die wei-\n\nsungsgemäß gesonderte Anmeldung an der ursprünglichen Anmeldung schei-\n\ntern lasse. Hiermit habe das Bundespatentgericht sich in seiner Entscheidung \n\nauseinandersetzen müssen. \n\n11 \n\nAußerdem habe das Patentamt seine Hinweispflicht verletzt. Diese be-\n\nstehe insbesondere gegenüber ausländischen, der deutschen Sprache nicht \n\nvollständig mächtigen Anmeldern, die ihr Schutzbegehren hinreichend deutlich \n\nkonkretisiert hätten. Hätte ihn der Prüfer darauf hingewiesen, dass die Möglich-\n\nkeit bestünde, eine Teilungserklärung abzugeben, so hätte er dem Folge geleis-\n\ntet. Auch mit diesem rechtlichen Gesichtspunkt habe sich das Bundespatentge-\n\nricht in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hätte \n\nsonst die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverweisen \n\nmüssen. \n\n12 \n\nAuch habe das Bundespatentgericht selbst auf eine ordnungsgemäße \n\nFormulierung der Patentansprüche hinwirken müssen. Der Kern der Erfindung \n\nsei in Patentanspruch 2 formuliert worden, und es wäre möglich gewesen, dies \n\ndurch eine Zusammenführung der Patentansprüche 1 und 2 zu verdeutlichen. \n\n13 \n\nEs sei offenkundig gewesen, dass die bestehenden Unklarheiten ihre Ur-\n\nsache in Sprachproblemen gehabt hätten. Das Bundespatentgericht hätte des-\n\nhalb eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen, um die Sach- und \n\nRechtslage zu klären. Dadurch, dass das Bundespatentgericht dies unterlassen \n\nhabe, habe es gegen Art. 100 Abs. 1 GG verstoßen, da ihm - dem Anmelder - \n\ndamit die Möglichkeit genommen worden sei, auf eine sachgerechte und Erfolg \n\nversprechende Behandlung seiner Patentanmeldung hinzuwirken. \n\n14 \n\nJedenfalls liege ein Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 \n\nPatG vor. Das Bundespatentgericht habe sich nicht ansatzweise mit der ange-\n\nsprochenen Problematik befasst. \n\n15 \n\n2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Deutsche Patent- und Marken-\n\namt habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, verkennt die Rechtsbe-\n\nschwerde den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Danach kann \n\ndie Rechtsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine Versagung des recht-\n\nlichen Gehörs gegenüber einem Beteiligten als Mangel des Verfahrens vorliegt. \n\nSchon aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass als Verfahren im \n\nSinne dieser Vorschrift nur das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, nicht \n\naber das diesem vorangegangene Verfahren vor dem Deutschen Patent- und \n\nMarkenamt und schon gar nicht ein anderes Verfahren vor dem Patentamt an-\n\ngesehen werden kann (Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, \n\n139 - Parkkarte). \n\n16 \n\nDiese Beurteilung wird auch nicht dadurch berührt, dass der Prüfer - wie \n\ndie Rechtsbeschwerde vorträgt - nach seiner Belehrung über die Bedenken ge-\n\ngen die Einheitlichkeit der Patentanmeldung 43 26 668 (§ 34 Abs. 5 PatG) Hin-\n\nweise zum weiteren Vorgehen unterlassen haben soll. Insoweit kann dahinste-\n\nhen, ob ein solches Unterlassen - zumal bei dem seinerzeit anwaltlich vertrete-\n\nnen Anmelder - überhaupt Ersatzansprüche auslösen kann. Auch wenn das zu \n\nbejahen sein sollte, kann ein solcher Ersatzanspruch nicht darauf gerichtet sein, \n\ndas Patentamt als staatliche Behörde zu verpflichten, unter Missachtung der \n\nzwingenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Ausschließlichkeitsrecht zu er-\n\nteilen. Dies gilt umso mehr, als damit nicht nur ein Recht für den Anmelder be-\n\ngründet worden wäre, sondern zugleich eine entsprechende Beschränkung für \n\ndie Allgemeinheit eingetreten wäre, die nach der Rechtslage nicht berechtigt \n\nwar. Auch insoweit bestand daher für eine weitere Auseinandersetzung mit dem \n\nVorbringen des Anmelders im Beschwerdeverfahren kein Anlass. \n\n17 \n\nSoweit der Beschwerdeführer meint, das Bundespatentgericht habe sich \n\nmit dem Gang des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt im \n\nEinzelnen auseinandersetzen müssen, anderenfalls habe das Bundespatentge-\n\nricht sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, liegt auch ein solcher Verstoß \n\nnicht vor. Das Bundespatentgericht hatte zu beurteilen, ob der Gegenstand des \n\nPatentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neu war. Bei dieser Prü-\n\nfung spielt der Gang des Erteilungsverfahrens betreffend das deutsche Patent \n\n43 26 668 keine Rolle. Wie es zu der Erteilung dieses Patents gekommen