{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-02-02","aktenzeichen":"V ZR 34/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 34/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Februar 2007 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber \n\ndie Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, \n\nan \n\ndas \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 2002 kaufte die Klägerin von den \n\nBeklagten einen aus einer Halbinsel bestehenden Grundbesitz. Die Beklagten \n\nhatten den aus zwei Flurstücken, einem größeren bebauten Flurstück 113 und ei-\n\nnem kleineren Waldflurstück 114, bestehenden Grundbesitz von der Streithelferin \n\ngekauft. Dieser Vertrag war nur in Bezug auf das Flurstück 113 im Grundbuch \n\nvollzogen worden. Das kleinere Flurstück 114 hatte die Streithelferin nachfolgend \n\nan einen Dritten verkauft und übereignet. \n\n2 \n\nIm Hinblick darauf nahmen die Parteien im Kaufvertrag eine Aufteilung des \n\nGesamtkaufpreises in zwei Teilbeträge von 370.000 € für das größere und von \n\n25.000 € für das kleinere Grundstück vor und trafen folgende Regelung (im \n\nFolgenden: Rücktrittsvereinbarung): \n\n„Sollte der Kaufvertrag hinsichtlich des Flurstückes 114 aus Gründen, die \nder Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können, so \nkann der Erwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom \nVertrag hinsichtlich dieses Grundstücks zurücktreten, jedoch nicht vom \nKaufvertrag im übrigen, d.h. hinsichtlich des Flurstückes 113. Insofern ist \nder Verkauf der Flurstücke 113 und 114 unabhängig voneinander. \n\nFür diesen Fall der teilweisen Nichterfüllung oder des teilweisen Rücktritts \nwerden etwaige Ansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer auf eine \nHöhe von maximal € 25.000 begrenzt.“ \n\nDer Kaufvertrag wurde nur hinsichtlich des Flurstücks 113 erfüllt. Den \n\nBeklagten gelang es nicht, der Klägerin auch das Eigentum an dem Flurstück 114 \n\nzu verschaffen. \n\nDie Klägerin hat nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Übereignung des \n\nFlurstücks 114 von den Beklagten u.a. 25.000 € als Schadensersatz verlangt. Die \n\nKlage hat vor dem Landgericht insoweit Erfolg gehabt. Auf die Berufung der \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der \n\nvon dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin eine Wiederherstel-\n\nlung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält weder einen vertraglichen noch einen ge-\n\nsetzlichen Schadensersatzanspruch wegen \n\nteilweiser Nichterfüllung des \n\nKaufvertrages für gegeben. \n\nEin vertraglicher Ersatzanspruch scheitere daran, dass der Wortlaut der \n\nRücktrittsabrede sowie der Sachzusammenhang mit den übrigen Vertrags-\n\nbestimmungen dafür nichts erkennen lasse. Angesichts dessen habe die \n\nKlägerin nicht nur dartun und beweisen müssen, dass gleichwohl eine \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ndahingehende Vereinbarung getroffen worden sei, sondern darüber hinaus, \n\nnämlich wegen der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariell \n\nBeurkundeten, weshalb die Vereinbarung dann nicht so in den Vertrag aufge-\n\nnommen worden sei. \n\n7 \n\nEinem gesetzlichen Schadensersatzanspruch stehe entgegen, dass der \n\nVertrag von Anfang an in einen ohne weiteres erfüllbaren Teil (Flurstück 113) \n\nund einen möglicherweise nicht erfüllbaren Teil (Flurstück 114) aufgeteilt \n\nworden sei. Beide Teile seien rechtlich selbständig zu beurteilen. Das habe zur \n\nFolge, dass der durch die Nichtverschaffung des Eigentums an dem Flurstück \n\n114 entstandene Schaden (25.000 €) auch nur bei diesem Kaufvertragsteil \n\nBerücksichtigung finden könne und dadurch abgegolten sei, dass in dieser \n\nHöhe der Kaufpreis entfalle. Dagegen könne nicht geltend gemacht werden, \n\ndass das Flurstück 113 wegen des fehlenden anderen Flurstücks im Wert \n\ngemindert sei. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Ein vertraglich begründeter, auf einen Betrag von 25.000 € pauscha-\n\nlierter Schadensersatzanspruch der Klägerin kann auf der Grundlage der \n\nFeststellungen im Berufungsurteil nicht verneint werden. Rechtsgrund eines \n\nsolchen Anspruches können - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen \n\nist - die Abreden sein, die die Parteien für den Fall einer teilweisen Nicht-\n\nerfüllung der Verkäuferpflichten getroffen haben. