{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"5 StR 504/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 504/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 31. Januar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Leipzig vom 2. Juni 2006 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Tot-\n\nschlags verurteilt worden ist, \n\nb) im Gesamtstrafausspruch. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und vorsätz-\n\nlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren \n\nund einem Monat verurteilt. Die wirksam auf die Verurteilung wegen Tot-\n\nschlags beschränkte Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Die Ver-\n\nfahrensrüge versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den \n\nSchuldspruch richtet; hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand ha-\n\nben. \n\n2 \n\n1. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass in der seit 1986 bestehen-\n\n3 \n\n4 \n\nden Ehe des Angeklagten im Laufe des Jahres 2005 Probleme auftraten, da \n\nseine zunehmende Montagetätigkeit die Ehefrau störte. Diese unterhielt be-\n\nreits seit längerer Zeit heimlich ein intimes Verhältnis mit ihrem Nachbarn \n\nR. M. . Im Oktober 2005 erreichte den Angeklagten die Nach-\n\nricht vom Tode seiner Mutter. Wenige Tage darauf eröffnete ihm seine Ehe-\n\nfrau, dass sie ihn nicht mehr liebe und sich von ihm trennen wolle. Beide \n\nNachrichten erschütterten den Angeklagten, für den seine Familie stets das \n\nWichtigste gewesen war, zutiefst. \n\nDen Abend des 3. November 2005 verbrachten die Eheleute mit dem \n\nEhepaar R. und O. M. in ihrem Hof. Zum Essen trank man \n\nBier und einen Liter Wodka. Als kein Bier mehr zur Verfügung stand, ging der \n\nAngeklagte gegen 22.00 Uhr schlafen. Er fühlte sich müde und betrunken. \n\nAls er zwischen Mitternacht und 1.00 Uhr des 4. November 2005 auf-\n\nwachte, feststellte, dass seine Frau weder in der Wohnung noch im Hof war, \n\nund er sie auf ihrem Mobiltelefon nicht erreichen konnte, verdächtigte er sei-\n\nne Ehefrau, mit R. M. ein Verhältnis zu haben. Er rief bei O. \n\nM. an und sah seinen Verdacht bestätigt, als diese ihm erklärte, ihr \n\nEhemann sei nicht zuhause, sie wisse auch nicht, wo er sei. Der Angeklagte \n\nbeschloss, seine Frau mit seinem Auto zu suchen. Dabei geriet er in eine \n\nVerkehrskontrolle, wobei seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt \n\nwurde. Auf dem Polizeirevier wurde ihm um 3.06 Uhr eine Blutprobe ent-\n\nnommen. Anschließend wollte er, sogar unter erneuter Verwendung seines \n\nAutos, seine Ehefrau, die er weiterhin telefonisch nicht erreichen konnte, su-\n\nchen. Als O. M. in einem erneuten Telefongespräch seinen Ver-\n\ndacht von einem intimen Treffen ihres Mannes mit seiner Frau zurückwies, \n\nerklärte der Angeklagte, er werde beide suchen und „sie erstechen“. Vor Ver-\n\nlassen des Hauses steckte er ein Küchenmesser ein. \n\n5 \n\nGegen 4.45 Uhr fuhr seine Frau in Begleitung von R. M. \n\nin dessen Auto vor. Der Angeklagte fragte sie, wo sie gewesen sei. Sie ent-\n\ngegnete, es gehe ihn nichts an, er schlug ihr mit der Hand mehrmals in das \n\nGesicht. Der Angeklagte fragte nun R. M. : „Wie war denn meine \n\nFrau?“, und versuchte, sie erneut zu schlagen. M. ging mit Fäus-\n\nten auf den Angeklagten los. Der Angeklagte – auf den zu diesem Zeitpunkt \n\neine Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille einwirkte – versuchte zu-\n\nnächst vergeblich, M. mit einer Flasche zu treffen. Er hatte „das Ge- \n\nfühl, dass M. ihm das Liebste genommen hatte, als“ dieser „jetzt \n\nauch noch mit Fäusten auf ihn zuging, verspürte er Hass“. Er nahm das \n\nMesser aus der Jacke und zog es M. von links nach rechts über die \n\nuntere Gesichtshälfte. Sodann stach er ihm mehrfach wuchtig in den linken \n\nunteren Brustkorb. M. sackte zusammen; er verstarb noch am selben \n\nTag an den tödlichen Stichverletzungen. \n\nDer Angeklagte ging in den Hausflur, wo seine Ehefrau ihm das Mes-\n\nser aus der Hand nahm. Er begab sich auf den Dachboden und versuchte, \n\nsich zu erhängen, was ihm misslang, da der Strick entzweiriss. Schließlich \n\nwartete er im Hof auf das Eintreffen der Polizeibeamten. Auch in der Unter-\n\nsuchungshaft versuchte er mehrmals, sich das Leben zu nehmen. \n\nDas Schwurgericht ist von einer nicht erheblich beeinträchtigten Steu-\n\nerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat die Tat als einen \n\nminder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 zweite Alt. StGB \n\nangesehen. \n\n2. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit erweist sich als \n\nrechtsfehlerhaft. Während eine allein alkoholbedingt verminderte Steue-\n\nrungsfähigkeit nachvollziehbar abgelehnt worden ist, lassen die Feststellun-\n\ngen eine hinreichende Auseinandersetzung damit vermissen, ob die affektive \n\nErregung des Angeklagten, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit \n\nseiner alkoholbedingten Beeinträchtigung, das Gewicht einer die Schuldfä-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nhigkeit erheblich beeinträchtigenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung er-\n\nlangt hat. \n\n9 \n\na) So ist das Schwurgericht zwar von einer „besonderen Affektkonstel-\n\nlation“ ausgegangen. Im Hinblick auf die detaillierte Schilderung des Ange-\n\nklagten und das „Fehlen von Merkmalen, die für ein Affektdelikt sprechen“ \n\nhat es ein „gesteuertes Verhalten“ des Angeklagten angenommen, was auch \n\ndie telefonische Ankündigung der Tat gegenüber O. M. und das \n\nbesonnene Auftreten gegenüber den die Verkehrskontrolle vornehmenden \n\nPolizeibeamten belege. Diese Würdigung begegnet durchgreifenden Beden-\n\nken. \n\n10 \n\nb) Die angeführten Kriterien zur Ablehnung der Voraussetzungen des \n\n§ 21 StGB sind nicht geeignet, eine affektbedingte relevante Beeinträchti-\n\ngung des Steuerungsvermögens auszuschließen. Teilweise decken sie sich \n\nauch nicht mit den Feststellungen. \n\n11 \n\nAbgesehen davon, dass eine besonders exakte, detailreiche Erinne-\n\nrung des Angeklagten im Urteil nicht belegt ist, kann erhalten gebliebene Er-\n\ninnerung an das Tatgeschehen ohnehin nur eingeschränkt als Anhaltspunkt \n\nfür intaktes Steuerungsvermögen herangezogen werden (BGHR StGB § 20 \n\nBewusstseinsstörung 5). Es handelt sich dabei nur um einen von vielen As-\n\npekten, die als Indizien – nicht als Ausschlusskriterien – im Rahmen einer \n\nGesamtbetrachtung für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Af-\n\nfekts sprechen können (vgl. BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 3 und 5; \n\nBGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6). \n\n12 \n\nSoweit das Schwurgericht die Vorankündigung der Tat als Beleg ge-\n\ngen einen die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Affekt wertet, kann \n\ndem angesichts der belegten Feststellungen nicht gefolgt werden. So lassen \n\ndie Urteilsgründe bewusst offen, ob sich die Drohung im Telefonat mit Frau \n\nM. auch gegen das spätere Tatopfer richtete (UA S. 8, 13). Damit \n\nbleibt aber auch offen, ob die konkrete Tat tatsächlich angekündigt worden \n\nist. Zudem könnte dies auch bereits im Zuge einer sich aufbauenden affekti-\n\nven Aufwallung erfolgt sein. \n\n13 \n\nDas Auftreten des Angeklagten bei der knapp zwei Stunden vor der \n\nTat liegenden Polizeikontrolle lässt nur sehr bedingt Rückschlüsse auf das \n\nGewicht der affektiven Erregung bei der Konfrontation mit seiner Frau bzw. \n\nmit deren Liebhaber zu. \n\n14 \n\nc) Jedenfalls aber lässt die Begründung des Schwurgerichts besorgen, \n\ndass es wesentliche, für einen affektiven Ausnahmezustand sprechende Kri-\n\nterien bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht erwogen hat (vgl. BGH \n\nStV 1993, 637; zusammenfassend zu den wesentlichen Merkmalen der Af-\n\nfektdelikte: Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201, 208 f. m.w.N.), wie \n\nvor dem Hintergrund der spannungsgeladenen Ausgangssituation insbeson-\n\ndere die Persönlichkeitsfremdheit der Tat, den von elementarer Wucht ge-\n\nkennzeichneten Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, eine Einengung der \n\nWahrnehmung des Angeklagten auf den Verlust des „Liebsten“ durch eine \n\nihn zudem angreifende Person, ein plötzliches Abklingen des Aggressions-\n\nschubs unmittelbar nach der Tat mit anschließendem Suizidversuch. Rechts-\n\nfehlerhaft ist insbesondere auch unerörtert geblieben, inwieweit sich die al-\n\nkoholische Enthemmung affektbegünstigend ausgewirkt haben könnte (vgl. \n\nhierzu: BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11; BGH StV 1994, 13). \n\nAuch eine Berücksichtigung möglicher anderer konstellativer Faktoren wie \n\nErmüdung und Erschöpfung ist nicht zu erkennen. \n\n15 \n\n4. Der Senat vermag daher angesichts der aufrechterhaltenen Fest-\n\nstellungen zwar eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszu-\n\nschließen, nicht jedoch, dass das Landgericht bei gebotener umfassender \n\nPrüfung des Gesamtverhaltens des Angeklagten – gegebenenfalls nach Be-\n\nratung durch einen anderen Sachverständigen – eine dem Zusammenwirken \n\nder affektiven Erregung und der alkoholischen Beeinträchtigung geschuldete \n\ntiefgreifende Bewusstseinsstörung angenommen und diese strafmildernd \n\nberücksichtigt hätte, möglicherweise unter weiterer Anwendung von §§ 21, \n\n49 Abs. 1 StGB auf den rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten Strafrahmen des \n\n§ 213 StGB, jedenfalls aber unter stärkerer Gewichtung der übrigen gravie-\n\nrenden strafmildernden Faktoren zu Gunsten des Angeklagten. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/5-str-504-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/5-str-504-06","retrieved":"2026-07-10 21:16:18.145082+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-31/5-str-504-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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