{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"IX ZR 178/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2 a) Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insol- venzverfahrens verwirklicht wurde. b) Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem In- solvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 178/05\n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Februar 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der \n\ndie Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insol-\n\nvenzverfahrens verwirklicht wurde. \n\nb) Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein \n\nzur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem In-\n\nsolvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des \n\nSchuldners unterstellt wird. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nKG in Firma E. in Hamburg (im nachfolgenden: Schuldnerin), das \n\nam 1. April 2001 eröffnet wurde. Der Beklagte ist Komplementär der Schuldne-\n\nrin, dessen Mutter Kommanditistin. Der Kläger hat die Mutter des Beklagten im \n\nWege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines Darlehens klageweise in \n\nAnspruch genommen. Der Beklagte ist diesem Rechtstreit auf Seiten seiner \n\nMutter beigetreten, nachdem diese ihm den Streit verkündet hatte. Zuvor hatte \n\nder Beklagte, über dessen Vermögen am 3. August 2001 ebenfalls das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet worden war, am 9. Mai 2003 mit seiner Mutter verein-\n\nbart, dass sie ihm die durch Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten ent-\n\nstehenden Kosten finanzieren werde. In dieser Vereinbarung hat der Beklagte \n\nfür den Fall des zumindest teilweisen Obsiegens die ihm gegen den Kläger ent-\n\nstehenden Kostenerstattungsansprüche an seine Mutter abgetreten. Ferner \n\nwurde vereinbart, dass der Beklagte die Kostenerstattungsansprüche treuhän-\n\nderisch einzuziehen habe. Das Landgericht hat die Darlehensklage abgewiesen \n\nund den Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kos-\n\nten der Streithilfe verurteilt. \n\n2 \n\nZur Beendigung dieses Verfahrens haben der Kläger und die Mutter des \n\nBeklagten im Dezember 2004 einen Vergleich abgeschlossen. Danach soll die \n\nKostenentscheidung des landgerichtlichen Verfahrens aufrechterhalten bleiben \n\nund der Kläger nach Festsetzung der Gebühren die entsprechenden Beträge \n\nausgleichen. Ferner enthält der Vergleich eine allgemeine Abgeltungsklausel. \n\nVor Abschluss dieses Vergleichs sind die vom Kläger an den Beklagten zu er-\n\nstattenden Kosten auf 55.693,92 € festgesetzt worden. Der Beklagte hat gegen \n\nden Kläger mit der Zwangsvollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss begonnen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Voll-\n\nstreckungsgegenklage. Der Kläger macht geltend, der Beklagte dürfe aus dem \n\nKostenfestsetzungsbeschluss nicht vollstrecken, weil nur dessen Insolvenzver-\n\nwalter über den Kostenerstattungsanspruch verfügen könne. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben. Auf die \n\nBerufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit \n\nder zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDa der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen \n\nordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil \n\nzu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer \n\nSachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\nII. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob es sich \n\nbei dem gegen den Kläger gerichteten Kostenerstattungsanspruch um einen \n\nNeuerwerb im Sinne des § 35 InsO handele, weil mit der Forderung nur eine \n\nzuvor entstandene Verbindlichkeit ausgeglichen worden sei. Soweit von einem \n\nVermögenswert auszugehen sei, gehöre dieser nicht zur Insolvenzmasse. Dies \n\nfolge entweder daraus, dass der - erstmals im Berufungsverfahren gehaltene - \n\nVortrag des Beklagten zutreffend sei, der Insolvenzverwalter habe den Erstat-\n\ntungsanspruch aus der Masse freigegeben. Sollte dies nicht der Fall sein, so \n\nstehe dem Beklagten ein entsprechender Freigabeanspruch gegenüber dem \n\nInsolvenzverwalter zu. Hierdurch werde der Kostenerstattungsanspruch dauer-\n\nhaft aus der Insolvenzmasse herausgelöst. Es sei zu berücksichtigen, dass der \n\nSchuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Bereitstellen \n\nvon Mitteln, die aus eigener Tätigkeit herrührten, dann habe, wenn die Ausga-\n\nben die erzielten Einnahmen nicht überstiegen. Auch bei der vorliegenden Fall-\n\ngestaltung sei angesichts der zuvor seitens der Mutter zur Verfügung gestellten \n\nMittel zur Prozessführung keine Schmälerung der Insolvenzmasse ersichtlich. \n\n7 \n\nDer Erstattungsanspruch werde auch nicht von der Abgeltungsklausel \n\ndes zwischen dem Kläger und der Mutter des Beklagten abgeschlossenen Ver-\n\ngleichs erfasst. Die Vergleichsparteien seien übereinstimmend davon ausge-\n\ngangen, der in Rede stehende Anspruch unterliege nicht dem Regelungsgehalt \n\ndes Vergleichs. Da der Kläger die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs \n\nnicht gekannt habe, könne er nicht angenommen haben, dieser sei Gegenstand \n\ndes Vergleiches. Die Mutter des Beklagten habe auf diesen Anspruch nicht ver-\n\nzichten wollen. Auch habe sie die Abtretung nicht offen legen wollen; vielmehr \n\nhabe der Beklagte die Forderung treuhänderisch einziehen sollen. \n\nIII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehört der Kostenerstat-\n\ntungsanspruch als Neuerwerb zur Insolvenzmasse. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermö-\n\ngen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das \n\ner während des Verfahrens erlangt. Nur Gegenstände, die nicht gepfändet wer-\n\nden können, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse \n\n(vgl. BGHZ 92, 339, 340 f; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP \n\n2006, 340, 341). Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten sind pfändbar, \n\nwie dies im Übrigen auch für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten gilt \n\n(BGHZ 141, 173, 176; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 133/03, ZIP \n\n2003, 2176; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 84). \n\n11 \n\nb) Die Erwägung des Berufungsgerichts, hinsichtlich des Kostenerstat-\n\ntungsanspruches liege wegen der zuvor gewährten Prozessfinanzierung kein \n\nneu geschaffener Vermögenswert vor, greift nicht durch. Als Neuerwerb kom-\n\nmen vielmehr alle diejenigen nach Eröffnung des Verfahrens hinzutretende \n\nVermögenswerte in Betracht, die, wären sie bereits bei Eröffnung des Verfah-\n\nrens vorhanden gewesen, gleichfalls dem Vermögen des Schuldners hätten \n\nzugerechnet werden müssen. Dies trifft auch für den Prozesskostenerstat-\n\ntungsanspruch des Schuldners, soweit keine Rechte Dritter, wie etwa des Pro-\n\nzessbevollmächtigten aus § 126 Abs. 1 ZPO, in Betracht kommen, zu. Die vom \n\nBerufungsgericht erwogene Gesamtbetrachtung als solche ist nicht geeignet, \n\ndie Eigenständigkeit einzelner Vermögenswerte aufzulösen. Die Frage, ob das \n\ngesamte vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene \n\nVermögen zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehört oder diese Vor-\n\nschrift das Neuvermögen nicht erfasst, welches der Schuldner zur Erfüllung von \n\nNeuverbindlichkeiten benötigt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom \n\n20. März 2003 (IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 392) beantwortet. Danach gehö-\n\nren die Einkünfte, die der Schuldner aus selbständiger Tätigkeit nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe \n\ndes nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse \n\n(ferner BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444). \n\n12 \n\n2. Wie die Revision zu Recht rügt, steht hinsichtlich des Prozesskosten-\n\nerstattungsanspruchs das Verwaltungs- und Verfügungsrecht dem Insolvenz-\n\nverwalter gemäß § 80 InsO zu. Die Abtretung dieses Anspruchs durch den Be-\n\nklagten an seine Mutter bedurfte daher gemäß § 81 Abs. 1 InsO der Genehmi-\n\ngung des Insolvenzverwalters. Ob die vom Beklagten behauptete Zustimmung \n\nerteilt wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n13 \n\n3. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei gegenüber \n\ndem Insolvenzverwalter berechtigt, die Freigabe des Erstattungsanspruches zu \n\nverlangen, kann nicht gefolgt werden. Ein unmittelbares Ausscheiden des Er-\n\nstattungsanspruches aus der Masse ohne Mitwirken des Insolvenzverwalters \n\nkommt nicht in Betracht. \n\n14 \n\n15 \n\na) Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Freigabe von Vermögenswer-\n\nten aus der Insolvenzmasse. \n\naa) Der Senat hat bereits in dem noch zur Gesamtvollstreckungsordnung \n\nergangenen Urteil vom 5. Juli 2001 (BGHZ 148, 252, 258 f) festgestellt, dass \n\ndie nach früherem Recht allgemein anerkannte generelle Freigabebefugnis des \n\nVerwalters durch die Insolvenzordnung nicht beseitigt worden sei. Diese Befug-\n\nnis mit der Folge, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die \n\nVerfügungsbefugnis zurück erhält, ist in der Insolvenzordnung nicht näher ge-\n\nregelt. Wie die Vorschrift des § 32 Abs. 3 InsO zeigt, geht das Gesetz allerdings \n\nohne weiteres davon aus, dass dem Insolvenzverwalter ein solches Recht zu-\n\nsteht (BGHZ 163, 32, 34 f; 166, 74, 82 f). \n\n16 \n\nbb) Hierbei handelt es sich um eine Befugnis des Verwalters, die dieser \n\nim Interesse der Masse, die der Gesamtheit der Gläubiger zu Gute kommen \n\nsoll, auszuüben hat. Ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis, dem Verwalter die \n\nMöglichkeit der Freigabe einzuräumen, besteht regelmäßig dort, wo zur Masse \n\nGegenstände gehören, die wertlos sind oder Kosten verursachen, welche den \n\nzu erwartenden Veräußerungserlös möglicherweise übersteigen. Dies hat ins-\n\nbesondere bei wertausschöpfend belasteten oder erheblich kontaminierten \n\nGrundstücken große praktische Bedeutung. Es wäre mit dem Zweck der Gläu-\n\nbigerbefriedigung nicht zu vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter in solchen \n\nFällen gezwungen wäre, Gegenstände, die nur noch geeignet sind, das Schuld-\n\nnervermögen zu schmälern, allein deshalb in der Masse zu behalten, um eine \n\nVollbeendigung der Gesellschaft zu bewirken (BGHZ 163, 32, 36). \n\n17 \n\ncc) Eine Freigabebefugnis kann auch bei einer Fallgestaltung der hier in \n\nRede stehenden Art in Betracht kommen. Im Hinblick darauf, dass dem Beklag-\n\nten die Mittel für die Prozessführung von dritter Seite zweckgebunden zur Ver-\n\nfügung gestellt wurden, steht der hieraus erwachsende Kostenerstattungsan-\n\nspruch in einer unmittelbaren Wechselwirkung zu der zuvor erfolgten Zuwen-\n\ndung. Aufgrund des Zuflusses der zweckgebundenen Mittel wird die Insolvenz-\n\nmasse mit dem Ausscheiden des Kostenerstattungsanspruches auch nicht ge-\n\nschmälert. Hinzukommt, dass die Prozessführung unter Umständen auch im \n\nInteresse der Masse liegen könnte. Über die Ausübung der Freigabebefugnis \n\nhat aber allein der Insolvenzverwalter zu entscheiden, eine Einschränkung sei-\n\nnes pflichtgemäßen Ermessens zu Gunsten des Schuldners lässt sich mit Sinn \n\nund Zweck des Insolvenzverfahrens nicht in Einklang bringen. \n\n18 \n\nb) Die Freigabe hat durch eine an den Schuldner zu richtende, einseitige, \n\nempfangsbedürftige Willenserklärung des \n\nInsolvenzverwalters zu erfolgen \n\n(BGHZ 127, 156, 163; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, NZI \n\n2007, 173, 175; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 100; HambKomm-InsO/ \n\nLüdtke, § 35 Rn. 76; Uhlenbruck aaO, § 35 Rn. 23). Erst durch die wirksame \n\nAbgabe der Freigabeerklärung scheidet der betreffende Gegenstand aus der \n\nInsolvenzmasse aus und wird der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des \n\nSchuldners unterstellt (MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 103). Dies gilt \n\nauch für die vorliegende Fallgestaltung. \n\n19 \n\n20 \n\n4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. \n\na) Es kommt auf den vom Berufungsgericht bislang lediglich unterstellten \n\nVortrag des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift an, der Insolvenz-\n\nverwalter habe den Kostenerstattungsanspruch aus der Masse freigegeben und \n\ndie Abtretung des Anspruchs an seine Mutter genehmigt. Das Berufungsgericht \n\nhat zu prüfen, ob dieser neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, \n\nund im Falle seiner Statthaftigkeit die vom Beklagten angebotenen Beweismittel \n\nzu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zustimmung insolvenzzweckwidrig \n\nund daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 118, 374, 379 f; 165, 283, 289), sind aller-\n\ndings im Hinblick auf die oben zu 3 a genannten Erwägungen derzeit nicht er-\n\nsichtlich. \n\n21 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision kann - für den Fall, dass der Kos-\n\ntenerstattungsanspruch nicht zur Insolvenzmasse gehört, weil er wirksam frei-\n\ngegeben worden ist - nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstattungs-\n\nanspruch von der Abgeltungsklausel in der zwischen dem Kläger und der Mut-\n\nter des Beklagten zustande gekommenen Vergleichsvereinbarung erfasst wird. \n\n22 \n\nDie Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehal-\n\nten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechts-\n\nfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungser-\n\ngebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint \n\noder sogar näher liegt. Die Auslegung durch die Tatrichter kann deshalb vom \n\nRevisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Ausle-\n\ngungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein \n\nanerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-\n\nsätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren ge-\n\nrügten Verfahrensfehler beruht (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 199/00, \n\nNJW 2003, 2235, 2236; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. § 546 Rn. 5). Solche revisi-\n\nonsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzei-\n\ngen, und sie liegen auch nicht vor. Letztlich versucht die Revision lediglich, ihre \n\nAuslegung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen. Das ist ihr aber \n\nverwehrt. \n\nIV. \n\n23 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist zur Prüfung der angeführten Gesichtspunkte und gegebenenfalls Beweisan-\n\ntritte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n RiBGH Vill ist in Urlaub \n und daher verhindert zu \n unterschreiben. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Gero Fischer Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 327 O 37/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 9 U 82/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zr-178-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zr-178-05","retrieved":"2026-07-10 21:23:34.727203+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-01/ix-zr-178-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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