{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"5 StR 444/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 444/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 1. Februar 2007 \nin dem Sicherungsverfahren \ngegen \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung \n\nvom 31. Januar und 1. Februar 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt A. \n\nRechtsanwältin F. \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 1. Februar 2007 für Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin \n\nvom 16. Mai 2006 werden verworfen. \n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die dem Beschuldigten insoweit \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Ne-\n\nbenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat es im Sicherungsverfahren abgelehnt, den Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die da-\n\ngegen gerichteten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft – vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten – und der Nebenklägerin bleiben erfolglos. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-\n\nfen: \n\na) Der 1970 geborene Beschuldigte kennt seine Eltern nicht und lebt \n\nseit frühester Kindheit in Heimen. Seine Intelligenz ist vermutlich wegen einer \n\nfrühkindlichen Hirnschädigung deutlich gemindert. Der Beschuldigte ist ferner \n\nverhaltensauffällig. \n\nIm Wichernheim in Frankfurt (Oder) kam es in den Jahren 1989 bis \n\n2001 häufiger zu Konflikten des Beschuldigten mit Heimbewohnern. Diesen \n\ngegenüber verhielt sich der Beschuldigte gelegentlich aggressiv. Er beging \n\nzudem fortgesetzt Diebstähle. Um diesem allem zu entgehen, wurde der Be-\n\nschuldigte anschließend in das betreute Einzelwohnen des Tiele-Winckler-\n\nHauses in Berlin übernommen. Der Beschuldigte erledigt dort die im Haus-\n\nhalt anfallenden Aufgaben selbst. Er arbeitet im Garten einer Behinderten-\n\nwerkstatt, die er täglich selbstständig aufsucht. Ein Betreuer des Heims teilt \n\ndem Beschuldigten drei Mal in der Woche Taschengeld zu. Der Beschuldigte \n\nist in nervenärztlicher Behandlung und erhält regelmäßig ein Neuroleptikum \n\nals Depotpräparat. \n\n5 \n\nDer Beschuldigte nahm vom 29. Juni bis 6. Juli 2003 an einer vom Za-\n\nchäuskreis, einer Einrichtung der katholischen Kirche zur Betreuung geistig \n\nBehinderter, veranstalteten Reise in ein Ferienobjekt in der Schorfheide teil. \n\nDer Beschuldigte wohnte dort gemeinsam mit einem Mitreisenden und dem \n\nBetreuer L. in einem Bungalow. L. und der Nebenklägerin, einer wei-\n\nteren Betreuerin der Behinderten, war bekannt, dass der Beschuldigte zu \n\nGelddiebstählen neigt. Mit dem Beschuldigten wurden Taschenkontrollen \n\nabgesprochen und festgelegt, dass nach Begehung eines Diebstahls sofort \n\ndie Heimreise anzutreten sei. \n\n6 \n\nDer Beschuldigte stahl dennoch am 30. Juni 2003 aus dem Zimmer \n\ndes Zeugen L. einen für den Mitreisenden verwahrten Geldschein über \n\n100 Euro und kaufte sich davon Zigaretten. Gegenüber der Nebenklägerin \n\ntäuschte er Übelkeit vor und erklärte, sofort nach Hause fahren zu wollen. \n\nDie Nebenklägerin wertete das Verhalten des Beschuldigten zu Recht als \n\neine ihr bekannte typische Ausweichmethode nach Begehung eines Dieb-\n\nstahls. L. deckte schließlich den Diebstahl des Beschuldigten auf, den \n\ndieser am nächsten Morgen auch gegenüber der Nebenklägerin einräumte. \n\nDer Zeuge L. bedrängte den Beschuldigten hartnäckig, das restliche Geld \n\nzurück zu geben, auch noch, nachdem der Beschuldigte in fortschreitender \n\nErregung angekündigt hatte, die Nebenklägerin umzubringen. Der Beschul-\n\ndigte lief in einen Bungalow, nahm ein 30 cm langes Küchenmesser an sich, \n\ndrängte mit erhobenem Messer L. zur Seite und kündigte erneut an, die \n\nNebenklägerin umzubringen. Der Beschuldigte lief auf die in 50 m Entfernung \n\nwahrgenommene Nebenklägerin mit erhobenem Messer zu. Diese konnte \n\nsich kurz vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten in eine Kapelle \n\nretten und deren Tür von innen schließen. Die Nebenklägerin gab dem Be-\n\nschuldigten durch das Türfenster zu verstehen, mit ihrem Mobiltelefon die \n\nPolizei zu rufen. Danach übergab der Beschuldigte das Messer an den Zeu-\n\ngen L. . \n\n7 \n\nb) Das Landgericht hat – dem Gutachten des psychiatrischen Sach-\n\nverständigen folgend – angenommen, dass zum Zeitpunkt des Entschlusses, \n\ndie Nebenklägerin zu töten, die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nicht \n\nausschließbar vollständig aufgehoben gewesen sei. Bei dem Verhalten des \n\nBeschuldigten habe es sich um die von einem affektiven Geschehen getra-\n\ngene aggressive Handlung eines erheblich verhaltensgestörten und frustrati-\n\nonsintoleranten Schwachsinnigen gehandelt. \n\n8 \n\n9 \n\nIm Übrigen sei diagnostisch eine leichte Intelligenzminderung deutli-\n\ncher Ausprägung mit Verhaltensauffälligkeiten (ICD 10: F 70.1) anzunehmen; \n\ndies begründe in der Regel eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit des Beschuldigten. \n\nDas Schwurgericht ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass der \n\nBeschuldigte infolge seines Schwachsinns nicht in der Lage gewesen sei, \n\neine ausreichende Hemmschwelle zur Vermeidung von Gelddiebstählen auf-\n\nzubauen. \n\n10 \n\nc) Das Landgericht hat es abgelehnt, die Unterbringung des Beschul-\n\ndigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Es sei nicht zu \n\nerwarten, dass der Beschuldigte infolge seines Zustands erhebliche rechts-\n\nwidrige Taten begehe und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. \n\n11 \n\nDas Schwurgericht stützt seine Wertung auf das Gutachten des \n\npsychiatrischen Sachverständigen, wonach die Gewalthandlung des Be-\n\nschuldigten nicht aus einer ihm eigenen habituell verwurzelten Aggressions-\n\nbereitschaft resultiere, sondern sich aus einer Situation heraus entwickelt \n\nhabe, die durch länger andauernde Konfrontation mit dem Diebstahlsvorwurf \n\nbestimmt worden sei. Dadurch sei der Beschuldigte – entgegen seinen nor-\n\nmalen Lebensumständen – wiederum in eine repressiv strukturierte Situation \n\ngebracht worden, in der er aggressiv reagiert habe, nachdem ihm das übli-\n\ncherweise bevorzugte Ausweichverhalten nicht mehr möglich gewesen sei. \n\nDies bedeute, dass der Beschuldigte kaum und jedenfalls nicht ohne äuße-\n\nren Anlass aus sich heraus gefährlich in Erscheinung trete. Außerhalb des \n\ndurch fachkundiges Personal geschützten Lebensbereichs des Beschuldig-\n\nten könne sich das Risiko einer Aggression durch diesen zwar bei Gelddieb-\n\nstählen verwirklichen, falls der Beschuldigte auf nicht verständnisvolle Opfer \n\nstoßen würde. Dem stehe entgegen – wie der Sachverständige ausgeführt \n\nhabe –, dass es bisher nie zu wirklich erheblichen Vorfällen gekommen sei \n\nund der Beschuldigte weder vor noch nach der festgestellten Tat durch er-\n\nhebliche Angriffe auffällig geworden sei. \n\n12 \n\n2. Die von der zulässigen Revision der Nebenklägerin (BGHSt 47, \n\n202; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 7) erhobene Aufklärungsrüge ist \n\nunzulässig, weil sie kein bestimmtes Beweismittel benennt (vgl. BGHR StPO \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6). Davon wird auch die geltend ge-\n\nmachte Verletzung des § 246a StPO erfasst. \n\n13 \n\n3. Die sachlichrechtlichen Einwände beider Revisionen greifen nicht \n\ndurch. Die vom Schwurgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Um-\n\nstände, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für neuerliche schwe-\n\nre Störungen des Rechtsfriedens nicht besteht (vgl. BGHR StGB § 63 Ge-\n\nfährlichkeit 27), ist letztlich vertretbar und damit revisionsgerichtlich noch \n\nnicht zu beanstanden. \n\n14 \n\nDie Wertung des Landgerichts fußt auf einer ausreichenden