{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-02-05","aktenzeichen":"II ZR 84/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 4; BGB § 179 a) Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschrie- benen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter (Bestätigung des Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645). b) Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes \"BV\" einer nie- derländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. Februar 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 84/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 4; BGB § 179 \n\na) Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschrie-\n\nbenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden \n\nVertreter (Bestätigung des Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, \n\n2645). \n\nb) Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes \"BV\" einer nie-\n\nderländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden \n\nVertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort \n\nausgewirkt hat. \n\nBGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05 - OLG Köln \nLG Bonn \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teil-\n\nurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n4. Februar 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entschei-\n\ndung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - \n\nund insoweit, als in der Hauptsache zum Nachteil des Beklag-\n\nten zu 1 entschieden worden ist, aufgehoben. \n\nII. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn vom 6. Mai 2004 wird auch hinsichtlich \n\nder klageabweisenden Entscheidung gegenüber dem Beklag-\n\nten zu 1 zurückgewiesen. \n\nIII. Die Kläger tragen - über die ihnen bereits auferlegten außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 hinaus - auch die in al-\n\nlen drei Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und au-\n\nßergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger schlossen am 17. November 2000 einen Generalunterneh-\n\nmervertrag über die Herstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf \n\nihrem in St. A. gelegenen Grundstück. Auf Seiten der Auftragnehmerin \n\nunterzeichnete die für sie bei Vertragsschluss in Vollmacht auftretende Zeugin \n\nB. die Vertragsurkunde mit dem Zusatz \"i. A.\". Die Auftragnehmerin war im \n\nRubrum des Vertrages wie folgt bezeichnet: \n\n\"O. L. \nZweigniederlassung Deutschland \nBo. Ar. & S. J. \n E. , Le. weg 1 \nTel.: 0. \". \n\n2 \n\nDie O. L. B.V. ist eine im Handelsregister der Handelskam-\n\nmer Süd-L. (Niederlande) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter \n\nHaftung niederländischen Rechts, die eine seit dem 14. Dezember 1998 im \n\nHandelsregister des Amtsgerichts Be. (HRB-Nr.: 3 ) unter der \n\nFirma \"O. L. B.V. Zweigniederlassung Deutschland\" eingetragene \n\nZweigniederlassung mit Sitz in E. unterhält; Geschäftsführer der Gesell-\n\nschaft ist Bo. Ar. J. (Beklagter zu 1), dessen Sohn S. J. (frü-\n\nherer Beklagter zu 2) ist Prokurist. Nach der Abnahme des errichteten Einfami-\n\nlienhauses unter \"Mängelvorbehalt\" und erfolglosem Mängelbeseitigungsbegeh-\n\nren führten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren durch, in dem der \n\nSachverständige die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auf ca. \n\n70.000,00 € bezifferte. \n\n3 \n\nMit der Klage machen die Kläger, die bislang den in der Schlussrech-\n\nnung ausgewiesenen Restvergütungsanspruch in Höhe von 93.674,40 € einbe-\n\nhalten haben, Minderungs- und Kostenvorschussansprüche in Höhe von insge-\n\nsamt 84.262,80 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend, weil nach \n\nihrer Ansicht diese - mangels eines Hinweises auf eine beschränkt haftende \n\nGesellschaft - selbst Vertragspartei geworden sind. Das Landgericht hat die \n\nKlage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag sei nach den Grundsätzen \n\ndes unternehmensbezogenen Geschäfts mit der O. L. B.V. zustan-\n\nde gekommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger, soweit sie \n\ngegen den Beklagten zu 2 gerichtet war, zurückgewiesen. Demgegenüber hat \n\nes der Klage gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach stattgegeben und die \n\nSache insoweit zur Durchführung des Höheverfahrens an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt der Beklagte zu 1 sein Klageabweisungsbegehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt in diesem Um-\n\nfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur (vollständigen) Wiederherstel-\n\nlung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Bauvertrag vom 17. November 2000 sei zwar nach den Grundsätzen \n\ndes unternehmensbezogenen Geschäfts zwischen den Klägern und der O. \n\n L. B.V. zustande gekommen. Jedoch habe neben der Gesellschaft \n\nauch der Beklagte zu 1 als deren Geschäftsführer aus dem Gesichtspunkt der \n\nRechtsscheinhaftung - die auch auf Vertreter von Gesellschaften ausländischen \n\nRechts mit beschränkter Haftung anwendbar sei - wegen Weglassens des ana-\n\nlog § 4 GmbHG (früher: § 4 Abs. 2 a.F. GmbHG) vorgeschriebenen Firmenzu-\n\nsatzes \"B.V.\" im Zusammenhang mit dem schriftlichen Vertragsabschluss durch \n\ndie Zeugin B. für die Erfüllung der von den Klägern erhobenen Gewährleis-\n\ntungsansprüche einzustehen. Der Beklagte habe zwar nicht selbst unmittelbar \n\nbeim Abschluss des Generalunternehmervertrages mit den Klägern mitgewirkt; \n\njedoch hafte er nach der insoweit einschlägigen älteren Senatsrechtsprechung \n\n(BGHZ 71, 354, 358) auch dafür, dass er - unter Verletzung der ihm als Ge-\n\nschäftsführer obliegenden Instruktions- und Überwachungspflichten - nicht \n\ndurch geeignete Vorkehrungen sichergestellt habe, dass die bevollmächtigte \n\nZeugin B. bei Abschluss des schriftlichen Vertrages für die vorgeschriebene \n\nFirmierung der O. mit dem haftungsbeschränkenden B.V.-Zusatz gesorgt \n\nund dadurch bei den Klägern das Vertrauen in eine unbeschränkte Haftung ih-\n\nres Vertragspartners erweckt habe. Die abweichende neuere Senatsentschei-\n\ndung vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95, NJW 1996, 2645), nach der die Rechts-\n\nscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen \n\nFormzusatzes ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter \n\ntreffe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur die Bevollmächti-\n\ngung eines Angestellten durch den Prokuristen, nicht jedoch - wie hier - durch \n\nden Geschäftsführer einer GmbH betreffe. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass für die Frage der von ihm angenommenen Rechtsscheinhaftung des \n\nBeklagten zu 1 als Geschäftsführer der O. B.V., einer Gesellschaft mit \n\nbeschränkter Haftung niederländischen Rechts, das deutsche materielle Recht \n\nanwendbar ist. \n\n9 \n\nBei der Haftung wegen fehlenden Firmenzusatzes handelt es sich nach \n\nständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Rechtsscheinhaftung \n\nentsprechend § 179 BGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, ZIP 1996, \n\n1511 f.; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, ZIP 1991, 1004 f. - jeweils \n\nm.w.Nachw.). Maßgeblich für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung ist \n\nbei der Rechtsscheinhaftung der Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist \n\nund sich ausgewirkt hat (BGHZ 43, 21, 27 - Anscheinsvollmacht; h.M.: vgl. nur \n\nKindler in MünchKommBGB 4. Aufl. IntGesR Rdn. 630; Rehberg in Eidenmüller, \n\nAusländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht § 5 Rdn. 102 ff.; Ei-\n\ndenmüller in Eidenmüller aaO § 4 Rdn. 29 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. \n\n§ 164 Rdn. 3 - jeweils m.w.Nachw.). \n\n10 \n\nDie durch Verletzung der Pflicht zur Führung des Firmenzusatzes be-\n\ngründete Rechtsscheinhaftung knüpft nicht an die Verletzung spezifischer Or-\n\nganpflichten an und untersteht schon aus diesem Grund nicht dem Gesell-\n\nschaftsstatut; daher ist auch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGV \n\ninsoweit nicht berührt (zutr. Kindler aaO Rdn. 630, 413 ff.). \n\n11 \n\nDie Niederlassungsfreiheit wird aber auch nicht etwa dadurch unzulässig \n\ntangiert, dass eine bei Weglassung des Firmenzusatzes drohende Rechts-\n\nscheinhaftung die O. L. B.V. indirekt zur Beachtung deutschen Fir-\n\nmenrechts zwingen könnte; denn ein dem deutschen Recht entsprechender, \n\nauf die Haftungsbeschränkung hinweisender Firmenzusatz (\"GmbH\") ist - in \n\nÜbereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 4 der Publizitätsrichtlinie (Erste \n\nRichtlinie des Rates v. 9. Mai 1968 - ABl. Nr. L 65/8 -, zuletzt geändert durch \n\nBeitrittsvertrag v. 16. April 2003 - ABl. Nr. L 236/33) - auch nach niederländi-\n\nschem Recht gemäß Art. 177 Buergerlijk Wetboek (BW) für das Handeln der \n\nKapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Besloten Vennootschap) im \n\nRechtsverkehr in vergleichbarer Form (\"B.V.