{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"X ZR 156/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"rückspülbare Filterkerze IntPatÜG Art. II § 6, EPÜ Art. 138, PatG §§ 22, 117 a) Eine neue eingeschränkte Verteidigung wird von der Bestimmung des § 117 Abs. 1 PatG, die die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Nichtigkeitsberufungsverfahren einschränkt, nicht erfasst (Bestätigung des Senatsurteils vom 21.03.1995 - X ZR 111/92 - Ballenformvorrichtung, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994 - 1998, 250). b) Dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen bestimmten Patentanspruch des Streitpatents nicht besteht, ist als Nichtigkeitsgrund gesetzlich nicht vorgese- hen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 156/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \n\nja \n : nein \n\nVerkündet am: \n30. Januar 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nrückspülbare Filterkerze \n\nIntPatÜG Art. II § 6, EPÜ Art. 138, PatG §§ 22, 117 \n\na) Eine neue eingeschränkte Verteidigung wird von der Bestimmung des § 117 \nAbs. 1 PatG, die die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im \nNichtigkeitsberufungsverfahren einschränkt, nicht erfasst (Bestätigung des \nSenatsurteils vom 21.03.1995 - X ZR 111/92 - Ballenformvorrichtung, bei \nBausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994 - 1998, \n250). \n\nb) Dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen bestimmten Patentanspruch des \nStreitpatents nicht besteht, ist als Nichtigkeitsgrund gesetzlich nicht vorgese-\nhen. \n\nBGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 156/02 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 27. Februar 2002 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war Inhaberin des am 2. Mai 1985 angemeldeten, auch mit \n\nWirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten, inzwi-\n\nschen infolge Ablaufs der Höchstschutzdauer erloschenen europäischen Pa-\n\ntents 0 203 206 (Streitpatents), das eine rückspülbare Filterkerze für An-\n\nschwemm-Kerzenfilter betrifft und 10 Patentansprüche umfasst. Die Beklagte \n\nhat beide Klägerinnen aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen; \n\ndas Verfahren gegen die Klägerin K. AG \n\nist vor \n\ndem Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 U 119/00 anhän-\n\ngig, das gegen die Klägerin P. GmbH ebenfalls vor dem Ober- \n\nlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 U 95/01. Die nebengeord-\n\nneten Patentansprüche 1 und 10 des erteilten Patents lauten in der Verfahrens-\n\nsprache Deutsch: \n\n\"1. Rückspülbare Filterkerze für Anschwemmkerzenfilter mit hängend \neingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale \nTrennwand in einen oberen Filtratraum und einen unteren Unfiltratraum \nunterteilt ist und die Filterkerzen an der Trennwand aufgehängt und be-\nfestigt sind und in den unter der Trennwand befindlichen Unfiltratraum \nhineinragen, mit einem oberen Anschlussstück zur Aufhängung und Be-\nfestigung der Filterkerze an der Trennwand, das mit einem durch dassel-\nbe hindurchlaufenden Abflusskanal zur Abführung von Filtrat aus dem Fil-\nterkerzeninnenraum in den Filtratraum versehen ist, einer im Bereich ih-\nres oberen Endes mit dem Anschlussstück verbundenen, im wesentli-\nchen rohrartigen und zumindest an ihrer Außenseite im wesentlichen zy-\nlinderförmigen, selbsttragenden Kerzenwand, deren Außenseite als \nTragorgan für eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die \nFiltrierung übernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist, und einem \nim Bereich des unteren Endes der Kerzenwand an derselben angebrach-\nten Verschlussstück zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraumes vom \nUnfiltratraum, dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von ei-\nnem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung ver-\nlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im glei-\nchen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstäben (14) und ei-\n\nnem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufge-\nbrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit \ndemselben verschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an \nder Außenseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in \nKerzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begren-\nzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwi-\nschen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem \nKerzeninnern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von we-\nniger als 250 µm an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen \nist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschluss-\nstück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück (1) mit den Trag-\nstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist. \n\n10. Verwendung eines Spaltrohres mit einem Traggerüst (12) aus einer \nVielzahl von in Rohrlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von \nder Rohrachse (13) und im gleichen Winkelabstand voneinander ange-\nordneten Tragstäben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinien-\nförmig auf das Traggerüst (12) aufgebrachten und an jeder Berührungs-\nstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht \n(16), dessen Querschnitt an der Rohraußenseite (7) eine mindestens an-\nnähernd in Rohrlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige \nBegrenzung aufweist und sich nach dem Rohrinnern (4) zu verjüngt und \nzwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach \ndem Rohrinnern (4) zu erweiternder Spalt (18) vorgesehen ist, als selbst-\ntragende Kerzenwand (8) für eine für Anschwemm-Kerzenfilter mit hän-\ngend eingebauten Filterkerzen vorgesehene Filterkerze.