{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"IX ZB 248/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 129 Hat der Anfechtungsgegner in Fällen der Insolvenzanfechtung, in denen die ange- fochtene Zahlung über ein Bankkonto erfolgt ist, die objektive Gläubigerbenachteili- gung bestritten, gehört zur Schlüssigkeit des Klagevortrags die Darlegung, dass die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer eingeräumten Kreditlinie er- bracht wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 248/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nInsO § 129 \n\nHat der Anfechtungsgegner in Fällen der Insolvenzanfechtung, in denen die ange-\n\nfochtene Zahlung über ein Bankkonto erfolgt ist, die objektive Gläubigerbenachteili-\n\ngung bestritten, gehört zur Schlüssigkeit des Klagevortrags die Darlegung, dass die \n\nZahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer eingeräumten Kreditlinie er-\n\nbracht wurde. \n\nBGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 248/05 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg-St. Georg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 1. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 3 \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 14. September 2005 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.386,40 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem aufgrund Eigenantrags vom 29. August \n\n2002 eröffneten Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, die \n\neinen Kehrmaschinenbau betrieb. Er nahm die beklagte Krankenkasse aus In-\n\nsolvenzanfechtung (§ 131 Abs. 1 InsO) auf Rückzahlung von Sozialversiche-\n\nrungsbeiträgen in Anspruch. Die Schuldnerin hatte die Beiträge zur Abwehr von \n\nVollstreckungsmaßnahmen mittels zweier vordatierter Schecks erbracht, die \n\ndem Konto der Schuldnerin am 19. Juni 2002 und 5. August 2002 belastet wur-\n\nden. Auf dem Konto bestand jeweils vor und nach den Abbuchungen ein Gut-\n\nhaben. \n\n2 \n\nDie Beklagte hatte auf die vorprozessualen Zahlungsaufforderungen des \n\nKlägers mit zwei Anwaltsschreiben mitgeteilt, sie könne die Berechtigung der \n\nForderung nicht abschließend überprüfen. Sie bitte um Nachweis, dass das \n\nKonto, über das die Zahlungen gelaufen seien, ein Konto der Schuldnerin ge-\n\nwesen sei, und dass das Konto nach Verbuchung der jeweiligen Zahlung noch \n\nim Haben oder zumindest innerhalb einer eingeräumten Kreditlinie geführt wor-\n\nden sei. Der Kläger teilte daraufhin lediglich mit, dass die Zahlungen von einem \n\nKonto der Schuldnerin erfolgt seien. \n\n3 \n\nAuch mit der Klage teilte der Kläger zu den Kontoständen im Zeitpunkt \n\nder Scheckbelastungen nichts mit. Die Beklagte rügte die Klage als unschlüs-\n\nsig, weil eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht dargelegt sei. Mit Schrift-\n\nsatz vom 19. Mai 2005 legte der Kläger erstmals unter Vorlage von Kontoaus-\n\nzügen dar, dass das Konto der Schuldnerin bei Abbuchung der Scheckbeträge \n\nim Haben geführt worden war. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom \n\n24. Mai 2005 beantragte die Beklagte Klageabweisung. Sie erhielt auf Antrag \n\neine Schriftsatzfrist von einer Woche zur Erwiderung auf den Klägerschriftsatz \n\nvom 19. Mai 2005. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 erkannte sie die Klagefor-\n\nderung unter Verwahrung gegen die Kosten an. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat Anerkenntnisurteil erlassen und die Kosten des \n\nRechtsstreits der Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklag-\n\nten hat das Landgericht die Kosten dem Kläger auferlegt und die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der \n\namtsgerichtlichen Kostenentscheidung. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-\n\nhaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB \n\n21/03, NJW-RR 2004, 999). \n\n2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Vorausset-\n\nzungen, unter denen im Falle des prozessualen Anerkenntnisses die Prozess-\n\nkosten nach § 93 ZPO dem Kläger zur Last fallen, sind gegeben. \n\nDas Landgericht meint, die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage \n\ngegeben und die Klageforderung sofort anerkannt. Werde eine zunächst un-\n\nschlüssige Klage erhoben, sei hinsichtlich des sofortigen Anerkenntnisses auf \n\ndie nächstfolgende mündliche Verhandlung abzustellen. Entscheidend sei, dass \n\ndie beklagte Partei anerkenne, sobald sie die Tatsachen kenne, die den Klage-\n\nanspruch objektiv begründen. \n\n8 \n\nZu den Voraussetzungen des Insolvenzanfechtungsanspruchs gehöre \n\ndie Gläubigerbenachteiligung. Eine solche liege nicht vor, wenn die Zahlung \n\nnicht aus dem haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners erfolgt sei. Werde \n\ndie Zahlung aus entsprechender Deckung des Kontos oder in Ausschöpfung \n\neines eingeräumten Kredits geleistet, liege eine Gläubigerbenachteiligung vor. \n\nDagegen fehle es hieran, wenn die Überziehung des Kontos durch die Zahlung \n\nlediglich geduldet werde, weil kein pfändbarer Anspruch des Insolvenzschuld-\n\nners auf Zahlung bestehe. Ein Gläubigerwechsel allein beeinträchtige die Mas-\n\nse nicht. \n\n9 \n\nDie Informationen, aus denen sich die Zahlung aus dem haftenden Ver-\n\nmögen der Schuldnerin