{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"IX ZB 45/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 6, 56 Der Insolvenzverwalter kann die Einsetzung eines Sonderverwalters, der Ersatzan- sprüche der Gläubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen hat, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 45/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Februar 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \nüber das Vermögen der \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 6, 56 \n\nDer Insolvenzverwalter kann die Einsetzung eines Sonderverwalters, der Ersatzan-\n\nsprüche der Gläubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen hat, nicht \n\nmit der sofortigen Beschwerde anfechten. \n\nBGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05 - LG Frankfurt am Main \n\n AG Bad Homburg v.d. Höhe \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 1. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2005 wird auf \n\nKosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n100.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der \n\nA. KG in Oberursel. Zuvor war er \n\nim Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. In dieser Eigen-\n\nschaft schloss er im Dezember 2003 einen Vergleich mit der B. \n\n , der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Nach Verfahrenser-\n\nöffnung am 17. Dezember 2003 wurde dieser Vergleich von der vorläufigen \n\nGläubigerversammlung genehmigt. Am 17. Mai 2004 haben die weiteren betei-\n\nligten Insolvenzgläubiger beantragt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestel-\n\nlen. Dieser solle prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenz-\n\nverwalter im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss bestünden. Mit Be-\n\nschluss vom 3. Dezember 2004 hat der Insolvenzrichter den weiteren Beteilig-\n\nten zu 3 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und hierfür folgenden Wir-\n\nkungskreis bestimmt: Prüfung des Bestehens und gegebenenfalls gerichtliche \n\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen infolge des Abschlusses des \n\nVergleichs mit der B. vom 4. Dezember 2003. Hierge-\n\ngen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landge-\n\nricht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18. Mai 2004 mangels \n\nStatthaftigkeit als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich \n\nder Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO. \n\n1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-\n\nschluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-\n\nschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt \n\ngrundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war \n\n(BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM \n\n2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. \n\n7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, \n\nNZI 2006, 474). Das war hier nicht der Fall. \n\n4 \n\n2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das \n\nLandgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzulässig \n\nverworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den \n\nFällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich \n\nvorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Ent-\n\nscheidung nicht vor. \n\n5 \n\na) Die Bestellung eines Sonderverwalters ist in der Insolvenzordnung \n\nnicht geregelt. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass eine solche \n\nBestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2. März 2006 \n\naaO, S. 475; Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, z.V.b.). Sie setzt vor-\n\naus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt aus-\n\nzuüben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. \n\n§ 56 Rn. 35; Kübler/Prütting/Lüke, \n\nInsO § 56 Rn. 32; MünchKomm-InsO/ \n\nGraeber, § 56 Rn. 114; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 56 Rn. 31). Eine rechtliche \n\nVerhinderung ist insbesondere gegeben, wenn Schadensersatzansprüche für \n\ndie Masse gegen den Insolvenzverwalter, wie vorliegend, in Betracht kommen. \n\n6 \n\nb) Zur Frage, ob gegen die Bestellung eines Sonderverwalters für den \n\nInsolvenzverwalter die sofortige Beschwerde statthaft ist, werden im Schrifttum \n\nunterschiedliche Ansichten vertreten. So soll der reguläre Insolvenzverwalter \n\nbeschwerdebefugt sein, wenn entgegen seiner Stellungnahme ein Sonderinsol-\n\nvenzverwalter ernannt wird, weil er hierdurch in seiner Verwaltung materiell be-\n\nschwert sei (Lüke ZIP 2004, 1693, 1698). Demgegenüber wird eine Beschwer-\n\ndebefugnis des Insolvenzverwalters unter Hinweis auf die gleichfalls fehlende \n\nBeschwerdemöglichkeit im Falle der Bestellung eines Insolvenzverwalters bei \n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens verneint (Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, \n\n§ 56 Rn. 14; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl. § 56 Rn. 30). \n\nc) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. \n\nAuch für die Bestellung des Sonderverwalters gilt § 56 InsO als ab-\n\nschließende Sonderregelung. Dies bedeutet, dass auch er von Gläubiger und \n\nSchuldner, aber auch vom Insolvenzverwalter unabhängig sein muss, wenn er \n\ndessen Amtsführung überprüfen soll (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 aaO). \n\nIm Gesetzgebungsverfahren für die Insolvenzordnung war zunächst vor-\n\ngesehen, eine gesonderte Bestimmung hinsichtlich der Bestellung eines Son-\n\nderverwalters zu schaffen. Danach war ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestel-\n\nlen, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen \n\nseine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (amtliche Begründung der Bundesre-\n\ngierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 131 zu \n\n§ 77). Eine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung eines Sonderverwalters \n\nwurde hierbei nicht vorgesehen. Der Rechtsausschuss (BT-Drucks. 12/7302, \n\nS. 162) hat die vorgesehene Regelung als überflüssig gestrichen, weil bereits \n\nnach der bisherigen Praxis auch ohne gesetzliche Regelung das Rechtsinstitut \n\neines Sonderverwalters allgemein anerkannt war. Das Gesetzgebungsverfah-\n\nren zeigt aber, dass jedenfalls auch bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Re-\n\ngelung der Sonderverwaltung ein eigenständiges Beschwerderecht des Insol-\n\nvenzverwalters gegen die Bestellung eines Sonderverwalters für nicht notwen-\n\ndig angesehen wurde. \n\n10 \n\nAuch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte recht-\n\nfertigen keine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Nach dem vom Insol-\n\nvenzgericht angeordneten Wirkungskreis hat der Sonderverwalter zu prüfen, ob \n\ngegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem von ihm vorgenom-\n\nmenen Vergleichsabschluss Schadensersatzansprüche bestehen. Hierdurch \n\nwird die Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht eingeschränkt; die \n\nFrage von etwaigen Ersatzansprüchen der Gläubigergesamtheit gegen den In-\n\nsolvenzverwalter persönlich kann schon deshalb nicht als eine (Teil-)Entlassung \n\ngewertet werden, weil diese Aufgabe einen Sonderbereich betrifft, der, solange \n\ndas Insolvenzverfahren läuft, ausschließlich durch einen Sonderverwalter wahr-\n\ngenommen werden kann. Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer als-\n\nbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie \n\nan \n\neiner \n\nzügigen \n\nAbwicklung \n\ndes \n\nInsolvenzverfahrens \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 15, 17) gebie-\n\ntet es von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Bad Homburg v.d.H. , Entscheidung vom 03.12.2004 - 61 IN 207/03 - \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2005 - 2/13 T 4/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zb-45-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zb-45-05","retrieved":"2026-07-10 21:25:05.930432+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-01/ix-zb-45-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-02-01","dockets":["IX ZB 45/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 45/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zb-45-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO §§ 6, 56 Der Insolvenzverwalter kann die Einsetzung eines Sonderverwalters, der Ersatzan- sprüche der Gläubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen hat, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2005 wird auf\n\nKosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n100.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/6","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"6","label":"§ 6 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"InsO/56","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"56","label":"§ 56 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Bad Homburg v.d.H.","court_id":null,"court_as_stated":"AG Bad Homburg v.d.H.","date":"2004-12-03","docket":"61 IN 207/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"LG Frankfurt/Main","date":"2005-01-17","docket":"2/13 T 4/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-02-01","docket":"IX ZB 45/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-02-01/ix-zb-45-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zb-45-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2007, 547","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"NZI 2007, 237","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2007, 609","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:25:05.930432+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}