ist, \n\nist für die Beurteilung der Frage, ob der Gegenstand der hier in Rede stehen-\n\nden Patentanmeldung neu ist, nicht entscheidend. \n\n18 \n\nDas Bundespatentgericht hat auch nicht gegen seine Verpflichtung ver-\n\nstoßen, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Wie sich aus der Begründung \n\ndes angefochtenen Beschlusses ergibt, habe es einheitlich über den Anspruch-\n\nsatz entschieden. Es ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass dieser eine \n\nEinheit bildet, wobei Patentanspruch 1 den Gegenstand definiert, für den ohne \n\nRücksicht darauf Schutz begehrt wird, ob auch die Merkmale der Unteransprü-\n\nche verwirklicht werden. Dass der Anmelder hat erkennen lassen, er begehre \n\n(hilfsweise) auch Schutz lediglich für den Gegenstand eines Unteranspruchs, \n\nwird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. \n\n19 \n\nEs bestand für das Bundespatentgericht auch keine Veranlassung, eine \n\nmündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Voraussetzungen hierfür hat es \n\nrechtsfehlerfrei verneint. Einen entsprechenden Antrag hatte der Beschwerde-\n\nführer nicht gestellt. Sachdienlichkeit hat das Bundespatentgericht ebenfalls zu \n\nRecht verneint, da die Sach- und Rechtslage sich eindeutig aus den Akten er-\n\ngab und ihre Erörterung in mündlicher Verhandlung entbehrlich erscheinen \n\nkonnte. \n\n20 \n\n3. Der angefochtenen Entscheidung fehlt auch nicht die erforderliche Be-\n\ngründung. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dient nicht der Richtigkeits-\n\nkontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts, sondern \n\nausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine \n\nEntscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftli-\n\nchen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche \n\nrechtlichen \n\noder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts \n\ndie getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesen Gesetzeszweck müssen \n\nsich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"nicht mit \n\nGründen versehen\" ausrichten (Sen.Beschl. v. 30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR \n\n2005, 572, 573 - Vertikallibelle). \n\n21 \n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe liegt ein Begründungsmangel nicht vor. \n\nAus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Bun-\n\ndespatentgericht seinen Beschluss mit der mangelnden Neuheit des Gegens-\n\ntands der Patentanmeldung begründet hat. Wie bereits dargelegt, war es dazu \n\nnicht erforderlich, auf den Gang des Erteilungsverfahrens betreffend das deut-\n\nsche Patent 43 26 668 einzugehen. \n\n22 \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 PatG. \n\nIII. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich \n\ngehalten. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.02.2006 - 20 W(pat) 7/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/x-zb-4-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/x-zb-4-06","retrieved":"2026-07-10 21:22:13.511466+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-06/x-zb-4-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2007-02-06","dockets":["X ZB 4/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.02.2007 – X ZB 4/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/x-zb-4-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats\n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n\n9. Februar 2006 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € fest-\n\ngesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/100","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"100","label":"§ 100 PatG","mentions":3},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"PatG/48","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"48","label":"§ 48 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/34","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"34","label":"§ 34 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/109","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"109","label":"§ 109 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BPatG","court_id":null,"court_as_stated":"Bundespatentgericht","date":"2006-02-09","docket":"20 W(pat) 7/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-02-06","docket":"X ZB 4/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-02-06/x-zb-4-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/x-zb-4-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:22:13.511466+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}