{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"X ZR 53/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Funkuhr II PatG § 10; BGB § 823 Abs. 1 Ai a) Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland ge- liefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Er- zeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland be- stimmt ist. b) Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines ver- meintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht aber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechts- verwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des Er- zeugnisses das Patent verletzt würde (Fortführung von BGH, Urt. v. 29.06.1977 - I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807 - Klarsichtverpackung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 53/04\n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n30. Januar 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nFunkuhr II \n\nPatG § 10; BGB § 823 Abs. 1 Ai \n\na) Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die \nsich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland ge-\nliefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Er-\nzeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland be-\nstimmt ist. \n\nb) Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines ver-\nmeintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht \naber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechts-\nverwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als \nmittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des Er-\nzeugnisses das Patent verletzt würde (Fortführung von BGH, Urt. v. \n29.06.1977 - I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807 - Klarsichtverpackung). \n\nBGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 53/04 - OLG München \nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 18. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 26. März 1985 angemeldeten und \n\nnach Erlass des Berufungsurteils am 26. März 2005 durch Zeitablauf erlosche-\n\nnen deutschen Patents 35 10 861, das eine Anzeigestellungs-Detektions-\n\neinrichtung für eine Uhr, insbesondere eine Funkuhr, betrifft. Mit Urteil vom \n\n23. September 1999 (X ZR 50/97, bei Bausch, BGH 1999-2001, 129) hat der \n\nSenat das Patent unter Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage da-\n\ndurch teilweise für nichtig erklärt, dass an die Stelle der erteilten Patentansprü-\n\nche acht Patentansprüche getreten sind, von denen Patentanspruch 1 lautet: \n\n\"Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung für eine Uhr mit einem \n\noptronischen Sensor, wobei Räder zum Antreiben von Anzeige-\n\nmitteln als Lochblendenscheiben für eine Lichtschranke (31, 32; \n\n39) vorgesehen sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass im \n\nInneren des Werkes (1) einer Funkuhr in die Lichtschranke (31, \n\n32; 39) ein Zwischenrad (6, 13) und das von seinem Ritzel (7, \n\n14) getriebene Rad (8, 15) mit je einer Blendenöffnung (35) hin-\n\neinragen.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin stellt Räderwerke für Funkuhren her. Solche Räderwerke \n\nlieferte sie an die H. Corp. Ltd. (im Folgenden: H. ) in H. , \n\ndie hieraus Funkwecker herstellte, die sie ihrerseits an die K. Warenhaus \n\nAG (im Folgenden: K. ) lieferte. \n\nDie Beklagte sah in dem Vertrieb der Wecker eine Verletzung ihres Pa-\n\ntents und mahnte K. deswegen ab. In der Folge stornierte H. die der \n\nKlägerin erteilten Aufträge. \n\nDie Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ihr gegen-\n\nüber kein Unterlassungsanspruch zustehe. Ferner hat sie die Beklagte wegen \n\nunberechtigter Schutzrechtsverwarnung (Abnehmerverwarnung) auf Unterlas-\n\nsung, Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum \n\nSchadensersatz in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat antragsgemäß erkannt. \n\nIm Berufungsverfahren haben die Parteien die negative Feststellungs-\n\nklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Klage wegen Schutzrechtsverwarnung abgewiesen und der Kläge-\n\nrin auch die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des \n\nRechtsstreits auferlegt (OLG München, GRUR-RR 2004, 189). \n\n7 \n\nMit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin \n\ndie Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung weiter, wobei die \n\nParteien übereinstimmend den Unterlassungsantrag für in der Hauptsache er-\n\nledigt erklärt haben. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Re-\n\nvisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klä-\n\ngerin stünden Ansprüche wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und \n\nausgeübten Gewerbebetrieb nicht zu. Es fehle an einem unmittelbaren be-\n\ntriebsbezogenen Eingriff. Die Klägerin habe nicht den abgemahnten K. \n\nmit Funkweckern, sondern H. mit einer \"Gearbox\" (Räderwerk) beliefert, die \n\nin die von H. vertriebenen Wecker mit weiteren, von einem anderen Zuliefe- \n\nrer gestellten Elementen eingebaut worden sei. Die Klägerin sei also nicht die \n\nHerstellerin der Funkwecker und auch nicht der Zulieferer für K. , sondern \n\nnur einer von mehreren Zulieferern der H. gewesen. Nach dem Urteil des \n\nBundesgerichtshofs vom 29. Juni 1977 (I ZR 186/75, GRUR 1977, 805 \n\n- Klarsichtverpackung) müsse der Zulieferer eines Verwarnten die wirtschaftli-\n\nchen Nachteile der Entscheidung des Verwarnten, sich einer Schutzrechtsver-\n\nwarnung zu beugen, hinnehmen. Für den Zulieferer (Klägerin) des Zulieferers \n\n(H. ) müsse dies erst recht gelten. \n\n10 \n\nII. \n\nDas hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDer Klägerin stehen Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung \n\ngegen die Beklagte nicht zu. \n\n11 \n\n1. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt \n\ndie sachlich unberechtigte Verwarnung eines Abnehmers wegen Schutzrechts-\n\nverwarnung allerdings einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Herstellers \n\ndes beanstandeten Produkts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\n\ntrieb dar (s. zuletzt BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; \n\nBGHZ 165, 311 - Detektionseinrichtung II). Das Berufungsgericht hat dies nicht \n\nverkannt, jedoch für maßgeblich gehalten, dass die Klägerin nicht Herstellerin \n\nder von K. vertriebenen Funkwecker sei. \n\n12 \n\nDarauf kommt es jedoch nicht an. Gegenstand des von der Beklagten \n\nzur Rechtfertigung der Schutzrechtsverwarnung herangezogenen Patents ist \n\nkeine Funkuhr, sondern eine Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung für eine \n\nFunkuhr. Die Beklagte hat demgemäß den Vertrieb des Weckers nicht als sol-\n\nchen beanstandet, sondern deshalb, weil der Wecker eine Anzeigestellungs-\n\nDetektionseinrichtung aufwies, die nach Meinung der Beklagten ihr Patent ver-\n\nletzte. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher der \n\nTatbestand einer die Rechte der Klägerin verletzenden unberechtigten Schutz-\n\nrechtsverwarnung nicht verneint werden. \n\n13 \n\n14 \n\nfend. \n\n2. \n\nDas Berufungsurteil erweist sich jedoch als im Ergebnis zutref-\n\na) \n\nDie Klägerin kommt auch nicht als Herstellerin der Anzeigestel-\n\nlungs-Detektionseinrichtung in Frage. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der für seine Teil-\n\nkostenentscheidung nach § 91a ZPO gegebenen Begründung ausgeführt, ent-\n\ngegen der Auffassung des Landgerichts komme die Klägerin nicht als (Mit-) Tä-\n\nterin einer unmittelbaren Patentverletzung in Betracht. Es fehle an dem für eine \n\nMittäterschaft erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der \n\nKlägerin einerseits und H. s und K. s andererseits. Der einzige Bei- \n\ntrag der Klägerin könne nur die Herstellung und Lieferung der \"Gearbox\" an ein \n\nim Ausland sitzendes Unternehmen sein. Das hält den Angriffen der Revision \n\nstand. \n\n16 \n\nDie Klägerin hat keine Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung, wie sie \n\nGegenstand des Patents ist, hergestellt. Nach ihrem eigenen Vorbringen und \n\nden Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat sie vielmehr ein Räderwerk an \n\nH. geliefert, das von dieser jedenfalls noch um den optoelektronischen \n\nSensor ergänzt werden musste, der