{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"1 StR 429/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 429/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n31. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 5. April 2006 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels des Nebenklägers, an eine \n\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben benannte Urteil \n\nwird verworfen. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nhierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden \n\nBehandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu der Jugendstrafe von \n\nzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Da-\n\ngegen wenden sich der Angeklagte und der Nebenkläger mit ihren jeweils auf \n\ndie Sachrüge gestützten Revisionen. Der Angeklagte hält sein Handeln durch \n\nNotwehr für gerechtfertigt. Der Nebenkläger erstrebt eine Verurteilung wegen \n\nversuchten Totschlags. Die Revision des Nebenklägers führt wegen fehlender \n\nErörterung einer möglichen Strafbarkeit des Angeklagten wegen schwerer Kör-\n\nperverletzung gemäß § 226 StGB sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher \n\nHinsicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\nder Sache. Dem Rechtsmittel des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDie Strafkammer hat festgestellt: \n\nEine Woche vor der hier maßgeblichen Tat war der Angeklagte auf dem \n\nHeimweg von einer Diskothek Opfer eines Überfalls unbekannter Täter gewor-\n\nden, bei dem er eine Gehirnerschütterung erlitt. Um sich in Zukunft verteidigen \n\nzu können, rüstete sich der Angeklagte mit einem Klappmesser - Klingenlänge \n\n8,3 cm - aus, das dann auch alsbald, in den frühen Morgenstunden des 14. Juli \n\n2005, zum Einsatz kam. \n\n4 \n\nAm Abend zuvor hatten der Angeklagte und sein Freund M. P. \n\nerheblich dem Alkohol zugesprochen, zunächst in dessen Wohnung, ab Mitter-\n\nnacht in der Rosenheimer Gaststätte \"A. \" - vor dem Lokal waren beide in \n\neine erste Schlägerei verwickelt - und anschließend zwischen zwei und drei Uhr \n\nin den \"Ar. \". In diesem Lokal hielt sich auch H. Ha. auf, \n\ndas spätere Tatopfer. M. P. geriet mit ihm in Streit und schlug \n\nschließlich zu. H. Ha. reagierte mit einem Fausthieb gegen den \n\nKopf, traf ein Auge seines Kontrahenten, der danach benommen war und fast \n\nvom Barhocker fiel. \n\n5 \n\nDer Angeklagte und sein Freund verließen die \"Ar. \" und überquer-\n\nten die Straße zur gegenüberliegenden Eisdiele \"S. \". H. \n\nHa. folgte, hinter ihm dessen Freund C. J. . Vor der Eisdiele begann \n\nH. Ha. sofort auf den Angeklagten einzuschlagen, ohne dass \n\ndieser dazu einen Anlass gegeben hatte. In der Folge rangen sie miteinander - \n\nbeide angetrunken und auch körperlich ebenbürtig - und schlugen aufeinander \n\nein. Verletzungen trugen sie dadurch nicht davon, insbesondere nicht der An-\n\ngeklagte. Nachdem die Auseinandersetzung ca. zwei bis drei Minuten gedauert \n\nhatte, wurde der Angeklagte von H. Ha. in die Stühle ge-\n\nschubst, die sich vor der Eisdiele befanden. Die Kette, mit denen diese gesi-\n\nchert waren, bewahrte ihn vor einem Sturz. \n\n6 \n\nH. Ha. wich etwa zwei bis drei Schritte zurück. Der Ange-\n\nklagte ging davon aus, dass H. Ha. \"von ihm abgelassen hatte\". \n\nGleichwohl zog er aus seiner rechten Hosentasche das mitgeführte Klappmes-\n\nser. Der Angeklagte dachte, dass er durch den Einsatz des Messers H. \n\n Ha. dermaßen beeindrucken würde, dass dieser - weiter - von ihm \n\nablässt. Der Angeklagte öffnete das Klappmesser mit beiden Händen und fuch-\n\ntelte damit vor dem Körper des H. Ha. rum. Dieser versuchte, \n\ndem Angeklagten das Messer aus der Hand zu schlagen, was ihm jedoch nicht \n\ngelang. Unvermittelt machte der Angeklagte - H. Ha. stand etwa \n\nein bis zwei Schritte von ihm weg - eine schnelle Vorwärtsbewegung und stieß \n\nihm das Messer mit \"voller Wucht\", mit \"äußerster Gewalt\" fünf bis sieben cm \n\ntief durch die linke Schläfe ins Gehirn. \"Der Zeuge Ha. stand noch einen \n\nAugenblick und sackte dann in die Knie.\" \n\n7 \n\n8 \n\nM. P. und der Angeklagte liefen weg, wobei er äußerte: \"Schei-\n\nße, ich hab ihn geschnitten, hoffentlich ist ihm nichts passiert.