{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"VI ZR 55/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 823 Abs. 1 Hc, 253, SGB VII § 105 Abs. 1 Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmer- zensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalles des Versi- cherten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 55/06 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. Februar 2007 \nHolmes, \nJusitzangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 823 Abs. 1 Hc, 253, SGB VII § 105 Abs. 1 \n\nDer Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmer-\n\nzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten \n\naufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalles des Versi-\n\ncherten. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Offenburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 10. Februar \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer damals 25-jährige Sohn der Klägerin verstarb am 7. Januar 2003 bei \n\neinem Arbeitsunfall, den der Beklagte, der in demselben Betrieb beschäftigt \n\nwar, (mit-)verursacht hatte. Die Klägerin leidet seit dem Tod ihres Sohnes unter \n\neiner schweren depressiven Störung. Sie begehrt von dem Beklagten unter Be-\n\nrücksichtigung eines möglicherweise gegebenen Mitverschuldens ihres Sohnes \n\nvon einem Drittel ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 20.000 €). \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nblieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nsie ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nÜber die Revision war, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzei-\n\ntiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil \n\nzu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht \n\nauf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, ein möglicher Schmerzensgeldanspruch der \n\nKlägerin sei ausgeschlossen, weil ihr Sohn einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der \n\nHaftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII gelte auch gegenüber Ange-\n\nhörigen und Hinterbliebenen von Versicherten desselben Betriebes. Er erfasse \n\nnicht nur die Ansprüche aus §§ 844, 845 BGB, sondern auch Ersatzansprüche \n\naufgrund einer eigenen Gesundheitsverletzung Dritter, sofern diese - wie im \n\nStreitfall - eine mittelbare Folge des Unfalls sei. Da ein Versicherter unter den \n\nVoraussetzungen der §§ 104, 105 SGB VII selbst keinen (vollen) Ausgleich sei-\n\nnes immateriellen Schadens erhalte, ergebe sich ein Wertungswiderspruch, \n\nwenn dieser Haftungsausschluss nicht auch für Schmerzensgeldansprüche \n\nschockgeschädigter Angehöriger gelte. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin infolge des \n\nUnfalltodes ihres Sohnes einen so genannten Schockschaden erlitten hat, näm-\n\nlich eine depressive Störung mit Krankheitswert, die nach Art und Schwere \n\ndeutlich über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen nahe \n\nAngehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 56, 163, 164 ff. und 93, 351, 355 ff.). Auf der Grundlage die-\n\nser Feststellungen zieht es zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den \n\nBeklagten auf Ersatz ihres immateriellen Schadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 \n\nBGB in Betracht. \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Anspruch \n\nvorliegend nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. \n\na) Nach dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 SGB VII umfasst der Haftungs-\n\nausschluss alle Ansprüche des Versicherten sowie seiner Angehörigen und \n\nHinterbliebenen aus Personenschäden. Das sind all diejenigen Schäden, die \n\ndurch die Verletzung oder Tötung des Versicherten verursacht worden sind (vgl. \n\nBAG, NJW 1989, 2838 [zu § 636 Abs. 1 RVO]). Dazu zählen grundsätzlich so-\n\nwohl Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden (z.B. aus den §§ 844 und 845 \n\nBGB, vgl. HWK/Giesen, 2. Aufl., § 104, Rn. 6 m.w.N.) als auch solche auf Er-\n\nsatz immaterieller Schäden (vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff.; BVerfG, NJW 1995, \n\n1607; ausführlich AR-Blattei SD (Rolfs), Stand Dezember 2001, 860.2, \n\nRn. 175 ff.; kritisch Richardi, NZA 2002, 1004, 1009). Ob der Haftungsaus-\n\nschluss auch Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebe-\n\nnen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden erfasst, hat der \n\nSenat bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - \n\nVersR 1976, 539, 540 [zu § 636 RVO]). Diese nunmehr zu entscheidende Fra-\n\nge ist zu verneinen. \n\n9 \n\nb) §§ 104 und 105 SGB VII setzen voraus, dass ein Versicherungsfall im \n\nSinne von § 7 SGB VII eingetreten ist, also ein Arbeitsunfall oder eine Berufs-\n\nkrankheit. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten infolge einer versi-\n\ncherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Klägerin selbst zählt nicht zu \n\ndem Kreis der Versicherten (§ 2 SGB VII). Sie selbst hat auch keinen Arbeitsun-\n\nfall erlitten, sondern allein ihr Sohn. Wären beide bei einem Arbeitsunfall des \n\nSohnes gleichzeitig und unmittelbar körperlich verletzt worden, wäre ein eigener \n\nAnspruch der Klägerin nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Wie \n\ndas Berufungsgericht zu Recht ausführt, hat die in §§ 104, 105 SGB VII gere-\n\ngelte Haftungsbegrenzung eigene Gesundheitsschäden von Angehörigen er-\n\nsichtlich nicht im Blick. \n\n10 \n\nFür Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Angehörige nicht unmittelbar bei \n\neinem Arbeitsunfall eines Versicherten erleiden, sondern die - wie Schockschä-\n\nden - mittelbar durch den Versicherungsfall hervorgerufen werden, kann nichts \n\nanderes gelten. Der Anspruch des Angehörigen beruht auch in einem solchen \n\nFall auf der Verletzung eines eigenen Rechtsguts (AR-Blattei SD [Rolfs], aaO, \n\n860.2, Rn. 173 f.; ErfKomm/Rolfs, 7. Aufl., § 104, Rn. 29; Blomeyer in: Münch-\n\nner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 61, Rn. 4; Wussow, WI 2006, 181, \n\n182; HWK/Giesen, aaO, § 104 Rn. 6; zu §§ 636, 637 RVO schon: Gamill-\n\nscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 187). \n\n11 \n\nc) Ein Haftungsausschluss ist auch nicht nach dem Sinn und Zweck der \n\nVorschrift des § 105 Abs. 1 SGB VII geboten. \n\n12 \n\naa) Die in dieser Vorschrift bestimmte Haftungsbegrenzung dient dem \n\nSchutz des Betriebsfriedens (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 253, \n\nRn. 34). Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfall, kommt diesem Gesichts-\n\npunkt nur dann Bedeutung zu, wenn der Versicherte trotz seiner Verletzung \n\nweiterhin dem Betrieb angehört. Das wird bei schweren Verletzungen, die bei \n\nnahen Angehörigen einen Schockschaden auslösen, nur selten der Fall sein. \n\nBeruht der Schockschaden - wie im Streitfall - auf einem tödlichen Arbeitsunfall \n\neines Versicherten, ist dem Friedensargument der Boden entzogen. \n\n13 \n\nbb) Für ein weites Verständnis des § 105 Abs. 1 SGB VII (dafür BeckOK \n\nBGB/Spindler, § 844, Rn. 2; vgl. auch Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, \n\n15. Aufl., Kap. 80, Rn. 27), das für einen Ausschluss auch von Ansprüchen wie \n\ndem vorliegenden sprechen könnte, ließe sich anführen, dass Arbeitnehmer \n\neines Betriebs in einer Funktions- und Gefahrengemeinschaft stehen, in der \n\njeder Beteiligte dem anderen schon durch leichte Unaufmerksamkeit einen er-\n\nheblichen Schaden zufügen und sich dadurch dem Risiko hoher Ersatzforde-\n\nrungen aussetzen kann. Um dem zu begegnen, ist ein weitgehender An-\n\nspruchsausschluss auch im Falle einer eigenen Schädigung grundsätzlich ge-\n\nrechtfertigt (Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 105, Rn. 2; Lepa, VersR 1985, 8, 9). \n\nEin genereller Haftungsausschluss ist dazu aber weder erforderlich noch im \n\nGesetz angelegt. \n\n14 \n\ncc) Gegen eine Erstreckung des Haftungsausschlusses auf Schmer-\n\nzensgeldansprüche naher Angehöriger wegen eines Schockschadens spricht \n\nvor allem, dass die gesetzliche Unfallversicherung insoweit keine Leistungen \n\nvorsieht (Otto/Schwarze, Die Haftung des Arbeitnehmers, 3. Aufl., Rn. 561; \n\nGamillscheg/Hanau, aaO, S. 187; Rolfs, Die Haftung unter Arbeitskollegen und \n\nverwandte Tatbestände, 1995, S. 207; Wussow, WI 2006, 181 f.). Richtig ist, \n\ndass nicht allen durch § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossenen Ansprüchen \n\nLeistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber stehen. Dies gilt \n\netwa für den Anspruch aus § 845 BGB (dazu KassKomm/Ricke, § 104 SGB VII, \n\nRn. 5; vgl. auch Schmitt, aaO, § 104, Rn. 12). Auch erhält der verletzte Versi-\n\ncherte selbst keine dem Schmerzensgeld kongruente Leistung (BVerfGE 34, \n\n118, 128 ff.; BVerfG, aaO; ErfKomm/Rolfs, aaO, § 104, Rn. 3; BGB-\n\nRGRK/Schick, 12. Aufl., § 618, Rn. 191; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 80, \n\nRn. 28). Insoweit deckt sich das Leistungssystem der gesetzlichen Unfallversi-\n\ncherung nicht mit den zivilrechtlichen Haftungstatbeständen. Der Umstand, \n\ndass die Unfallversicherung nicht für jede Schadensart einen Ausgleich vor-\n\nsieht, rechtfertigt indessen nicht die Erstreckung des Haftungsausschlusses