Tatsa-\n\nchengrundlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der psychiatrische Sachverstän-\n\ndige nicht alle relevanten Akteninhalte und die in die Hauptverhandlung ein-\n\ngeführten Tatsachen in seine Würdigung einbezogen hätte. Eine zulässige \n\nAufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben. Damit bleibt der erst vom Gene-\n\nralbundesanwalt geltend gemachte Einwand erfolglos, eine Aufklärung der \n\nGrundlagen einer Eintragung eines eingestellten Ermittlungsverfahrens in \n\ndas Bundeszentralregister aus dem Jahr 2005 hätte Anhaltspunkte für rele-\n\nvante Gewalthandlungen des Beschuldigten ergeben. Trotz einer allzu skiz-\n\nzenhaften Urteilserwähnung sieht der Senat nach dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe noch keinen sachlichrechtlich beachtlichen Darstel-\n\nlungsmangel. Dass das Landgericht die Ausführungen des psychiatrischen \n\nSachverständigen im Übrigen nicht zutreffend ausgewertet hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\n15 \n\nDas Landgericht hat die möglichen Fälle künftiger Gefährdungen Drit-\n\nter, der Opfer von Gelddiebstählen des Beschuldigten in öffentlichen Ver-\n\nkehrsmitteln, ausdrücklich erwogen. Es begegnet indes keinen Bedenken, \n\nwenn das Landgericht insoweit eine Gefährlichkeit des Beschuldigten unter \n\nHinweis auf den Umstand verneint hat, dass es bisher bei solchen Gelegen-\n\nheiten nie zu wirklich erheblichen Vorfällen gekommen ist (vgl. BGHR StGB \n\n§ 63 Gefährlichkeit 25). \n\n16 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass \n\nsich in der Tat des Beschuldigten ein besonders hohes Aggressionspotential \n\nverwirklicht hat. Das verkennt der Senat nicht. Indes wird daraus hier noch \n\nnicht die Annahme der Beschwerdeführerin begründet, dem Landgericht sei \n\ninsoweit bei seiner Gefährlichkeitsprognose ein Wertungsfehler unterlaufen. \n\nDas ergibt sich aus der Besonderheit, dass die Tat des Beschuldigten in \n\ndessen im Rahmen einer Heimunterbringung durch Konfrontation entstande-\n\nner Aggression gegen Betreuungspersonal wurzelt. Solches kann aber \n\n– ähnlich den Taten zum Nachteil von Angehörigen einer psychiatrischen \n\nKlinik (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26) – nur eingeschränkt Anlass \n\nfür eine Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung sein. \n\n17 \n\nEine etwas höhere Gewichtung des von dem Beschuldigten ausge-\n\nhenden Gefährdungspotentials mit der von der Nebenklägerin ausdrücklich \n\nerstrebten Konsequenz der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB \n\nunter gleichzeitiger Aussetzung der Maßregel zur Bewährung (§ 67b StGB) \n\nwäre gleichwohl – vielleicht sogar besser – vertretbar gewesen. Dies zwingt \n\nindes – namentlich angesichts der fortdauernden wirkungsvollen Einbindung \n\ndes Beschuldigten in kontrollierende Betreuung – noch nicht zur Beanstan-\n\ndung der angefochtenen, ebenfalls vertretbaren tatgerichtlichen Entschei-\n\ndung. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/5-str-444-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/5-str-444-06","retrieved":"2026-07-10 21:21:09.558633+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-01/5-str-444-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2007-02-01","dockets":["5 StR 444/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.02.2007 – 5 StR 444/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/5-str-444-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin\n\nvom 16. Mai 2006 werden verworfen.\n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der\n\nStaatsanwaltschaft und die dem Beschuldigten insoweit\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Ne-\n\nbenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/67b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67b","label":"§ 67b StGB","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:21:09.558633+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}