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 \n\nwird auf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerinnen haben mit ihren vom Bundespatentgericht zu gemein-\n\nsamer Entscheidung verbundenen Klagen unter Nennung zahlreicher Entge-\n\ngenhaltungen, darunter der US-Patentschriften 2 046 458 (Johnson, NK4; \n\n1936) und 3 253 714 (Quinlan, NK5; 1966), der deutschen Offenlegungsschrift \n\n33 15 217 (NK14), des Prospekts \"Johnson Screens for Water and Waste \nTreatment\" (NK15; 1975) und eines Katalogs \"TRISLOT® Spaltrohre der \n\nBEKAERT Deutschland GmbH\" (NK19; 1980), geltend gemacht, dass der Ge-\n\ngenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig \n\nsei; weiterhin \n\nsind \n\nVorbenutungen \n\ndurch \n\ndie N. \n\nDeutschland GmbH auf der Ausstellung ACHEMA 1976 und durch ein Angebot \n\nan die E. AG geltend gemacht worden. Die Beklagte ist dem ent- \n\ngegengetreten; sie hat das Streitpatent hilfsweise mit zwei eingeschränkten An-\n\nspruchssätzen verteidigt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vol-\n\nlem Umfang für nichtig erklärt. \n\n4 \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Klageabwei-\n\nsungsbegehren weiterverfolgt. Hilfsweise verteidigt sie nunmehr das Streitpa-\n\ntent in mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1, die aus den Patentan-\n\nsprüchen 1 und 2 des erteilten Patents unter Hinzufügung eines weiteren \n\nMerkmals (Änderungen nachfolgend kursiv) gebildet ist (Hilfsantrag 1), wobei \n\nsich Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 von Patentanspruch 1 nach Hilfsan-\n\ntrag 1 nur durch das fett gesetzte zusätzliche Wort unterscheidet, an den sich \n\nnach den Hilfsanträgen 1 und 2 unter Streichung des Patentanspruchs 10 die \n\nPatentansprüche 3 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend geänderter \n\nRückbeziehung anschließen sollen: \n\n\"1. Rückspülbare Filterkerze für Anschwemmkerzenfilter mit hängend \neingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale \nTrennwand (2) in einen oberen Filtratraum (5) und einen unteren Unfilt-\nratraum (11) unterteilt ist, und die Filterkerzen an der Trennwand (2) auf-\ngehängt und befestigt sind und in den unter der Trennwand (2) befindli-\nchen Unfiltratraum (11) hineinragen, mit einem oberen Anschlussstück \n(1) zur Aufhängung und Befestigung der Filterkerze an der Trennwand, \ndas mit einem durch dasselbe hindurchlaufenden Abflusskanal (3) zur \nAbführung von Filtrat aus dem Filterkerzeninnenraum (4) in den Filtrat-\nraum (5) versehen ist, einer im Bereich ihres oberen Endes mit dem An-\nschlussstück (1) verbundenen, im wesentlichen rohrartigen und zumin-\ndest an ihrer Außenseite im wesentlichen zylinderförmigen, selbsttragen-\nden Kerzenwand (8), deren Außenseite als Tragorgan für eine mindes-\ntens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung übernehmende \nAnschwemmschicht vorgesehen ist, und einem im Bereich des unteren \nEndes (9) der Kerzenwand (8) an derselben angebrachten Verschluss-\n\nstück zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraums (4) vom Unfiltratraum \n(11), dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem \nTraggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufen-\nden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen \nWinkelabstand von einander angeordneten Tragstäben (14) und einem \nim wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten \nund an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demsel-\nben verschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der \nAußenseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Ker-\nzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung \naufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen \ndessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzen-\ninnern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als \n250 µm an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, dass \ndie Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbun-\nden ist, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des \nTraggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist, dass das untere \nEnde (21) des oberen Anschlussstückes (1) mit den oberen Enden (20) \nder Tragstäbe (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand verschweißt \nist, und dass eine Rohrmuffe (26) vorgesehen ist, die mit dem oberen \nAnschlussstück (1) verbunden ist und die einen abgedrehten oberen Be-\nreich (25) der Kerzenwand (8) abdeckt.\" \n\n5 \n\nMit ihrem Hilfsantrag 3 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 im Ober-\n\nbegriff wie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wo-\n\nbei die sachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des \n\nerteilten Patents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentansprüche 4 bis 9 \n\ndes erteilten Patents unter entsprechend geänderter Rückbeziehung anschlie-\n\nßen sollen: \n\n\"dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Tragge-\nrüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im \ngleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelab-\nstand von einander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesent-\nlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten und an \njeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben ver-\nschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite \n(7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrich-\ntung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und \n\nsich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils \nbenachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu \nerweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 µm an \nder Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die \nKerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden \nist, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des Tragge-\nrüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist, und dass eine Rohrmuffe \n(26) vorgesehen ist, die mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden \nist und die einen abgedrehten oberen Bereich (25) der Kerzenwand (8) \nabdeckt, und dass die Rohrmuffe (26) durch eine Klebstoffschicht (27) \nmit einer zum oberen Abschlussstück (1) gehörenden Mutter (28) ver-\nbunden ist.