\" Auf dem weite-\n\nren Nachhauseweg entledigte sich der Angeklagte seines Klappmessers; er \n\nsteckte es durch die Schlitze einer Kellerschachtabdeckung. \n\nH. Ha. wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus \n\nRosenheim verbracht. Dort wurde nur eine Schnittverletzung diagnostiziert. Der \n\nGeschädigte wurde erstversorgt und nach Hause entlassen. Dort verschlech-\n\nterte sich sein Zustand zusehends. Nach seiner erneuten Einlieferung - erst um \n\n16.45 Uhr - wurde die lebensbedrohliche Stichverletzung dann entdeckt. Ohne \n\ndie folgende Notoperation wäre H. Ha. mit an Sicherheit gren-\n\nzender Wahrscheinlichkeit verstorben. \n\n9 \n\nDer fünf bis sieben Zentimeter tiefe Messerstich hatte bei dem Geschä-\n\ndigten ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit intracerebraler Blutung und eine \n\nFraktur des Schädelknochens hervorgerufen. Mit der verletzten Gehirnregion \n\nsind das Sprachzentrum und das Zentrum für Motorik betroffen. Zum Zeitpunkt \n\nder Hauptverhandlung vor dem Landgericht befand sich H. Ha. \n\nnach mehrtägiger Intensivbehandlung und anschließendem Aufenthalt in einem \n\nneurologischen Krankenhaus in einer Klinik zur Rehabilitation. Er hat Schwie-\n\nrigkeiten beim Lesen und Schreiben, sein Redevermögen ist verlangsamt. Er \n\nverspürt Schmerzen in der rechten Körperhälfte und hat Probleme beim Gehen. \n\nIn Folge der Verletzung leidet H. Ha. an epileptischen Anfällen, \n\ndie seit September 2005 in unregelmäßigen Abständen auftreten und dann zu \n\neiner Bewusstlosigkeit von 15 bis 20 Minuten führen. Dies schließt selbständige \n\nUnternehmungen des Geschädigten aus. Zum damaligen Zeitpunkt - Hauptver-\n\nhandlung vor der Strafkammer - war noch nicht absehbar, ob die Schäden je-\n\nmals wieder vollständig verheilen werden, wenn sich auch schon Besserungen \n\neingestellt hatten. Nach Meinung des Sachverständigen dürfte eine hundertpro-\n\nzentige Heilung wohl nicht möglich sein. \n\n10 \n\nDie wegen der anfänglichen Fehldiagnose um viele Stunden verspätete \n\nBehandlung (Notoperation) der Stichverletzung hatte keine entscheidenden \n\nAuswirkungen auf deren Folgen, wenn auch \"das Anschwellen des Gehirns\" \n\nandernfalls geringer ausgefallen wäre. \n\n11 \n\nDie Strafkammer vermochte - entgegen der Auffassung des hierzu ge-\n\nhörten Sachverständigen - nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten in Folge seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt erheblich \n\nvermindert war. \n\n12 \n\nDas Landgericht hat den Rechtfertigungsgrund der Notwehr verneint, \n\nmangels eines gegenwärtigen Angriffs zum Zeitpunkt des Messereinsatzes. \n\nAber selbst wenn man zugunsten des Angeklagten eine Notwehrsituation un-\n\nterstelle, so die Strafkammer, wäre die maßgebliche Verteidigungshandlung - \n\nZustechen mit dem Messer in die Schläfe - angesichts der \"Kampflage\" zur Ab-\n\nwehr nicht erforderlich gewesen (§ 32 Abs. 2 StGB). Die Überschreitung der \n\nNotwehr wäre auch nicht entschuldigt (§ 33 StGB). \n\n13 \n\n(Bedingten) Tötungsvorsatz sah die Strafkammer bei der Tathandlung \n\ndes Angeklagten, der sogar eine Verletzungsabsicht bestritten habe, nicht als \n\nerwiesen an. Ein Tötungsmotiv sei nicht feststellbar. Dem Angeklagten sei zwar \n\ndie Gefährlichkeit seines Tuns bekannt gewesen. Er sei aber durch den Genuss \n\nvon Alkohol \"in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt\" gewesen und es \n\nsei \"nicht ausschließbar von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aus-\n\nzugehen\". Zudem sprächen die Äußerungen des Angeklagten nach der Tat ge-\n\ngen eine Tötungsabsicht. \n\n14 \n\nMit der Frage, ob sich der Angeklagte einer schweren Körperverletzung \n\n(§ 226 StGB) schuldig gemacht hat, hat sich die Strafkammer nicht auseinan-\n\ndergesetzt. Sie hat nicht erörtert und keine abschließenden Feststellungen dazu \n\ngetroffen, ob H. Ha. aufgrund der Verletzung in Siechtum, Läh-\n\nmung und/oder in eine geistige Krankheit im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\nverfallen ist und ob dem Angeklagten - gegebenenfalls - hinsichtlich dieser Fol-\n\ngen jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB). \n\n15 \n\n16 \n\nIII. \n\n1. Zur Revision des Angeklagten: \n\nDie Entscheidung des Landgerichts, wonach der Stich des Angeklagten \n\nin den Kopf von H. Ha. nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, \n\nhält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Nach den von der Strafkammer \n\ngetroffenen Feststellungen hat der Angeklagte, als er das Messer zog und dann \n\nzustach, jedenfalls nicht mit Verteidigungswillen gehandelt. H. Ha. \n\n war nach dem Schubsen des Angeklagten in die Stühle ein bis zwei Schrit-\n\nte zurückgewichen. Er hat nicht auf den in die Kette gefallenen Angeklagten \n\nweiter eingeschlagen; er hatte, wie der Angeklagte nach den Urteilsfeststellun-\n\ngen in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt hat, \"von ihm abgelassen\". \n\nSchon das Ziehen des Messers, aber auch das - offensichtlich bedrohliche - \n\nRumfuchteln damit vor dem Geschädigten und vor allem der Stich in den Kopf, \n\nzu dessen Ausführung sich der Angeklagte zunächst mit einer \"schnelle[n] Vor-\n\nwärtsbewegung\" auf H. Ha. zubewegen musste, diente somit \n\nauch aus Sicht des Angeklagten nicht mehr der Abwehr. Dem Gedanken des \n\nAngeklagten, den zurückgetretenen, körperlich nicht überlegenen Geschädigten \n\nvon einem weiteren Angriff, für dessen Bevorstehen konkrete Anhaltpunkte \n\nnicht gegeben waren, abzuhalten, kam - gegebenenfalls - beim Zustechen al-\n\nlenfalls völlig untergeordnete Bedeutung zu. Dieses Motiv trat jedenfalls völlig in \n\nden Hintergrund (vgl. Senat BGH NStZ 2003, 425, 427 Rdn. 11 [insoweit in \n\nBGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]; NStZ 2005, 332, 334 Rdn. 13). \n\n17 \n\nAuf die Hilfserwägungen der Strafkammer, wonach der Stich mit dem \n\nMesser in den Kopf des H. Ha. keine gemäß § 32 Abs. 2 StGB \n\nerforderliche Verteidigungshandlung gewesen sei, kommt es daher nicht mehr \n\nan. \n\n18 \n\nDa die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung \n\nauch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n19 \n\n20 \n\nhat, war dessen Revision zu verwerfen. \n\n2. Zur Revision des Nebenklägers: \n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers deckt - wor-\n\nauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - auf, dass es die \n\nStrafkammer versäumt hat, der Frage, ob der Angeklagte sich einer schweren \n\nKörperverletzung (§ 226 StGB) schuldig gemacht hat, nachzugehen. Nach den \n\nUrteilsfeststellungen leidet H. Ha. aufgrund der ihm zugefügten \n\nStichverletzung in den Kopf an erheblichen Behinderungen beim Gehen, Lesen, \n\nSchreiben und Sprechen, an Schmerzen in der rechten Körperseite und insbe-\n\nsondere an epileptischen Anfällen, die zu 15 bis 20-minütiger Bewusstlosigkeit \n\nführen. Er ist (Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht) erwerbs-\n\nunfähig und nicht einmal in der Lage, etwas allein zu unternehmen. Ob er je-\n\nmals wieder vollständig genesen wird, ist nicht absehbar - der Sachverständige \n\nschließt dies nahezu aus -, wenn sich auch bereits Besserungen eingestellt ha-\n\nben. Im Grundsatz können dies Folgen im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 1. bis 3. \n\nAlt. StGB sein (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 [aF] Lähmung 1, Siechtum 1; \n\nBGH NStZ 1997, 233, 234; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 226 Rdn. 10 ff.; \n\nStree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 226 Rdn. 7). Dem Senat ist auf-\n\ngrund der bisherigen Feststellungen eine endgültige Bewertung nicht möglich. \n\nDies abschließend zu klären, bedarf es einer neuen Hauptverhandlung. Dabei \n\nwird im Falle der Bejahung des objektiven Tatbestands auch die - insoweit al-\n\nlerdings voraussichtlich kaum problematische - subjektive Seite (§ 18 StGB) zu \n\nbewerten sein. \n\n21 \n\nDer Senat hat das Urteil insgesamt aufgehoben, um der nunmehr zur \n\nVerhandlung und Entscheidung aufgerufenen Strafkammer - Jugendkammer - \n\nGelegenheit zu geben, das Tatgeschehen selbst umfassend neu festzustellen. \n\n22 \n\nDas Landgericht wird dann auch die Frage der Rechtfertigung des Han-\n\ndelns des Angeklagten durch Notwehr erneut zu prüfen haben, wie auch - sollte \n\neine Rechtfertigung durch Notwehr erneut verneint werden - ob der Angeklagte \n\nmit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. In der angefochtenen Entscheidung ist \n\ndies aufgrund der bisherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint worden. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/1-str-429-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/1-str-429-06","retrieved":"2026-07-10 21:17:57.876995+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-31/1-str-429-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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