{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"XI ZB 5/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 5/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und den Richter Dr. Grüneberg \n\nam 30. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-\n\nschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg vom 23. Januar 2006 wird auf ihre Kosten \n\nals unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 16.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Darlehen \n\ngeltend. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. \n\nMit Telefaxschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. No-\n\nvember 2005 haben die Beklagten gegen das ihnen am 19. Oktober 2005 \n\nzugestellte Urteil Berufung eingelegt und mit am 20. Dezember 2005 bei \n\ndem Oberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben vom 19. De-\n\nzember 2005 Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. \n\nNachdem dieser Antrag zurückgewiesen worden war, weil er erst nach \n\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen war, haben die Be-\n\nklagten mit Telefaxschreiben vom 3. Januar 2006 gegen die Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nbeantragt und die Berufung mit weiterem Schriftsatz vom 16. Januar \n\n2006 begründet. \n\n3 \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Beklag-\n\nten vorgetragen, die verfristete Einreichung des Verlängerungsantrags \n\nberuhe auf einem Versehen der gut ausgebildeten und stets zuverlässi-\n\ngen Kanzleiangestellten M. ihres Prozessbevollmächtigten. Dieser \n\nhabe Frau M. einen Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am \n\n18. Dezember 2005 angewiesen, einen Antrag auf Fristverlängerung zu \n\nfertigen, was die Kanzleiangestellte am nächsten Tag weisungsgemäß \n\nerledigt habe. Sie habe den Antrag sodann dem Prozessbevollmächtig-\n\nten vorgelegt, um ihn unterschreiben zu lassen und den Antrag vorab wie \n\nüblich per Fax an das Gericht zu senden. Obgleich die interne Fristenbe-\n\nhandlung dahingehe, dass die Fristsachen vorrangig zu behandeln seien, \n\nsei der Fristverlängerungsantrag entgegen der Anweisung nicht direkt \n\ngefaxt und der entsprechende Sendebericht ausgedruckt, sondern das \n\nSchreiben in den Korb der zu faxenden Schreiben gelegt worden. Eine \n\ntelefonische Nachfrage des Prozessbevollmächtigten, ob der Fristverlän-\n\ngerungsantrag auch vorab per Fax an das Gericht durchgegangen sei, \n\nhabe Frau M. bejaht. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beru-\n\nfungsfrist sei durch ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der \n\nBeklagten versäumt worden, das diese sich zurechnen lassen müssten. \n\nEs habe an der erforderlichen wirksamen Ausgangskontrolle für fristwah-\n\nrende Schriftsätze gefehlt. Deren Fehlen sei hier auch nicht deshalb un-\n\nerheblich, weil der Prozessbevollmächtigte eine konkrete Einzelweisung \n\nerteilt habe. Seine Weisung, den Antrag sofort per Telefax zu senden, \n\nhabe nämlich nicht die bestehende Organisation außer Kraft gesetzt, \n\nsondern sich nur in diese eingefügt und einzelne Elemente ersetzt, da \n\nsie sich allein auf die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und \n\nden Zeitpunkt ihrer Vornahme bezogen habe. Eine wirksame Ausgangs-\n\nkontrolle sei daher nicht entbehrlich gewesen. Soweit die Beklagten sich \n\ndarauf beriefen, ihr Prozessbevollmächtigter habe im Laufe des 19. De-\n\nzember 2005 bei seiner Kanzleiangestellten telefonisch nach der Über-\n\nsendung des Verlängerungsantrags auch vorab per Telefax gefragt, sei \n\ndies nicht glaubhaft gemacht. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. \n\nmit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der \n\nAuffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-\n\nstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). \n\n6 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegrif-\n\nfene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum \n\nVerschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Vorliegen einer konkre-\n\nten Einzelweisung nicht ab. Allerdings ist in der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs anerkannt, daß es auf allgemeine organisatorische \n\nRegelungen für die Fristwahrung nicht entscheidend ankommt, wenn im \n\nEinzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Frist-\n\nwahrung sichergestellt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September \n\n1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; BGH, Beschlüsse vom 11. Februar \n\n2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935 m.w.Nachw. und vom 29. Juli \n\n2004 - III ZB 27/04, BGH-Report 2005, 44, 45 f.). Wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend gesehen hat, gilt etwas anderes nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs aber dann, wenn die Einzelweisung nicht \n\ndie bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin ein-\n\nfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung \n\nbehalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken. Be-\n\nsteht die Einzelweisung nur darin, die sofortige Übermittlung per Telefax \n\nzu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße \n\nAusgangskontrolle überflüssig machen (Senatsbeschluss vom 3. Mai \n\n2005 - XI ZB 41/04, Umdruck S. 5; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober \n\n2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 und vom 26. Januar 2006 - I ZB \n\n64/05, NJW 2006, 1519 f.). So liegt der Fall hier. \n\n7 \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat der Angestellten \n\nM. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich konkret \n\naufgetragen, den Fristverlängerungsantrag am Tag des Fristablaufs per \n\nTelefax an das Oberlandesgericht zu senden. Diese Einzelweisung \n\nmachte - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - eine Kontrolle der \n\nFaxübermittlung anhand des (ausgedruckten) Sendeberichts ebenso we-\n\nnig entbehrlich wie eine (allgemeine) Anweisung, Fristen im Fristenka-\n\nlender erst dann mit einem Erledigungsvermerk zu versehen, wenn die \n\nfristwahrende Handlung tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gedie-\n\nhen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (Se-\n\nnatsbeschluss vom 3. Mai 2005 - XI ZB 41/04, Umdruck S. 5 f. und BGH, \n\nBeschluss vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447 \n\nm.w.Nachw.). \n\n8 \n\nEs entlastet den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch \n\nnicht, dass er nach der Behauptung der Beklagten am Tag des Fristab-\n\nlaufs bei der Kanzleiangestellten anrief und nachfragte, ob der Fristver-\n\nlängerungsantrag auch vorab per Telefax an das Oberlandesgericht \n\nübermittelt worden sei. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausge-\n\nführt hat, ist dieser Vortrag schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erweist sich der Be-\n\nschluss des Berufungsgerichts auch keineswegs insoweit als willkürlich. \n\nDie eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten zu dem Inhalt \n\ndieser telefonischen Nachfrage bezieht sich nach ihrem Wortlaut allein \n\nauf das Fristverlängerungsschreiben und enthält keinen ausreichenden \n\nHinweis darauf, dass der Rechtsanwalt konkret nach der Faxübersen-\n\ndung gefragt hat. \n\n9 \n\nAbgesehen davon genügte die behauptete Nachfrage nicht den \n\nAnforderungen, die an eine ausreichende Ausgangskontrolle zu stellen \n\nsind. Es ist nicht auszuschließen, dass zwischen der vermeintlichen Ab-\n\nsendung des Fristverlängerungsantrags per Telefax und der behaupteten \n\nNachfrage bei der Angestellten M. mehrere Stunden lagen. Hieraus \n\nergeben sich zusätzliche Risiken, die bei einer im zeitlichen Zusammen-\n\nhang mit dem Faxen des Antrags durchgeführten Kontrolle nicht bestan-\n\nden hätten und die eine genügende Ausgangskontrolle nicht gewährleis-\n\nteten (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, \n\n1519, 1520). Eine auf der Erinnerung an einen Stunden zurückliegenden \n\nVorgang beruhende Auskunft ist nicht ausreichend zuverlässig, um eine \n\nÜberprüfung der Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines \n\njeden Arbeitstages anhand eines Fristenkalenders entbehrlich zu ma-\n\nchen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00, Umdruck \n\nS. 6 f.). \n\n10 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \nLG Osnabrück, Entscheidung vom 14.10.2005 - 7 O 732/05 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.01.2006 - 11 U 112/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/xi-zb-5-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/xi-zb-5-06","retrieved":"2026-07-10 21:19:16.866787+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-30/xi-zb-5-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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