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht hat die vertraglichen Absprachen zwar aus-\n\ngelegt; seine Auslegung ist jedoch rechtsfehlerhaft und für das Revisionsgericht \n\nnicht bindend. Dem steht nicht entgegen, dass die tatrichterliche Auslegung von \n\nIndividualvereinbarungen selbst nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung unterliegt, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze \n\noder Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 131, 136, 137; 137, 69, 72; \n\n150, 32, 37). Fehlerhaft und für das Revisionsgericht nicht bindend ist eine tat-\n\nrichterliche Auslegung auch dann, wenn für die Ermittlung der Bedeutung \n\nvertraglicher Erklärungen wesentliche Tatsachen unter Verstoß gegen Verfah-\n\nrensvorschriften außer Acht gelassen worden sind (BGHZ 150, 32, 37). \n\n11 \n\nEin solcher Fehler wird von der Revision zu Recht gerügt. Das Beru-\n\nfungsgericht hätte dem in das Zeugnis ihres Ehemannes und des Notars \n\ngestellten Vortrag der Klägerin nachgehen müssen, nach dem diese auf Grund \n\ndes Hinweises des Notars, die Verkäufer seien nicht Eigentümer des Flurstücks \n\n114, erklärt habe, sie wolle bei Nichtübereignung des Flurstücks 114 einen \n\nfesten Betrag von 25.000 € erhalten. Darauf hätten sich die Beklagten einge-\n\nlassen, und danach sei die Rücktrittsvereinbarung in den Grundstückskauf-\n\nvertrag aufgenommen worden. \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag nicht schon mit der Be-\n\ngründung als unwesentlich ansehen, dass der Wortlaut der notariellen Urkunde \n\nfür einen solchen, von der Gesetzeslage unabhängigen Anspruch nichts her-\n\ngebe und die Klägerin auch nichts dafür dargelegt habe, dass die Beklagten \n\nsich mit der von ihr gewünschten Regelung einverstanden erklärt hätten. \n\n13 \n\naa) Der Tatrichter darf seine Feststellungen zu den für die Auslegung \n\ndes Vertrages von einer Partei vorgetragenen Tatsachen nicht schon dann ab-\n\nschließen, wenn der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen für das von der \n\nPartei vorgetragene Verständnis nichts hergibt. Richtig ist zwar, dass bei der \n\nAuslegung einer Willenserklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (Senat, \n\nUrt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, BGHReport 2006, 4, 5). Die sich aus \n\ndem Wortlaut ergebende objektive Bedeutung einer Erklärung ist jedoch \n\nunbeachtlich, wenn der Erklärende und der Empfänger diese übereinstimmend \n\nanders verstanden haben. Haben Vertragsparteien ihre Vereinbarung in \n\ndemselben Sinne verstanden, geht der sich aus dem gemeinsamen \n\nVerständnis ergebende wirkliche Wille nach § 133 BGB nicht nur dem Wortlaut, \n\nsondern jeder anderweitigen Interpretation vor (Senat, Urt. v. 13. Nov. 1998, \n\nV ZR 216/97, NJW 1999, 486, 487). \n\n14 \n\nDie Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein \n\nvom Wortlaut abweichendes gemeinsames Verständnis ergibt, liegt allerdings \n\nbei dem, der sich darauf beruft (BGH, Urt. v. 11. September 2000, II ZR 34/99, \n\naaO; Urt. v. 13. November 2000, II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421; BGHZ 150, \n\n32, 38). Hierzu hat die Klägerin indes substantiiert vorgetragen und Beweis \n\nangeboten. \n\n15 \n\nbb) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag der Klägerin auch nicht \n\ndeswegen als unerheblich ansehen, weil sie nicht vorgetragen habe, dass die \n\nBeklagten sich mit ihrer Auffassung auch einverstanden erklärt hätten. Darauf \n\nkommt es nicht an. Der Erklärungsempfänger muss sich den wirklichen Willen \n\ndes Erklärenden nicht zu Eigen gemacht haben. Ausreichend ist vielmehr, dass \n\ner ihn erkannt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abgeschlossen hat \n\n(Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373; Urt. v. \n\n7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039). \n\n16 \n\nc) Höhere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für ein von \n\ndem Wortlaut des Vertrags abweichendes Verständnis der Vertragsparteien \n\nergeben sich entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht \n\naus der tatsächlichen Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der \n\nnotariellen Urkunde. \n\n17 \n\nIst ein Vertrag beurkundet worden, so begründet das zwar eine Vermu-\n\ntung dafür, dass die Urkunde die getroffenen Abreden richtig und vollständig \n\nwiedergibt (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 133/97, NJW-RR 1998, 1470). \n\nDiese Vermutung hat jedoch ebenfalls nur zur Folge, dass die Partei, die für ein \n\nvom Vertragstext abweichendes Verständnis der Parteien vorträgt, die \n\nBeweislast für die Umstände trifft, aus denen sich auf ein solches Verständnis \n\nschließen lässt (Senat, Urt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, \n\n1703; Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165). \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, wenn es von der \n\nVertragspartei, die sich auf ein von der objektiven Erklärungsbedeutung des \n\nTextes abweichendes Verständnis beruft, auch verlangt, dass diese Gründe \n\ndafür zu benennen habe, warum der Wille nicht richtig in den Vertrag \n\naufgenommen worden sei. Diese Frage stellt sich für den Erklärenden nicht, \n\nwenn er den Vertragstext bereits in seinem Sinne versteht. \n\nIII. \n\n19 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache \n\nist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (§§ 562 \n\nAbs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n20 \n\n21 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nSollte sich das von der Klägerin behauptete, gemeinsame Verständnis \n\nüber den Inhalt der Vereinbarung über die Ersatzansprüche des Käufers bei \n\nNichterfüllung der Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung des Flurstücks \n\n114 nicht feststellen lassen, ist die objektive Erklärungsbedeutung der Abreden \n\nnach den in §§ 133, 157 BGB bestimmten Auslegungsregeln zu ermitteln. Diese \n\nBedeutung kann - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - darin \n\nbestehen, dass mit der vertraglichen Regelung im Interesse des Verkäufers die \n\nHöhe eines etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruches des Käufers \n\nwegen der nicht erbrachten Teilleistung auf den Betrag von 25.000 € begrenzt \n\nworden ist, den die Parteien als Kaufpreisanteil für das Flurstück 114 bestimmt \n\nhaben. \n\n22 \n\nDie Annahme, es entfalle auch ein gesetzlicher Schadensersatzan-\n\nspruch, ist indes ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Ein Anspruch des \n\nKäufers aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 ff. BGB ist hier nicht schon wegen der \n\nAbreden über die Beschränkung des Rücktrittsrechts für den Fall der Nicht-\n\nerfüllung der Verkäuferpflicht hinsichtlich des Flurstücks 114 ausgeschlossen. \n\nAuch der Umstand, dass der Vertrag nach der Vereinbarung dann in zwei \n\nvoneinander unabhängige, selbständig zu beurteilende Teile zerfallen sollte \n\n(vgl. RGZ 73, 58, 61; BGHZ 36, 316, 318), schließt einen gesetzlichen \n\nSchadensersatzanspruch des Käufers wegen einer Schlechterfüllung der er-\n\nbrachten Leistung nicht aus. \n\n23 \n\nDurch das Ausbleiben einer versprochenen weiteren Leistung kann dem \n\nGläubiger ein Schaden entstehen, der nicht schon dadurch ausgeglichen ist, \n\ndass er gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Pflicht zur Gegenleistung befreit \n\nist. Der Schaden kann darin begründet sein, dass die erhaltene Leistung weni-\n\nger wert ist, wenn die zusätzlich geschuldete Leistung ausbleibt. Das Schrifttum \n\ngeht auch davon aus, dass der Gläubiger vom Schuldner den Ausgleich einer \n\nsolchen Minderung seines Vermögens als sog. kleinen Schadensersatz ver-\n\nlangen kann (vgl. Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 283 Rdn. 6; \n\nMünch-Komm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 281 Rdn. 127; Staudinger/Otto, BGB \n\n[2004], § 281 Rdn. B. 161). Dem streitigen Vortrag der Parteien darüber, ob die \n\nNichterfüllung des Vertrages hinsichtlich des Flurstücks 114 zu einer Minderung \n\ndes Wertes des Flurstücks 113 geführt hat, wird daher in dem Falle \n\nnachzugehen sein, dass die Rücktrittsvereinbarung als Begrenzung des gesetz-\n\nlichen Schadensersatzanspruches des Käufers auszulegen ist. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 O 545/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 U 72/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-02/v-zr-34-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-02/v-zr-34-06","retrieved":"2026-07-10 21:24:33.225580+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-02/v-zr-34-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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