der Erkennung der Zeigerreferenzposition \n\ndient und Bestandteil der geschützten Gesamtkombination ist. Damit scheidet \n\njedoch eine unmittelbare Benutzung der patentgemäßen Lehre durch die Kläge-\n\nrin aus. Wie der Senat bereits in der \"Rigg\"-Entscheidung ausgesprochen hat, \n\nist eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents grundsätzlich nur \n\nzu bejahen, wenn die Verletzungsform von der Gesamtheit der Kombinations-\n\nmerkmale Gebrauch macht. Von diesem Grundsatz können allenfalls dann eng \n\nbegrenzte Ausnahmen zugelassen werden, wenn die angegriffene Ausfüh-\n\nrungsform alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens \n\naufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstver-\n\nständlicher, für den Erfindungsgedanken nebensächlicher Zutaten bedarf. Nur \n\ndann kann es gleichgültig sein, ob der letzte, für die erfinderische Leistung un-\n\nbedeutende Akt des Zusammenfügens der Gesamtvorrichtung von Dritten vor-\n\ngenommen wird \n\n(BGHZ 82, 254, 256 \n\n- Rigg; BGHZ 159, 76, 91 \n\n- Flügelradzähler). Als \"nebensächliche Zutat\" kann die Hinzufügung der optoe-\n\nlektronischen Bauteile jedoch nicht angesehen werden. Denn erst mit ihrer Hilfe \n\nkönnen das Räderwerk und die in den Rädern vorgesehenen Blendenöffnungen \n\nzur Erkennung einer Referenzposition genutzt werden. \n\n17 \n\nAuch der Umstand, dass die Klägerin durch die Lieferung der Räderwer-\n\nke eine notwendige und wesentliche Bedingung für die Herstellung der Anzei-\n\ngestellungs-Detektionseinrichtungen gesetzt hat, genügt nicht, um sie als Täte-\n\nrin des Herstellungsvorgangs anzusehen. Zwar kann ein solches Verhalten \n\ngrundsätzlich die Haftung für die hierdurch (mit-)verursachte Benutzung des \n\nPatents begründen. Da jeder Beteiligte - gegebenenfalls neben anderen als \n\nNebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB - bereits für eine fahrlässige Pa-\n\ntentverletzung einzustehen hat, genügt grundsätzlich jede vorwerfbare Verursa-\n\nchung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen \n\nsolche Verstöße (Sen.Beschl. v. 26.02.2002 - X ZR 36/01, GRUR 2002, 599 \n\n- Funkuhr I). Das darf jedoch nicht dazu führen, den Tatbestand der unmittelba-\n\nren Patentverletzung auf Fälle notwendiger Teilnahme zu erstrecken, die der \n\nTatbestand nach seinem Sinn und Zweck nicht erfassen soll. So setzt der Ab-\n\nnehmer einer patentgemäßen Vorrichtung zwar regelmäßig eine notwendige \n\nBedingung für deren Inverkehrbringen, ist jedoch gleichwohl für das Inver-\n\nkehrbringen nicht haftbar. Entsprechend verhält es sich mit demjenigen, der an \n\nden Hersteller einer erfindungsgemäßen Vorrichtung Teile liefert, die gegebe-\n\nnenfalls im Sinne des § 10 PatG als Mittel in Betracht kommen, die sich auf ein \n\nwesentliches Element der Erfindung beziehen. Er setzt zwar eine notwendige \n\nBedingung für die - von ihm gegebenenfalls auch gewollte - Herstellung des \n\ngeschützten Gegenstands. Seine patentrechtliche Verantwortung richtet sich \n\njedoch - jedenfalls solange nur eine fahrlässige Patentverletzung in Betracht \n\nkommt - ausschließlich nach § 10 PatG, da andernfalls die von dieser Vorschrift \n\nseiner Verantwortung gezogenen Grenzen unterlaufen würden. \n\n18 \n\nSoweit das Berufungsgericht ein vorsätzliches Handeln der Klägerin ver-\n\nneint hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechts-\n\nfehler erkennen. Ebenso wenig ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als für das \n\nEndprodukt verantwortlicher \"eigentlicher Hersteller\" den Produktionsprozess \n\ngesteuert hat und H. lediglich als verlängerte Werkbank der Klägerin \n\ntätig geworden ist. \n\n19 \n\nb) \n\nDer Klägerin stehen auch nicht deswegen Ansprüche gegen die \n\nBeklagte zu, weil ihr, verletzte die Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung des \n\nvon K. vertriebenen Weckers das Patent, eine mittelbare Patentverlet- \n\nzung durch Lieferung des Räderwerks zur Last gelegt werden könnte. \n\n20 \n\n21 \n\naa) Die Aktivlegitimation der Klägerin scheitert allerdings nicht daran, \n\ndass sie nicht als mittelbare Verletzerin in Betracht käme. \n\nMit