\" \n\n6 \n\nMit Hilfsantrag 4 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 im Oberbegriff \n\nwie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wobei die \n\nsachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten \n\nPatents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentansprüche 4 und 6 bis 9 des \n\nerteilten Patents unter entsprechend geänderter Rückbeziehung anschließen \n\nsollen: \n\n\"dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Tragge-\nrüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im \ngleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelab-\nstand von einander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesent-\nlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten und an \njeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben ver-\nschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite \n(7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrich-\ntung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und \nsich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils \nbenachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu \nerweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 µm an \nder Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die \nKerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden \nist, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des Tragge-\nrüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist, dass das untere Ende \n(21) des oberen Anschlussstückes (1) von einem ersten Ringbuckel (22) \ngebildet ist, dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstandes der \nTragstäbe (14) von der Kerzenachse (13) entspricht, wobei die oberen \n\nEnden der Tragstäbe (14) mit dem ersten Ringbuckel (22) verschweißt \nsind; dass eine Rohrmuffe vorgesehen ist, die mit dem oberen An-\nschlussstück (1) verbunden ist und die einen oberen abgedrehten Be-\nreich (25) der Kerzenwand (8) abdeckt, dass das untere Verschlussstück \n(10) mit einem zweiten Ringbuckel (32) mit einem dem Doppelten des \nAbstandes der Tragstäbe (14) von der Kerzenachse (13) entsprechenden \nDurchmesser versehen ist, wobei die unteren Enden der Tragstäbe (14) \nmit dem zweiten Ringbuckel (12) des unteren Verschlussstücks (10) ver-\nschweißt sind, und dass das untere Verschlussstück (10) einen Vor-\nsprung (30) aufweist, der einen unteren abgedrehten Bereich (29) der \nKerzenwand (8) abdeckt.\" \n\n7 \n\nMit Hilfsantrag 5 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 im Oberbegriff \n\nwie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wobei die \n\nsachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten \n\nPatents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentansprüche 4 und 6 bis 9 des \n\nerteilten Patents unter entsprechend geänderter Rückbeziehung anschließen \n\nsollen: \n\n\"dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Tragge-\nrüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im \ngleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelab-\nstand von einander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesent-\nlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten und an \njeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben ver-\nschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite \n(7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrich-\ntung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und \nsich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils \nbenachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu \nerweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 µm an \nder Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die \nKerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden \nist, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des Tragge-\nrüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist, dass das untere Ende \n(21) des oberen Anschlussstückes (1) von einem ersten Ringbuckel (22) \ngebildet ist, dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstandes der \nTragstäbe (14) von der Kerzenachse (13) entspricht, wobei die oberen \nEnden der Tragstäbe (14) mit dem ersten Ringbuckel (22) verschweißt \n\nsind; dass eine Rohrmuffe vorgesehen ist, die mit dem oberen An-\nschlussstück (1) verbunden ist und die einen oberen abgedrehten Be-\nreich (25) der Kerzenwand (8) abdeckt, dass das untere Verschlussstück \n(10) mit einem zweiten Ringbuckel (32) mit einem dem Doppelten des \nAbstandes der Tragstäbe (14) von der Kerzenachse (13) entsprechenden \nDurchmesser versehen ist, wobei die unteren Enden der Tragstäbe (14) \nmit dem zweiten Ringbuckel (12) des unteren Verschlussstücks (10) ver-\nschweißt sind, dass das untere Verschlussstück (10) einen Vorsprung \n(30) aufweist, der einen unteren abgedrehten Bereich (29) der Kerzen-\nwand (8) abdeckt, und dass das obere Anschlussstück (1) ein Tragrohr \n(33) umfasst, in welches ein Spritzrohr (37) eingesetzt ist, dessen unteres \nEnde vom unteren Verschlussstück (10) beabstandet ist, mit dem wäh-\nrend des Rückspülvorgangs Rückspülflüssigkeit an die Innenseite der \nKerzenwand (8) spritzbar ist, und das während des Filtriervorganges als \nAbflusskanal (3) dient.\" \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen; sie halten auch die \n\nhilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents nicht für schutzfähig. \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dipl.-Ing. G. V. \n\nein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung er-\n\nläutert und ergänzt hat. Die Berufungsklägerin hat ein Parteigutachten von Prof. \n\nDr. \n\nR. \n\n , die Berufungsbeklagten haben ein Parteigutachten von \n\nProf. \n\nDr.-Ing. \n\nM. \n\n eingereicht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. \n\n11 \n\nI. Die Nichtigkeitsklagen sind auch nach Ablauf der Schutzdauer des \n\nStreitpatents weiterhin zulässig, weil die von der Beklagten als Patentverletze-\n\nrinnen in Anspruch genommenen Klägerinnen ein Rechtsschutzbedürfnis an \n\nder Nichtigerklärung des Streitpatents im angegriffenen Umfang haben (st. \n\nRspr.; vgl. Sen.Urt. v. 19.05.2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeich-\n\nnungsträger; v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofentür; zu-\n\nletzt Sen.Urt. v. 12.12.2006 - X ZR 131/02 - Schussfädentransport, zur Veröf-\n\nfentlichung vorgesehen). \n\n12 \n\n13 \n\nII. Die Beklagte kann das Streitpatent auch mit den eingeschränkten An-\n\nspruchsfassungen der Hilfsanträge verteidigen. \n\n1. Dass diese Hilfsanträge erst nach Erlass des Beweisbeschlusses \n\ndurch den Senat und in ihrer geltenden Fassung erst wenige Tage vor dem \n\nVerhandlungstermin eingereicht worden sind, steht dem nicht entgegen, denn \n\nder Patentinhaber kann nach geltender Rechtslage eine beschränkte Verteidi-\n\ngung des Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich jederzeit erklären \n\nund auch jederzeit wieder ändern. Auf § 117 PatG kann eine Zurückweisung \n\nentgegen der Ansicht der Klägerin K. AG schon \n\ndeshalb nicht gestützt werden, weil eine neue eingeschränkte Verteidigung von \n\ndieser Bestimmung, die die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismit-\n\ntel im Nichtigkeitsberufungsverfahren