\") zwingend vorgeschrieben (vgl. \n\nauch Art. 186 BW). \n\n12 \n\n2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ebenfalls noch zutref-\n\nfend eine vertragliche Gewährleistungshaftung des Beklagten zu 1 gegenüber \n\nden Klägern verneint, weil deren Vertragspartner aufgrund des von der Zeugin \n\nB. als Vertreterin der \"O. L. Niederlassung Deutschland\" ohne \n\nden entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen B.V.-Zusatz unterzeichneten Ver-\n\ntrages nicht der Beklagte zu 1, sondern - nach den Grundsätzen des unterneh-\n\nmensbezogenen Vertreterhandelns (st.Rspr.: vgl. Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR \n\n258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005; \n\nSen.Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678) - die O. \n\nL. B.V. geworden ist. \n\n13 \n\n3. Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, \n\nder Beklagte zu 1 hafte den Klägern - obwohl persönlich diesen gegenüber \n\nbeim Vertragsschluss nicht aufgetreten - aus dem Gesichtspunkt der Rechts-\n\nscheinhaftung, weil er wegen Verletzung ihm obliegender Instruktions- und \n\nÜberwachungspflichten für die Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschrie-\n\nbenen Formzusatzes \"B.V.\" durch die Zeugin B. und den dadurch erzeug-\n\nten Anschein einer persönlichen Haftung des \"Inhabers\" des Unternehmens \n\nmitverantwortlich sei. \n\n14 \n\nNach gefestigter Senatsrechtsprechung haftet der für eine Gesellschaft \n\nmit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob \n\ndies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Versto-\n\nßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung \n\nanalog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzu-\n\nsatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindes-\n\ntens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR \n\n258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005 - \n\njeweils m.w.Nachw.). Diese Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach \n\n§ 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft - wie der Senat in dem Urteil \n\nvom 8. Juli 1996 (aaO) (nochmals) ausdrücklich und, anders als das Beru-\n\nfungsgericht meint, allgemeingültig klargestellt hat - \"ausschließlich\" den für die \n\nGesellschaft auftretenden Vertreter selbst. \n\n15 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im vorliegen-\n\nden Fall - wie die Revision zutreffend geltend macht - nicht der Beklagte zu 1, \n\nsondern allein die von diesem wirksam bevollmächtigte Zeugin B. , die den \n\nschriftlichen Generalunternehmervertrag mit den Klägern namens der \"O. \n\nL. \" abgeschlossen und dabei durch Weglassung des B.V.-Zusatzes den \n\nAnschein erweckt hat, deren Inhaber (wer immer dies sei) hafte den Klägern \n\nunbeschränkt. \n\n16 \n\nDie Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf den \"zeichnenden\" Ver-\n\ntreter gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unabhängig von der \n\nPerson des Handelnden und seiner rechtlichen Qualifikation und unabhängig \n\nauch von der Person des etwaigen Vollmachtgebers (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 \n\n- II ZR 293/90 aaO S. 1005). Eine (Mit-)Haftung des nicht unmittelbar handeln-\n\nden, gleichsam im Hintergrund bleibenden Gesellschaftsorgans wegen einer \n\nbloßen Mitverursachung des von dem unmittelbar Handelnden gesetzten \n\nRechtsscheins durch Verletzung sonstiger Handlungs-, Überwachungs- oder \n\nInstruktionspflichten kommt nicht in Betracht. \n\n17 \n\nWie der Senat mehrfach betont hat, beruht die Haftung des (\"zeichnen-\n\nden\") Vertreters auf einer entsprechenden Heranziehung des Rechtsgedankens \n\ndes § 179 BGB (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 2628; so schon \n\nSen.Urt. v. 1. Juni 1981 - II ZR 1/81, ZIP 1981, 983, 984). § 179 BGB begründet \n\ninsoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, \n\nsondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand \n\nbasiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner \n\ngegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbe-\n\nstand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbe-\n\nschränkt mit ihrem Privatvermögen; dieses spezielle Vertrauen kann der irrege-\n\nleitete Vertragspartner gegenüber einem im Hintergrund bleibenden \"Dritten\" \n\n(Vollmachtgeber) nicht beanspruchen, so dass die Haftung wegen des fehlen-\n\nden Firmenzusatzes auf den im konkreten Fall für die Gesellschaft auftretenden \n\nVertreter zu beschränken ist, der die falsche Erklärung abgegeben hat. \n\n18 \n\nDas vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen An-\n\nsicht herangezogene Senatsurteil vom 8. Mai 1978 (II ZR 97/77, BGHZ 71, 354, \n\n358) betraf den Sonderfall der Umwandlung einer Zweimann-OHG in eine \n\nGmbH & Co. KG, in dem das Unternehmen von den beiden Gesellschaftern \n\n- nunmehr als Kommanditisten und Geschäftsführern der Komplementär-\n\nGmbH - unter der bisherigen Firma weitergeführt wurde und in dem der zugrun-\n\nde liegende Auftrag die maschinenschriftliche Unterschrift beider Gesellschaf-\n\nter, verbunden mit dem handschriftlichen Namenszug nur des einen Beklagten, \n\ntrug. Soweit der Senat in jenem Urteil auch den \"nichthandelnden\" Gesellschaf-\n\nter-Geschäftsführer im Hinblick auf die Unterlassung der Anmeldung der Eintra-\n\ngung des neuen Rechtsformzusatzes zum Handelsregister und die gemeinsa-\n\nme Weiterführung des Unternehmens unter der irreführenden alten Firma der \n\nfrüheren OHG einer Rechtsscheinhaftung unterworfen hat, weil er \"deshalb den \n\nAbschluss von Verträgen unter dieser Firma mit zu verantworten\" habe, handelt \n\nes sich um eine - nicht verallgemeinerungsfähige - Einzelfallentscheidung; sie \n\ntrug den Besonderheiten der konkreten Situation Rechnung, dass beide Gesell-\n\nschafter-Geschäftsführer ständig bei Vertragsabschlüssen durch die maschi-\n\nnengeschriebenen Unterschriften den Eindruck einer persönlichen Haftung als \n\nGesellschafter einer OHG erweckten, während die handschriftliche Beifügung \n\ndes Namenszuges nur eines von ihnen mehr oder minder zufällig war und da-\n\nher bei der Erzeugung des konkreten Rechtsscheins für den irregeführten Ge-\n\nschäftspartner nicht im Vordergrund stand. Wollte man der Entscheidung \n\ngleichwohl eine weitergehende Bedeutung beimessen, so wäre sie - zumal sie \n\nin der weiteren Senatsrechtsprechung insoweit nicht bestätigt worden ist - durch \n\ndas Senatsurteil vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95 aaO S. 1512) als überholt an-\n\nzusehen. \n\n19 \n\nSoweit im Schrifttum abweichend von der Senatsrechtsprechung die \n\nMeinung vertreten wird, eine Rechtsscheinhaftung sei auch auf den im Hinter-\n\ngrund bleibenden mittelbaren Veranlasser wegen Verletzung sonstiger Verhal-\n\ntenspflichten zu erstrecken oder gar ausschließlich auf diesen zu beschränken \n\n(vgl. nur Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 35 Rdn. 30), vermag \n\nder Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen; ob etwa in einem \n\nextremen Ausnahmefall - z.B. bei planmäßigem Vorschieben eines indolosen \n\nBevollmächtigten durch einen Geschäftsführer zur Vermeidung einer Eigenhaf-\n\ntung - in Anwendung des insoweit allein in Betracht kommenden Deliktsrechts \n\nim Ergebnis etwas anderes gelten könnte, ist hier nicht zu entscheiden, da er-\n\nsichtlich ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt. \n\n20 \n\nIII. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil \n\nim Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten zu 1 der Aufhebung (§ 562 \n\nZPO). Da weitere rechtlich erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht in Be-\n\ntracht kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der \n\nSenat in der Sache selbst durch Wiederherstellung des die Klage auch in Be-\n\nzug auf den Beklagten zu 1 abweisenden landgerichtlichen Urteils zu entschei-\n\nden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 06.05.2004 - 7 O 574/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 04.02.2005 - 20 U 78/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-05/ii-zr-84-05","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-05/ii-zr-84-05","retrieved":"2026-07-10 21:25:36.524771+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-05/ii-zr-84-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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