den Räderwerken hat die Klägerin Mittel geliefert, die sich - wenn die \n\nder Schutzrechtsverwarnung zugrunde liegende Auffassung der Beklagten zu-\n\ntrifft, dass eine Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung mit einem dem Erzeug-\n\nnis der Klägerin entsprechend ausgestalteten Räderwerk in den Schutzbereich \n\ndes Klagepatents fällt - auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen \n\nund deren Lieferung an Nichtberechtigte zur Benutzung im Inland der Klägerin \n\ndaher untersagt war, sofern die Räderwerke zur Benutzung der Erfindung nicht \n\nnur geeignet, sondern von ihrem Abnehmer (H. ) auch bestimmt waren und \n\ndies entweder der Klägerin bekannt oder nach den Umständen offensichtlich \n\nwar. \n\n22 \n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanzen scheidet die Klägerin nicht \n\ndeshalb als mittelbare Patentverletzerin aus, weil sie die Räderwerke ins Aus-\n\nland geliefert hat. Nach § 10 PatG hat das Patent die Wirkung, dass es jedem \n\nDritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich \n\ndes Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung be-\n\nrechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung \n\nbeziehen, zur Benutzung der Erfindung im Inland anzubieten oder zu liefern, \n\nsofern der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass \n\ndiese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung \n\nverwendet zu werden. Eine Lieferung vom Inland ins Ausland ist jedoch eine \n\nLieferung im Geltungsbereich des Patentgesetzes, denn sie findet teilweise im \n\nInland statt. Sie fällt gleichwohl nicht unter das Verbietungsrecht nach § 10 \n\nPatG, wenn die Benutzung der Erfindung im Ausland erfolgen soll, da sie dann \n\nnicht geeignet ist, das Verbietungsrecht des Patentinhabers aus § 9 PatG zu \n\ngefährden (BGHZ 159, 76, 85 - Flügelradzähler). Erfolgt die Lieferung jedoch \n\nzur Benutzung der Erfindung im Inland, wird gerade diejenige Gefährdung der \n\ninländischen Patentrechte des Schutzrechtsinhabers herbeigeführt, der § 10 \n\nPatG vorbeugen soll. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, \n\nob die Klägerin die Räderwerke an H. zur Benutzung der Erfindung im In- \n\nland geliefert hat, d.h. zum Einbau in Funkwecker, die an K. und damit in \n\ndie Bundesrepublik Deutschland geliefert werden sollten. Es ist lediglich festge-\n\nstellt, dass H. die Funkwecker mit den Räderwerken der Klägerin tatsäch- \n\nlich an K. geliefert hat. Auf die offengebliebene Frage kommt es jedoch \n\nnicht an. \n\n24 \n\nbb) Denn aus einer bei Begründetheit der Schutzrechtsverwarnung \n\nmöglichen mittelbaren Patentverletzung ergibt sich keine Anspruchsberechti-\n\ngung der Klägerin. \n\n25 \n\nGegenüber der Klägerin hat die Beklagte das Patent nicht geltend ge-\n\nmacht. Sie hat die Klägerin weder verwarnt noch sich ihr gegenüber, wie bereits \n\ndas Landgericht festgestellt hat, auch nur Ansprüchen aus dem Patent berühmt. \n\n26 \n\nDie gegenüber K. ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung, deren \n\nmangelnde Berechtigung für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu \n\nunterstellen ist, stellt zunächst einen Eingriff in das Recht der verwarnten K. \n\n Warenhaus AG an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb \n\ndar. Darüber hinaus verletzte die Verwarnung auch das Recht der H. \n\nCorp. Ltd. als der K. -Lieferantin und Herstellerin des als patentverletzend \n\nbeanstandeten Erzeugnisses. In eine durch das Deliktsrecht geschützte \n\nRechtsposition von Zulieferern der H. - einschließlich der Klägerin - ist \n\ndurch die Schutzrechtsverwarnung hingegen nicht eingegriffen worden. \n\n27 \n\nα) \n\nFür einen Eingriff in Rechte des Zulieferers durch die Schutz-\n\nrechtsverwarnung genügt die auf Bestandteile des als schutzrechtsverletzend \n\nbeanstandeten Gegenstands bezogene Liefertätigkeit nicht. Zwar wird der Zu-\n\nlieferer durch deren Störung in seiner freien wettbewerblichen Betätigung unab-\n\nhängig davon behindert, ob er - bei Vorliegen einer Patentverletzung - selbst \n\nAnsprüchen wegen Patentverletzung ausgesetzt wäre. Eine solche Behinde-\n\nrung allein verleiht jedoch noch keine Anspruchsberechtigung. Die Kundenbe-\n\nziehung, die durch die (End-)Abnehmerverwarnung gestört wird (BGHZ 164, 1, \n\n2 f. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), ist nicht absolut geschützt, son-\n\ndern genießt Schutz nur gegenüber rechtswidrigen Beeinträchtigungen da-\n\ndurch, dass das an den Kunden gelieferte Erzeugnis als schutzrechtsverletzend \n\nbeanstandet und ein der Herstellung und dem Vertrieb dieses Erzeugnisses \n\nentgegenstehendes Ausschließlichkeitsrecht behauptet wird. Anspruchsberech-\n\ntigt ist daher nur derjenige, dem gegenüber sich die Behinderung als unberech-\n\ntigte Inanspruchnahme eines solchen Ausschließlichkeitsrechts darstellt. Die \n\nHaftung des Schutzrechtsinhabers entspricht insoweit der Reichweite seiner \n\ngeltend gemachten (angeblichen) Ansprüche als deren notwendiges Korrelat \n\n(BGHZ 164, 1, 3 f., 11): \n\n28 \n\nVerwarnt bei einer gegebenen Lieferkette von Hersteller H über Impor-\n\nteur I und Großhändler G an Abnehmer A der Patentinhaber den Abnehmer A, \n\nnimmt er sein Schutzrecht nicht nur gegenüber A, sondern notwendigerweise \n\nauch gegenüber G, I und H in Anspruch. Denn diese haben dasjenige Erzeug-\n\nnis hergestellt oder in den Verkehr gebracht, welches gegenüber A als patent-\n\nverletzend angegriffen wird. Verletzt daher A, wie vom Patentinhaber behaup-\n\ntet, sein Patent, erweist sich notwendigerweise auch die Tätigkeit von G, I und \n\nH als Eingriff in das Schutzrecht, ohne dass der Verwarnende dies ausdrücklich \n\nbehaupten müsste. Hingegen liegt in der Verwarnung des A weder objektiv \n\nnoch subjektiv eine Inanspruchnahme des Schutzrechts gegenüber denjenigen, \n\nauf deren Zuliefertätigkeit sich H bei der Herstellung des Erzeugnisses gestützt \n\nhat (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1977 - I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807 \n\n- Klarsichtverpackung). Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwar-\n\nnung stehen daher demjenigen nicht zu, der lediglich den angeblichen Schutz-\n\nrechtsverletzer beliefert, ohne selbst nach der der Verwarnung zugrunde geleg-\n\nten Rechtsauffassung des Verwarners als Verletzer zu erscheinen. Ob und \n\ngegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsberechtigter im \n\nWege der Drittschadensliquidation Einbußen geltend machen kann, die ein sol-\n\ncher Zulieferer infolge der Verwarnung erlitten hat, bedarf im Streitfall keiner \n\nEntscheidung, da die Klage nicht auf abgetretene (etwaige) Ansprüche Dritter \n\ngestützt ist. \n\n29 \n\nβ) \n\nDie Anspruchsberechtigung ist auch dann nicht anders zu beurtei-\n\nlen, wenn der Zulieferer - wie hier die Klägerin - objektiv als mittelbarer Patent-\n\nverletzer in Betracht kommt. Denn aus dem bloßen Umstand, dass die Liefertä-\n\ntigkeit eines Zulieferers eine mittelbare Patentverletzung darstellen kann, ergibt \n\nsich noch keine Inanspruchnahme des Ausschließlichkeitsrechts gegenüber \n\ndem Zulieferer. Ob dem Patentinhaber - die Berechtigung der Abnehmerver-\n\nwarnung unterstellt - auch ein Anspruch gegen den Zulieferer des Herstellers \n\nals mittelbarem Verletzer zusteht, hängt vielmehr von einer Reihe von Umstän-\n\nden ab, insbesondere davon, ob sich das zugelieferte Produkt auf ein wesentli-\n\nches Element der Erfindung bezieht und ob der Zulieferer wusste oder es nach \n\nden Umständen offensichtlich war, dass das zugelieferte Produkt zur Benut-\n\nzung der Erfindung bestimmt war. Auch kann der Anspruch davon abhängen, \n\nob der Zulieferer bei einem sowohl patentfrei wie patentgemäß verwendbaren \n\nMittel die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine patentgemäße Verwendung \n\ngetroffen hat (vgl. Sen.Urt. v. 13.06.2006 - X ZR 153/04, GRUR 2006, 839, \n\n841 f. - Deckenheizung [für BGHZ 168, 124 vorgesehen]). Wie der Streitfall \n\nzeigt, kann ferner entscheidend sein, ob der Zulieferer, obwohl der Hersteller im \n\nAusland ansässig ist, sein Produkt zur Benutzung der Erfindung im Inland gelie-\n\nfert hat. Schließlich kann die Verantwortlichkeit des Zulieferers davon abhän-\n\ngen, ob das gelieferte