einschränkt, nicht erfasst wird (vgl. \n\nSen.Urt. v. 21.03.1995 - X ZR 111/92, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung \n\nin Patentsachen, BGH 1994-1998, 250 - Ballenformvorrichtung; Rogge in \n\nBenkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 1 zu § 117 PatG). \n\n14 \n\n2. a) Die Zweifel, die die Nichtigkeitsklägerinnen an der Offenbarung ei-\n\nner beliebigen Verbindung der Rohrmuffe mit dem Anschlussstück nach Hilfs-\n\nantrag 2 äußern, sind nicht gerechtfertigt. Wie auch die Nichtigkeitsklägerinnen \n\neinräumen, ist eine Klebeverbindung ursprünglich offenbart (ursprüngliche Un-\n\nterlagen S. 34). Damit war aber auch das Prinzip einer Verbindung offenbart. \n\nDie Berufungsklägerin war nicht gehalten, sämtliche Merkmale eines Ausfüh-\n\nrungsbeispiels in ihre beschränkte Verteidigung aufzunehmen (st. Rspr.; zuletzt \n\nSen.Urt. v. 12.07.2006 - X ZR 160/02). Ein Verstoß gegen das Erweiterungs-\n\nverbot des Art. 123 Abs. 2 EPÜ liegt schon deshalb nicht vor, weil der einge-\n\nschränkte Patentanspruch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüng-\n\nlich eingereichten Fassung hinausgeht, die eine Einschränkung im Sinn einer \n\nnäheren Umschreibung der Verbindung nicht vorsah. \n\n15 \n\nb) Entsprechendes gilt für die Bedenken der Nichtigkeitsklägerinnen ge-\n\ngen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5. Dass das Tragrohr 33 in die Trenn-\n\nwand eingesetzt ist, ist in den ursprünglichen Unterlagen in Fig. 1 der Zeich-\n\nnungen offenbart (Bezugszeichen 33). Die Zeichnungen sind ein der Beschrei-\n\nbung gleichwertiges Offenbarungsmittel (vgl. nur Schäfers in Benkard, EPÜ, \n\n2002, Art. 83 Rdn. 22; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 3 PatG \n\nRdn. 119 f.; EPA T 169/83, ABl. EPA 1985, 193 - Wandelement; Teschemacher \n\nin Münchner Gemeinschaftskommentar zum EPÜ, Art. 83 Rdn. 28, 31 f.) und \n\nkönnen deshalb auch Grundlage für die Aufnahme einschränkender Merkmale \n\nsein. Auch die Beabstandung des unteren Endes des Spitzrohrs vom Ver-\n\nschlussstück ergibt sich deutlich aus Fig. 1. \n\n16 \n\nIII. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist in seiner \n\nerteilten Fassung nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. \n\nArt. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 ff. EPÜ). \n\n17 \n\n1. Das Streitpatent betrifft nach diesem Patentanspruch eine rückspülba-\n\nre Filterkerze für Anschwemm-Kerzenfilter mit hängend eingebauten Filterker-\n\nzen. Derartige Filterkerzen dienen zum Herausfiltrieren von Feststoffbeimen-\n\ngungen aus Flüssigkeiten, z.B. von Trübstoffen bei der Getränkeherstellung, \n\ninsbesondere bei der Bierfiltration im Anschluss an das Bierbrauen. Nach den \n\nAngaben der Berufungsklägerin wurden in der Zeit vor Anmeldung des Streitpa-\n\ntents in erster Linie Horizontalfilter eingesetzt; der Anteil von Kerzenfiltern sei \n\nmarginal gewesen, was sich nach der Anmeldung des Streitpatents aber \n\nsprunghaft verändert habe. Bei Anschwemm-Kerzenfiltern der vom Streitpatent \n\nerfassten Art sind Filterkerzen meist vertikal in die Trennwand des Filterappa-\n\nrats eingebaut; die Trennwand trennt dabei den Unfiltratraum (Trübflüssigkeits-\n\nraum) vom Filtratraum (Klarflüssigkeitsraum). Die zu filtrierende Flüssigkeit \n\nströmt vom Einlassstutzen im Unfiltratraum zum Auslassstutzen im Filtratraum \n\nund passiert dabei die Filterkerzen. Dabei bildet sich im Betrieb jedenfalls im \n\nAllgemeinen eine Anschwemmschicht aus gezielt zudosiertem Filterhilfsmittel \n\n(z.B. Kieselgur/Diatomeenerde, d.h. amorphes Siliciumdioxid, SiO2) und aufge-\n\nlagerten Trübepartikeln, deren Gesamtporosität den Filtrationseffekt bestimmt. \n\nDurch Beaufschlagung mit einem Reinigungsfluid (insbesondere Wasser) in \n\numgekehrter Richtung sind die Anschwemm-Kerzenfilter rückspülbar. Die An-\n\nschwemmschicht wird durch das Rückspülen abgelöst und kann durch Stutzen \n\nabgeschlämmt werden (vgl. Gutachten Prof. Dipl.-Ing. G. V. S. 1/2 mit Bild \n\n1). \n\n18 \n\nDie Beschreibung des Streitpatents bezeichnet Filterkerzen für An-\n\nschwemm-Kerzenfilter z.B. aus der deutschen Patentschrift 19 64 313, der US-\n\nPatentschrift 4 288 330 und der Veröffentlichung der europäischen Patentan-\n\nmeldung 0 032 228 als bekannt, wobei sich die Filterkerze nach der deutschen \n\nPatentschrift 19 64 313 habe durchsetzen können, obwohl deren Herstellung \n\neinen relativ hohen Aufwand erfordere und sie auch stoßempfindlich sei \n\n(Beschr. Sp. 1 Z. 26-45). Bei dieser Filterkerze bestehe die Kerzenwand aus \n\neinem zu einem Rohr gebogenen und mit einer Längsnaht verschweißten \n\nLochblech mit verhältnismäßig großen Löchern als tragendem Teil und einer \n\nLage verhältnismäßig dünnen Drahts, der auf das Lochblech aufgewickelt und \n\nmit diesem durch Lötung oder Schweißung verbunden sei, wobei die Drahtlage \n\ndas eigentliche Tragorgan für die Anschwemmschicht bilde. Die durchlässigen \n\nStellen würden dabei von den Spalten zwischen den einzelnen Windungen der \n\nDrahtlage gebildet. Verlötung oder Verschweißung des Drahts auf das Loch-\n\nblech seien aufwendig, weil bestimmte Vorgaben bezüglich des Drahts, seines \n\nVerlötens oder Verschweißens und der Spaltbreite beachtet werden müssten, \n\nwas zu hohen Herstellungskosten führe. Die Stoßempfindlichkeit rühre von der \n\ngeringen Drahtstärke her (Beschr. Sp. 1 Z. 46 - Sp. 3 Z. 31). Auch seien in der \n\ndeutschen Patentschrift 19 64 313 schon Kerzenkonstruktionen mit einer Ker-\n\nzenwand aus einer Schraubenfeder mit einem verhältnismäßig starken Feder-\n\ndraht in Erwägung gezogen worden, bei der die Federwindungen im unge-\n\nspannten Zustand der Feder aneinanderlägen und die in etwas gespanntem \n\nZustand in die Filterkerze eingebaut würden, wodurch sich enge Spalten und \n\ndamit durchlässige Stellen der Kerzenwand bildeten. Dies erfordere zwar nur \n\ngeringen Herstellungsaufwand, beeinträchtige aber infolge großer Oberflä-\n\nchenwelligkeit die Funktion (Beschr. Sp. 3 Z. 41 - Sp. 4 Z. 57). \n\n19 \n\nDie Beschreibung des Streitpatents verweist weiter darauf, dass bei Ver-\n\nsuchen, die Filterkerzen zu verbessern, lediglich Kerzenkonstruktionen mit einer \n\nrohrförmigen selbsttragenden, mit Flüssigkeitsdurchtritten versehenen Kerzen-\n\nwand als geeignet angesehen worden seien, was zur Lösung nach der deut-\n\nschen Patentschrift 19 64 313 geführt habe. Produktionsverfahren