ergeben habe, seien erst im Schriftsatz vom 19. Mai \n\n2005 enthalten gewesen. Zuvor sei die Klage unschlüssig gewesen. Bei der \n\nmündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 sei die Einlassungsfrist gemäß \n\n§ 132 Abs.1 ZPO nicht eingehalten gewesen. Mit der Anerkennung innerhalb \n\nder gewährten Schriftsatzfrist habe deshalb noch ein sofortiges Anerkenntnis \n\nabgegeben werden können. \n\n10 \n\n11 \n\n3. Diese Erwägungen tragen die angefochtene Kostenentscheidung. \n\na) Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn \n\nder Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur \n\nErhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung wird durch ein \n\nVerhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendig-\n\nkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urt. v. 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, \n\nWM 1979, 884, 885; Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 232/04, ZIP 2007, \n\n95, 96). Daraus folgt, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage \n\ngegeben hat, grundsätzlich auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt. \n\n12 \n\nWird jedoch vor Klageerhebung ein schlüssiger Anspruch nicht geltend \n\ngemacht und zunächst eine unschlüssige Klage erhoben, kann die beklagte \n\nPartei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft und trotz eines bereits ge-\n\nstellten Klageabweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung nach entspre-\n\nchend ergänztem Sachvortrag den Anspruch im Sinne des § 93 ZPO sofort an-\n\nerkennen (BGH, Beschl. v. 3. März 2004, aaO m.w.N.). Dies wird von der \n\nRechtsbeschwerde auch nicht in Frage gestellt. \n\n13 \n\nb) Der Kläger hat seinen Klageantrag erst mit Schriftsatz vom 19. Mai \n\n2005 schlüssig gemacht. Jeder Anspruch aus Insolvenzanfechtung setzt gemäß \n\n§ 129 InsO eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraus. Wie der Bundesge-\n\nrichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, liegt in der Regel eine objektive \n\nGläubigerbenachteiligung nicht vor, wenn die Tilgung einer Gläubigerforderung \n\nmit Mitteln aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung erfolgt, weil die \n\nZahlungsmittel in diesem Fall nicht aus dem den Insolvenzgläubigern haftenden \n\nVermögen stammen. Ist die neu entstandene Forderung nicht besser gesichert \n\nals die mittels Kontoüberziehung getilgte Forderung, handelt es sich lediglich \n\num einen anfechtungsrechtlich unschädlichen Gläubigertausch (BGH, Urt. v. \n\n11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, z.V.b. in BGHZ). Wegen der Einzelheiten der \n\nBegründung wird auf dieses Urteil Bezug genommen. \n\n14 \n\nOb zur Schlüssigkeit der Klage deshalb in allen Fällen, in denen die Zah-\n\nlung über ein Bankkonto erfolgt ist, der Vortrag gehört, dass sich das Konto \n\nnach der Verbuchung der jeweiligen angefochtenen Zahlung noch im Haben \n\noder innerhalb einer eingeräumten Kreditlinie befand, kann dahingestellt blei-\n\nben. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist bei Insolvenzschuldnern \n\neine entsprechende tatsächliche Vermutung nicht gerechtfertigt. Die Bank kann \n\naus verschiedensten Gründen eine Kontoüberziehung dulden. Es gibt keine \n\nempirische Erfahrung, dass ein späterer Insolvenzschuldner Zahlungen nur aus \n\nMitteln leisten würde, die der Pfändung unterliegen. Jedenfalls nachdem die \n\nBeklagte eine Gläubigerbenachteiligung bestritten und Auskünfte darüber ver-\n\nlangt hatte, ob die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer ge-\n\nnehmigten Kreditlinie erbracht worden war, musste der Kläger hierzu vortragen. \n\nAnders als der Beklagten waren dem Kläger alle hierfür wesentlichen Umstände \n\nbekannt. Ihm oblag es daher jedenfalls im Rahmen der sekundären Behaup-\n\ntungslast, nähere Angaben zu machen (vgl. BGHZ 100, 190, 196; Zöller/Gre-\n\nger, ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rn. 34; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 138 \n\nRn. 10). \n\n15 \n\nc) Die Beklagte hat vorprozessual und in ihren Schriftsätzen vor der \n\nmündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 die objektive Gläubigerbenachteili-\n\ngung bestritten und entsprechenden Sachvortrag gefordert. Dieser wurde erst \n\nmit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 gehalten. Da dieser Schriftsatz neues, klage-\n\nbegründendes Vorbringen enthielt, hätte er gemäß § 132 Abs. 1 ZPO mindes-\n\ntens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt sein müssen. Da \n\ndiese Frist nicht eingehalten war, musste der Beklagten die beantragte Schrift-\n\nsatzfrist gewährt werden. Innerhalb dieser Frist konnte auf die erstmals schlüs-\n\nsig gemachte Klage ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben werden. \n\nDr. Gero Fischer Vill Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 910 C 41/05 - \nLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 303 T 25/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zb-248-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zb-248-05","retrieved":"2026-07-10 21:22:40.895352+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-01/ix-zb-248-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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