Produkt als allgemein im Handel erhältliches Erzeugnis \n\nzu qualifizieren ist und in diesem Fall die besonderen Haftungsvoraussetzungen \n\ndes § 10 Abs. 2 PatG gegeben sind. Lässt sich der Verwarnung des Abneh-\n\nmers des (angeblich) patentverletzenden Endprodukts nicht - ausdrücklich oder \n\nnach dem Zusammenhang der abgegebenen Erklärungen - entnehmen, dass \n\nder Verwarnende auch ein Verbotsrecht nach § 10 PatG gegenüber dem Zulie-\n\nferer des Herstellers behauptet, scheidet ein Eingriff in das Recht des Zuliefe-\n\nrers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus. \n\n30 \n\nDieses Ergebnis erscheint auch deswegen sachgerecht, weil andernfalls \n\nderjenige Lieferant von Mitteln im Sinne des § 10 PatG, dem die Bestimmung \n\nder Mittel zur Benutzung der Erfindung weder bekannt war noch nach den Um-\n\nständen als offensichtlich bekannt sein musste, schlechter stünde als derjenige, \n\ndem der Verwendungszweck bekannt war, obwohl jener nicht schutzwürdiger \n\nals dieser erscheint. Zwar ließe sich zur Rechtfertigung der Differenzierung an-\n\nführen, dass im umgekehrten Falle der berechtigten Schutzrechtsverwarnung \n\nnur derjenige, dem die Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung bekannt \n\nwar, neben den unmittelbaren Verletzern Ansprüchen des Patentinhabers aus-\n\ngesetzt wäre. Jedoch ließe sich dieses theoretische Gleichgewicht zwischen \n\nGläubiger- und Schuldnerstellungen (BGHZ 164, 1, 11 - Unberechtigte Schutz-\n\nrechtsverwarnung) schon praktisch nur schwer verwirklichen, weil sich die \n\n\"Selbstbezichtigung\" des angeblichen mittelbaren Verletzers bei der unberech-\n\ntigten Schutzrechtsverwarnung zu dessen Gunsten auswirkte. Im Übrigen haftet \n\nder mittelbare Verletzer für die Verwirklichung eines Patentgefährdungstatbe-\n\nstandes (BGHZ 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, \n\n84 - Flügelradzähler; BGHZ 159, 221, 232 - Drehzahlermittlung); dieser hat im \n\nDeliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Gegenstück. Wer unberechtigt \n\naus einem Schutzrecht verwarnt, haftet für den Eingriff in das Recht am einge-\n\nrichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb derjenigen, denen gegenüber er ein \n\nAusschließlichkeitsrecht in Anspruch nimmt; für die darin liegende Gefährdung \n\nder Marktchancen weiterer Beteiligter muss er jedenfalls diesen gegenüber \n\nnicht einstehen. \n\n31 \n\nγ) \n\nDa im Streitfall weder festgestellt noch behauptet ist, dass die Be-\n\nklagte mit der gegenüber K. ausgesprochenen Verwarnung auch eine \n\nVerletzung ihrer Patentrechte durch die Liefertätigkeit der Klägerin geltend ge-\n\nmacht hätte, kommen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen unbe-\n\nrechtigter Schutzrechtsverwarnung nicht in Betracht. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 05.03.2003 - 21 O 18137/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 U 2683/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/x-zr-53-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/x-zr-53-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-30/x-zr-53-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2007-01-30","dockets":["X ZR 53/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 30.01.2007 – X ZR 53/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/x-zr-53-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Funkuhr II PatG § 10; BGB § 823 Abs. 1 Ai a) Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland ge- liefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Er- zeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland be- stimmt ist. b) Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines ver- meintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht aber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechts- verwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des Er- zeugnisses das Patent verletzt würde (Fortführung von BGH, Urt. v. 29.06.1977 - I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807 - Klarsichtverpackung).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 18. 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