auf \n\nSchockschäden naher Angehöriger. \n\n15 \n\nDer Ausschluss von Ersatzansprüchen durch §§ 104, 105 SGB VII ist ge-\n\nrechtfertigt, weil er durch das Leistungssystem der gesetzlichen Unfallversiche-\n\nrung kompensiert wird (\"Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz\", dazu \n\nStaudinger/Oetker, BGB, 13. Bearb. [2002], § 618, Rn. 324 m.w.N.). Dafür ist \n\nwegen der Verschiedenheit der beiden Ordnungssysteme (Lepa, aaO, S. 8) \n\nnicht erforderlich, dass der verunglückte Versicherte im konkreten Einzelfall tat-\n\nsächlich Leistungen erhält (AR-Blattei SD [Rolfs], aaO, 860.2, Rn. 171). So ent-\n\nstehen die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche mit dem Versicherungs-\n\nfall. Im Unterschied zum zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wird dafür \n\nkein Schadensnachweis verlangt. Ihre Berechnung erfolgt vielmehr abstrakt. \n\nDie Unterschiede in den Anspruchsinhalten können für den Verletzten von Vor-\n\nteil, aber auch von Nachteil sein (Lepa, aaO, S. 9). Eine Kompensation setzt \n\naber voraus, dass für die bei einem Arbeitsunfall eingetretene Rechtsgutverlet-\n\nzung sozialversicherungsrechtliche Leistungen jedenfalls grundsätzlich in Be-\n\ntracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn das System der Unfallversicherung \n\nnicht etwa nur eine bestimmte Schadensart ausklammert, sondern für eine \n\nRechtsgutsverletzung überhaupt keine Leistungen vorsieht, wie dies bei der \n\nVerletzung des Körpers oder der Gesundheit nicht versicherter Dritter der Fall \n\nist. \n\n16 \n\nSoweit in Fällen der Tötung eines Versicherten Angehörigen und Hinter-\n\nbliebenen unfallversicherungsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 39 Abs. 2, 54, 55 \n\nbzw. §§ 63 ff., 69 SGB VII zustehen können (vgl. Schmitt, aaO, § 104, Rn. 10; \n\nBrackmann/Krasney, SGB VII, Stand April 2003, § 104, Rn. 14), beruhen diese \n\nallein auf einer Verletzung des Versicherten. Sie treten an die Stelle der An-\n\nsprüche aus §§ 844, 845 BGB, nämlich der Ansprüche, die auf Ersatz ihres mit-\n\ntelbaren Vermögensschadens gerichtet sind. Im Unterschied dazu sieht die ge-\n\nsetzliche Unfallversicherung zum Ausgleich solcher Schäden, die Angehörige \n\nund Hinterbliebene - wie im Falle des Schockschadens - durch die Verletzung \n\neines eigenen Rechtsguts erleiden, überhaupt keine Leistungen vor. Fehlt in-\n\nsoweit aber eine Kompensation, gibt es keine Rechtfertigung für einen Aus-\n\nschluss solcher Ansprüche. \n\n17 \n\ndd) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf \n\ndie Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurteil BGHZ 56, 163, 168 ff.; \n\ndazu Staudinger/Hager, BGB 13. Bearb. [1999], § 823, Rn. B 38; Rüßmann in: \n\njurisPK-BGB, 3. Aufl., § 846, Rn. 8), nach der ein Mitverschulden des unmittel-\n\nbar Verletzten dem Angehörigen, der einen Schockschaden erlitten hat, anzu-\n\nrechnen sein kann. Wie die Revision mit Recht geltend macht, beruht diese Zu-\n\nrechnung allein auf Billigkeitserwägungen. Diese rechtfertigen indessen keine \n\nausdehnende Anwendung des Haftungsausschlusses von § 105 Abs. 1 SGB \n\nVII auf Ansprüche, die Angehörigen von Versicherten aufgrund eigener Ge-\n\nsundheitsbeeinträchtigungen zustehen (ErfKomm/Rolfs, aaO, § 104, Rn. 29; \n\nGamillscheg/Hanau, aaO, S. 186 f.; HWK/Giesen, aaO; Rolfs, aaO, S. 206 f.; \n\na.A.: OLG Celle, VersR 1988, 67, 68; ArbG Osnabrück, ARST 1969, 106 f.; \n\nKüppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 306; Jahn-\n\nke, r+s 2003, 89, 92; vgl. auch OLG Zweibrücken, SP 2002, 127). Der Grund-\n\nsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet in Fällen der vorliegenden Art \n\nnicht die vollständige Haftungsfreistellung des Schädigers. Soweit den Versi-\n\ncherten ein Mitverschulden an dem Arbeitsunfall trifft, wird Billigkeitserwägun-\n\ngen in hinreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass der Ersatzan-\n\nspruch des geschädigten Angehörigen gemäß § 254 Abs. 1 BGB der Höhe \n\nnach gemindert ist. Dies hat die Klägerin vorliegend im Rahmen ihrer Antrag-\n\nstellung berücksichtigt. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \nLG Offenburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 O 138/04 - \nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 14 U 174/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/vi-zr-55-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":13},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/vi-zr-55-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-06/vi-zr-55-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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