zur Herstel-\n\nlung dieser Kerze mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand seien aber nicht ge-\n\nfunden worden. Bei geringeren Wandstärken seien zudem Probleme mit dem \n\nStumpfverschweißen aufgetreten. Zwar habe sich mit Laserstrahlbohrung eine \n\nFilterkerze, die ausgezeichnete Ergebnisse gebracht habe, herstellen lassen \n\n(US-Patentschrift 4 288 330), der erforderliche Aufwand habe angesichts einer \n\nerforderlichen Zahl von rund einer Million Öffnungen aber auch damit nicht in \n\nvertretbarem Rahmen gehalten werden können (Beschr. Sp. 4-7). \n\n20 \n\nWeitere Versuche seien mit dem Ziel unternommen worden, durch Ver-\n\nwendung von porösen Materialien für die Kerzenwand auf die Einbringung von \n\nÖffnungen in Vollmaterial ganz zu verzichten. Trotz bestehender Vorbehalte, \n\ndass solche Materialien im Filterbetrieb zu Verstopfungen neigten, habe sich \n\nüberraschenderweise ergeben, dass bestimmte Rohre aus aneinander gesinter-\n\nten Partikeln aus Polyäthylen hervorragend als selbsttragende Filterwand ge-\n\neignet seien. Im praktischen Betrieb habe sich aber herausgestellt, dass bei \n\neinigen Filterkerzen die Kerzenwand aus dem Endstück herausgebrochen oder \n\nunter diesem abgebrochen sei, weil Wechselbelastungen zu Ermüdungser-\n\nscheinungen geführt hätten (Beschr. Sp. 7 Z. 10 - Sp. 8 Z. 32). \n\n21 \n\n2. Durch das Streitpatent soll eine Filterkerze zur Verfügung gestellt wer-\n\nden, die den bekannten filtrationstechnisch zumindest ebenbürtig, praktisch \n\nnicht stoßempfindlich ist und sich mit geringem technischem Aufwand und ge-\n\nringen Produktionskosten herstellen lässt (vgl. die Angabe der Aufgabe Beschr. \n\nSp. 9 Z. 33-56). \n\n22 \n\n3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents eine rückspülbare Fil-\n\nterkerze für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen, bei \n\ndem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen Filtrat-\n\nraum und einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und die Filterkerzen an der \n\nTrennwand aufgehängt und befestigt sind und in den unter der Trennwand be-\n\nfindlichen Unfiltratraum hineinragen, mit \n\n(1) einem oberen Anschlussstück zur Aufhängung und Befestigung der \n\nFilterkerze an der Trennwand, \n\n(2) einem Abflusskanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filterkerze-\n\nninnenraum in den Filtratraum, \n\n(2.1) der durch das Anschlussstück hindurchläuft, \n\n(3) einer Kerzenwand, die \n\n(3.1) im Bereich ihres oberen Endes mit dem (oberen) Anschlussstück \n\nverbunden ist, \n\n(3.1.1) dadurch, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben des \n\nTraggerüsts der Kerzenwand (Merkmalsgruppe 3.6.1) verschweißt ist, \n\n(3.2) im Wesentlichen rohrartig ist, \n\n(3.3) zumindest an ihrer Außenseite im Wesentlichen zylinderförmig \n\n(3.4) und selbsttragend ist, \n\n(3.5) deren Außenseite als Tragorgan für eine mindestens zum Teil von \n\nFilterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemm-\n\nschicht vorgesehen ist, \n\n(3.6) und die von einem Traggerüst, \n\n(3.6.1) das aus einer Vielzahl von Tragstäben besteht, \n\n(3.6.1.1) die in Kerzenlängsrichtung verlaufen, \n\n(3.6.1.2) im gleichen Abstand von der Kerzenachse \n\n(3.6.1.3) und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordnet sind, \n\n(3.7) und einem Draht gebildet wird, \n\n(3.7.1) der auf das Traggerüst aufgebracht ist \n\n(3.7.1.1) im Wesentlichen schraubenlinienförmig \n\n(3.7.2) und an jeder Berührungsstelle mit einem Tragstab mit diesem \n\nverschweißt ist, \n\n(3.7.3) dessen Querschnitt \n\n(3.7.3.1) an der Außenseite der Kerzenwand eine mindestens annähernd \n\nin Kerzenlängsrichtung verlaufende, im Wesentlichen geradlinige Be-\n\ngrenzung aufweist \n\n(3.7.3.2) und sich nach dem Kerzeninnern zu verjüngt, und \n\n(3.7.4) zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen ein Spalt vor-\n\ngesehen ist, \n\n(3.7.4.1) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite \n\nder Kerzenwand, \n\n(3.7.4.2) der sich nach dem Kerzeninnern zu erweitert, \n\n(4) einem Verschlussstück, \n\n(4.1) das im Bereich des unteren Endes der Kerzenwand an dieser an-\n\ngebracht ist \n\n(4.2) und zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraums vom Unfiltratraum \n\ndient. \n\n23 \n\nPatentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 1 und 2 fügt folgende Merkmale \n\nhinzu: \n\n(3.1.1.1) und zwar mit deren oberen Enden, \n\n(3.1.2) wobei eine Rohrmuffe (26) vorgesehen ist, \n\n(3.1.2.1) die mit dem oberen Anschlussstück verbunden ist und \n\n(3.1.2.2) die einen (nur Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3: abgedrehten) \n\noberen Bereich der Kerzenwand abdeckt. \n\n24 \n\nPatentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 fügt neben der Merkmalsgruppe \n\n(3.1.2) wie nach Hilfsantrag 2 noch folgendes Merkmal hinzu: \n\n(3.1.2.1.1) die Verbindung erfolgt durch eine Klebstoffschicht mit einer \n\nzum oberen Anschlussstück gehörenden Mutter. \n\n25 \n\nPatentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 fügt neben den Merkmalen (3.1.2), \n\n(3.1.2.1) und (3.1.2.2) nach Hilfsantrag 2 noch folgende Merkmale an: \n\n(1.1) dessen unteres Ende von einem ersten Ringbuckel gebildet ist, \n\n(1.1.1) dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstands der Tragstäbe \n\nvon der Kerzenachse entspricht, \n\n(3.1.3) wobei die oberen Enden der Tragstäbe mit dem ersten Ringbuckel \n\nverschweißt und \n\n(3.1.3’) die unteren Enden der Tragstäbe mit dem zweiten Ringbuckel \n\n(Merkmal 4.3) des unteren Verschlussstücks (Merkmal 4) verschweißt \n\nsind, \n\n(4.3) das untere Verschlussstück mit einem zweiten Ringbuckel versehen \n\nist und \n\n(4.4) einen Vorsprung aufweist, der einen unteren abgedrehten Bereich \n\nder Kerzenwand abdeckt. \n\n26 \n\nPatentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 fügt zu den Merkmalen des Pa-\n\ntentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 die weiteren Merkmale an: \n\n(1.1) das obere Anschlussstück umfasst ein Tragrohr, \n\n(1.1.1) in das ein Spritzrohr eingesetzt ist, \n\n(1.1.1.1) mit dem während des Rückspülvorgangs Rückspülflüssigkeit an \n\ndie Innenseite der Kerzenwand gespritzt werden kann und \n\n(1.1.1.2) dessen unteres Ende vom Verschlussstück beabstandet ist, und \n\n(1.1.1.3) das während des Filtervorgangs als Abflusskanal dient. \n\n27 \n\nEin Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Filterkerze, teilweise \n\nim Längsschnitt, zeigt Fig. 1 des Streitpatents, während Fig. 2 einen Quer-\n\nschnitt hiervon in der Schnittebene I - I zeigt; die Fig. 3 und 4 zeigen Aus-\n\nschnittsvergrößerungen der Teilbereiche A und B in Fig. 1: \n\n28 \n\n29 \n\nDie Bedeutung der Bezugszeichen erschließt sich dabei aus Patentan-\n\nspruch 1 nach Hilfsantrag 2. \n\n4. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 des Streitpatents im Sinn \n\nvon Art. 54 EPÜ neu ist. Die durch ihn geschützte Lehre beruht jedenfalls nicht \n\nauf erfinderischer Tätigkeit, denn sie war für den Fachmann, einen Diplominge-\n\nnieur mit Fachhochschulausbildung insbesondere des Maschinen- und Appara-\n\ntebaus und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Filtration, der sich bei \n\nschweißtechnischen Problemen an einen Fachmann auf dem Gebiet des \n\nSchweißens wendet, durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ). \n\n30 \n\na) Die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte US-Patentschrift \n\n3 253 714 (NK5) zielt an sich zwar darauf ab, Verbesserungen beim Strömungs-\n\ngang und damit bei der Filtration zu schaffen, und geht an sich von aus schon in \n\nfrüheren Veröffentlichungen beschriebenen Filtern aus (vgl. Beschr. Sp. 1 \n\nZ. 42-49, wo u.a. die US-Patentschrift 2 046 458 (NK4) genannt wird). Sie zeigt \n\naber selbst, was auch die Berufungsführerin nicht in Abrede stellt, eine rück-\n\nspülbare Filterkerze für Anschwemmfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen, \n\nwobei entsprechend dem Gattungsbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpa-\n\ntents ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen Filtrat-\n\nraum und einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und die Filterkerzen an der \n\nTrennwand aufgehängt und befestigt sind und in den Unfiltratraum hineinragen \n\n(vgl. Fig. 1 sowie insbes. Sp. 1 Z. 15/16 und Z. 26). \n\n31 \n\nDie Figuren der US-Patentschrift 3 253 714 stellen die Filterkerze wie folgt \n\ndar: \n\n32 \n\nDiese Filterkerze weist ein oberes Anschlussstück zu ihrer Aufhängung \n\nund Befestigung an der Trennwand auf (Fig. 2, Bezugszeichen 21; Merkmal 1). \n\nDas Anschlussstück ist mit einem durch dieses hindurch laufenden Abflusskanal \n\nzur Abführung von Filtrat aus dem Filterkerzeninnenraum in den Filtratraum ver-\n\nsehen (insbes. Fig. 2; Merkmalsgruppe 2). Die Filterkerze weist weiter eine im \n\nWesentlichen rohrartige zylinderförmige Kerzenwand (Merkmale 3, 3.2, 3.3) auf, \n\ndie im Bereich ihres oberen Endes (über die Verbindungsteile 19 und 21) mit \n\ndem Anschlussstück verbunden ist (Merkmal 3.1). Die Außenseite der Kerzen-\n\nwand ist wie nach Patentanspruch 1 des Streitpatents als Tragorgan (support \n\nretainer 16) für die die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht bestimmt \n\n(pre-coat of filter-aid 28 in Fig. 4; Merkmal 3.5). Die Kerzenwand wird auch von \n\neinem Traggerüst aus einer Vielzahl von Tragstäben gebildet (support rods 27 in \n\nFig. 3; Merkmale 3.6, 3.6.1). Diese verlaufen \n\nin Kerzenlängsrichtung \n\n(longitudinally extending, Sp. 5 Z. 20; Merkmal 3.6.1.1). Sie liegen konzentrisch \n\nund damit in gleichem Abstand von der Kerzenachse (Fig. 3; Merkmal 3.6.1.2), \n\nund zwar nach Fig. 3 jeweils im Winkelabstand von 30° (Merkmal 3.6.1.3). Ein \n\nDraht (wire 26) ist im Wesentlichen schraubenlinienförmig (spirally wound) auf \n\ndas Traggerüst aufgebracht (Fig. 4; Merkmale 3.7, 3.7.1, 3.7.2) und an seinen \n\nBerührungsstellen mit einem Tragstab mit diesem verschweißt (welded to the \n\nsupport rods, Beschr. Sp. 5 Z. 20; Merkmal 3.7.2). Der Querschnitt des Drahts \n\nweist an der Kerzenaußenseite eine annähernd in Kerzenlängsrichtung verlau-\n\nfende, im Wesentlichen geradlinige Begrenzung auf und verjüngt sich nach dem \n\nKerzeninnern (wedge-shaped, Beschr. Sp. 5 Z. 19, Fig. 4; Merkmale 3.7.3.1, \n\n3.7.3.2). Zwischen benachbarten Windungen des Drahts ist ein sich zum Ker-\n\nzeninnern hin erweiternder Spalt vorgesehen (Fig. 4; Merkmale 3.7.4, 3.7.4.2), \n\nwobei die Spaltbreite mit 0,003 inch (Beschr. Sp. 5 Z. 41) angegeben ist, was \n\n74 µm entspricht und damit unterhalb des in Merkmal 3.7.4.1 genannten \n\nHöchstwerts von 250 µm liegt. Das Verschlussstück nach der Merkmalsgruppe 4 \n\nwird schließlich in Fig. 2 gezeigt (Bezugszeichen 22, 23). \n\n33 \n\nb) Darüber hinaus verwirklicht die US-Patentschrift 3 253 714 auch Merk-\n\nmal 3.4, wonach die Kerzenwand selbsttragend sein soll. Hierfür spricht zu-\n\nnächst, dass das vielfältig einsetzbare Filtersieb (\"screen\") nach der US-\n\nPatentschrift 2 046 458, das die US-Patentschrift 3 253 714 verbessern will, \n\ndann selbsttragend sein muss, wenn es kein Innenrohr aufweist, denn wenn \n\nzum Tragen der Filterwand keine zusätzlichen Bauteile vorgesehen sind, muss \n\nein funktionierendes Filter notwendigerweise selbsttragend sein, wie dies auch \n\nschon das Bundespatentgericht zutreffend erkannt hat. Daraus, dass bei der \n\nUS-Patentschrift 3 253 714 zusätzlich ein Innenrohr verwendet wird, ergibt sich \n\nentgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass dieses Filterrohr nicht selbst-\n\ntragend wäre. Das mittige Rohr 17 der US-Patentschrift 3 253 714 (vgl. Beschr. \n\nSp. 4 Z. 66 ff. und Z. 72 bis Sp. 5 Z. 2 sowie Sp. 2 Z. 53-60), trägt nämlich ent-\n\ngegen der Auffassung der Beklagten allenfalls marginal zur Stabilität bei und \n\nändert nichts daran, dass die Stabilität des Filters bereits durch die mit den bei-\n\nden Anschlussstücken verbundene Konstruktion aus Tragstäben und Drahtwick-\n\nlung bewirkt wird. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des \n\nSenats ausgeführt hat, wirken auf die Kerzenwand Druckkräfte in radialer Rich-\n\ntung nach innen und außen, durch die die Wand Beulkräfte und die Filterkerze \n\ninsgesamt Biegekräfte erfährt. Die Selbsttragefähigkeit wird der Kerzenwand \n\ndurch ihre axiale Befestigung als auch durch das vielfach verschweißte Traggit-\n\nter aus den Tragstäben und dem schraubenförmig aufgebrachten Filterdraht ver-\n\nliehen. Das innere Rohr der US-Patentschrift dient jedenfalls im Wesentlichen \n\nzur strömungstechnischen Verbesserung des Filtrationsvorgangs und eine Be-\n\nrührung mit der äußeren Kerzenwand findet nicht statt. \n\n34 \n\nZudem soll auch Patentanspruch 1 des Streitpatents, wie sich im Übrigen \n\nauch aus dessen Verteidigung in Hilfsantrag 5 ergibt, ersichtlich Lösungen mit \n\neinem innenliegenden Rohr mitumfassen, die nach der Argumentation der Be-\n\nklagten nur schwer als selbsttragend angesehen werden könnten; dies ent-\n\nspricht zudem der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 19 Z. 4 ff.). Auch an ih-\n\nrem dementsprechend breiten Verständnis des Begriffs \"selbsttragend\" muss \n\nsich die Beklagte festhalten lassen. \n\n35 \n\nDass die Kerzenwand selbsttragend ist, wird zudem auch in dem Prospekt \n\n\"Johnson Screens for Water and Waste Treatment\" (NK15), das eine rückspül-\n\nbare Filterkerze betrifft, offenbart, wenn dort (Seite 7) Seitenwände (\"laterals\") \n\nmit innenliegendem Rohr und ohne dieses gezeigt werden; jedenfalls die Sei-\n\ntenwände ohne innenliegendes Rohr sind schwerlich anders als selbsttragend \n\nim Sinn des Streitpatents denkbar. \n\n36 \n\nc) Merkmal 3.1.1 des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung, nach \n\ndem die Verbindung der Kerzenwand mit dem Anschlussstück dadurch erfolgt, \n\ndass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben des Traggerüsts der Ker-\n\nzenwand verschweißt ist, wird dem Fachmann durch den Stand der Technik zu-\n\nmindest nahegelegt (Art. 56 EPÜ), wobei mit dem Bundespatentgericht offen \n\nbleiben kann, ob auch dieses Merkmal neuheitsschädlich getroffen wird. \n\n37 \n\naa) Die Beschreibung der US-Patentschrift 3 253 714 spricht davon, dass \n\ndie getrennte Filtereinheit 15 von einem Nippel 14 mittels flüssigkeitsfester Zu-\n\nsammenfügung schwebend gehalten wird und dass das obere Ende der ring-\n\nförmigen Zone 18 durch die Kopplungsteile 19 und 21 mit einer wirksamen Ab-\n\ndichtung zwischen beiden sowie einer geeigneten Verschweißung dieser Teile \n\njeweils mit dem Aufnehmer und dem Nippel mittels flüssigkeitsfester Zusammen-\n\nfügung geschlossen wird (insbes. Beschr. Sp. 4 Z. 72 - Sp. 5 Z. 2: \"The upper \n\nend of the annular zone 18 … is closed in liquid tight engagement by the cou-\n\npling parts 19 and 21 with an effective gasket between them and suitable weld-\n\ning of those parts to the retainer and the nipples respectively”). Weiter heißt es, \n\ndass das untere Ende der Ringzone 18 unter Eingriff eines geeigneten \n\nO-Rings oder einer anderen wirksamen Abdichtung mittels flüssigkeitsfester \n\nVerschraubung einer Verschlussabdeckung 22 in den Bodenring 23 verschlos-\n\nsen ist, der mit dem unteren Ende der Filterhilfe-Trägermembran oder des Auf-\n\nnehmers 16 verschweißt ist (Beschr. Sp. 5 Z. 3-7: \"Similarly, the lower end of the \n\nannular zone 18 is closed by liquid tight threading of closure cap 22 into bottom \n\nring 23 welded to the lower end of the filter aid support membrane or retainer 16, \n\nwith the intervention of a suitable O-ring or other effective gasket\"). Das kann in \n\nVerbindung mit der Darstellung von Schweißperlen in Fig. 2 zunächst dafür \n\nsprechen, dass die Behälterwand 16 und nicht die Tragstäbe mit den Verbin-\n\ndungsteilen 19, 21 verschweißt wird. Nach Fig. 3 der US-Patentschrift entspricht \n\njedoch die Ringzone dem Kreisbogen, der durch die Tragstäbe 27 definiert wird. \n\nDaraus könnte andererseits schon abgeleitet werden, dass diese Tragstäbe mit \n\nden Verbindungsteilen 19, 21 verschweißt werden sollen, was von der Lehre des \n\nMerkmals erfasst wird. Jedenfalls \n\nist der Offenbarungsgehalt der US-\n\nPatentschrift 3 253 714 insoweit nicht eindeutig. Dass das Merkmal 3.3.1 nahe-\n\ngelegen hat, kann mit ihr allein allerdings nicht begründet werden. \n\n38 \n\nbb) Die bereits angesprochene US-Patentschrift 2 046 458 (NK4) kann \n\nden Patentanspruch 1 des Streitpatents schon deshalb nicht vorwegnehmen, \n\nweil sie ein Filtersieb (\"screen\") und nicht wie das Streitpatent eine Filterkerze \n\nbetrifft. Sie nennt aber Stäbe (rods 10), deren Verlängerungen (projections) in \n\nLöcher (holes 17) in den Endanschlussstücken (end fittings 18, 19) eingesetzt \n\nsind, wobei die Endanschlussstücke weitere Löcher (holes 20) im rechten Winkel \n\nzu den Löchern (holes 17) aufweisen und die Stäbe (rods 10) an den Endan-\n\nschlussstücken (18, 19) verschweißt werden (Beschr. S. 2 li. Sp., Z. 2-12; \n\nFig. 7). Der Fachmann hatte schon aus ihr Anlass, die Verschweißung der Trag-\n\nstäbe mit den Verbindungsteilen in Betracht zu ziehen. Das genügt, um das \n\nMerkmal 3.3.1 als durch den Stand der Technik nahegelegt anzusehen. \n\n39 \n\n5. a) Patentanspruch 10 des Streitpatents verfällt entgegen der Ansicht \n\nder Klägerin K. AG \n\nnicht \n\nschon \n\ndeshalb \n\nder \n\nNichtigerklärung, weil - nach Auffassung dieser Klägerin - kein Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis für Patentanspruch 10 neben Patentanspruch 1 besteht, denn dies ist als \n\nNichtigkeitsgrund gesetzlich nicht vorgesehen \n\n(Sen.Urt. v. 18.06.1991 \n\n- X ZR 120/88 - Flaschenförderung, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in \n\nPatentsachen, BGH 1986-1993, 368). \n\n40 \n\nb) Dieser Patentanspruch stellt die Verwendung eines Spaltrohrs mit ei-\n\nnem Traggerüst entsprechend der Merkmalsgruppe 3.6 des Patentanspruchs 1 \n\nund einem Draht entsprechend Merkmalsgruppe 3.7 als selbsttragende Kerzen-\n\nwand (Merkmal 3.4) für eine für Anschwemm-Kerzenfilter mit hängend eingebau-\n\nten Filterkerzen vorgesehene Filterkerze unter Schutz. Spaltrohre bezeichnet die \n\nBeschreibung des Streitpatents (Sp. 16 Z. 9 ff.) zutreffend als aus der US-\n\nPatentschrift 2 046 458 bekannt; sie werden demnach hauptsächlich bei der \n\nErdölförderung zur Auskleidung und Armierung von Bohrlöchern, daneben auch \n\nbei der Wasseraufbereitung eingesetzt. Die Verwendung eines Spaltrohrs ist \n\nauch aus dem Katalog \"TRISLOT® Spaltrohre\" der BEKAERT Deutschland \n\nGmbH (NK19) aus dem Jahr 1980 bekannt, wobei auf die Verwendung bei der \n\nAnschwemmfiltration auf der Ausstellung ACHEMA 1976 hingewiesen wurde \n\n(Anlagen NK17a, NK17b). Daher bereitete dem Fachmann die Verwendung ei-\n\nnes Spaltrohrs bei Kerzenfiltern an sich keine Schwierigkeiten. Die Merkmale \n\ndes Spaltrohrs entsprechen insgesamt bestimmten Merkmalen in Patentan-\n\nspruch 1; die Schutzfähigkeit von Patentanspruch 10 ist daher mit Patentan-\n\nspruch 1 zu verneinen. \n\n41 \n\n6. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der auf Patentanspruch 1 \n\n- auch in seinen hilfsweise verteidigten Fassungen - rückbezogenen Patentan-\n\n42 \n\n43 \n\nsprüche 2 bis 9 ist weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen. Soweit die-\n\nse nachgeordneten Patentansprüche in den hilfsweise verteidigten Fassungen \n\ndes Patentanspruchs 1 aufgegangen sind, wird nachfolgend zu ihnen Stellung \n\ngenommen. \n\nIV. Die Berufungsklägerin kann das Streitpatent auch nicht mit Erfolg in \n\nder Fassung ihrer Hilfsanträge verteidigen. \n\n1. Das zusätzliche Merkmal 3.1.1.1 in Patentanspruch 1 nach Hilfsan-\n\ntrag 2, wonach die Tragstäbe mit ihren oberen Enden veschweißt sind, stellt \n\neine einfache Modifikation der Lehre der US-Patentschrift 2 046 458 (NK4) dar. \n\nEs lag im Rahmen des Fachkönnens des Fachmanns, in die Verschweißung \n\nden Bereich der oberen Enden der Tragstäbe einzubeziehen, wie dies etwa die \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 33 15 217 (NK14) auf einem benachbarten Fach-\n\ngebiet bei einem Schacht- oder Brunnensieb zeigt (Beschr. S. 9 Z. 8-11). \n\n44 \n\nDas Vorsehen einer Rohrmuffe, die mit dem oberen Anschlussstück ver-\n\nbunden ist und einen oberen Bereich der Kerzenwand umgreift (Merkmals-\n\ngruppe 3.1.2) ist eine im Maschinenbau geläufige Maßnahme (vgl. auch den \n\nKatalog \"TRISLOT® Spaltrohre\" der BEKAERT Deutschland GmbH, NK19, \n\nS. 6: \"Spaltrohre mit Flansche und Fittings\"; \"Flansch mit Bohrungen\"; \"Glatte \n\nBunde\"). Zudem ergab sich dann, wenn das Kerzenfilter, etwa im Anschlussbe-\n\nreich des Filterdrahts an die Anschlussstücke, zu große Lücken aufwies, die \n\nnicht anderweitig verschlossen werden konnten, schon konstruktiv die Notwen-\n\ndigkeit der Abdeckung durch eine Rohrmuffe oder eine Rohrschelle, um nicht \n\ndie Filterwirkung des Filters insgesamt zu beeinträchtigen. Rohrmuffen waren \n\nzudem auch im Anmeldezeitpunkt im Maschinenbau bereits geläufige Elemen-\n\nte. Diese Maßnahme stellt zwar eine vorteilhafte und konstruktiv geschickte Lö-\n\nsung dar, sie kann aber auch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen des \n\nPatentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 eine erfinderische Tätigkeit \n\nnicht begründen, und zwar auch dann nicht, wenn der obere Bereich zusätzlich \n\nals abgedrehter Bereich definiert wird, denn das Abdrehen (im Sinn eines Ab-\n\nrundens des Bereichs, auf den die Muffe aufgesetzt werden soll) ergab sich \n\nzwingend aus der Verwendung einer Rohrmuffe, die nur auf einen kreisrunden \n\nQuerschnitt aufgesetzt werden kann. \n\n45 \n\n2. Das zusätzliche Merkmal nach Hilfsantrag 3, dass die Verbindung \n\ndurch eine Klebstoffschicht mit einer zum oberen Anschlussstück gehörenden \n\nMutter erfolgt, stellt, nachdem eine Befestigung der Rohrmuffe an dem oberen \n\nAbschlussstück notwendig war, eine im Belieben und im Fachkönnen des Kon-\n\nstrukteurs liegende Art der Verbindung dar, der auch nicht etwaige Vorbehalte \n\ngegen die Verwendung von Klebemitteln in Flüssigkeitsfiltern entgegenstanden. \n\nIn dieser Verbindung liegt daher weder allein noch in Verbindung mit den übri-\n\ngen Merkmalen ein erfinderischer Gehalt. \n\n46 \n\n3. Nach Hilfsantrag 4 soll das untere Ende des oberen Anschlussstücks \n\nvon einem ersten Ringbuckel gebildet sein, dessen Durchmesser dem Doppel-\n\nten des Abstands der Tragstäbe von der Kerzenachse entspricht (Merkmals-\n\ngruppe 1.1). Dies besagt zunächst nicht mehr - wenn auch nicht auf den ersten \n\nBlick einleuchtend formuliert -, als dass der Ringbuckel dem Kreisumfang ent-\n\nsprechen soll, auf dem die Tragstäbe um die Kerzenachse liegen und ist damit, \n\nwenn die Tragstäbe mit dem Ringbuckel verschweißt werden sollen, nicht mehr \n\nals eine Selbstverständlichkeit. Das weitere Merkmal, dass die oberen Enden \n\nder Tragstäbe mit dem ersten Ringbuckel verschweißt sind (Merkmal 3.1.3), \n\nstellt klar, dass nicht - wie etwa bei der deutschen Offenlegungsschrift 33 15 217 \n\n(NK14) - mit Zusatzwerkstoff Schweißperlen gebildet werden, sondern dass der \n\nBuckel bereits konstruktiv vorgesehen ist (vgl. Gutachten Prof. Dipl.-Ing. G. V. \n\n S. 21). Die Geometrie des Ringbuckels war zudem aus der US-Patentschrift \n\n3 253 714 zu entnehmen, denn es bestanden nur die Möglichkeiten, die Trag-\n\nstäbe stumpf, hinter dem Wulst oder auf dem Wulst zu verschweißen, wie dies \n\nder gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend \n\nangegeben hat. Damit war aber die Geometrie des Wulsts (Ringbuckels) durch \n\nden geometrischen Ort des Auftreffens der Tragstäbe auf das Anschlussstück \n\nfestgelegt. Am anderen Ende der Tragstäbe eine entsprechende Geometrie vor-\n\nzusehen, lag auf der Hand. Damit lagen auch die Merkmale (3.1.3’) und (4.3) \n\nnahe. Die Abdeckung des unteren Bereichs der Kerzenwand durch einen Vor-\n\nsprung (Merkmal 4.4) lag schon deshalb nahe, weil sich auch hier das Lücken-\n\nproblem wie bei Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 1 und 2 stellen kann. Die \n\nGesamtheit der zusätzlichen Merkmale ergibt hier keinen weitergehenden Ge-\n\nhalt als die Summe der Einzelmerkmale. \n\n47 \n\n4. Die zusätzlichen nach Hilfsantrag 5 vorgesehenen Maßnahmen (Merk-\n\nmalsgruppe 1.1), das obere Anschlussstück ein Tragrohr umfassen zu lassen, in \n\ndas ein Spritzrohr eingesetzt ist, dessen unteres Ende vom Verschlussstück \n\nbeabstandet ist, und die Möglichkeit vorzusehen, dieses Spritzrohr sowohl für \n\nden Rückspülvorgang als auch als Abflusskanal während des Filtervorgangs zu \n\nnutzen, vermögen ebenfalls eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Die \n\nLösung mit einem Tragrohr wird bereits in der US-Patentschrift 3 253 714 (NK5) \n\ngezeigt. Das Spritzrohr innerhalb des Tragrohrs ergibt sich in naheliegender \n\nWeise aus dem Rückspülvorgang, für den eine getrennte Flüssigkeitsführung \n\njedenfalls zweckmäßig ist. Es liegt auch auf der Hand, dass das Spritzrohr dann, \n\nwenn es nicht für den Rückspülvorgang benötigt wird, zweckmäßigerweise für \n\nden Filtervorgang genutzt werden sollte, um die Abführung des gefilterten Fluids \n\nzu erleichtern. \n\n48 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG 1981, § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 27.02.2002 - 2 Ni 42/00 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/x-zr-156-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/x-zr-156-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-30/x-zr-156-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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